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3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags"


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Drucksache 229/1/11

... Die Zumutbarkeitsgrenze zielt vor allem darauf ab, die Belastung der Institute auf das ihnen verfassungsrechtlich zumutbare Maß zu begrenzen. Die Verordnung knüpft daher zu Recht am Jahresergebnis an. Durch die Hinzurechnung des Aufwands der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne wird verhindert, dass Kreditinstitute Erträge an Nicht-Kreditinstitute weiterleiten und damit die Zumutbarkeitsgrenze zu Lasten des Beitragsaufkommens senken. Diese Überlegungen sind ausdrücklich zu unterstützen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/1/11




1. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe 0a - neu - und a1 - neu -

2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a01 - neu -

3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2

4. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2

5. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2

6. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nach Satz 4

7. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2*

8. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2* und Satz 3

9. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

10. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

11. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 - neu -, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3

12. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

13. Zu § 3 Absatz 1 nach Satz 1


 
 
 


Drucksache 229/11 (Beschluss)

... Die Zumutbarkeitsgrenze zielt vor allem darauf ab, die Belastung der Institute auf das ihnen verfassungsrechtlich zumutbare Maß zu begrenzen. Die Verordnung knüpft daher zu Recht am Jahresergebnis an. Durch die Hinzurechnung des Aufwands der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne wird verhindert, dass Kreditinstitute Erträge an Nicht-Kreditinstitute weiterleiten und damit die Zumutbarkeitsgrenze zu Lasten des Beitragsaufkommens senken. Diese Überlegungen sind ausdrücklich zu unterstützen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/11 (Beschluss)




1. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2

2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2

3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nach Satz 4

4. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3

5. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

6. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 und nach Satz 1

7. Zu § 3 Absatz 3

8. Zu § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 8 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 - neua In § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die Wörter dem Beitragsjahr jeweils folgenden Jahres durch das Wort Beitragsjahres zu ersetzen.


 
 
 


Drucksache 229/2/11

... Die Zumutbarkeitsgrenze zielt vor allem darauf ab, die Belastung der Institute auf das ihnen verfassungsrechtlich zumutbare Maß zu begrenzen. Die Verordnung knüpft daher zu Recht am Jahresergebnis an. Durch die Hinzurechnung des Aufwands der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne wird verhindert, dass Kreditinstitute Erträge an Nicht-Kreditinstitute weiterleiten und damit die Zumutbarkeitsgrenze zu Lasten des Beitragsaufkommens senken. Diese Überlegungen sind ausdrücklich zu unterstützen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/2/11




1. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 3

2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 5 und Nummer 2

3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nach Satz 5

4. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3

5. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

6. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

7. Zu § 3 Absatz 3

8. Zu §§ 4,8


 
 
 


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