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2 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Opferschutz-Richtlinie"


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Drucksache 364/07 (Beschluss)

... 21. Nach Artikel 14 Abs. 3 soll den illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen, die zu besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt worden sind und bei Strafverfahren gegen den Arbeitgeber kooperieren, für die Dauer des Verfahrens eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Auf Grund der Bezugnahme der Regelung auf die Artikel 4 bis 15 der Opferschutz-Richtlinie müsste auch für diesen Personenkreis - entsprechend der in Artikel 7 Abs. 5 Nr. 1 des Entwurfs des Richtlinienumsetzungsgesetzes gerade vorgesehenen Umsetzung von Artikel 11 Opferschutzrichtlinie - für die Dauer des (befristeten) erlaubten Aufenthalts der Zugang zur Beschäftigung ohne Vorrangprüfung zugelassen werden. Es bestehen Bedenken, über den Anwendungsbereich der Opferschutzrichtlinie hinausgehende Regelungen vorzusehen. Eine Bezugnahme auf diese Richtlinie führt zu Auslegungsschwierigkeiten, die es dringend zu vermeiden gilt. Weiter stellt sich die Frage, ob insoweit nicht im Schwerpunkt legale Aufenthaltsrechte geregelt werden und damit Artikel 63 Abs. 3 Buchstabe b EGV als Rechtsgrundlage nicht mehr herangezogen werden kann.



Drucksache 364/1/07

... 33. Nach Artikel 14 Abs. 3 soll den illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen, die zu besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt worden sind und bei Strafverfahren gegen den Arbeitgeber kooperieren, für die Dauer des Verfahrens eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Auf Grund der Bezugnahme der Regelung auf die Artikel 4 bis 15 der Opferschutz-Richtlinie müsste auch für diesen Personenkreis - entsprechend der in Artikel 7 Abs. 5 Nr. 1 des Entwurfs des Richtlinienumsetzungsgesetzes gerade vorgesehenen Umsetzung von Artikel 11 Opferschutzrichtlinie - für die Dauer des (befristeten) erlaubten Aufenthalts der Zugang zur Beschäftigung ohne Vorrangprüfung zugelassen werden. Es bestehen Bedenken, über den Anwendungsbereich der Opferschutzrichtlinie hinausgehende Regelungen vorzusehen. Eine Bezugnahme auf diese Richtlinie führt zu Auslegungsschwierigkeiten, die es dringend zu vermeiden gilt. Weiter stellt sich die Frage, ob insoweit nicht im Schwerpunkt legale Aufenthaltsrechte geregelt werden und damit Artikel 63 Abs. 3 Buchstabe b EGV als Rechtsgrundlage nicht mehr herangezogen werden kann.



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