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"Governance-Gedankens"


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Drucksache 398/05

... sstandards IAS/IFRS sowie der stärkeren Betonung des Corporate Governance-Gedankens. Im Rahmen der am Kapitalmarkt notierten Unternehmen folgt daraus, dass insbesondere die Anteilseigner umfassend informiert werden sollen. Dem ist auch bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen dem Aktionärsinteresse (Artikel 14 GG) und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 GG) Rechnung zu tragen. Zwar hat der Rechtsgedanke des § 286 Abs. 4 grundsätzlich weiter Geltung, jedoch ist diese Vorschrift nunmehr im Lichte gestiegener Transparenzanforderungen einschränkend zu fassen. Der vorliegende Entwurf sieht eine Einschränkung der Schutzklausel für Abschlüsse börsennotierter Unternehmen vor, denn jedenfalls hier hat dieses Recht hinter dem Informationsanspruch der Aktionäre, dem nunmehr sehr viel stärkere Bedeutung beigemessen wird, zurückzutreten. Die Regelung des § 286 Abs. 5, die den Anteilseignern die Möglichkeit bietet, auf diese Angabe zu verzichten, ermöglicht eine verhältnisgerechte Anwendung dieser Vorschrift (s. dazu nachstehend zu Buchstabe b - Absatz 5).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 398/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

1. § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

2. § 286 wird wie folgt geändert:

3. In § 289 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 4 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:

4. § 314 wird wie folgt geändert:

5. In § 315 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 3 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung, Notwendigkeit, wesentlicher Inhalt

2. Gesetzesfolgen

3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

4. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte und die Wirtschaft

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


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