Drucksache 108/05
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid -Meldeverordnung - ChemBiozidMeldeV )
... Die auf Artikel 16 Absatz 2 der EG-Biozidrichtlinie gestützten EG-Verordnungen legen detaillierte Bestimmungen für dieses Arbeitsprogramm fest. Zudem wurden Verkehrsbeschränkungen für solche alten Wirkstoffe erlassen, die im Rahmen des Zehn-Jahresarbeitsprogramms weder bekannt gegeben ("identifiziert") noch für die vertiefte Prüfung gemeldet ("notifiziert") worden sind: Die Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 ("Zweite Review-Verordnung") setzt alte Wirkstoffe, die nicht einmal identifiziert worden sind, neuen Wirkstoffen gleich. Biozid-Produkte, die solche Wirkstoffe enthalten, sind daher zulassungsbedürftig, d.h. sie dürfen erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von der Zulassungsbehörde zugelassen worden sind. Diese Vorschrift gilt bereits seit dem 25. November 2003 und entspricht einem sofortigen Vermarktungsverbot.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Meldepflicht
§ 3 Inhalt der Meldung
§ 4 Verfahren nach Eingang der Meldung
§ 5 Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte
§ 6 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Kosten, Preiswirkungen
II. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
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