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20 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Stichprobengröße"


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Drucksache 85/20

... Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft liegt bei 87.000 Euro. Dieser entsteht mit 80.000 Euro fast vollständig daraus, dass Kreditinstitute gegenüber den Rentenversicherungsträgern Auskünfte zu Kapitalerträgen der Grundrentenberechtigten liefern sollen (Stichprobengröße Umstellungsjahr: ca. 7.000 Fälle, 14 Minuten pro Einzelfall, Lohnkosten 50.30 Euro). Weitere 7.000 Euro ergeben sich daraus, dass durch die Einführung eines Freibetrags im Wohngeld dauerhaft mehr Erst- und Weiterleistungsanträge erwartet werden und die Antragsteller von den Vermietern die erforderlichen Auskünfte zur Miete einholen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 85/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 76g
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 97a
Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 117a
Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 151b
Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 151c
Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 307e
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020

§ 307f
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992

§ 307g
Evaluierung

Artikel 2
Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 82a
Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

Artikel 4
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Wohngeldgesetzes

§ 17a
Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

Artikel 6
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 7
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Freibetrag beim Wohngeld

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung

2. Einführung eines Freibetrags im Wohngeldgesetz

3. Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII

4. Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II

5. Einführung eines Freibetrags bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung

6. Erhöhung des steuerlichen Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung

7. Zusätzliche Bundesmittel

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5 Grundrente

Freibeträge in den Fürsorgesystemen

Freibetrag in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5 Grundrente

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

5.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5 Grundrente

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 11

Zu Nummer 10

§ 151c

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

§ 307f

§ 307g

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 82a

Zu Artikel 4

§ 25d

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 32

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen - Grundrentengesetz (BMAS)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Alternativen

II.2 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Bund

Länder und Kommunen

II.2 Evaluierung

III. Ergebnis

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates


 
 
 


Drucksache 227/1/18

... 155. Der Bundesrat hält es zur Verminderung des Verwaltungsaufwandes für zwingend, dass abweichend von Artikel 71 und 72 Systemüberprüfungen durch die Prüfbehörde grundsätzlich ausschließlich bei nennenswerten Änderungen des Verwaltungs- und Kontrollsystems erforderlich sein sollten. Die Prüfbehörden müssen nach Ansicht des Bundesrates nach eigenem prüferischem Ermessen entscheiden können, ob Systemprüfungen durchgeführt werden müssen. Bei in der Vergangenheit bereits geprüften, zuverlässigen Verwaltungs- und Kontrollsystemen wird festgelegt, dass eine Mindeststichprobengröße von 30 ausreichend ist.



Drucksache 227/18 (Beschluss)

... 95. Der Bundesrat hält es zur Verminderung des Verwaltungsaufwandes für zwingend, dass abweichend von Artikel 71 und 72 des Verordnungsvorschlags Systemüberprüfungen durch die Prüfbehörde grundsätzlich ausschließlich bei nennenswerten Änderungen des Verwaltungs- und Kontrollsystems erforderlich sein sollten. Die Prüfbehörden müssen nach Ansicht des Bundesrates nach eigenem prüferischem Ermessen entscheiden können, ob Systemprüfungen durchgeführt werden müssen. Bei in der Vergangenheit bereits geprüften, zuverlässigen Verwaltungs- und Kontrollsystemen wird festgelegt, dass eine Mindeststichprobengröße von 30 ausreichend ist.



Drucksache 38/13

... "(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fischereierzeugnisse auf Vorrichtungen gewogen werden, die von den zuständigen Behörden zugelassen sind, es sei denn, sie haben einen Stichprobenplan angenommen, der von der Kommission gebilligt wurde und auf der von der Kommission erarbeiteten risikobezogenen Methodik beruht, die im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 für die Stichprobengröße, Risikostufen, Risikokriterien und die zu berücksichtigenden Angaben erlassen wurde."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 38/13




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultation von Interessengruppen und Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

- Rechtsgrundlage

- Subsidiaritätsprinzip

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 13
Neue Technologien

Artikel 51a
Durchführungsbestimmungen

Artikel 61
Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung vom Anlandeplatz

Artikel 65
Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift

Artikel 79
EU-Inspektoren

Kapitel IV
Befristete Maßnahmen

Artikel 108
Befristete Maßnahmen

Artikel 111a
Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung der Datenvorschriften

Artikel 116a
Durchführungsbestimmungen für Websites und Webdienste

Artikel 119
Ausschussverfahren

Artikel 119a
Befugnisübertragung

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 443/13

... Mit dem neuen § 2a wird die Rechtsgrundlage geschaffen, um Rinder im Rahmen einer Stichprobe auf Tuberkulose untersuchen zu können. Die Stichprobengröße ist dabei so gewählt, dass bei einer Wahrscheinlichkeit von 95% und einer Prävalenz von 0,1% Tuberkulose festgestellt werden kann. Dabei ist nicht Ziel der Regelung, dass in jedem Landkreis die genannte Stichprobe zu untersuchen ist, sondern in jedem Bundesland. Zuständige Behörde in diesem Sinne sollte insoweit die jeweils zuständige oberste Landesbehörde sein. In Abhängigkeit von der Anzahl der in einem Bundesland gehaltenen Rinder sind bei Zugrundelegung eines perfekten Testsystems bis zu 3000 Rinder zu untersuchen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 443/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

§ 2a
Die zuständige Behörde führt bei über 24 Monate alten weiblichen Rindern bis zum 31. Dezember 2013 eine Stichprobenuntersuchung mittels Simultantest auf Tuberkulose durch, so dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,1 vom Hundert festgestellt werden kann.

§ 4a
Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind

§ 18a

Artikel 3

Artikel 4

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben mit Erfüllungsaufwand

Weitere Kosten

Gleichstellungspolitische Bedeutung

3 Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2 Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2536: Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Bekämpfung der Tuberkulose

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 760/12

... Die Kommission ist der Empfehlung des Rechnungshofes, sie solle ihre Überwachungstätigkeit sowohl hinsichtlich der Stichprobengröße als auch des Umfangs intensivieren 25, gefolgt; so nutzt sie ihre derzeitigen Befugnisse bereits stärker für die Expost-Überwachung von genehmigten Beihilfemaßnahmen und Regelungen, die unter eine Gruppenfreistellung fallen. Auf diese Weise kann sie horizontale Daten von Mitgliedstaaten zu bestimmten Wirtschaftszweigen oder zur Nutzung bestimmter Beihilfeinstrumente in mehreren Mitgliedstaaten sammeln. Ferner kann sich die Kommission durch die Versendung von Fragebögen, durch Auskunftsersuchen an Mitgliedstaaten oder in Auftrag gegebene Sachverständigenberichte sowie in Zukunft auch durch Auskunftsersuchen an Marktteilnehmer besser über einen bestimmten Wirtschaftszweig oder eine bestimmte beihilferechtliche Frage informieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 760/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

2. die vorgeschlagenen Änderungen IM Überblick

2.1. Verbesserung der Bearbeitung von Beschwerden

2.2. effiziente Einholung Zuverlässiger Marktinformationen

2.2.1 Markterkundungsinstrumente MEI

2.2.2 Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

3. Ergebnisse der Konsultationen von Beteiligten und Folgenabschätzungen

Konsultation von Beteiligten und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenschätzung

4. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 6a
Auskunftsersuchen an andere Auskunftgeber

Artikel 6b
Geldbußen und Zwangsgelder

Kapitel III
A Verjährung

Artikel 15a
Verfolgungsverjährung

Artikel 15b
Vollstreckungsverjährung

Artikel 16
Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen

Kapitel VI
A UNTERSUCHUNGEN Einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

Artikel 20a
Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

Kapitel VII
A Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten

Artikel 23a
Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten

Artikel 25
Adressaten der Beschlüsse

Artikel 27
Durchführungsvorschriften

Artikel 2

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 523/11

... Nach Satz 2 soll die Stichprobengröße im Einzelfall durch das BVA bestimmt werden. Dies ist angemessen, da nicht absehbar ist, mit welcher Gesamtzahl deutscher Unterstützungsbekundungen im Einzelfall zu rechnen ist. Um beispielsweise verlässlich zu ermitteln, ob das in Deutschland erforderliche Quorum von 74 250 Unterstützungsbekundungen erreicht ist, muss bei 100 000 Unterstützungsbekundungen ein relativ höherer Stichprobensatz gezogen werden als bei einer Million Unterstützungsbekundungen. Durch die Festlegung einer festen Stichprobengröße könnten bei einer niedrigen Gesamtzahl von Unterstützungsbekundungen zu ungenaue Ergebnisse erzielt, bei einer großen Gesamtzahl hingegen ein unangemessen hoher Verwaltungsaufwand erforderlich werden. Die Stichprobengröße wird durch das BVA so festgelegt, dass bei einem angemessenen Verwaltungsaufwand sowohl die Gesamtzahl gültiger Unterstützungsbekundungen als auch mit ausreichender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen des Quorums ermittelt werden können. Der stichprobenartigen Überprüfung ist es immanent, dass sie einen gewissen Stichprobenzufallsfehler aufweist. Diese Fehlerbreite soll nicht zu Lasten der Bürgerinitiative gehen. Daher ordnet Satz 3 an, dass bei der Hochrechnung der Stichprobe der mathematische Standardfehler zugunsten der Bürgerinitiative gewertet wird, indem die Obergrenze des 95%-Konfidenzintervalls (aus der Stichprobe hochgerechnete Zahl an gültigen Unterstützungsbekundungen plus dem 1,96-fachen Standardfehler) als Gesamtzahl gültiger Unterstützungsbekundungen angegeben wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 523/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIG)

§ 1
Zuständige Behörden und Prüfung von Online-Sammelsystemen

§ 2
Sammeln von Unterstützungsbekundungen

§ 3
Überprüfung von Unterstützungsbekundungen

§ 4
Ungültigkeit von Unterstützungsbekundungen Eine Unterstützungsbekundung ist ungültig, wenn

§ 5
Bußgeldvorschriften

Artikel 2
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

a Finanzieller Aufwand

b Personeller Aufwand

IV. Bürokratiekosten

V. Sonstige Kosten

VI. Nachhaltigkeit

VII. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IX. Befristung

X. Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz Nr. 1799: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung Europäischer Bürgerinitiativen


 
 
 


Drucksache 352/11

... 2. Die zu erreichende Stichprobengröße, die von der Annahme einer einfachen Zufallsauswahl ausgehend berechnet wird, beträgt mindestens:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 352/11




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften zu dem Sachverhalt, auf den sich der Vorschlag bezieht

2. Ergebnisse der Anhörungen von interessierten Kreisen der Folgenabschätzungen

Gedankenaustausch/Diskussion zwischen den Kommissionsdienststellen

Anhörung von interessierten Kreisen

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Analyse der Auswirkungen und Folgen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. weitere Angaben

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Europäischer Wirtschaftsraum

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Datenmerkmale und Zeitplan

Artikel 5
Probenahme und Probengröße

Artikel 6
Erhebungseinheit

Artikel 7
Übermittlung und Verarbeitung der Daten

Artikel 8
Übermittlung der Daten und Metadaten

Artikel 9
Datenverbreitung und Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke

Artikel 10
Qualitätsbewertung

Artikel 11
Finanzierung

Artikel 12
Ausschussverfahren

Artikel 13
Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Anhang I

1. Erfahrungen mit Kriminalität, aufgeschlüsselt nach Arten von Kriminalität

1.1. Kfz-Kriminalität

1.2. Den Haushalt betreffende Kriminalität: Einbruch am Haupthaushalt;

1.3. Verbrechen gegen die Person:

1.4. Neuere Formen der Kriminalität:

2.1. Zu jeder unter den Punkten 1.1-1.4 aufgezählten Kriminalitätsform sind Informationen zu Folgendem zu erfassen:

4 2.2.

3. Einstellung der Auskunftspersonen zu Strafverfolgung und Sicherheitsvorkehrungen:

4. Sicherheitsgefühl der Auskunftsperson und Angst vor Kriminalität:

5. Soziodemografischer Hintergrund der Auskunftsperson:

6. Technische Variablen:

7. Gewaltverbrechen in einem gesonderten Modul am Ende der Befragung zu erheben :

4 7.1.

4 7.2.

3 8.

Anhang II
Hoheitsgebiete, die von der Erhebung freigestellt werden können


 
 
 


Drucksache 3/09

... Da geringfügige Abweichungen nach oben oder unten nicht auszuschließen sind, wurde anstelle der erwarteten Stichprobengröße von rund 7 Prozent eine Obergrenze von 8 Prozent der Bevölkerung festgelegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/09




A. Problem und Ziel

I. Zensusgesetz 2011 ZensG 2011

II. Zensusvorbereitungsgesetz 2011 ZensVorbG 2011

III. Mikrozensusgesetz 2005 MZG 2005

B. Lösung

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

C. Alternativen

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

E. Sonstige Kosten

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

F. Bürokratiekosten

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011)

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus

§ 2
Erhebungseinheiten und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Erhebung und Zusammenführung der Daten; Haushaltegenerierung

§ 3
Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden

§ 4
Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit

§ 5
Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen

§ 6
Gebäude- und Wohnungszählung

§ 7
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis

§ 8
Erhebungen in Sonderbereichen

§ 9
Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung

Abschnitt 3
Organisation

§ 10
Erhebungsstellen

§ 11
Erhebungsbeauftragte

§ 12
Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung

§ 13
Ordnungsnummern

Abschnitt 4
Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse

§ 14
Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften

§ 15
Mehrfachfalluntersuchung

§ 16
Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten

§ 17
Sicherung und Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse

Abschnitt 5
Auskunftspflicht und Datenschutz

§ 18
Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung

§ 19
Löschung

§ 20
Datenübermittlungen

§ 21
Information der Öffentlichkeit

§ 22
Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 23
Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben

§ 24
Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt

Artikel 2
Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

Artikel 3
Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes

§ 16
Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes

IV. Gesetzgebungskompetenz

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu den Nummern 13 bis 16

Zu Nummer 17

Zu den Nummern 20 bis 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Nummer 2

Zu Absatz 7

Zu § 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

3. Zu den Erhebungsmerkmalen im Einzelnen:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

3. Zu den Erhebungsmerkmalen im Einzelnen:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu den Nummern 10 bis 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu den Nummer n

Zu Nummer 17

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 6

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 16

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 bis 4

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Abschnitt 5

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu den Absätzen 3 und 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 21

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 6

Zu § 23

Zu § 24

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 544: Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005


 
 
 


Drucksache 603/07

... Zum Umfang der Stichproben sieht das bisherige Recht vor, dass die Unterlagen von mindestens 2 vom Hundert der in ein DMP eingeschriebenen Versicherten und von mindestens 2 vom Hundert der Risikopoolfälle zu prüfen sind. Für die Prüfung der Versicherungszeiten und der Beitragsfestsetzung enthält die Verordnung hinsichtlich des Stichprobenumfangs bisher hingegen keine Vorgaben. Sie bestimmt allerdings, dass das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Prüfdienste einen Mindeststichprobenumfang festlegen und das Nähere über die Berechnung des Stichprobenumfangs und die Anforderungen an die Erhebung der Stichproben bestimmen kann. Diese Regelung wird durch die Neufassung des Absatzes 1 nun auch auf die Prüfung der DMP-Versicherten und des Risikopools übertragen. Hierdurch wird erreicht, dass die jeweils angemessene Stichprobengröße - auch über die verschiedenen Prüfgegenstände hinweg - nach einem bewährten statistischen Verfahren bestimmt wird. Durch die zufällige Auswahl der einzelnen Stichprobenfälle (Zufallsstichprobe) ist es dann möglich, den Fehler in der Datenmeldung anhand einer Stichprobenprüfung für alle Krankenkassen gleichermaßen verlässlich zu ermitteln. Die Vorgabe einer Mindeststichprobengröße von 2 vom Hundert ist dabei aus statistischer Sicht nicht notwendig, da ab einer bestimmten Größe der Grundgesamtheit der Versicherten die Stichprobengröße keinen signifikanten Einfluss mehr auf den Stichprobenfehler hat. Durch die Möglichkeit, den bislang vorgeschriebenen Mindeststichprobenumfang von 2 vom Hundert zu unterschreiten, werden die Prüfdienste entlastet, ohne dass die Qualität der Prüfung beeinträchtigt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 603/07




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung 15. RSA-ÄndV

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2

C. Finanzielle Auswirkungen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf der fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Risikostruktur Ausgleichsverordnung (15. RSA-ÄndV)


 
 
 


Drucksache 557/06 (Beschluss)

... Während im bisherigen Gesetz die Zahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Stichprobengröße vorgegeben war, soll zukünftig die Zahl der Betriebe vorgegeben sein. Nach wie vor bedingt aber die Zahl der einbezogenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Qualität der Erhebung und stellt damit die eigentliche Zielgröße der Stichprobenziehung dar.


 
 
 


Drucksache 557/1/06

... Während im bisherigen Gesetz die Zahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Stichprobengröße vorgegeben war, soll zukünftig die Zahl der Betriebe vorgegeben sein. Nach wie vor bedingt aber die Zahl der einbezogenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Qualität der Erhebung und stellt damit die eigentliche Zielgröße der Stichprobenziehung dar.



Drucksache 466/05

... Die Zahl der Füße in Gruppe 0 wird bei der Berechnung des Punkteergebnisses nicht berücksichtigt. Die Zahl der Füße in Gruppe 1 wird mit 0,5 und die Zahl der Füße in Gruppe 2 mit 2 multipliziert, und die Punktzahlen werden anschließend addiert. Der Gesamtwert wird durch die Stichprobengröße dividiert und mit 100 multipliziert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 466/05




1. Inhalt des Vorschlags

- Gründe für den Vorschlag und Ziele

- Allgemeiner Hintergrund

- Existierende Rechtsvorschriften

- Übereinstimmung mit anderen Politiken und Zielen der Union

2. Konsultation von Interessengruppen und Folgenabschätzung

- Konsultation von Interessengruppen

Zusammenfassung und Berücksichtigung der Reaktionen

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Veröffentlichung der Sachverständigengutachten

3. Rechtliche Elemente des Vorschlags

- Wahl der Instrumente

4. BUDGETÄRE Auswirkungen

5. WEITERE Angaben

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Definitionen

Artikel 3
Bedingungen für die Hühnerhaltung

Artikel 4
Schulung und Anleitung von mit Hühnern umgehenden Personen

Artikel 5
Etikettierung von Geflügelfleisch

Artikel 6
Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten und anschließender Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat

Artikel 7
Sanktionen

Artikel 8
Durchführungsbefugnisse

Artikel 9
Ausschussverfahren

Artikel 10
Umsetzung

Artikel 11
Inkrafttreten

Artikel 12
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Anhang I

3 Tränkanlagen

3 Fütterung

3 Einstreu

3 Lärm

3 Licht

3 Inspektion

3 Reinigung

3 Buchführung

Chirurgische Eingriffe

Anhang II

Mitteilung

Auflagen für Betriebe und Personal

Innerbetriebliche Überwachung und Aufzeichnung

Anhang III

Anhang IV

Anhang V


 
 
 


Drucksache 403/05

... Er bestimmt die Obergrenze der Stichprobe mit 7,5 Prozent der Erhebungseinheiten in den betroffenen Dienstleistungsbereichen. Das sind derzeit ca. 42.000 Einheiten. Diese Stichprobengröße entspricht der Forderung des Bundesrates vom 12. Juli 2002 (BR-Drucksache 484/02 (Beschluss)) nach einer Anhebung der ursprünglich vorgesehenen Stichprobe von 5 Prozent auf 7,5 Prozent, wie sie in der bis 14. Februar 2006 geltenden Konjunkturstatistikverordnung ihren Niederschlag gefunden hat. Damit lassen sich die Informationsanforderungen der Gemeinschaft und zugleich der Datenbedarf für die Konjunkturanalyse- und -beobachtung auf Bundes- und Landesebene erfüllen. Satz 2 erläutert das Verfahren der Stichprobenauswah1.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 403/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Zwecke der Dienstleistungskonjunkturstatistik

§ 2
Art der Erhebungen, Periodizität

§ 3
Erhebungsbereiche, Erhebungseinheiten

§ 4
Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt

§ 5
Hilfsmerkmale

§ 6
Auskunftspflicht

§ 7
Übermittlungsregelung

§ 8
Verordnungsermächtigung

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung:

2. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen:

B. Kosten

1. Kosten der öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft

3. Preiswirkungen

C. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9


 
 
 


Drucksache 830/05

... - DK, LU, IS, NO, EE, LV, LT, CY, MT, SI: kleine Stichprobengröße führt zu einer starken Fluktuation der Ergebnisse

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 830/05




1. Einleitung

2. Fortschritte bei der Umsetzung des Arbeitsprogramms „allgemeine und berufliche Bildung 2010“

2.1. Auf nationaler Ebene: Die Reformen gehen in die richtige Richtung

2.1.1. Auf mehr Efizienz und bessere Qualität ausgerichtete Prioritäten und Investitionen

2.1.2. Fortschritte bei der Festlegung von Strategien für lebenslanges Lernen - Umsetzung jedoch weiterhin eine Herausforderung

2.1.3. Hochschulreformen unterstützen verstärkt die Lissabon-Agenda

2.1.4. Status der beruflichen Aus- und Weiterbildung: allmähliche Verbesserung, doch weiterer Handlungsbedarf

2.1.5. Europäische Dimension in den nationalen Systemen: Fortschritte, jedoch weitere Verbesserungen notwendig

2.2. Auf europäischer Ebene: Verbesserung der Steuerung Governance des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“

3. Fazit: Die Reformen beschleunigen, um wirksamer zur Lissabon-Strategie und zur Stärkung des Europäischen Sozialmodells beizutragen

3.1. Gerechtigkeit und Steuerung Governance müssen bei den Reformen besondere Beachtung finden

3.1.1. Reformen umsetzen, die efiziente, gerechte Systeme gewährleisten

3.1.2. Mobilisierung von Akteuren und Ressourcen mittels heterogener Lernpartnerschaften

3.2. Die Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ intensivieren

3.2.1. Auf nationaler Ebene

3.2.2. Auf europäischer Ebene

STATISTISCHER Anhang Fortschritt IM Bereich der 5 Europäischen Durchschnittsbezugswerte für allgemeine und berufliche Bildung (Benchmarks)

ÜBERSICHT über den Erzielten Fortschritt IM Bereich der 5 Benchmarks

2 SCHLÜSSELKOMPETENZEN

2 SCHULABBRECHER

ABSCHLUSS der Sekundarstufe II

HOCHSCHULABSOLVENTEN IN den Bereichen Mathematik, NATURWISSENSCHAFTEN und Technik (MNT)

TEILNAHME am lebenslangen lernen

Investitionen IN die Humanressourcen


 
 
 


Drucksache 171/14 PDF-Dokument



Drucksache 227/18 PDF-Dokument



Drucksache 402/19 PDF-Dokument



Drucksache 493/14 PDF-Dokument



Drucksache 584/14 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.