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11 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schutzverweigerung"


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Drucksache 467/1/12

... nicht zur Wehr habe setzen können. Durch die Beschwerdemöglichkeit sollte dieser Entwicklung der faktischen Rechtsschutzverweigerung für den Schuldner Einhalt geboten werden.



Drucksache 467/12

... Absatz 3 Satz 1 präzisiert das Erfordernis, dem Insolvenzgericht vollständige Unterlagen zum Insolvenzantrag vorzulegen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei einem Insolvenzantrag nach § 305 InsO vom Schuldner nur die Angaben gefordert werden können, die in den amtlichen Formularen ausdrücklich genannt sind. Ziel dieser Änderung ist es, überzogene Auflagenverfügungen und damit verbundene Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Vereinzelt wurde aus der Praxis berichtet, Insolvenzgerichte hätten zu einem auf dem amtlichen Vordruck gestellten Insolvenzantrag so umfangreiche Auflagenverfügungen erlassen, dass es dem Schuldner oder der ihn unterstützenden Stelle nahezu unmöglich gewesen sei, die geforderten Angaben dem Gericht zu unterbreiten. Zum Teil hätte sich weder im Wortlaut der Insolvenzordnung noch in den amtlichen Formularen eine Grundlage für die geforderten Angaben gefunden. Erlässt ein Gericht eine völlig überzogene Auflagenverfügung - teilweise sollen bis zu zehn zusätzliche Angaben gefordert worden sein -, so wird nicht nur dem Schuldner die Erlangung der Restschuldbefreiung deutlich erschwert, vielmehr kann in Extremfällen ein solches Vorgehen auch als Rechtsschutzverweigerung gewertet werden, weil nach derzeitiger Rechtslage die Rücknahmefiktion des § 305 Absatz 3 Satz 2 InsO droht.



Drucksache 467/12 (Beschluss)

... nicht zur Wehr habe setzen können. Durch die Beschwerdemöglichkeit sollte dieser Entwicklung der faktischen Rechtsschutzverweigerung für den Schuldner Einhalt geboten werden.



Drucksache 793/10

... 2. an dem die Frist des Artikels 5 Absatz 2 des Madrider Markenabkommens abgelaufen ist, sofern zu diesem Zeitpunkt weder die Mitteilung nach Nummer 1 noch eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung zugegangen ist."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 793/10




Gesetz

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 73b
Verwaltungsbehörde

Artikel 2
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 102a
Insolvenzverwalter aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Artikel 4
Änderung der Patentanwaltsordnung

§ 69a
Verwaltungsbehörde

Artikel 5
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 7
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 51

Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 9
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 10
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 70a
Bekanntmachung von Neufassungen

§ 73
Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten

Artikel 13
Änderung der Kostenordnung

§ 165
Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 62a
Bekanntmachung von Neufassungen

§ 64
Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten

Artikel 15
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

§ 1
18

Artikel 16
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 59a
Bekanntmachung von Neufassungen

Artikel 17
Änderung des Markengesetzes

Artikel 18
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

§ 4b
Frist für den Erlass von Verwaltungsakten

Artikel 19
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 539/10

... 2. an dem die Frist des Artikels 5 Absatz 2 des Madrider Markenabkommens abgelaufen ist, sofern zu diesem Zeitpunkt weder die Mitteilung nach Nummer 1 noch eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung zugegangen ist."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 539/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 73b
Verwaltungsbehörde

Artikel 2
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 102a
Insolvenzverwalter aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

Artikel 4
Änderung der Patentanwaltsordnung

§ 69a
Verwaltungsbehörde

Artikel 5
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 7
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 9
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 10
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 70a
Bekanntmachung von Neufassungen

Artikel 13
Änderung der Kostenordnung

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 62a
Bekanntmachung von Neufassungen

Artikel 15
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 16
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 59a
Bekanntmachung von Neufassungen

Artikel 17
Änderung des Markengesetzes

Artikel 18
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

III. Gesetzesfolgen

IV. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu § 51

Zu § 51

Zu § 51

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Artikel 15

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 16

Zu Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Artikel 17

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 18

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1336/1392: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften


 
 
 


Drucksache 181/09

... Damit wird, so weit als möglich, eine gleiche Behandlung der internationalen Eintragungen gewährleistet. Geregelt werden die Einreichung und Weiterleitung internationaler Eintragungen, ihre Wirkung, die Prüfung auf Schutzhindernisse und die Erklärung der Schutzverweigerung sowie die Möglichkeit der Schutzentziehung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Abschnitt 13
Schutzgewerbliche Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen

§ 66
Anwendung dieses Gesetzes

§ 67
Einreichung der internationalen Anmeldung

§ 68
Weiterleitung der internationalen Anmeldung

§ 69
Prüfung auf Eintragungshindernisse

§ 70
Nachträgliche Schutzentziehung

§ 71
Wirkung der internationalen Eintragung

Artikel 2
Änderung des Patentkostengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzes

II. Grundzüge

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft

V. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu § 69

Zu § 70

Zu § 71

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 853: Erstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes


 
 
 


Drucksache 590/09

... Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt uber die Aufrechterhaltung der Schutzverweigerung durch Beschluss. Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung aufrechterhält, stehen dem Inhaber gegenüber dem Beschluss die gleichen Rechtsbehelfe zu wie bei der Zurückweisung einer Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register. Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung nicht aufrechterhält oder soweit rechtskräftig festgestellt wird, dass der Schutz zu Unrecht verweigert wurde, nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung unverzüglich zurück.



Drucksache 600/07

... noch in den amtlichen Formularen eine Grundlage gefunden. Erlässt ein Gericht eine völlig überzogene Auflagenverfügung – teilweise sollen bis zu zehn zusätzliche Angaben gefordert worden sein –, so wird nicht nur dem Schuldner die Erlangung der Restschuldbefreiung deutlich erschwert, vielmehr kann in Extremfällen ein solches Vorgehen auch als Rechtsschutzverweigerung gewertet werden. Sieht sich der Schuldner nicht in der Lage, den Auflagen zu entsprechen, so soll nach geltendem Recht die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2



Drucksache 14/06

... Das Amt kann aufgrund dieser Prüfung dem Internationalen Büro die Schutzverweigerung für sein Hoheitsgebiet mitteilen. Eine internationale Eintragung darf jedoch nicht wegen Nichtbeachtung von Formerfordernissen zurückgewiesen werden. Diese müssen bereits als erfüllt gelten, wenn das Internationale Büro seine Prüfung ohne Beanstandung abgeschlossen hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 14/06




Begründung

1. Einleitung

2. Der Aufbau des Kommissionsvorschlags

3. Die Genfer Akte

4. Rechtsgrundlage

5. Die Artikel

Artikel 1
Absatz 1

Artikel 1
Absatz 2

Abschnitt 1
- Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 2
- Internationale Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist

Artikel 2

Artikel 3

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 106a
Anwendung der Bestimmungen

Artikel 106b
Verfahren zur Einreichung einer internationalen Anmeldung

Artikel 106c
Benennungsgebühren

Artikel 106
d Wirkung internationaler Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist

Artikel 106e
Eintragungshindernisse

Artikel 106f
Erklärung der Nichtigkeit der Wirkungen einer internationalen Eintragung

Artikel 2

Artikel 3


 
 
 


Drucksache 13/06

... Ein Amt kann auf Grund dieser Prüfung dem Internationalen Büro die Schutzverweigerung für sein Hoheitsgebiet mitteilen. Eine internationale Eintragung darf jedoch nicht wegen Nichtbeachtung von Formerfordernissen zurückgewiesen werden. Diese müssen bereits als erfüllt gelten, wenn das Internationale Büro seine Prüfung ohne Beanstandung abgeschlossen hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 13/06




Begründung

1. Einleitung

2. Die Genfer Akte

3. Rechtsgrundlage

4. Verfahren für den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte

5. Erklärungen im Rahmen des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte

6. Erläuterung zu den Artikeln

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

7. Weitere Maßnahmen, die durch den Beitritt der Gemeinschaft zu Genfer Akte erforderlich werden

8. Schlussfolgerungen

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Genfer Akte vom 2. Juli 1999 EINLEITENDE Bestimmungen

Artikel 1
Abkürzungen

Artikel 2
Anwendbarkeit sonstiger Schutzvorschriften nach dem Recht der Vertragsparteien und bestimmten internationalen Verträgen

Kapitel I
Internationale Anmeldung und Internationale Eintragung

Artikel 3
Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung

Artikel 4
Verfahren zur Einreichung einer internationalen Anmeldung

Artikel 5
Inhalt der internationalen Anmeldung

Artikel 6
Priorität

Artikel 7
Benennungsgebühren

Artikel 8
Berichtigung von Mängeln

Artikel 9
Anmeldedatum der internationalen Anmeldung

Artikel 1015
Internationale Eintragung, Datum der internationalen Eintragung, Veröffentlichung und vertrauliche Kopien der internationalen Eintragung

Artikel 11
Aufschiebung der Veröffentlichung

Artikel 12
Schutzverweigerung

Artikel 13
Besondere Erfordernisse hinsichtlich der Einheitlichkeit des Musters oder Modells

Artikel 14
Wirkungen der internationalen Eintragung

Artikel 15
Ungültigerklärung

Artikel 16
Eintragung von Änderungen und sonstigen Angaben hinsichtlich internationaler

Artikel 17
Erste Schutzfrist und Verlängerung der internationalen Eintragung und Schutzdauer

Artikel 18
Auskunft über veröffentlichte internationale Eintragungen

Kapitel II
Verwaltungsbestimmungen

Artikel 19
Gemeinsames Amt mehrerer Staaten

Artikel 20
Mitgliedschaft im Haager Verband

Artikel 21
Versammlung

Artikel 22
Internationales Büro

Artikel 23
Finanzen

Artikel 24
Ausführungsordnung

Kapitel III
Revision und Änderung

Artikel 25
Revision dieses Abkommens

Artikel 26
Änderung bestimmter Artikel durch die Versammlung

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 27
Möglichkeit, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden

Artikel 28
Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts

Artikel 29
Verbot von Vorbehalten

Artikel 31
Anwendbarkeit der Fassungen von 1934 und 1960

Artikel 32
Kündigung dieses Abkommens

Artikel 33
Sprachen dieses Abkommens; Unterzeichnung Unterschrift

Artikel 34
Verwahrer

4 Erklärung

4 Erklärung

4 Erklärung


 
 
 


Drucksache 148/18 PDF-Dokument



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Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.