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24 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Landesvermessung"


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Drucksache 546/16

... Der Datenbestand "Georeferenzierte Adressdaten" (GA-Daten) ist ein jährlich vom Bundesamt für Kartographie und Geodäsie erstelltes Produkt und basiert unter anderem auf dem Adressdatensatz "Hauskoordinaten" der nach Landesrecht für die Geobasisdaten zuständigen Stellen (Landesvermessungsbehörden). Darin sind alle Liegenschaften so nachgewiesen und beschrieben, wie es die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft erfordern. Die Daten werden durch die Zentrale Stelle Hauskoordinaten und Hausumringe der Vermessungs- und Katasterverwaltungen der Bundesländer bereitgestellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 546/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Aufgaben des Statistischen Bundesamtes

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Aufgaben des Statistischen Bundesamtes

Abschnitt 2
Anschriftenbezogenes Steuerungsregister

§ 3
Aufbau eines anschriftenbezogenen Steuerungsregisters

§ 4
Anschriftenbestand

§ 5
Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen

§ 6
Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen

§ 7
Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

§ 8
Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden

§ 9
Übermittlung von Daten der Meldebehörden

§ 10
Zusammenführung und Überprüfung der Daten

§ 11
Erhebung des Bestandes an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen an Anschriften mit Sonderbereichen

§ 12
Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten

§ 13
Nutzung weiterer Quellen

§ 14
Datenübermittlungen

§ 15
Weitere Verwendung von Angaben aus dem Steuerungsregister

§ 16
Löschung

§ 17
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen, Bürger und Wirtschaft

b. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

aa. Erfüllungsaufwand für den Bund

Zu den Personalkosten:

Zu den Sachkosten:

bb. Erfüllungsaufwand für die Länder

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Aufgaben des Statistischen Bundesamtes

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Anschriftenbezogenes Steuerungsregister

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 4

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu den §§ 8

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu § 17

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3821: Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 - Zensusvorbereitungsgesetz 2021

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Gegenstand des Regelungsvorhabens

Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder

Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten sowie zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

4 Evaluierung

4 Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 259/10 (Beschluss)

... Die vorgesehene Neuregelung gilt ausschließlich für die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten durch nicht öffentliche Stellen im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann. Nicht öffentliche Stellen, die derartige georeferenzierte Aufnahmen zu anderen Zwecken erheben, zum Beispiel um sie öffentlichen Stellen als Grundlage für deren georeferenzierte Anwendungen anzubieten, werden somit nicht erfasst; der Schutz personenbezogener Daten richtet sich in diesen Fällen nach den für die weitere Datenübermittlung der nicht öffentlichen oder öffentlichen Stelle maßgeblichen Vorschriften. Soweit öffentliche Stellen der Länder im Zusammenhang mit dem Nachweis von Flurstücken, Gebäuden und sonstigen Geobasisinformationen personenbezogene Daten von Eigentümern, Nutzungsberechtigten und sonstigen Betroffenen erheben und speichern, haben sie die einschlägigen Rechtsvorschriften des jeweiligen Landesvermessungsgesetzes zu beachten, die unter anderem regeln, dass personenbezogene Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur übermittelt werden dürfen, wenn hierdurch überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden (vgl. zum Beispiel § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen Rheinland-Pfalz).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 259/10 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Artikel 1
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

§ 30b
Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 259/1/10

... Die vorgesehene Neuregelung gilt ausschließlich für die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten durch nicht öffentliche Stellen im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann. Nicht öffentliche Stellen, die derartige georeferenzierte Aufnahmen zu anderen Zwecken erheben, zum Beispiel um sie öffentlichen Stellen als Grundlage für deren georeferenzierte Anwendungen anzubieten, werden somit nicht erfasst; der Schutz personenbezogener Daten richtet sich in diesen Fällen nach den für die weitere Datenübermittlung der nicht öffentlichen oder öffentlichen Stelle maßgeblichen Vorschriften. Soweit öffentliche Stellen der Länder im Zusammenhang mit dem Nachweis von Flurstücken, Gebäuden und sonstigen Geobasisinformationen personenbezogene Daten von Eigentümern, Nutzungsberechtigten und sonstigen Betroffenen erheben und speichern, haben sie die einschlägigen Rechtsvorschriften des jeweiligen Landesvermessungsgesetzes zu beachten, die unter anderem regeln, dass personenbezogene Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur übermittelt werden dürfen, wenn hierdurch überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden (vgl. zum Beispiel § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen Rheinland-Pfalz).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 259/1/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30a folgende Angabe eingefügt:

2. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt:

§ 30b
Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann

3. § 43 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

4. Der Wirtschaftsausschuss

2 C.


 
 
 


Drucksache 161/09

... Der vom Bundesrat in seiner 829. Sitzung am 15. Dezember 2006 (Drucksache 828/06 (Beschluss), Ziffer 35) benannte Ländervertreter für die Gruppe Satellitennavigationsdienste der Kommission Nordrhein-Westfalen Innenministerium Landesvermessungsamt (AD Wolfgang Irsen) wird seine Funktion in der o. g. Arbeitsgruppe nicht mehr wahrnehmen.



Drucksache 161/09 (Beschluss)

... " der Kommission einen Vertreter des Landes Niedersachsen, Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen - Landesbetrieb - (LGN) (VmD Dr. Cord-Hinrich Jahn).



Drucksache 161/1/09

... Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG i. V. m. Abschnitt IV der Bund-Länder-Vereinbarung für die ständige Teilnahme (Liste A) an der Gruppe Satellitennavigationsdienste der Kommission einen Vertreter des Landes Niedersachsen, Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen - Landesbetrieb - (LGN) (VmD Dr. Cord-Hinrich Jahn).



Drucksache 694/08

... Die Geokoordinaten des Betriebsstandortes müssen künftig nach der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen an die Kommission übermittelt werden (siehe Begründung zu § 27). Zur Bestimmung des Betriebsstandortes sind die Koordinaten des Betriebssitzes zu ermitteln. Dazu sollen Angaben verwendet werden, die bei den nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen (Landesvermessungsämter) vorliegen. Die Vorschrift sieht eine Auskunftspflicht für die Adressen aller Gebäude im jeweiligen Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordinaten vor. Dies ist erforderlich, weil nur die mit der Durchführung der Erhebung betrauten statistischen Ämter der Länder in der Lage sind, durch Verknüpfung der Hauskoordinaten mit vorliegenden Adressangaben zum Betriebssitz von Erhebungseinheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) die für die Erhebung benötigten Koordinaten zu ermitteln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 694/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Agrarstatistikgesetzes

Unterabschnitt 3
Bodennutzungshaupterhebung

§ 6
Erhebungseinheiten

§ 7
Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale

§ 8
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

§ 11
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

Abschnitt 4
Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift

§ 24
Einzelerhebungen und Periodizität

Unterabschnitt 2
Agrarstrukturerhebung

§ 25
Erhebungseinheiten

§ 26
Erhebungsart und Erhebungsprogramm

§ 27
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

Unterabschnitt 3
Haupterhebung der Landwirtschaftszählung

§ 28
Erhebungseinheiten

§ 29
Erhebungsart

§ 30
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

Unterabschnitt 4
Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden

§ 31
Erhebungseinheiten

§ 32
Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit

Unterabschnitt 2
Rebflächenerhebung

§ 70
Erhebungsart und Periodizität

§ 71
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

§ 92
Hilfsmerkmale

§ 93
Auskunftspflicht

§ 97
Betriebsregister

§ 97a
Feststellung der Grundgesamtheit

§ 99
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Weitere Änderung des Agrarstatistikgesetzes

§ 4
Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale

Abschnitt 2
Erhebung über die Viehbestände

§ 18
Erhebungseinheiten

§ 19
Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale

§ 20
Erhebungsmerkmale

§ 20a
Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände

Artikel 3
Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung

Artikel 5
Neufassung des Agrarstatistikgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

1. Allgemeines Ausgangslage, Zielsetzung des Gesetzentwurfs

Weitere Zielsetzungen des Gesetzentwurfs sind:

Aufbau des Gesetzentwurfs

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

4 Gesetzesfolgen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2.1 Kosten ohne Vollzugsaufwand

2.2 Vollzugsaufwand in Bund und Ländern

a Kosten für den Bundeshaushalt

b Kosten für die Länder

3. Sonstige Kosten

4. Bürokratiekosten

Bürokratiekosten der Wirtschaft

a Bodennutzungshaupterhebung

b Erhebung über die Viehbestände

c Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

d Weitere Informationspflichten

5. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

6. Befristungsmöglichkeit

7. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 24

Zu Absatz 4

Zu § 25

Zu §§ 26

Zu den §§ 28

Zu den §§ 31

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu Nummer 15

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4a

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 und 3

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 11

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 23

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 624: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 222/07

... Mit dem Zensusvorbereitungsgesetz 2011 werden die rechtlichen Voraussetzungen für die rechtzeitige Vorbereitung des für das Jahr 2011 vorgesehenen registergestützten Zensus gelegt. Das Gesetz regelt den Inhalt des Anschriften- und Gebäuderegisters sowie des Verzeichnisses zum Geburtsort und Geburtsstaat. Es legt fest, welche Daten die Landesvermessungsbehörden, die Meldebehörden, die Bundesagentur für Arbeit sowie weitere Beteiligte dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zum Aufbau des Registers sowie des Ortsverzeichnisses zu übermitteln haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 222/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Entwurf

Abschnitt 1
Anwendungsbereich

§ 1
Anwendungsbereich

Abschnitt 2
Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters sowie eines Verzeichnisses zum Geburtsort und Geburtsstaat

§ 2
Anschriften- und Gebäuderegister

§ 3
Ortsverzeichnis

§ 4
Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden

§ 5
Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden

§ 6
Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit

§ 7
Zusammenführung der Angaben

§ 8
Ordnungsnummern

§ 9
Sondergebäude

Abschnitt 3
Übermittlung von Daten zur Vorbereitung einer Gebäude- und Wohnungszählung

§ 10
Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten

§ 11
Geheimhaltung

§ 12
Nutzung allgemein zugänglicher Quellen

§ 13
Datenübermittlungen

§ 14
Kosten

§ 15
Löschung

§ 16
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

C. Kosten


 
 
 


Drucksache 638/1/07

... Mit dem Zensusvorbereitungsgesetz werden Landesbehörden, und zwar vor allem die Statistischen Ämter, die Landesvermessungsbehörden, die Meldebehörden, die Grundbuchämter sowie die für die Erhebung der Grundsteuer zuständigen Stellen, die Finanzbehörden und die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe zur Mitwirkung und Datenlieferung verpflichtet. Damit hat der Bund bereits inzident die Behördenzuständigkeiten bei den Ländern und den Gemeinden sowie das Verwaltungsverfahren mitgeregelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 638/1/07




1. Zu § 7 Abs. 2

2. Zu § 14a - neu -In einem neuen § 14a ist eine Regelung über Finanzzuweisungen an die Länder zum Ausgleich der ihnen und den Kommunen durch die Vorbereitung und Durchführung des registergestützten Zensus entstehenden Mehrbelastungen zu treffen.

3. Zu § 15a - neu -In einem neuen § 15a ist zu regeln, dass das Verwaltungsverfahren für die Länder abweichungsfest gestaltet wird.


 
 
 


Drucksache 638/07

... Mit dem Zensusvorbereitungsgesetz 2011, das vom Deutschen Bundestag am 20. September 2007 beschlossen worden ist, sollen die rechtlichen Voraussetzungen für die rechtzeitige Vorbereitung des für das Jahr 2011 vorgesehenen registergestützten Zensus gelegt werden. Das Gesetz regelt den Inhalt des Anschriften- und Gebäuderegisters sowie des Verzeichnisses zum Geburtsort und Geburtsstaat. Es legt u. a. fest welche Daten die Landesvermessungsbehörden, die Meldebehörden, die Bundesagentur für Arbeit sowie weitere Beteiligte dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zum Aufbau des Registers sowie des Ortsverzeichnisses zu übermitteln haben.



Drucksache 65/1/07

... Von den für die Landesvermessung zuständigen Behörden der Länder der Bundesrepublik Deutschland werden als staatliche Kernaufgabe u. a. durch Erdfernerkundungssysteme mit flugzeuggetragenen Sensoren Luftbilder und daraus abgeleitete Produkte hergestellt und heute ohne Beschränkungen verbreitet.



Drucksache 65/07 (Beschluss)

... Von den für die Landesvermessung zuständigen Behörden der Länder der Bundesrepublik Deutschland werden als staatliche Kernaufgabe u. a. durch Erdfernerkundungssysteme mit flugzeuggetragenen Sensoren Luftbilder und daraus abgeleitete Produkte hergestellt und heute ohne Beschränkungen verbreitet.



Drucksache 638/07 (Beschluss)

... Mit dem Zensusvorbereitungsgesetz werden Landesbehörden, und zwar vor allem die Statistischen Ämter, die Landesvermessungsbehörden, die Meldebehörden, die Grundbuchämter sowie die für die Erhebung der Grundsteuer zuständigen Stellen, die Finanzbehörden und die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe zur Mitwirkung und Datenlieferung verpflichtet. Damit hat der Bund bereits inzident die Behördenzuständigkeiten bei den Ländern und den Gemeinden sowie das Verwaltungsverfahren mitgeregelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 638/07 (Beschluss)




1. Zu § 7 Abs. 2

2. Zu § 14a - neu -

3. Zu § 15a - neu -


 
 
 


Drucksache 222/07 (Beschluss)

... Die Durchführung des registergestützten Zensus steht und fällt mit der Vollständigkeit und Qualität des Anschriften- und Gebäuderegisters, das Grundlage für die Gebäude- und Wohnungszählung ist. Die im Gesetzentwurf vorgesehene einmalige Übermittlung begründet die Gefahr unvollständiger und in sich unplausibler Datenlieferungen. Deshalb ist eine weitere Übermittlung der Daten der Bundesagentur für Arbeit zu einem stichtagsnäheren Zeitpunkt aufzunehmen, wie dies bereits jetzt für die Datenlieferungen der Meldebehörden und der Landesvermessungsbehörden vorgesehen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 222/07 (Beschluss)




1. Zu § 5 Abs. 1 Satz 1

2. Zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

3. Zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7

4. Zu § 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu § 7 Abs. 2 Satz 2 und 4

6. Zu § 7 Abs. 2 Satz 6

7. Zu § 9 Abs. 2

8. Zu § 10 Abs. 1 Satz 2

9. Zu § 10 Abs. 2

10. Zu § 13 Abs. 1

11. Zu § 14

12. Zu § 14a - neu -

13. Zu § 15a - neu -


 
 
 


Drucksache 222/1/07

... Die Durchführung des registergestützten Zensus steht und fällt mit der Vollständigkeit und Qualität des Anschriften- und Gebäuderegisters, das Grundlage für die Gebäude- und Wohnungszählung ist. Die im Gesetzentwurf vorgesehene einmalige Übermittlung begründet die Gefahr unvollständiger und in sich unplausibler Datenlieferungen. Deshalb ist eine weitere Übermittlung der Daten der Bundesagentur für Arbeit zu einem stichtagsnäheren Zeitpunkt aufzunehmen, wie dies bereits jetzt für die Datenlieferungen der Meldebehörden und der Landesvermessungsbehörden vorgesehen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 222/1/07




1. Zu § 5 Abs. 1 Satz 1

2. Zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

3. Zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7

4. Zu § 6 *

5. Zu § 6 Abs. 2 - neu - *

6. Zu § 7 Abs. 2 Satz 2 und 4

7. Zu § 7 Abs. 2 Satz 6

8. Zu § 9 Abs. 2

9. Zu § 10 Abs. 1 Satz 2

10. Zu § 10 Abs. 2

11. Zu § 13 Abs. 1

12. Zu § 14

13. Zu § 14a - neu -Nach § 14 ist folgender § 14a einzufügen:

14. Zu § 15a - neu -Nach § 15 ist folgender § 15a einzufügen:


 
 
 


Drucksache 910/1/06

... Das deutsche Vermessungs- und Geoinformationswesen zählt zu den Pionieren in der Nutzung von Navigationssatelliten. Bereits seit 1983 werden GPS-gestützte Vermessungsverfahren eingesetzt. Die langjährige Erfahrung hat letztlich zum Aufbau des Satellitenpositionierungsdienstes der Deutschen Landesvermessung SAPOS geführt, mit dem Tausenden von Anwendern ein hohes Maß an Genauigkeit, Verfügbarkeit und Kontinuität garantiert wird. Es ist beabsichtigt, durch die integrierte Nutzung von sowohl GPS- als auch GALILEO-Signalen die Qualität von SAPOS hinsichtlich Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit und Genauigkeit deutlich zu steigern. Die Frage des Zeitpunktes der Nutzung von GALILEO hängt alleine an der Frage des Zeitpunktes der Operabilität des Systems. Die Herstellerfirmen geodätischer Satellitenempfänger haben bereits angekündigt, zu diesem Zeitpunkt entsprechende Geräte anzubieten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 910/1/06




Zur Vorlage insgesamt

Zu den einzelnen Fragen und Kapiteln

- Informationsmanagement

- Förderung von Applikations-Entwicklungen

- Zugang zu Europäischen Förderungen


 
 
 


Drucksache 828/06

... Landesvermessungsamt

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 828/06




Vorschlag

2 A

I. Bereich Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft

1. Gruppe Erweiterung

2. Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum Binnenmarkt

3. Druckbehälter und Verfahren zu deren Prüfung

4. Koordinierungsgremium Gasverbrauchseinrichtungen der Richtlinie 90/396/EWG

5. Koordinierungsgremium Persönliche Schutzausrüstung PSA der Richtlinie 89/686/EWG

6. Ad-hoc-Arbeitsgruppe Inspektion der klinischen Prüfung GCP der EMEA

7. Ad-hoc-Arbeitsgruppe GMP-Inspection-Services der EMEA

II. Bereich Beschäftigung, soziale Angelegenheiten, Bildung

8. Sozialschutzausschuss

9. Arbeitsgruppe Jugend

10. Beschäftigungsausschuss

11. Verwaltungsrat Drogenbeobachtungsstelle

12. Beratender Ausschuss für die Berufsbildung

13. Beratender Ausschuss für Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern

14. Programmausschuss SOKRATES

15. Arbeitsgruppe Mobilität und europäische Zusammenarbeit

16. Programmausschuss ERASMUS MUNDUS 2004 - 2008

III. Bereich Landwirtschaft und Fischerei, Lebensmittelbereich

17. Arbeitsgruppe Lebensmittelqualität ökologischer Landbau

18. Ständiger Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen

19. Ständiger Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

20. Expertengruppe Bedarfsgegenstände

IV. Bereich Verkehr

21. Management Committee on Maritime Pollution - MCMP

22. Luftsicherheitsausschuss gem. Art. 9 der VO zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt

V. Bereich Umwelt, Verbraucherschutz, nukleare Sicherheit

23. Schutz und Information der Verbraucher

24. Ausschuss für Produktsicherheitsnotfälle

25. Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

26. Wasch- und Reinigungsmittel

27. Tochterrichtlinie Reporting zur Wasserrahmenrichtlinie

28. Bodenschutz

VI. Bereich Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, Statistik

29. Statistik - Untergruppe Agrarstatistik

30. Eurostat-Arbeitsgruppe Kulturstatistik

31. Ausschuss Statistische Geheimhaltung

VII. Bereich Telekommunikation, Informationsindustrie und Innovation

32. Media-Verwaltungsausschuss

33. Kontaktausschuss nach Artikel 23a EG-Fernsehrichtlinie

34. Verwaltungsausschuss MODINIS

35. Gruppe Satellitennavigationsdienste

VIII. Bereich Energie

36. Energiefragen auf hohem Niveau

IX. Bereich Kultur

37. Audiovisuelle Medien

X. Bereich Inneres und Justiz

38. Ausschuss für Zivilrecht

2 B

39. Gruppe Sozialfragen

40. Gruppe Entwicklungszusammenarbeit

41. Gruppe Verkehrsfragen

2 C

42. Wirtschaft und Finanzen

43. Haushalt

44. Beschäftigung und Sozialpolitik

45. Verbraucherschutz

46. Binnenmarkt

47. Verkehr

48. Energie

49. Landwirtschaft Sachsen-Anhalt

50. Rat Umwelt Bayern

51. Sonderausschuss Landwirtschaft


 
 
 


Drucksache 710/1/05

... Für die Lärmkarten sind in wesentlichem Umfang die Geobasisdaten von Landesvermessung und Liegenschaftskataster (u.a. Digitale Geländemodelle, topographischkartographische Daten, Gebäudekoordinaten) erforderlich. Die Gesetzgebungskompetenz für Landesvermessung und Liegenschaftskataster liegt bei den Ländern. Dies gilt auch für die Regelungen zur Bereitstellung dieser Daten, insbesondere für das Kosten- und Gebührenrecht. Mit der Änderung wird dieser Tatsache Rechnung getragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 710/1/05




1. Zur Verordnung insgesamt*

... Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ~ Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV **

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

§ 3
Datenerhebung und Datenübermittlung

§ 4
Ausarbeitung von Lärmkarten

§ 5
Berechnungsverfahren

§ 6
Mitteilung über Lärmkarten

§ 7
Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten

§ 8
Inkrafttreten

Anhang zu
§ 2 Nr. 2


 
 
 


Drucksache 184/04

... Die Daten der Kataster- und Vermessungsverwaltung werden inzwischen nahezu flächendeckend digital verwaltet und - zumindest für bestimmte Nutzerkreise - auch verfügbar gemacht. Dazu dient im Liegenschaftskataster die „Automatisierte Liegenschaftskarte“ (ALK), das „Automatisierte Liegenschaftsbuch“ (ALB) und im Bereich der Landesvermessung das „Amtliche Topografisch-Kartografische Informationssystem“ (ATKIS). Über das Verfahren „LIKA online“ kann (in Hessen) das Karten- und Buchwerk genutzt werden. Registrierte Nutzer greifen über das Hessische Landesintranet zu und werden aus Datenschutzgründen und zur Rechnungsstellung protokolliert. Auch kann die Katasterund Vermessungsverwaltung, soweit ein berechtigtes Interesse vorliegt, Auskünfte über Eigentümer und Grundstücke nach verschiedenen Suchkriterien (z.B. Name des Eigentümers, Straße und Hausnummer) geben. Die Katasterverwaltung (in Hessen dreistufig aufgebaut) ressortiert beim Wirtschaftsministerium als oberste Kataster- und Landesvermessungsbehörde. Als obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde fungiert das Hessische Landesvermessungsamt. Katasterämter sind als Untere Kataster- und Landesvermessungsbehörden bei den Landräten und Oberbürgermeistern eingerichtet. Die Einführung des elektronischen Grundbuchs bei den Amtsgerichten (flächendeckend in Hessen bis Ende 2004) und die damit verbundene Ablösung des bisher in Papierform geführten Grundbuchs bietet die Möglichkeit, die Bereiche Kataster und Grundbuch miteinander zu verschmelzen. Hiermit können folgende Ziele erreicht werden:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 184/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Grundbuchordnung und anderer Gesetze

Artikel 1
Änderung der Grundbuchordnung

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 4
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 5
Änderung der Kostenordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 553/04 (Beschluss)

... Auf der mittleren Verwaltungsebene gehen die Aufgaben nahezu aller Landesoberbehörden und höheren Sonderbehörden (insbesondere der Oberschulämter, der Landespolizeidirektionen und des Landesdenkmalamts sowie Teile der Ämter für Flurneuordnung und Landentwicklung, der Gewässerdirektionen, der Straßenbauverwaltung, des Landesgewerbeamts und der Gewerbeaufsichtsämter) auf die Regierungspräsidien über. Einzelnen Regierungspräsidien werden bezirksübergreifende oder landesweite Zuständigkeiten übertragen (insbesondere die Aufgaben der Forstdirektionen, des Landesversorgungsamts, des Landesgesundheitsamts, des Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung und des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau). Außerdem ist mittelfristig eine Eingliederung des Landesvermessungsamts in ein Regierungspräsidium geplant. Insgesamt gehen etwa 30 bisher in besonderen Verwaltungsbehörden wahrgenommene Aufgabenbereiche ganz oder teilweise auf die Regierungspräsidien über. Die klassische Aufgabe der Koordination und Bündelung staatlichen Handelns in der Mittelinstanz wird sich dabei auf fast alle staatlichen Aufgaben erstrecken. Hier konzentriert sich künftig das operative staatliche Handeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 553/04 (Beschluss)




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 2
Übergangsvorschrift

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummern 2 bis 4

Artikel 2
Übergangsvorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten

C. Finanzielle Auswirkungen


 
 
 


Drucksache 184/04 (Beschluss)

... Die Daten der Kataster- und Vermessungsverwaltung werden inzwischen nahezu flächendeckend digital verwaltet und - zumindest für bestimmte Nutzerkreise - auch verfügbar gemacht. Dazu dient im Liegenschaftskataster die "Automatisierte Liegenschaftskarte" (ALK), das "Automatisierte Liegenschaftsbuch" (ALB) und im Bereich der Landesvermessung das "Amtliche Topografisch-Kartografische Informationssystem" (ATKIS). Über das Verfahren "LIKA online" kann (in Hessen) das Karten- und Buchwerk genutzt werden. Registrierte Nutzer greifen über das Hessische Landesintranet zu und werden aus Datenschutzgründen und zur Rechnungsstellung protokolliert. Auch kann die Kataster- und Vermessungsverwaltung, soweit ein berechtigtes Interesse vorliegt, Auskünfte über Eigentümer und Grundstücke nach verschiedenen Suchkriterien (z.B. Name des Eigentümers, Straße und Hausnummer) geben. Die Katasterverwaltung (in Hessen dreistufig aufgebaut) ressortiert beim Wirtschaftsministerium als oberste Kataster- und Landesvermessungsbehörde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 184/04 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Grundbuchordnung und anderer Gesetze

Artikel 1
Änderung der Grundbuchordnung

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten

Artikel 5
Änderung der Kostenordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 762/03

... Nordrhein-Westfalen Landesvermessungsamt (LRVD Wolfgang Irsen)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 762/03




A. Es werden benannt als Vertreter in Gremien bzw. zu Themenbereichen, bei denen eine Teilnahme generell möglich ist:

I. Bereich Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft Gremien des Rates

1. Gruppe Erweiterung

2. Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum Binnenmarkt bisher: Horizontale Fragen des Binnenmarktes

3. Ständiger Ausschuss zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Aufzüge

4. Koordinierungsgremium Gasverbrauchseinrichtungen der Richtlinie 90/396/EWG

5. Koordinierungsgremium Persönliche Schutzausrüstung PSA der Richtlinie 89/686/EWG

6. Ad-hoc-Arbeitsgruppe Inspektion der klinischen Prüfung GCP der EMEA

7. Ad-hoc-Arbeitsgruppe GMP-Inspection-Services der EMEA

II. Bereich Beschäftigung, soziale Angelegenheiten, Bildung Gremien des Rates

8. Ausschuss für Bildungsfragen

9. Sozialschutzausschuss

10. Beschäftigungsausschuss

11. Verwaltungsrat Drogenbeobachtungsstelle

12. Beratender Ausschuss für die Berufsbildung

13. Vorstand der Europäischen Stiftung für Berufsbildung Berlin

14. Programmausschuss SOKRATES - Unterausschuss Hochschulbildung

15. Verwaltungsausschuss für das Programm Leonardo DA VINCI II

III. Bereich Landwirtschaft und Fischerei, Lebensmittelbereich Gremien des Rates

16. Arbeitsgruppe Agrarstatistik jetzt: Gruppe Statistik Bereich Agrarstatistik

17. Ständiger Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen

18. Expertengruppe Bedarfsgegenstände Lebensmittelbereich

19. Verwaltungsausschuss über die Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen der Landwirtschaft

IV. Bereich Umwelt, Verbraucherschutz, nukleare Sicherheit Gremien der Kommission

20. Ausschuss für Produktsicherheitsnotfälle

21. Beratender Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz

22. Wasch- und Reinigungsmittel

V. Bereich Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, Statistik Gremien der Kommission

23. Eurostat-Arbeitsgruppe Kulturstatistik

24. Ausschuss für statistische Geheimhaltung

VI. Bereich Telekommunikation, Informationsindustrie und Innovation Gremien der Kommission

25. Media-Verwaltungsausschuss

26. Kontaktausschuss nach Artikel 23a der EG-Fernsehrichtlinie

27. Gruppe Satellitennavigationsdienste

VII. Bereich Steuerharmonisierung Gremien der Kommission

28. Ausschuss über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung - MwSt

B. Es werden benannt als Vertreter in Gremien bzw. zu Themenbereichen, bei denen die Teilnahmemöglichkeit von der jeweiligen Tagesordnung abhängt:

I. Bereich Auswärtige Beziehungen Gremien des Rates

29. Mitteleuropa

II. Bereich Beschäftigung, Soziale Angelegenheiten, Bildung Gremien des Rates

30. Gruppe Sozialfragen

31. Gruppe Entwicklungszusammenarbeit

C. Es werden benannt als Vertreter in Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister, bei Vorhaben, die im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betreffen (gem. § 6 Abs. 2 EUZBLG):

32. Rat Justiz und Inneres einschl. Katastrophenschutz

D. Vertreter für Beratungen zur Festlegung der Verhandlungsposition der Bundesrepublik Deutschland zu Vorhaben der Europäischen Union

I. Die Weisungssitzungen werden von dem Ländervertreter nach Absprache im Einzelfall wahrgenommen.

II. Der Bundesrat benennt gemäß § 4 Abs. 1 EUZBLG als Vertreter für die Beratungen zur Festlegung der Verhandlungsposition der Bundesrepublik Deutschland für:

33. Allgemeine Angelegenheiten

34. Wirtschaft und Finanzen

35. Haushalt Baden-Württemberg

37. Beschäftigung und Sozialpolitik

38. Verbraucherschutz

39. Binnenmarkt

40. Forschung

41. Verkehr

42. Telekommunikation

43. Energie

44. Landwirtschaft

45. Fischerei

46. Rat Umwelt

47. Bildung*

48. Jugend

49. Kultur*

50. Sonderausschuss Landwirtschaft

III. Die Benennungen gelten für drei Jahre. In den Fällen, in denen Tagungen des Rates von fachspezifischen Beratungsgremien des Rates vorbereitet werden und Ländervertreter für diese Gremien oder für Weisungssitzungen zu diesen Gremien benannt sind, enden die vorstehenden Benennungen jedoch zu dem gleichen Zeitpunkt, zu dem die Benennungen für das entsprechende Beratungsgremium des Rates enden.

IV. Bei künftigen Benennungen ist unter Beachtung des Konzentrationsprinzips darauf zu achten, dass die Aufgaben der Ländervertreter bei Weisungssitzungen und Gremien in Personalunion wahrgenommen werden.


 
 
 


Drucksache 341/19 PDF-Dokument



Drucksache 418/15 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.