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16 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Hochschul- oder gleichwertigen"


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Drucksache 386/1/15

... - Bezüglich des Durchschnittsbezugswerts zum Erwerb von Hochschulabschlüssen erinnert der Bundesrat daran, dass hierdurch der Anteil der 30 bis 34-Jährigen mit einem Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss erfasst wird und bei den Zahlen für Deutschland ISCED-4-Abschlüsse mit einzubeziehen sind. Der Bundesrat bemängelt, dass diese Abschlüsse in der Arbeitsunterlage der Kommission nicht berücksichtigt werden und lediglich in einer Fußnote auf andere Definitionen des Indikators in einigen Mitgliedstaaten verwiesen wird.



Drucksache 386/15 (Beschluss)

... - Bezüglich des Durchschnittsbezugswerts zum Erwerb von Hochschulabschlüssen erinnert er daran, dass hierdurch der Anteil der 30- bis 34 Jährigen mit einem Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss erfasst wird und bei den Zahlen für Deutschland ISCED-4-Abschlüsse mit einzubeziehen sind. Der Bundesrat bemängelt, dass diese Abschlüsse in der Arbeitsunterlage der Kommission nicht berücksichtigt werden und lediglich in einer Fußnote auf andere Definitionen des Indikators in einigen Mitgliedstaaten verwiesen wird.



Drucksache 249/14 (Beschluss)

... 7. Wie im vergangenen Jahr bedauert der Bundesrat, dass die Auflistung der Arbeitsmarkt- und Sozialindikatoren in der Arbeitsunterlage der Kommission (vgl. Tabelle VIII) die nationale Definition des Ziels, das sich Deutschland für die Erhöhung der Zahl der 30- bis 34-Jährigen mit einem Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss gesetzt hat, nicht berücksichtigt. Das nationale Ziel umfasst nicht nur Personen mit Hochschulabschluss, sondern auch Personen mit ISCED-4-Abschlüssen.



Drucksache 249/1/14

... 7. Wie im vergangenen Jahr bedauert der Bundesrat, dass die Auflistung der Arbeitsmarkt- und Sozialindikatoren in der Arbeitsunterlage der Kommission (vgl. Tabelle VIII) die nationale Definition des Ziels, das sich Deutschland für die Erhöhung der Zahl der 30- bis 34-Jährigen mit einem Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss gesetzt hat, nicht berücksichtigt. Das nationale Ziel umfasst nicht nur Personen mit Hochschulabschluss, sondern auch Personen mit ISCED-4-Abschlüssen.



Drucksache 471/13 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat unterstützt die Ziele der Europa-2020-Strategie im Bildungsbereich und verweist in diesem Zusammenhang auf die nationalen Ziele, die sich Deutschland für die Reduktion der Zahl der frühen Schulabgänger und die Erhöhung der Zahl der 30- bis 34-Jährigen mit einem Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss gesetzt hat. Er bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Arbeitsunterlage der Kommission (SWD(2013) 355 final) bei der Angabe der "Personen mit Hochschulabschluss" (vgl. Tabelle VIII: Arbeitsmarkt- und Sozialindikatoren) nicht die nationale Definition dieses Ziels (unter Einbezug von Personen mit ISCED-4-Abschlüssen) berücksichtigt.



Drucksache 761/1/13

... 6. Der Bundesrat erkennt die wichtige Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung für die Beschäftigungsfähigkeit der jungen Generation bzw. als Beitrag für nachhaltiges und stabiles Wirtschaftswachstum an. Er unterstützt daher die inhaltlichen Ziele der Europa-2020-Strategie im Bildungsbereich und verweist in diesem Zusammenhang auf die nationalen Ziele, die sich Deutschland für die Reduktion der Zahl der frühen Schulabgänger und die Erhöhung der Zahl der 30- bis 34-Jährigen mit einem Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss gesetzt hat. Er verwahrt sich aber gegen eine Bewertung der Bildungs- und Ausbildungssysteme allein aus wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischer Sicht und betont demgegenüber zum wiederholten Mal den Eigenwert von Bildung. Deren Aufgabe darf nicht einseitig auf die Vermittlung arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen reduziert werden, sondern liegt in der Vermittlung von Werten und der Entfaltung der Gesamtpersönlichkeit (vgl. BR-Drucksache 141/13(B)).



Drucksache 761/13 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat erkennt die wichtige Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung für die Beschäftigungsfähigkeit der jungen Generation bzw. als Beitrag für nachhaltiges und stabiles Wirtschaftswachstum an. Er unterstützt daher die inhaltlichen Ziele der Europa-2020-Strategie im Bildungsbereich und verweist in diesem Zusammenhang auf die nationalen Ziele, die sich Deutschland für die Reduktion der Zahl der frühen Schulabgänger und die Erhöhung der Zahl der 30- bis 34-Jährigen mit einem Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss gesetzt hat. Er verwahrt sich aber gegen eine Bewertung der Bildungs- und Ausbildungssysteme allein aus wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischer Sicht und betont demgegenüber zum wiederholten Mal den Eigenwert von Bildung. Deren Aufgabe darf nicht einseitig auf die Vermittlung arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen reduziert werden, sondern liegt in der Vermittlung von Werten und der Entfaltung der Gesamtpersönlichkeit (vgl. BR-Drucksache 141/13(B)).



Drucksache 471/1/13

... 5. Der Bundesrat unterstützt die Ziele der Europa-2020-Strategie im Bildungsbereich und verweist in diesem Zusammenhang auf die nationalen Ziele, die sich Deutschland für die Reduktion der Zahl der frühen Schulabgänger und die Erhöhung der Zahl der 30- bis 34-Jährigen mit einem Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss gesetzt hat. Er bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Arbeitsunterlage der Kommission (SWD(2013) 355 final) bei der Angabe der "Personen mit Hochschulabschluss" (vgl. Tabelle VIII: Arbeitsmarkt- und Sozialindikatoren) nicht die nationale Definition dieses Ziels (unter Einbezug von Personen mit ISCED-4-Abschlüssen) berücksichtigt.



Drucksache 725/12 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat begrüßt die ausdrückliche Anerkennung der erfolgreichen dualen Ausbildung in Deutschland als "Ausbildungssystem von Weltrang", dem es durch seine Struktur und praktische Ausrichtung zudem gelingt, im europaweiten Vergleich die höchste Jugendbeschäftigungsquote zu erreichen. Hieraus wird zudem deutlich, dass der Arbeitsmarkt offenbar nicht nur, wie von der Kommission behauptet, hoch qualifizierte, im Regelfall tertiär ausgebildete Arbeitskräfte benötigt. Vielmehr ist er auch auf Fachkräfte angewiesen, die in ihrem konkreten Fachbereich über umfassende Kenntnisse, Fähigkeiten und Expertise verfügen. Gleichzeitig ist es vor diesem Hintergrund unverständlich, dass die Kommission betreffend den Anteil der 30- bis 40-Jährigen mit einem Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss weiterhin in Anzeigern oder Länderanalysen die Einbeziehung der ISCED 4-Abschlüsse durch Deutschland ignoriert oder bestenfalls in einer Fußnote erwähnt. Damit setzt sich die Kommission in Widerspruch zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, in welchen explizit festgehalten wurde, dass auch Abschlüsse, die Hochschulabschlüssen gleichwertig sind, berücksichtigt werden und es Sache der Mitgliedstaaten ist, quantitative Ziele im Bildungsbereich festzulegen.



Drucksache 725/1/12

... 8. Gleichzeitig ist es vor diesem Hintergrund unverständlich, dass die Kommission betreffend den Anteil der 30- bis 40-Jährigen mit einem Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss weiterhin in Anzeigern oder Länderanalysen die Einbeziehung der ISCED 4-Abschlüsse durch Deutschland ignoriert oder bestenfalls in einer Fußnote erwähnt. Damit setzt sich die Kommission in Widerspruch zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 20 10, in welchen explizit festgehalten wurde, dass auch Abschlüsse, die Hochschulabschlüssen gleichwertig sind, berücksichtigt werden und es Sache der Mitgliedstaaten ist, quantitative Ziele im Bildungsbereich festzulegen.



Drucksache 173/06

... (2) einen Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss einer Universität oder einer entsprechenden Einrichtung in einem staatlich anerkannten relevanten technischen oder wissenschaftlichen Ausbildungsgang.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/06




Begründung

1 Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Hintergrund

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

2 Konsultation Interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Konsultation interessierter Kreise

Einholung und Berücksichtigung von Gutachten

Folgenabschätzung

3 rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung des Vorschlags

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4 Auswirkungen auf den Haushalt

5 weitere Angaben

Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Entsprechungstabelle

Europäischer Wirtschaftsraum

Der Vorschlag im Einzelnen

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Anwendung des internationalen Regelwerks

Artikel 4
Ressourcen und Verfahren für die Umsetzung der Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit und der Vermeidung von Umweltverschmutzung

Artikel 5
Registrierung eines Schiffs unter der Flagge eines Mitgliedstaats

Artikel 6
Gewährleistung der Sicherheit von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen

Artikel 7
Übertragung hoheitlicher Aufgaben

Artikel 8
Für den Flaggenstaat tätige Besichtiger

Artikel 9
Untersuchungen des Flaggenstaats

Artikel 10
Sichere Schiffsbemannung

Artikel 11
Begleitende Maßnahmen

Artikel 12
Bewertung und Überprüfung der Leistung der Flaggenstaaten

Artikel 13
Flaggenstaat-Audit

Artikel 14
Zertifizierung der Qualität

Artikel 15
Kooperationsvereinbarungen

Artikel 16
Weitergabe von Informationen und Berichterstattung

Artikel 17
Änderungen

Artikel 18
Ausschuss

Artikel 19
Umsetzung

Artikel 20
Inkrafttreten

Anhang I
CODE für die Flaggstaaten CODE für die Anwendung verbindlicher IMO-Instrumente

Teil 1
- gemeinsame Bereiche

4 Ziel

4 Strategie

4 Allgemeines

4 Geltungsbereich

4 Instrumente1.

Erste Maßnahmen

Weitergabe von Informationen

4 Aufzeichnungen

Verbesserung der Maßnahmen

Teil 2
- Flaggenstaaten

4 Durchführung

Übertragung von Befugnissen

4 Durchsetzung

Für den Flaggenstaat tätige Besichtiger

Untersuchungen des Flaggenstaats

Bewertung und Überprüfung

Anhang II
Mindestkriterien für IM Auftrag des Flaggenstaats tätige Besichtiger(Artikel 8)

Anhang III
Leitlinien für Folgemaßnahmen bei Schiffen, die von einem Hafenstaat festgehalten werden(Artikel 6)

1. FESTHALTEMASSNAHME eines Hafenstaats

2. SOFORTMASSNAHMEN

3. ANSCHLIESSENDE Massnahmen

4. ZUSÄTZLICHE Besichtigung

Finanzbogen


 
 
 


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