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"Preisangabeverordnung"


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Drucksache 249/12 (Beschluss)

... belegen. Auch der behördliche Vollzug der Preisangabeverordnung ist ohne Testkäufe nicht vollständig möglich. Außerdem ist mit Blick auf die Grundrechtspositionen der betroffenen Mitarbeiter festzustellen, dass die BaFin mit Testberatungen nicht in einen sensiblen Bereich der Privatsphäre oder der Freiheit der Berufsausübung eingreift. Denn die Beratungstätigkeit setzt notwendigerweise Kundenkontakt voraus. Der Berater muss damit rechnen, dass seine Dienstleistung sorgfältig geprüft und gegebenenfalls sogar Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird. Der Berater muss schließlich auch Kontrollmaßnahmen seines Arbeitgebers im erforderlichen Umfang dulden. Da die Überwachung der Verhinderung von erheblichen Vermögensschäden dient, sind die mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffe gerechtfertigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 249/12 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4a - neu - FinStabG

5. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - FinDAG

6. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 4b Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a - neu -, Absatz 4 FinDAG

7. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 8a Absatz 1 Satz 3 - neu - FinDAG

8. Zu Artikel 2a - neu - § 4b - neu - WpHG

'Artikel 2a Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

§ 4b
Besondere Überwachungsbefugnisse bei der Anlageberatung

9. Zu Artikel 2b - neu - § 3 Absatz 3 - neu - PreisAngG Artikel 2c - neu - § 6c - neu - PAngVO

'Artikel 2b Änderung des Preisangabengesetzes

'Artikel 2c Änderung der Preisangabenverordnung

§ 6c
Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

10. Zu Artikel 5 Überschrift, Absatz 4 - neu - *


 
 
 


Drucksache 249/1/12

... belegen. Auch der behördliche Vollzug der Preisangabeverordnung ist ohne Testkäufe nicht vollständig möglich. Außerdem ist mit Blick auf die Grundrechtspositionen der betroffenen Mitarbeiter festzustellen, dass die BaFin mit Testberatungen nicht in einen sensiblen Bereich der Privatsphäre oder der Freiheit der Berufsausübung eingreift. Denn die Beratungstätigkeit setzt notwendigerweise Kundenkontakt voraus. Der Berater muss damit rechnen, dass seine Dienstleistung sorgfältig geprüft und gegebenenfalls sogar Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird. Der Berater muss schließlich auch Kontrollmaßnahmen seines Arbeitgebers im erforderlichen Umfang dulden. Da die Überwachung der Verhinderung von erheblichen Vermögensschäden dient, sind die mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffe gerechtfertigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 249/1/12




Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4a - neu - FinStabG

5. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - FinDAG

6. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 4b Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a - neu -, Absatz 4 FinDAG

7. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 8a Absatz 1 Satz 3 - neu - FinDAG

8. Zu Artikel 2a - neu - § 4b - neu - WpHG

'Artikel 2a Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

§ 4b
Besondere Überwachungsbefugnisse bei der Anlageberatung

9. Zu Artikel 2b - neu - § 3 Absatz 3 - neu - PreisAngG Artikel 2c - neu - § 6c - neu - PAngVO

'Artikel 2b Änderung des Preisangabengesetzes

'Artikel 2c Änderung der Preisangabenverordnung

§ 6c
Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

10. Zu Artikel 5 Überschrift, Absatz 4 - neu - *


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.