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"Tuberkulosemonitorings"


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Drucksache 443/13

... Die Durchführung des Tuberkulosemonitorings ist Aufgabe der zuständigen Behörde. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Aufgabe im Rahmen einer Beauftragung von praktizierenden Tierärzten oder aber von der zuständigen Behörde mit eigenem Personal durchgeführt wird. Soweit die Tuberkulinisierung von praktizierenden Tierärzten durchgeführt wird, fallen, soweit es keine Vereinbarung mit den Landestierärztekammern gibt, nach der Gebührenordnung für Tierärzte folgende Gebühren an: Wegegeld mindestens 8,60 €, pro weiterer Doppelkilometer 2,30 €; Bestandsgebühr bei einer Größe des Bestandes von bis zu 20 Rinder 28,63 €, für jedes weitere Rind 1,14 €; Durchführung einer Tuberkulinprobe im Simultantest 8,58 €. Ohne Wegegeld ist insoweit bei Durchführung des Simultantestes pro Tuberkulinprobe mit Kosten von etwa 10,00 € zu rechnen. In Ländern mit einer großen Anzahl von Rindern sind im Rahmen der Stichprobe mindestens 3.000 Rinder zu untersuchen, so dass bundesweit mit Kosten von etwa 30.000 € zuzüglich Wegegeld zu rechnen ist. Soweit die Tuberkulinisierung von Personal der zuständigen Behörde durchgeführt wird, ist bei einem Zeitaufwand von etwa zehn Minuten (Kosten pro Stunde höherer Dienst 58,10 €) von Kosten von etwa 9,68 € auszugehen. Hinzu kommen die Kosten für das Tuberkulin (etwa 1,00 € (0,38 € Rindertuberkulin; 0,71 € Geflügeltuberkulin)) sowie das notwendige Instrumentarium (Spritzen, Kanülen, Kutimeter), so dass in diesem Fall mit Kosten von etwa 11,00 € pro Tuberkulinisierung zu rechnen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 443/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

§ 2a
Die zuständige Behörde führt bei über 24 Monate alten weiblichen Rindern bis zum 31. Dezember 2013 eine Stichprobenuntersuchung mittels Simultantest auf Tuberkulose durch, so dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,1 vom Hundert festgestellt werden kann.

§ 4a
Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind

§ 18a

Artikel 3

Artikel 4

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben mit Erfüllungsaufwand

Weitere Kosten

Gleichstellungspolitische Bedeutung

3 Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2 Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2536: Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Bekämpfung der Tuberkulose

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.