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10 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Strafrechtsbereich"


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Drucksache 215/18 (Beschluss)

... /EU /EU vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen bestehen bleiben soll und die Ermittlungsbehörden neben einer Herausgabeanordnung parallel Europäische Ermittlungsanordnungen nutzen können sollen. Dasselbe Ziel, die Erlangung elektronischer Daten, könnte sodann entweder über unmittelbar anwendbares europäisches Recht oder über nationales Recht in Umsetzung europäischen Rechts erreicht werden. Eine unmittelbar anwendbare Verordnung stellt zudem im Strafrechtsbereich nach wie vor einen Fremdkörper dar. Die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs-und Einziehungsentscheidungen ist noch nicht verabschiedet. Selbst im Falle einer Verabschiedung dieses Gesetzgebungsvorschlags in Form einer Verordnung würde es sich bei diesem Gesetzgebungsakt um eine sehr eng begrenzte Ausnahme im Strafrechtsbereich handeln. Insbesondere im Zusammenhang mit der Erhebung von Beweismitteln ist ein vergleichbares Regelungsinstrument nach wie vor unbekannt. Ferner enthält der Verordnungsvorschlag bereits zum jetzigen Zeitpunkt Regelungen wie Artikel 13, Artikel 17 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 6, die gegebenenfalls einer Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Der Bundesrat bittet daher, zu prüfen, ob nicht das Rechtsinstrument einer Richtlinie gegenüber der Verordnung vorzuziehen ist. Bei der Umsetzung der Regelungen einer Richtlinie in nationales Recht kann eine Einpassung in vorhandene und bewährte Strukturen und Verfahren erfolgen. Die Rechtsanwender müssten nicht parallel Regelungen verschiedener Rechtsebenen anwenden, sondern könnten sich in ihnen bekannten Strukturen und Verfahren bewegen.



Drucksache 215/1/18

... /EU /EU vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen bestehen bleiben soll und die Ermittlungsbehörden neben einer Herausgabeanordnung parallel Europäische Ermittlungsanordnungen nutzen können sollen. Dasselbe Ziel, die Erlangung elektronischer Daten, könnte sodann entweder über unmittelbar anwendbares europäisches Recht oder über nationales Recht in Umsetzung europäischen Rechts erreicht werden. Eine unmittelbar anwendbare Verordnung stellt zudem im Strafrechtsbereich nach wie vor einen Fremdkörper dar. Die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs-und Einziehungsentscheidungen ist noch nicht verabschiedet. Selbst im Falle einer Verabschiedung dieses Gesetzgebungsvorschlags in Form einer Verordnung würde es sich bei diesem Gesetzgebungsakt um eine sehr eng begrenzte Ausnahme im Strafrechtsbereich handeln. Insbesondere im Zusammenhang mit der Erhebung von Beweismitteln ist ein vergleichbares Regelungsinstrument nach wie vor unbekannt. Ferner enthält der Verordnungsvorschlag bereits zum jetzigen Zeitpunkt Regelungen wie Artikel 13, Artikel 17 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 6, die gegebenenfalls einer Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Der Bundesrat bittet daher, zu prüfen, ob nicht das Rechtsinstrument einer Richtlinie gegenüber der Verordnung vorzuziehen ist. Bei der Umsetzung der Regelungen einer Richtlinie in nationales Recht kann eine Einpassung in vorhandene und bewährte Strukturen und Verfahren erfolgen. Die Rechtsanwender müssten nicht parallel Regelungen verschiedener Rechtsebenen anwenden, sondern könnten sich in ihnen bekannten Strukturen und Verfahren bewegen.



Drucksache 101/17 (Beschluss)

... /EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen ergangenen Recht zusätzlich die unmittelbar anwendbaren Regelungen des Verordnungsvorschlags beachten und sämtliche Rechtsgrundlagen in aufeinander abgestimmter Weise anwenden. Ein derartiges Regime parallel anzuwendender, unterschiedlicher Regelungsschichten ist kompliziert und wird die Akzeptanz und die Geeignetheit des Instruments im Hinblick auf die an sich erstrebte Erleichterung und Intensivierung der Durchführung grenzüberschreitender Maßnahmen zur Vermögensabschöpfung deutlich reduzieren. Eine unmittelbar anwendbare Verordnung stellt insofern einen Fremdkörper im Strafrechtsbereich dar. Der Bundesrat bittet daher zu prüfen, ob nicht das Rechtsinstrument einer Richtlinie gegenüber einer Verordnung vorzuziehen ist. Bei der Umsetzung der Regelungen einer Richtlinie in nationales Recht kann eine Einpassung in vorhandene und bewährte Strukturen und Verfahren erfolgen. Die Rechtsanwender müssten nicht parallel Regelungen verschiedener Rechtsebenen anwenden, sondern könnten sich in ihnen bekannten Strukturen und Verfahren bewegen. Das würde dem Ziel der mit der Zusammenführung der Regelungen der Rahmenbeschlüsse Sicherstellung (2003/577/JI) und Einziehung (2006/783/JI) bezweckten Vereinfachung in deutlich größerem Maße entsprechen.



Drucksache 101/1/17

... /EU /EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen ergangenen Recht zusätzlich die unmittelbar anwendbaren Regelungen des Verordnungsvorschlags beachten und sämtliche Rechtsgrundlagen in aufeinander abgestimmter Weise anwenden. Ein derartiges Regime parallel anzuwendender, unterschiedlicher Regelungsschichten ist kompliziert und wird die Akzeptanz und die Geeignetheit des Instruments im Hinblick auf die an sich erstrebte Erleichterung und Intensivierung der Durchführung grenzüberschreitender Maßnahmen zur Vermögensabschöpfung deutlich reduzieren. Eine unmittelbar anwendbare Verordnung stellt insofern einen Fremdkörper im Strafrechtsbereich dar. Der Bundesrat bittet daher zu prüfen, ob nicht das Rechtsinstrument einer Richtlinie gegenüber einer Verordnung vorzuziehen ist. Bei der Umsetzung der Regelungen einer Richtlinie in nationales Recht kann eine Einpassung in vorhandene und bewährte Strukturen und Verfahren erfolgen. Die Rechtsanwender müssten nicht parallel Regelungen verschiedener Rechtsebenen anwenden, sondern könnten sich in ihnen bekannten Strukturen und Verfahren bewegen. Das würde dem Ziel der mit der Zusammenführung der Regelungen der Rahmenbeschlüsse Sicherstellung (2003/577/JI) und Einziehung (2006/783/JI) bezweckten Vereinfachung in deutlich größerem Maße entsprechen.



Drucksache 16/15

... V). Darüber hinaus ist in der Vergangenheit eine Vielzahl von Initiativen entwickelt worden, um die zulässigen Kooperationsformen zwischen Arzt und Industrie klarer zu fassen und aus dem Strafrechtsbereich eindeutig fernzuhalten. Von einzelnen Vereinen, wie etwa "Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V." oder "Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen e.V.", wurden Verhaltensvorgaben für die Mitgliedsunternehmen sowie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 16/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

I. Bund

II. Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 299a
Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen

§ 300
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

§ 302
Erweiterter Verfall

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 280/10 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf das am 10./11. Dezember 2009 beschlossene Stockholmer Programm. Dort wird betont, dass in den nächsten Jahren der Implementierung, Durchsetzung und Evaluierung der bestehenden Instrumente Europäischer Zusammenarbeit im Strafrechtsbereich besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden soll. Diese Arbeitsphase muss eingeleitet und abgeschlossen werden, bevor über neue Rechtsinstrumente nachgedacht wird. Nur so lässt sich nach Auffassung des Bundesrates sicherstellen, dass die immer enger werdende strafrechtliche Zusammenarbeit auch künftig praxisgerecht und effektiv ausgestaltet ist und zugleich hohe rechtsstaatliche Standards einhält.



Drucksache 280/1/10

... 7. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf das am 10./11. Dezember 2009 beschlossene Stockholmer Programm. Dort wird betont, dass in den nächsten Jahren der Implementierung, Durchsetzung und Evaluierung der bestehenden Instrumente Europäischer Zusammenarbeit im Strafrechtsbereich besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden soll. Diese Arbeitsphase muss eingeleitet und abgeschlossen werden, bevor über neue Rechtsinstrumente nachgedacht wird. Nur so lässt sich nach Auffassung des Bundesrates sicherstellen, dass die immer enger werdende strafrechtliche Zusammenarbeit auch künftig praxisgerecht und effektiv ausgestaltet ist und zugleich hohe rechtsstaatliche Standards einhält.



Drucksache 906/09 (Beschluss)

... 4. Vor Ankündigung einer neuen, umfassenderen Europäischen Beweisanordnung sollte der Bedarf eines solchen neuen Rechtsinstruments im Hinblick auf den aktuellen Rahmenbeschluss zur Europäischen Beweisanordnung (Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen, ABl. L 350 vom 30. Dezember 2008, S. 72), der erst bis Januar 2011 umzusetzen ist, gründlich geprüft und geklärt werden, ob es einen Mehrwert gegenüber den traditionellen Instrumenten der Rechtshilfe bringt. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf die am 10./11. Dezember 2009 beschlossene Fassung des Stockholmer Programms. Dort wird unter Punkt 1.2.2 betont, dass in den nächsten Jahren besondere Aufmerksamkeit der Implementierung, Durchsetzung und Evaluierung der bestehenden Instrumente Europäischer Zusammenarbeit im Strafrechtsbereich gewidmet werden soll. Dem wirkt das Anliegen des Grünbuchs entgegen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass vor einer Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Europäische Beweisanordnung bereits über weitergehende Regelungen nachgedacht wird.



Drucksache 906/1/09

... 4. Vor Ankündigung einer neuen, umfassenderen Europäischen Beweisanordnung sollte der Bedarf eines solchen neuen Rechtsinstruments im Hinblick auf den aktuellen Rahmenbeschluss zur Europäischen Beweisanordnung (Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen, ABl. L 350 vom 30. Dezember 2008, S. 72), der erst bis Januar 2011 umzusetzen ist, gründlich geprüft und geklärt werden, ob es einen Mehrwert gegenüber den traditionellen Instrumenten der Rechtshilfe bringt. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf die am 10./11. Dezember 2009 beschlossene Fassung des Stockholmer Programms. Dort wird unter Punkt 1.2.2 betont, dass in den nächsten Jahren besondere Aufmerksamkeit der Implementierung, Durchsetzung und Evaluierung der bestehenden Instrumente Europäischer Zusammenarbeit im Strafrechtsbereich gewidmet werden soll. Dem wirkt das Anliegen des Grünbuchs entgegen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass vor einer Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Europäische Beweisanordnung bereits über weitergehende Regelungen nachgedacht wird.



Drucksache 814/05

... Einrichtungen in den Bereichen polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit im Strafrechtsbereich sowie im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik:



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.