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15 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Kfz-Haftpflichtversicherung"


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Drucksache 185/1/18

... 9. Der Bundesrat betont, dass den spezifischen Gefahren durch das Fahren mit hoch- und vollautomatisierten Systemen, insbesondere wenn ein erhöhtes Betriebsrisiko vermutet wird, auch bei Haftungsfragen Rechnung getragen werden muss. Im Gegensatz zu den Autoherstellern werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch zusätzliche Pflichten (Einsatz eines Datenschreibers), aber nicht zuletzt auch durch die zu erwartende Prämienerhöhung im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung belastet. Der Bundesrat bittet daher, zu prüfen, ob die Gefährdungshaftung proportional zum Grad der Automatisierung des Fahrsystems auf die Hersteller ausgedehnt werden kann.



Drucksache 214/18

... Die erste EU-Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung1 wurde 1972 mit dem doppelten Ziel verabschiedet, die Opfer von Kraftfahrzeugunfällen (unabhängig des Vorliegens grenzübergreifender Aspekte) zu schützen und den freien Verkehr von Kraftfahrzeugen zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinfachen. Die Rechtsvorschriften der EU über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung basieren auf dem System der grünen Versicherungskarte (International Green Card System), einem Nicht-EU-Abkommen zwischen 48 Ländern, reichen jedoch weiter. Seit 1972 wurden die Bestimmungen der Richtlinie durch fünf weitere Richtlinien über die Kfz-Haftpflichtversicherung schrittweise gestärkt und verschärft und schließlich in der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 214/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

1 Insolvenz des Versicherers

2 Bescheinigungen des Schadenverlaufs

3 Risiken infolge des Fahrens ohne Versicherungsschutz

4 Mindestdeckungssummen

5 Anwendungsbereich der Richtlinie

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

5 REFIT

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Sonstige Elemente

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 4
Kontrolle der Haftpflichtversicherung

Artikel 28a
Ausschussverfahren

Artikel 28b
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 28c
Bewertung

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 4
Adressaten


 
 
 


Drucksache 185/18 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat betont, dass den spezifischen Gefahren durch das Fahren mit hoch- und vollautomatisierten Systemen, insbesondere wenn ein erhöhtes Betriebsrisiko vermutet wird, auch bei Haftungsfragen Rechnung getragen werden muss. Im Gegensatz zu den Autoherstellern werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch zusätzliche Pflichten (Einsatz eines Datenschreibers), aber nicht zuletzt auch durch die zu erwartende Prämienerhöhung im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung belastet. Der Bundesrat bittet daher, zu prüfen, ob die Gefährdungshaftung proportional zum Grad der Automatisierung des Fahrsystems auf die Hersteller ausgedehnt werden kann.



Drucksache 127/17 (Beschluss)

... (§ 3 Nummer 1 PflVG a. F.) kann der Dritte auch direkt einen der Versicherer in Anspruch nehmen. Da der Führer des Gespanns sowohl in der Kfz-Haftpflichtversicherung als auch in der Anhängerversicherung regelmäßig mitversichert ist, kann der geschädigte Dritte hier zwischen einer Inanspruchnahme von zwei Versicherern wählen, die gemäß § 78 Absatz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 127/17 (Beschluss)




1. Zu den Artikeln 1 bis 10

2. Zu Artikel 8 Nummer 2 - neu - § 17 Absatz 5 - neu - StVG , Artikel 8a - neu - § 78 Absatz 2a - neu - VVG

'Artikel 8 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

'Artikel 8a Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Begründung

a Allgemeines

b Zu Buchstabe a Artikel 8 Nummer 2 -neu-, § 17 Absatz 5 - neu - StVG

c Zu Buchstabe b Artikel 8a -neu-, § 78 Absatz 2a - neu - VVG


 
 
 


Drucksache 69/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat bedauert, dass der Gesetzentwurf keinerlei Spezialregelung für die Hersteller-Haftung von Fahrzeugen mit hoch- und vollautomatisierten Fahrsystemen vorsieht. Er verweist darauf, dass dem Straßenverkehrsrecht mit der verschuldensunabhängigen Schadensersatzpflicht nach § 7 StVG spezialgesetzliche Regelungen zu Haftungsfragen nicht fremd sind. Der Gesetzentwurf trägt den spezifischen Gefahren durch das Fahren mit hoch- und vollautomatisierten Fahrsystemen nicht Rechnung, auch wenn offenbar ein erhöhtes Betriebsrisiko vermutet wird, wie sich aus der Erhöhung der Haftungshöchstgrenze in § 12 StVG-E um 100 Prozent für Personen- und Sachschäden ergibt. Es bleibt hingegen gänzlich unberücksichtigt, dass die Autohersteller für das einwandfreie Funktionieren der von ihnen entwickelten und in Verkehr gebrachten automatisierten Assistenzsysteme verantwortlich sind. Im Gegensatz zu den Autoherstellern werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch zusätzliche Pflichten, aber nicht zuletzt auch durch die zu erwartende Prämienerhöhung im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung ungebührlich hoch belastet. Der Bundesrat hält es daher für notwendig, die Gefährdungshaftung proportional zum Grad der Automatisierung des Fahrsystems auf den Hersteller auszudehnen. Er bittet um Prüfung, wie eine entsprechende Regelung ausgestaltet werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 69/17 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf insgesamt

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG

7. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1c StVG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 1 Nummer 8 StVG

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

12. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 2 StVG

13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 3 StVG

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 127/1/17

... (§ 3 Nummer 1 PflVG a. F.) kann der Dritte auch direkt einen der Versicherer in Anspruch nehmen. Da der Führer des Gespanns sowohl in der Kfz-Haftpflichtversicherung als auch in der Anhängerversicherung regelmäßig mitversichert ist, kann der geschädigte Dritte hier zwischen einer Inanspruchnahme von zwei Versicherern wählen, die gemäß § 78 Absatz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 127/1/17




1. Zu den Artikeln 1 bis 10

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 - neu - § 1374 Absatz 2 BGB

'Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

3. Zu Artikel 8 Nummer 2 - neu - § 17 Absatz 5 - neu - StVG , Artikel 8a - neu - § 78 Absatz 2a - neu - VVG

'Artikel 8 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

'Artikel 8a Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Begründung

a Allgemeines

b Zu Buchstabe a Artikel 8 Nummer 2 -neu-, § 17 Absatz 5 - neu - StVG

c Zu Buchstabe b Artikel 8a -neu-, § 78 Absatz 2a - neu - VVG


 
 
 


Drucksache 69/1/17

... Der Bundesrat bedauert, dass der Gesetzentwurf keinerlei Spezialregelung für die Hersteller-Haftung von Fahrzeugen mit hoch- und vollautomatisierten Fahrsystemen vorsieht. Er verweist darauf, dass dem Straßenverkehrsrecht mit der verschuldensunabhängigen Schadensersatzpflicht nach § 7 StVG spezialgesetzliche Regelungen zu Haftungsfragen nicht fremd sind. Der Gesetzentwurf trägt den spezifischen Gefahren durch das Fahren mit hoch- und vollautomatisierten Fahrsystemen nicht Rechnung, auch wenn offenbar ein erhöhtes Betriebsrisiko vermutet wird, wie sich aus der Erhöhung der Haftungshöchstgrenze in § 12 StVG-E um 100 Prozent für Personen- und Sachschäden ergibt. Es bleibt hingegen gänzlich unberücksichtigt, dass die Autohersteller für das einwandfreie Funktionieren der von ihnen entwickelten und in Verkehr gebrachten automatisierten Assistenzsysteme verantwortlich sind. Im Gegensatz zu den Autoherstellern werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch zusätzliche Pflichten, aber nicht zuletzt auch durch die zu erwartende Prämienerhöhung im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung ungebührlich hoch belastet. Der Bundesrat hält es daher für notwendig, die Gefährdungshaftung proportional zum Grad der Automatisierung des Fahrsystems auf den Hersteller auszudehnen. Er bittet um Prüfung, wie eine entsprechende Regelung ausgestaltet werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 69/1/17




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe c

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG *

7. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG

8. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a Absatz 4 StVG *

9. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG

10. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG

11. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG

12. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG

13. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1c StVG

14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG

15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG

16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG

17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 StVG

18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 1 Nummer 8 StVG

19. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

20. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG

21. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG

22. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 1 StVG

23. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 2 StVG

24. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 3 StVG

25. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 151/1/13

... Entgegen häufig im Versicherungswesen anzutreffendem Leistungsausschluss bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss unbeschadet eventueller Rückgriffsrechte der Versicherung auf den Schadensverursacher sichergestellt sein, dass die einzuführende Versicherung in jedem Fall zum Ausgleich der Schäden verpflichtet ist (Analogie zur KFZ-Haftpflichtversicherung).



Drucksache 151/13 (Beschluss)

... Entgegen häufig im Versicherungswesen anzutreffendem Leistungsausschluss bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss unbeschadet eventueller Rückgriffsrechte der Versicherung auf den Schadensverursacher sichergestellt sein, dass die einzuführende Versicherung in jedem Fall zum Ausgleich der Schäden verpflichtet ist (Analogie zur KFZ-Haftpflichtversicherung).



Drucksache 817/1/05

... 40. Die bloße Zusammenfassung der im Bereich der Kraftfahrzeugversicherung bestehenden Richtlinien in einer neuen Richtlinie trägt zu keiner großen Rechtsvereinfachung bei. Die Schaffung einer neuen Richtlinie sollte daher mit einer inhaltlichen Überprüfung der bestehenden Vorschriften verbunden werden. Da die 5. Kfz-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie, die die bisherigen vier Richtlinien zur Kfz-Haftpflichtversicherung aktualisiert, erst am 11. Mai 2005 in Kraft getreten ist, sieht der Bundesrat derzeit jedoch keinen Bedarf für eine erneute inhaltliche Überarbeitung der fünf Richtlinien.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 817/1/05




Allgemeine Vorbemerkungen

Bereich
Statistik

-- Unternehmensstatistik

-- Arbeitskräfteerhebung

Arbeit und Sozialordnung

Land - und Forstwirtschaft

Öffentliches Auftragswesen

Verarbeitendes Gewerbe

Bereich
Straßenverkehr

2 Bauprodukte

2 Finanzdienstleistungen/Kraftfahrzeugversicherung

Rechungslegung und Gesellschaftsrecht

Acquis im Bereich Verbraucherschutz


 
 
 


Drucksache 817/05 (Beschluss)

... 31. Die bloße Zusammenfassung der im Bereich der Kraftfahrzeugversicherung bestehenden Richtlinien in einer neuen Richtlinie trägt zu keiner großen Rechtsvereinfachung bei. Die Schaffung einer neuen Richtlinie sollte daher mit einer inhaltlichen Überprüfung der bestehenden Vorschriften verbunden werden. Da die 5. Kfz-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie, die die bisherigen vier Richtlinien zur Kfz-Haftpflichtversicherung aktualisiert, erst am 11. Mai 2005 in Kraft getreten ist, sieht der Bundesrat derzeit jedoch keinen Bedarf für eine erneute inhaltliche Überarbeitung der fünf Richtlinien.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 817/05 (Beschluss)




Allgemeine Vorbemerkungen

Bereich
Statistik

-- Unternehmensstatistik

-- Arbeitskräfteerhebung

2 Urheberrecht

Arbeit und Sozialordnung

Land - und Forstwirtschaft

Öffentliches Auftragswesen

Verarbeitendes Gewerbe

Bereich
Straßenverkehr

2 Bauprodukte

2 Finanzdienstleistungen/Kraftfahrzeugversicherung

Rechnungslegung und Gesellschaftsrecht

Acquis im Bereich Verbraucherschutz


 
 
 


Drucksache 110/17 PDF-Dokument



Drucksache 245/17 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.