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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Tuberkulinisierungen"


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Drucksache 443/13

... Die Durchführung des Tuberkulosemonitorings ist Aufgabe der zuständigen Behörde. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Aufgabe im Rahmen einer Beauftragung von praktizierenden Tierärzten oder aber von der zuständigen Behörde mit eigenem Personal durchgeführt wird. Soweit die Tuberkulinisierung von praktizierenden Tierärzten durchgeführt wird, fallen, soweit es keine Vereinbarung mit den Landestierärztekammern gibt, nach der Gebührenordnung für Tierärzte folgende Gebühren an: Wegegeld mindestens 8,60 €, pro weiterer Doppelkilometer 2,30 €; Bestandsgebühr bei einer Größe des Bestandes von bis zu 20 Rinder 28,63 €, für jedes weitere Rind 1,14 €; Durchführung einer Tuberkulinprobe im Simultantest 8,58 €. Ohne Wegegeld ist insoweit bei Durchführung des Simultantestes pro Tuberkulinprobe mit Kosten von etwa 10,00 € zu rechnen. In Ländern mit einer großen Anzahl von Rindern sind im Rahmen der Stichprobe mindestens 3.000 Rinder zu untersuchen, so dass bundesweit mit Kosten von etwa 30.000 € zuzüglich Wegegeld zu rechnen ist. Soweit die Tuberkulinisierung von Personal der zuständigen Behörde durchgeführt wird, ist bei einem Zeitaufwand von etwa zehn Minuten (Kosten pro Stunde höherer Dienst 58,10 €) von Kosten von etwa 9,68 € auszugehen. Hinzu kommen die Kosten für das Tuberkulin (etwa 1,00 € (0,38 € Rindertuberkulin; 0,71 € Geflügeltuberkulin)) sowie das notwendige Instrumentarium (Spritzen, Kanülen, Kutimeter), so dass in diesem Fall mit Kosten von etwa 11,00 € pro Tuberkulinisierung zu rechnen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 443/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

§ 2a
Die zuständige Behörde führt bei über 24 Monate alten weiblichen Rindern bis zum 31. Dezember 2013 eine Stichprobenuntersuchung mittels Simultantest auf Tuberkulose durch, so dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,1 vom Hundert festgestellt werden kann.

§ 4a
Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind

§ 18a

Artikel 3

Artikel 4

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben mit Erfüllungsaufwand

Weitere Kosten

Gleichstellungspolitische Bedeutung

3 Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2 Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2536: Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Bekämpfung der Tuberkulose

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 163/09

... Mit Entscheidung 97/76/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1996 wurde Deutschland mit Wirkung vom 1. Juli 1996 als tuberkulosefrei anerkannt. Damit verknüpft war die Beendigung der jährlich durchgeführten Tuberkulinisierung ab 1997. Dieser Ausstieg aus der Untersuchung erbrachte den Ländern erhebliche Einsparungen. Jüngste Tuberkulosenachweise in verschiedenen Bundesländern deuten darauf hin, dass Rindertuberkulose möglicherweise weiter verbreitet ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 163/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Tuberkulose-Verordnung

§ 3

Artikel 2
Änderung der Viehverkehrsverordnung

Artikel 3
Änderung der Tollwut-Verordnung

Artikel 4
Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung

Artikel 5
Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung

Artikel 6
Änderung der Schweinepest-Verordnung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

1. Haushaltsangaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

2. Sonstige Kosten

B. Besonderer Teil

Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 1)

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Artikel 6
Mit Artikel 6 werden die Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 1 der Entscheidung 2006/805/EG der Kommission vom 24. November 2006 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 67) in die Schweinepest-Verordnung übernommen.

Artikel 7
Artikel 7 regelt das Inkrafttreten.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 852: Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.