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"Mehrwertelemente"


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Drucksache 807/04

... Die Bestimmungen dieses Artikels sollen sicherstellen, dass sich die Hilfe auf der Grundlage des Stabilitätsinstruments und die Hilfe im Rahmen der drei politikgesteuerten Instrumente ergänzen. Somit können sich die im Rahmen des Stabilitätsinstruments finanzierten Mehrjahresprogramme auf Länder- oder Regionalstrategien stützen, die im Kontext des Integrierten Heranführungsinstruments, des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit und des Europäischen Nachbarschaftsinstruments aufgestellt wurden. Dies führt zu einer einheitlichen strategischen Programmierung, die das eigentliche politische Instrument und die Mehrwertelemente des Stabilitätsinstruments zusammenbringt. Die Kommission kann auf der Grundlage dieses Instruments jedoch auf spezifische regionale und thematische Strategien annehmen. Dadurch sollen Bereiche der Zusammenarbeit abgedeckt werden, die im Rahmen der Strategien, die auf der Grundlage der anderen Außenfinanzierungsinstrumente angenommen wurden, nicht adäquat behandelt werden können (aufgrund ihrer Art oder ihres geografischen Anwendungsbereichs). Diese Strategien werden nach Konsultation des Verwaltungsausschusses angenommen. Der Artikel beinhaltet ferner Bestimmungen, die eine bessere Integration der gemeinschaftlichen Maßnahmen und der vom Rat verabschiedeten GASP-Maßnahmen gewährleisten soll. Dies ist besonders wichtig für die Wirksamkeit und das Gewicht des zivilen Krisenmanagements der EU, die vielfach sowohl unter die GASP als auch unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallende Aspekte aufweist. Diese Bestimmungen werden in Artikel 5 (Sonderbestimmungen), Artikel 10 (Finanzierungsbeschlüsse) und Artikel 19 (Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln) weiter ausgestaltet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 807/04




Begründung

Titel I
Ziele

Artikel 1
Allgemeine Ziele und Anwendungsbereich

Artikel 2
Zweck

Artikel 3
Andere Initiativen

Titel II
PROGRAMMIERUNG und Mittelzuweisung

Artikel 4
Maßnahmen und Programme

Artikel 5
Besondere Bestimmungen in Bezug auf Sondermaßnahmen und Interimsprogramme

Artikel 6
Besondere Bestimmungen für friedensfördernde Maßnahmen

Artikel 7
Mehrjahresprogramme

Artikel 8
Annahme von Programmierungsdokumenten

Titel III
Durchführung

Artikel 10
Finanzierungsbeschlüsse

Artikel 11
Annahme nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehener Sondermaßnahmen

Artikel 12
Förderfähigkeit

Artikel 13
, 14 Art der Maßnahmen und flankierende Maßnahmen

Artikel 15
-16 Kofinanzierungen und Verwaltungsformen

Artikel 17
Mittelbindungen

Artikel 18
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 19
Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen und Anwendung der Ursprungsregeln

Artikel 20
, 21 – 22 Vorfinanzierungen, Zuschüsse und der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären zur Verfügung gestellte Zuschüsse

Artikel 23
Evaluierung

Titel IV
Schlussbestimmungen

Vorschlag

Titel I
Ziele

Artikel 1
Allgemeine Ziele und Anwendungsbereich

Artikel 2
Zweck

Artikel 3
Andere Initiativen

Titel II
PROGRAMMIERUNG und Mittelzuweisung

Artikel 4
Maßnahmen und Programme

Artikel 5
Besondere Bestimmungen in Bezug auf Sondermaßnahmen und Interimsprogramme

Artikel 6
Besondere Bestimmungen für friedensfördernde Maßnahmen

Artikel 7
Mehrjahresprogramme

Artikel 8
Annahme von Programmierungsdokumenten

Artikel 9
Annahme neuer politischer Initiativen

Titel III
Durchführung

Artikel 10
Finanzierungsbeschlüsse

Artikel 11
Annahme nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehener Sondermaßnahmen

Artikel 12
Förderfähigkeit

Artikel 13
Art der Maßnahmen

Artikel 14
Flankierende Maßnahmen

Artikel 15
Kofinanzierung

Artikel 16
Verwaltungsformen

Artikel 17
Mittelbindungen

Artikel 18
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 19
Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln

Artikel 20
Vorfinanzierungen

Artikel 21
Zuschüsse

Artikel 22
Der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären zur Verfügung gestellte Mittel

Artikel 23
Evaluierung

Titel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 24
Bericht

Artikel 25
Ausschuss

Artikel 26
Überprüfung

Artikel 27
Aufhebung

Artikel 28
Inkrafttreten


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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