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"Tierzugänge und -abgänge"


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Drucksache 149/13 (Beschluss)

... Soweit sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Dezember 2012 darauf zurückzieht, dass der zuständigen Behörde die den jeweiligen Betrieb betreffenden Daten bekannt sind und sie daraus die für den risikoorientierten Vollzug im Rahmen der Antibiotikaminimierungsstrategie gebotenen Folgerungen ziehen kann, geht sie fehl in der Annahme. Der zuständigen Behörde sind i.d.R. lediglich die übermittelten Daten zur Tierhaltung, die Tierzugänge und -abgänge sowie der Antibiotikaeinsatz bekannt. Die Gründe eines hohen Antibiotikaeinsatzes ist zunächst nur durch den Tierhalter unter Hinzuziehung eines Tierarztes gemäß § 58d Absatz 2 Nummer 1 zu prüfen. Diese werden der zuständigen Behörde aber erst mit Übermittlung des Plans bekannt. Es stellt für die zuständigen Behörden einen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand dar, alle Betriebe, die gemäß § 58d Absatz 2 Nummer 2 einen schriftlichen Plan zu erstellen haben, jeweils mit der Bitte um Übermittlung dieses Plans zu ersuchen. Ohne dass der zuständigen Behörde der von Tierhalter und Tierarzt zu erstellende Antibiotikaminimierungsplan vorgelegt wird, ist eine effektive amtliche Überwachung nicht möglich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 149/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, Absatz 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1, Satz 1 Nummer 2, Nummer 3a - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b - neu -

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 3 Satz 1

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1 Nummer 2, § 58e Absatz 2 Nummer 1

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d

§ 58d
Verringerung der Anwendung antibakteriell wirksamer Stoffe

Zu § 58d

Zu § 58d

Zu § 58d

Zu § 58d

Zu § 58d

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58e Absatz 2 Nummer 3 - neu -

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58f

10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 97 Absatz 2 Nummer 23b

11. Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 149/1/13

... Soweit sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Dezember 2012 darauf zurückzieht, dass der zuständigen Behörde die den jeweiligen Betrieb betreffenden Daten bekannt sind und sie daraus die für den risikoorientierten Vollzug im Rahmen der Antibiotikaminimierungsstrategie gebotenen Folgerungen ziehen kann, geht sie fehl in der Annahme. Der zuständigen Behörde sind i.d.R. lediglich die übermittelten Daten zur Tierhaltung, die Tierzugänge und -abgänge sowie der Antibiotikaeinsatz bekannt. Die Gründe eines hohen Antibiotikaeinsatzes ist zunächst nur durch den Tierhalter unter Hinzuziehung eines Tierarztes gemäß § 58d Absatz 2 Nummer 1 zu prüfen. Diese werden der zuständigen Behörde aber erst mit Übermittlung des Plans bekannt. Es stellt für die zuständigen Behörden einen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand dar, alle Betriebe, die gemäß § 58d Absatz 2 Nummer 2 einen schriftlichen Plan zu erstellen haben, jeweils mit der Bitte um Übermittlung dieses Plans zu ersuchen. Ohne dass der zuständigen Behörde der von Tierhalter und Tierarzt zu erstellende Antibiotikaminimierungsplan vorgelegt wird, ist eine effektive amtliche Überwachung nicht möglich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 149/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 1c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 56 Absatz 4 Satz 1

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 56a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 , Doppelbuchstabe cc - neu - 56a Absatz 1 Nummer 4a - neu - , Buchstabe b Doppelbuchstabe aa 56a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 58 Absatz 3

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, Absatz 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 - neu -, Satz 2, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1, Satz 1 Nummer 2, Nummer 3a - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b - neu -

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 3 Satz 1

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 4a - neu -, Absatz 6 Satz 4 - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c

13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1 Nummer 2, § 58e Absatz 2 Nummer 1

14. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d

§ 58d
Verringerung der Anwendung antibakteriell wirksamer Stoffe

Zu § 58d

Zu § 58d

Zu § 58d

Zu § 58d

Zu § 58d

15. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58e Absatz 2 Nummer 3 - neu -

16. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58f

17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 97 Absatz 2 Nummer 23b

18. Zu Artikel 1

21. Zu Artikel 1 § 58d Absatz 4


 
 
 


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