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93 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Sektorenübergreifende"


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Drucksache 164/1/20

... Bereits mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wurden die Krankenkassen verpflichtet, den gesetzlich Versicherten ab dem 1. Januar 2021 eine elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen. Die rasche Einführung einer solchen elektronischen Patientenakte wird ausdrücklich begrüßt und wird große Vorteile, besonders für die sektorenübergreifende Versorgung und Fernbehandlung, bringen.



Drucksache 164/20

... Basis dafür ist die eigens geschaffene Datenautobahn des Gesundheitswesens (Telematikinfrastruktur), die Leistungserbringer, Kostenträger und Versicherte so vernetzt, dass sie sicher, schnell und sektorenübergreifend und soweit erforderlich barrierefrei miteinander kommunizieren können. Rund 72 Millionen gesetzlich Versicherte, alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Apotheken, Krankenhäuser und Krankenkassen können sich aktuell an die Telematikinfrastruktur anschließen und viele von ihnen sind bereits angeschlossen. Weitere Leistungserbringergruppen wie Hebammen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Pflegeeinrichtungen, Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen sowie der Öffentliche Gesundheitsdienst werden schrittweise folgen. Zudem können die an der Gesundheitsversorgung der Bundeswehr beteiligten Einrichtungen ebenfalls angebunden werden. Ziel ist die sukzessive sichere digitale Vernetzung aller Akteure des Gesundheitswesens.



Drucksache 56/20 (Beschluss)

... mit den Sektoren Verkehr, Gebäude und Industrie unabdingbar sind. Dazu ist es erforderlich, die sektorenübergreifende Wettbewerbsfähigkeit von Strom aus erneuerbaren Energien herzustellen.



Drucksache 179/20

... V, wird zur Kenntnis genommen. Allerdings wurden mit dem TSVG in den genannten Vorschriften keine Regelungen getroffen, die einen grundgesetzlichen Zustimmungsvorbehalt des Bundesrates auslösen. Das sektorenübergreifende Schiedsgremium nach § 89a



Drucksache 56/20

... mit den Sektoren Verkehr, Gebäude und Industrie unabdingbar sind. Dazu ist es erforderlich, die sektorenübergreifende Wettbewerbsfähigkeit von Strom aus erneuerbaren Energien herzustellen.



Drucksache 528/20

... 2. die digitale Infrastruktur zur Förderung der internen, innersektoralen und sektorenübergreifenden Versorgung von Patientinnen und Patienten, insbesondere, um die Ablauforganisation, Dokumentation und Kommunikation zu digitalisieren, sowie zur Einführung oder Verbesserung von Telemedizin, Robotik und Hightechmedizin,



Drucksache 360/19 (Beschluss)

... Ab dem 1. Januar 2021 haben alle gesetzlich Versicherten einen Anspruch auf die ePA. Die rasche Einführung einer solchen ePA wird ausdrücklich begrüßt und wird große Vorteile, besonders für die sektorenübergreifende Versorgung und Fernbehandlung, bringen. Die Datensouveränität der Versicherten muss bei der Einführung im Vordergrund stehen.



Drucksache 400/19 (Beschluss)

... geprägt und verfügen über eine breite und gut entwickelte Energieinfrastruktur sowie über ein großes Potenzial gut ausgebildeter Fachkräfte im Energiesektor. Nicht nur unter volkswirtschaftlichen Aspekten sollte es daher ein vorrangiges Ziel sein, diese Potenziale sowie die bestehende Kraftwerks-, Leitungs- und sonstige Infrastruktur weiter zu nutzen und zu entwickeln für die Transformation des Energiesystems hin zu einem dezentralen, digitalen (intelligenten) und vor allem sektorenübergreifenden System der Energieerzeugung, -verteilung und -speicherung. Hierbei werden vor allem innovative Energietechnologien, darunter Powerto-X-, Wasserstoff-, Speicher- und Wärmetechnologien zur Anwendung kommen.



Drucksache 11/19 (Beschluss)

... c) Der Bundesrat stellt fest, dass der Energieleitungsbau nicht nur den Umbau der Übertragungsnetze für Strom umfasst, sondern in erheblichem Umfang auch den Umbau der Hochspannungs-Verteilnetze und der Fernleitungsnetze Gas. Er legt dabei Wert darauf, dass trotz des öffentlichen Fokus auf das Stromnetz die übrige Energieinfrastruktur nicht aus dem Blick geraten darf und erinnert dabei insbesondere an den zeitkritischen Umbau des niedrigkalorischen Gasnetzes auf hochkalorisches Gas für Millionen Gasverbraucher im kommenden Jahrzehnt sowie die Chancen der Sektorenkopplung. Er bittet daher die Bundesregierung, auch diesen Netzausbau bei der Beschleunigungsgesetzgebung im Sinne der sektorenübergreifenden Energiewende mit in den Blick zu nehmen.



Drucksache 128/19 (Beschluss)

... V die Einrichtung sektorenübergreifender Schiedsgremien geregelt, wobei die Aufsicht zunächst den Ländern obliegt und Regelungen zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörden und zum Verfahren getroffen werden.



Drucksache 128/1/19

... V die Einrichtung sektorenübergreifender Schiedsgremien geregelt, wobei die Aufsicht zunächst den Ländern obliegt und Regelungen zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörden und zum Verfahren getroffen werden.



Drucksache 557/19

... "Mit Wirkung zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des neunten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] ist durch den Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in einem weiten Umfang in der vertragsärztlichen und in der sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistung abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. Die Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 291g Absatz 5. Der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a legen dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von zwei Jahren, erstmals zum 31. Oktober 2020, einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen abrechenbaren Konsilien vor."



Drucksache 128/19

... "Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 7, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag. Wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 128/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 20i
Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe.

§ 20j
Präexpositionsprophylaxe

§ 35a
Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung.

§ 89
Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen

§ 89a
Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen

§ 124
Zulassung

§ 125
Verträge

§ 125a
Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung

§ 125b
Bundesweit geltende Preise

§ 142
Sachverständigenrat.

§ 326
Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 295
Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen.

Artikel 3
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Schiedsamtsverordnung

§ 2

§ 12a

§ 14

§ 17

Artikel 7
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 121
Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen

Artikel 8
Änderung der Schiedsstellenverordnung

Artikel 9
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 125
(weggefallen).

§ 112a
Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten

Artikel 11
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 12
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 12a
Änderung des Apothekengesetzes

§ 20a

§ 20b

Artikel 13
Änderung des Transfusionsgesetzes

§ 35
Übergangsregelung aus Anlass des Terminservice- und Versorgungsgesetzes

Artikel 14
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 14a
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 14b
Änderung des Infektionssehutzgesetzes

Artikel 15
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 15a
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Artikel 15b
Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung

Artikel 16
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 17
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 506/19

... 5. der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Daten, die zur Weiterentwicklung des sektorenübergreifenden ambulanten Qualitätssicherungskonzeptes für implantationsmedizinische Behandlungen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen erforderlich sind,



Drucksache 556/19

... "(1a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen geben bis zum 31. März 2020 ein gemeinsames Gutachten in Auftrag, in dem der Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ambulant durchführbaren Operationen, stationsersetzenden Eingriffen und stationsersetzenden Behandlungen untersucht wird. Das Gutachten hat ambulant durchführbare Operationen, stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen konkret zu benennen und in Verbindung damit verschiedene Maßnahmen zur Differenzierung der Fälle nach dem Schweregrad zu analysieren. Wird das Gutachten nicht bis zum 31. März 2020 in Auftrag gegeben, legt das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a den Inhalt des Gutachtensauftrags innerhalb von sechs Wochen fest. Im Gutachtensauftrag ist vorzusehen, dass das Gutachten spätestens innerhalb eines Jahres, nachdem das Gutachten in Auftrag gegeben worden ist, fertigzustellen ist."



Drucksache 375/18 (Beschluss)

... (1) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung in Ergänzung zur vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung mit Kassenärztlichen Vereinigungen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Verträge zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung der Versicherten sowie zur Förderung und Weiterentwicklung der Leistungserbringung, der Arzneimittelversorgung oder der sektorenübergreifenden Versorgung in den verschiedenen Leistungsbereichen schließen. Die Verträge können Verfahrens- und Organisationsformen, die Festlegung einheitlich strukturierter und elektronisch dokumentierter Leistungs-, Struktur- oder Qualitätsmerkmale sowie die in § 11 Absatz 6 genannten Satzungsleistungen, Leistungen nach den §§ 20, 20a, 20i, 25, 26, 27b, 63 Absatz 3c, bei Schwangerschaft und Mutterschaft, zum Medikationsmanagement, zur Telemedizin, zur Fortführung von Leistungen aus Modellvorhaben sowie ärztliche und zahnärztliche Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden betreffen. Gegenstand können nur solche Leistungen sein, über die im Bundesmantelvertrag oder im einheitlichen Bewertungsmaßstab keine widersprechende Regelung getroffen ist oder über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat und die ergänzende Regelung dem Sinn und der Eigenart der vereinbarten Versorgung entspricht, sie insbesondere darauf ausgerichtet ist, die Qualität, Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu verbessern. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die in den Bundesmantelverträgen für die Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung beschlossenen Qualitätsanforderungen gelten als Mindestvoraussetzungen entsprechend. Kassenindividuelle oder kassenartenspezifische Verträge über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge sein; § 71 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.



Drucksache 504/3/18

... Die Nachbesetzung einer Angestellten-Arztstelle in einem medizinischen Versorgungszentrum ist mit der Nachfolge auf einen Vertragsarztsitz jedoch nicht ohne Weiteres vergleichbar. Aufgrund der Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis erfolgen deutlich häufiger personelle Wechsel, die - beispielsweise im Fall eines Arbeitsverbots für eine schwangere angestellte Ärztin, im Fall von Aufhebungsverträgen oder Kündigungen mit kurzer Frist in der Probezeit - auch sehr kurzfristige Nachbesetzungen erforderlich machen können. In vielen Fällen leisten medizinische Versorgungszentren einen wichtigen Beitrag für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und leisten einen wesentlichen Beitrag für die fachärztlich- und sektorenübergreifende Versorgung der Patientinnen und Patienten. Das gesetzgeberische Interesse an einer stärkeren Steuerung in diesem Bereich ist daher sorgfältig mit der erforderlichen Planungssicherheit für die Betreiber und vor allem der Sicherstellung der Versorgung durch die medizinischen Versorgungszentren abzuwägen.



Drucksache 376/18 (Beschluss)

... Die Formulierung des Gesetzentwurfs "... bei Umwandlung eines gesamten Krankenhauses in eine Einrichtung der sektorenübergreifenden Versorgung muss mindestens die Hälfte der akutstationären Versorgungskapazitäten des Krankenhauses von der Umwandlung betroffen sein, ..." ist nicht schlüssig und widerspricht sich.



Drucksache 375/1/18

... "(1) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung in Ergänzung zur vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung mit Kassenärztlichen Vereinigungen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Verträge zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung der Versicherten sowie zur Förderung und Weiterentwicklung der Leistungserbringung, der Arzneimittelversorgung oder der sektorenübergreifenden Versorgung in den verschiedenen Leistungsbereichen schließen. Die Verträge können Verfahrens- und Organisationsformen, die Festlegung einheitlich strukturierter und elektronisch dokumentierter Leistungs-, Struktur- oder Qualitätsmerkmale sowie die in § 11 Absatz 6 genannten Satzungsleistungen, Leistungen nach den §§ 20, 20a, 20i, 25, 26, 27b, 63 Absatz 3c, bei Schwangerschaft und Mutterschaft, zum Medikationsmanagement, zur Telemedizin, zur Fortführung von Leistungen aus Modellvorhaben sowie ärztliche und zahnärztliche Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden betreffen. Gegenstand können nur solche Leistungen sein, über die im Bundesmantelvertrag oder im einheitlichen Bewertungsmaßstab keine widersprechende Regelung getroffen ist oder über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat und die ergänzende Regelung dem Sinn und der Eigenart der vereinbarten Versorgung entspricht, sie insbesondere darauf ausgerichtet ist, die Qualität, Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu verbessern. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die in den Bundesmantelverträgen für die Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung beschlossenen Qualitätsanforderungen gelten als Mindestvoraussetzungen entsprechend. Kassenindividuelle oder kassenartenspezifische Verträge über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge sein; § 71 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.



Drucksache 71/18

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit im ärztlichen Notdienst mittels weiterentwickelter Portalpraxen



Drucksache 504/1/18

... (1) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung in Ergänzung zur vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung mit Kassenärztlichen Vereinigungen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Verträge zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung der Versicherten sowie zur Förderung und Weiterentwicklung der Leistungserbringung, der Arzneimittelversorgung oder der sektorenübergreifenden Versorgung in den verschiedenen Leistungsbereichen schließen. Die Verträge können Verfahrens- und Organisationsformen, die Festlegung einheitlich strukturierter und elektronisch dokumentierter Leistungs-, Struktur- oder Qualitätsmerkmale sowie die in § 11 Absatz 6 genannten Satzungsleistungen, Leistungen nach den §§ 20, 20a, 20i, 25, 26, 27b, 63 Absatz 3c, bei Schwangerschaft und Mutterschaft, zum Medikationsmanagement, zur Telemedizin, zur Fortführung von Leistungen aus Modellvorhaben sowie ärztliche und zahnärztliche Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden betreffen. Gegenstand können nur solche Leistungen sein, über die im Bundesmantelvertrag oder im einheitlichen Bewertungsmaßstab keine widersprechende Regelung getroffen ist oder über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. Die ergänzende Regelung muss dem Sinn und der Eigenart der vereinbarten Versorgung entsprechen und insbesondere darauf ausgerichtet sein, die Qualität, Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu verbessern. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die in den Bundesmantelverträgen für die Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung beschlossenen Qualitätsanforderungen gelten als Mindestvoraussetzungen entsprechend. Kassenindividuelle oder kassenartenspezifische Verträge über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge sein; § 71 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.



Drucksache 3/1/17

... 17. Der Bundesrat bewertet Sektorenkopplung grundsätzlich positiv. Er ist allerdings der Auffassung, dass die Entscheidung über die Ausgestaltung von Sektorzielen weiterhin in der Verantwortung der Mitgliedstaaten verbleiben sollte. Dies gilt auch für die Vorgabe der Kommission, Sektorziele in nationalen Energie- und Klimaschutzplänen nach Artikel 4 des Verordnungsvorschlags festzulegen. Er fordert die Bundesregierung auf, die Kommission um Prüfung der beabsichtigten Regelungen zu bitten. Er regt vielmehr an, die sektorenübergreifende Nutzung des Stroms aus Erneuerbaren Energien durch ein entsprechendes Marktdesign anzureizen.



Drucksache 3/17 (Beschluss)

... 13. Der Bundesrat bewertet Sektorenkopplung grundsätzlich positiv. Er ist allerdings der Auffassung, dass die Entscheidung über die Ausgestaltung von Sektorzielen weiterhin in der Verantwortung der Mitgliedstaaten verbleiben sollte. Dies gilt auch für die Vorgabe der Kommission, Sektorziele in nationalen Energie- und Klimaschutzplänen nach Artikel 4 des Verordnungsvorschlags festzulegen. Er fordert die Bundesregierung auf, die Kommission um Prüfung der beabsichtigten Regelungen zu bitten. Er regt vielmehr an, die sektorenübergreifende Nutzung des Stroms aus Erneuerbaren Energien durch ein entsprechendes Marktdesign anzureizen.



Drucksache 665/16

... V zugelassenen Krankenhäusern gelten und als ein auf zehn Jahre angelegtes Modellprojekt konzipiert sein. In diesen zehn Jahren sollen unter wissenschaftlicher Begleitung alle relevanten Daten (Zahl der Anspruchsteller, finanzielles Volumen, Verfahren zur Abwicklung der Ansprüche, Bewährung der Leistungsvoraussetzungen etc.) erhoben werden, bevor der Fonds in eine endgültige und ggfs. sektorenübergreifende Form überführt werden kann.



Drucksache 735/1/16

... 7. Wegen des Risikos von Fehlanwendungen, des zusätzlichen Schulungsaufwands für Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer sowie Nutzerinnen und Nutzer sowie des nicht messbaren Nutzerverhaltens als solches wird die Wirtschaftlichkeit solcher sektorenübergreifender Maßnahmen als wirksamer Beitrag zur Verbesserung der Gebäudeenergieeffizienz in Frage gestellt. Der verstärkte Fokus auf die Gebäudeautomatisierung wird aufgrund fehlender Standards und fehlender einfacher Anwenderprogramme noch nicht praxistauglich für die Regelanwendung eingeschätzt, und deswegen auch hinsichtlich der Akzeptanz bei der Bevölkerung kritisch gesehen. Insbesondere wegen des großen bürokratischen Aufwandes und des zu hinterfragenden Mehrwerts für die Gebäudeeffizienz und Verhältnismäßigkeit sind die Erweiterungen zu überprüfen.



Drucksache 667/16

... "Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung fest. Dazu bestimmt er insbesondere verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie Indikatoren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität für die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung. Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach Satz 2 sollen möglichst evidenzbasiert sein und zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt zu den Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach Satz 2 notwendige Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen. Den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind durch den Gemeinsamen Bundesauschuss in die Entscheidung einzubeziehen."



Drucksache 701/16

... Unter der amtierenden Kommission ist die nachhaltige Entwicklung in sektorenübergreifende Schlüsselprojekte und sektorenspezifische Maßnahmen und Initiativen eingebettet. Eine EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung wurde 2001 ins Leben gerufen3, 2006 überarbeitet4und zuletzt 2009 überprüft5. Seit 2010 ist die nachhaltige Entwicklung ein Querschnittsanliegen der von dieser Kommission bekräftigten Strategie "Europa 2020"6, die auf Bildung und Innovation ("intelligent"), den Abbau von Kohlenstoffemissionen, Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und positive Umweltfolgen ("nachhaltig") sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Abbau der Armut ("inklusiv") abzielt.



Drucksache 360/15

... Soweit Verdienstmöglichkeiten im Rahmen der beruflichen Zusammenarbeit eingeräumt werden, ist zu berücksichtigen, dass die berufliche Zusammenarbeit gesundheitspolitisch grundsätzlich gewollt ist und auch im Interesse des Patienten liegt (vgl. Halbe, Moderne Versorgungsstrukturen: Kooperation oder Korruption?, MedR 2015, 168), so etwa Kooperationsvereinbarungen über die Durchführung von vor- und nachstationären Behandlungen (§ 115a SGB V), über die Durchführung ambulanter Behandlungen (§ 115b SGB V) und über die Durchführung ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung (§ 116b SGB V) sowie die in den §§ 140a SGB V ff. geregelte sektorenübergreifende Versorgungsform (integrierte Versorgung), bei der Leistungserbringer aus verschiedenen Versorgungsbereichen (beispielsweise Arzt und Krankenhaus) bei der Behandlung von Patienten miteinander kooperieren. Die Gewährung angemessener Entgelte für die in diesem Rahmen erbrachten heilberuflichen Leistungen und dementsprechend die Verschaffung entsprechender Verdienstmöglichkeiten sind zulässig; dies gilt beispielsweise bei einem angemessenen Entgelt für eine ambulante Operation in einem Krankenhaus durch einen niedergelassenen Vertragsarzt nach § 115b Absatz 1 Satz 4 SGB V, der den Patienten dem Krankenhaus zuvor zugewiesen hat (zur Vereinbarkeit mit dem sozialrechtlichen Verbot von Zuweisungsprämien, Nebendahl, in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage 2014, § 73 SGB V, Rn. 20). Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann die Honorierung heilberuflicher Leistungen im Rahmen zulässiger beruflicher Zusammenarbeit grundsätzlich nicht den Verdacht begründen, dass die Einräumung der zugrundeliegenden Verdienstmöglichkeit als Gegenleistung für die Zuweisung des Patienten erfolgen soll und eine Unrechtsvereinbarung vorliegt. Etwas anderes gilt, wenn festgestellt wird, dass das Entgelt nicht entsprechend dem Wert der erbrachten heilberuflichen Leistung in wirtschaftlich angemessener Höhe nachvollziehbar festgelegt worden ist und es eine verdeckte "Zuweiserprämie" enthält (vgl. Nebendahl, in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage 2014, § 73 SGB V, Rn. 20).



Drucksache 532/15

... b) eine nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Einrichtung der ambulanten, der sektorenübergreifenden oder der palliativen Versorgung, in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder in eine Einrichtung der stationären Rehabilitation.



Drucksache 283/15

... "(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassmanagements wahrnehmen. § 11 des



Drucksache 16/15

... Allerdings kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, die Zusammenarbeit der im Gesundheitswesen handelnden Personen unter einen Generalverdacht zu stellen oder pauschal durch weitreichende strafrechtliche Regelungen zu sanktionieren. Kooperationen und eine Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen und Angehörigen der Heilberufe sind insbesondere aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen notwendig und auch forschungs- und gesundheitspolitisch erwünscht (vgl. etwa zu Kooperationen bei der sektorenübergreifenden Versorgung im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung §§ 11 Abs. 4 S. 2, 39 Abs. 1 S. 4, 39a Abs. 2 S. 2, 116b Abs. 4 S. 9-11



Drucksache 518/15

... In § 90a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "abgeben" ein Semikolon und die Wörter "hierzu gehören auch Empfehlungen zu einer sektorenübergreifenden Notfallversorgung" eingefügt.



Drucksache 641/14 (Beschluss)

... Die in den Ländern eingerichteten gemeinsamen Landesgremien nach § 90a SGB V haben vom Gesetzgeber den Auftrag erhalten, Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abzugeben. In den Gremien kommen Kostenträger, Leistungserbringer sowie sämtliche an der Gesundheitsversorgung beteiligte Institutionen zusammen. Vorhaben, die neue sektorenübergreifende Versorgungsformen auf der Grundlage von Empfehlungen der gemeinsamen Landesgremien umsetzen, sollten bei der Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel besondere Berücksichtigung finden.



Drucksache 252/14

... Trotz der hohen individuellen und gesellschaftlichen Belastung durch die Diabetes-Erkrankung liegen für die deutsche Bevölkerung nur wenige verlässliche Daten zur Häufigkeit des Diabetes und Prädiabetes vor. Der Bericht "Diabetes in Schleswig-Holstein" (LT-Drs. 18/ 694) beschreibt die Problematik der Datenerhebung eingehend. Valide Daten sind jedoch zur Planung und Steuerung von gezielten Maßnahmen zur Prävention und besseren Versorgung von Diabetespatienten eine unabdingbare Voraussetzung. Auch fehlen systematische Daten zur Behandlung und den Ergebnissen der Therapie. Erforderlich ist daher die Verbesserung der Datenerfassung und der Datenqualität. Eine sektorenübergreifende verbesserte Dokumentation könnte auch zur erhöhten Transparenz und damit zur Steigerung der Versorgungsqualität beitragen.



Drucksache 252/14 (Beschluss)

... Trotz der hohen individuellen und gesellschaftlichen Belastung durch die Diabetes-Erkrankung liegen für die deutsche Bevölkerung nur wenige verlässliche Daten zur Häufigkeit des Diabetes und des Prädiabetes vor. Der Bericht "Diabetes in Schleswig- Holstein" (LT-Drucksache 18/694) beschreibt die Problematik der Datenerhebung eingehend. Valide Daten sind jedoch zur Planung und Steuerung von gezielten Maßnahmen zur Prävention und besseren Versorgung von Diabetespatienten eine unabdingbare Voraussetzung. Auch fehlen systematische Daten zur Behandlung und zu den Ergebnissen der Therapie. Erforderlich ist daher die Verbesserung der Datenerfassung und der Datenqualität. Eine sektorenübergreifende verbesserte Dokumentation könnte auch zur erhöhten Transparenz und damit zur Steigerung der Versorgungsqualität beitragen.



Drucksache 151/14 (Beschluss)

... Die Ergebnisse und deren Umsetzung zur Weiterentwicklung der Qualitätssicherung haben unmittelbare Auswirkungen auf die regionale ambulante und stationäre Versorgung und damit auch auf die Zuständigkeit der Länder, insbesondere für die stationäre und sektorenübergreifende Versorgung. Daher ist es notwendig, dass die Länder stärker in die Aufgaben des Qualitätsinstituts eingebunden werden.



Drucksache 151/1/14

... Die Ergebnisse und deren Umsetzung zur Weiterentwicklung der Qualitätssicherung haben unmittelbare Auswirkungen auf die regionale ambulante und stationäre Versorgung und damit auch auf die Zuständigkeit der Länder, insbesondere für die stationäre und sektorenübergreifende Versorgung. Daher ist es notwendig, dass die Länder stärker in die Aufgaben des Qualitätsinstituts eingebunden werden.



Drucksache 589/13

... sowie von Biobrenn- und - kraftstoffen - zusammenführen, auch durch Schaffung neuer sektorenübergreifender Verbindungen und Unterstützung branchenübergreifender Cluster, und • Aufbau von Bioraffinerie-Anlagen, die als Vorreiter dienen können, weil sie Technologien und Geschäftsmodelle für biobasierte Werkstoffe und



Drucksache 74/13

... 5. die Beteiligung an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1,



Drucksache 30/1/12

... "Modellvorhaben, die auf eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Leistungserbringung ausgerichtet sind, können nur von allen gemäß § 18 Absatz 2 des



Drucksache 349/1/12

... "Modellvorhaben, die auf eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Leistungserbringung ausgerichtet sind, können nur von allen gemäß § 18 Absatz 2 des



Drucksache 511/12

... Zu den Aufgaben klinischer Krebsregister gehören insbesondere die möglichst vollzählige Erfassung der Daten über das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf onkologischer Erkrankungen in der ambulanten und stationären Versorgung sowie die Auswertung, Rückmeldung und Darstellung der Prozess- und Ergebnisqualität der medizinischen Leistungen. Klinische Krebsregister unterstützen mit diesen Funktionen eine leitliniengerechte Versorgung, ermöglichen eine Beurteilung der Qualität der individuellen Krebstherapie, fördern die interdisziplinäre, direkt patientenbezogene Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung in der Region und tragen dazu bei, Qualitätsdefizite in der onkologischen Versorgung zu erkennen und zu beseitigen. Die Erkenntnisse aus der klinischen Krebsregistrierung bilden zudem die Grundlage für eine transparente und sektorenübergreifende Darstellung der onkologischen Versorgungsqualität auf Landes- und auf Bundesebene.



Drucksache 30/12 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat bewertet es daher positiv, dass der Gesetzentwurf mit einem neuen § 64b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch die Forderung der Länder nach verbesserten Möglichkeiten einer sektorübergreifenden Versorgung in Form konkreter Vorgaben zur Durchführung von sektorübergreifenden Modellprojekten berücksichtigt. Er hält die Berücksichtigung der Ergebnisse solcher Modellprojekte für die weitere Entwicklung des Entgeltsystems für unabdingbar. Um dem Nachteil einer Zersplitterung der Versorgungsangebote und des Ausschlusses vieler Versicherter aus einem modellhaften Versorgungsangebot zu begegnen, sollten Modellvorhaben, die auf eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Leistungserbringung ausgerichtet sind, von allen gemäß § 18 Absatz 2 des



Drucksache 389/1/12

... 38. Der Bundesrat begrüßt, dass bei Versicherungsanlageprodukten zusätzliche Anforderungen an den Kundenschutz gemäß Kapitel VII gestellt werden, so dass eine sektorenübergreifende Kohärenz und ein einheitlicher Verbraucherschutzstandard gewährleistet werden.



Drucksache 367/12

... Im Laufe der Jahre hat die Europäische Kommission eine Vielzahl an Projekten zur Bekämpfung des Menschenhandels finanziert. 34 Die Zielgruppen der Projekte waren unterschiedlich und das Thema wurde von verschiedenen Seiten beleuchtet. Die Kommission wird sicherstellen, dass Informationen zu allen EU-finanzierten Projekten zu internen wie externen Aspekten des Menschenhandels auf der EU-Internetseite über die Bekämpfung des Menschenhandels veröffentlicht werden. In einem nächsten Schritt wird die Kommission den Bedarf an mehr Kohärenz bei den sektorenübergreifenden, den Menschenhandel betreffenden Politikbereichen und Initiativen überdenken und diese Projekte 2014 umfassend auf den Prüfstand stellen, um die geografischen Gebiete, Tätigkeitsfelder, unterschiedlichen Akteure und Arten von Projekten sowie ihre Ergebnisse und Empfehlungen zu erfassen. Diese Überprüfung wird künftige Projekte stärken und eine zuverlässige Grundlage für kohärente, kosteneffiziente und strategische EU-Maßnahmen und -Förderinitiativen schaffen.



Drucksache 389/12 (Beschluss)

... 20. Er begrüßt, dass bei Versicherungsanlageprodukten zusätzliche Anforderungen an den Kundenschutz gemäß Kapitel VII gestellt werden, so dass eine sektorenübergreifende Kohärenz und ein einheitlicher Verbraucherschutzstandard gewährleistet werden.



Drucksache 340/12

... /EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen 4, regelt im Wesentlichen nur elektronische Signaturen. Es gibt keinen umfassenden grenz- und sektorenübergreifenden EU-Rahmen für sichere, vertrauenswürdige und einfach zu nutzende elektronische Transaktionen, der elektronische Identifizierung, Authentifizierung und Signaturen umfassen würde.



Drucksache 785/2/11

... 4. die Berücksichtigung sektorenübergreifender Aspekte, wie die Möglichkeit, ein sektorenübergreifendes Gremium auf Landesebene zu errichten, das Empfehlungscharakter hat,



Drucksache 150/11

... Die Zahl der nosokomialen Infektionen, insbesondere mit resistenten Erregern, soll u.a. durch bessere Einhaltung von Hygieneregeln und eine sachgerechte Verordnung von Antibiotika sowie die Berücksichtigung von sektorenübergreifenden Präventionsansätzen gesenkt werden. Qualität und Transparenz der Hygiene in medizinischen Einrichtungen sollen gestärkt werden.



Drucksache 785/11

... (1) Nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen kann für den Bereich des Landes ein gemeinsames Gremium aus Vertretern des Landes, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft sowie weiteren Beteiligten gebildet werden. Das gemeinsame Landesgremium kann Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben.



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Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.