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"Neuordnung des EU-Datenschutzrechts"
Drucksache 52/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... 10. Die Entscheidung für eine Datenschutz-Grundverordnung bei gleichzeitiger Regelung des Datenschutzes im Bereich von Polizei und Justiz durch eine Richtlinie schafft Abgrenzungsschwierigkeiten, die weitere Belege für die Verletzung der Prinzipien von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit begründen. Der Bundesrat stellt fest, dass die bisherige Konzeption zur Neuordnung des EU-Datenschutzrechts dazu führen würde, dass Polizei und Ordnungsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten unterschiedliche Rechtsvorschriften zu beachten haben. Ziel der Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Justiz (siehe Artikel 1 Absatz 1 und die Begründung Ziffer 3.4.1, BR-Drucksache 51/12) ist es, Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten festzulegen. Die vorgeschlagene Datenschutz-Grundverordnung findet auf diesen Bereich keine Anwendung (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e des Vorschlags). Die Polizeien der Länder sind aber sowohl für den Bereich der Verhütung von Straftaten als auch für den Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr zuständig, der vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen nach Maßgabe des Artikels 21 des Vorschlags von den verbindlichen Anforderungen der vorgeschlagenen Datenschutz-Grundverordnung erfasst wird. Diese Zersplitterungen zeigen, dass ein besserer Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der Rechtsetzungskompetenzen der EU durch eine Fortentwicklung der
Drucksache 52/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) - COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... 10. Die Entscheidung für eine Datenschutz-Grundverordnung bei gleichzeitiger Regelung des Datenschutzes im Bereich von Polizei und Justiz durch eine Richtlinie schafft Abgrenzungsschwierigkeiten, die weitere Belege für die Verletzung der Prinzipien von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit begründen. Der Bundesrat stellt fest, dass die bisherige Konzeption zur Neuordnung des EU-Datenschutzrechts dazu führen würde, dass Polizei und Ordnungsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten unterschiedliche Rechtsvorschriften zu beachten haben. Ziel der Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Justiz (siehe Artikel 1 Absatz 1 und die Begründung Ziffer 3.4.1, BR-Drucksache 51/12) ist es, Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten festzulegen. Die vorgeschlagene Datenschutz-Grundverordnung findet auf diesen Bereich keine Anwendung (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e des Vorschlags). Die Polizeien der Länder sind aber sowohl für den Bereich der Verhütung von Straftaten als auch für den Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr zuständig, der vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen nach Maßgabe des Artikels 21 des Vorschlags von den verbindlichen Anforderungen der vorgeschlagenen Datenschutz-Grundverordnung erfasst wird. Diese Zersplitterungen zeigen, dass ein besserer Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der Rechtsetzungskompetenzen der EU durch eine Fortentwicklung der
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