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5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Finanzmarktinstrumenten"


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Drucksache 274/1/10

... - ein Verbot ungedeckter Leerverkäufe von Finanzmarktinstrumenten einzuführen.



Drucksache 274/10 (Beschluss)

... - ein Verbot ungedeckter Leerverkäufe von Finanzmarktinstrumenten einzuführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 274/10 (Beschluss)




Anlage
Entschließung zum Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz - WFStG)


 
 
 


Drucksache 64/06

... hinaus. Anders als im BGB soll eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft bereits dann vorliegen, wenn es sich bei dem finanzierenden Kreditinstitut und dem Unternehmen, das die Ware verkauft oder die Dienstleistung erbringt, um zwei verschiedene Personen handelt und sich das Kreditinstitut bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Unternehmens bedient. Diese würde dazu führen, dass auch ein Kreditvertrag als verbundener Kreditvertrag zu qualifizieren wäre, wenn Kreditgeber und das Unternehmen, das die Waren- oder Dienstleistung erbringt, in keiner Weise miteinander in Rechtsbeziehung stehen und das Unternehmen den Kredit auch nicht für das Kreditinstitut vermittelt. Alleine dadurch, dass eine Ware oder Dienstleistung finanziert wird, handelt es sich noch nicht um einen verbundenen Kreditvertrag. Denn mit einer Kreditaufnahme verfolgt der Verbraucher in der Regel solche Zwecke. Die in Kreditvertragsformularen aus bankwirtschaftlichen Gründen häufig vorgesehene Angabe des Verwendungszwecks hat keinerlei Aussagekraft für die Frage, ob der Kreditvertrag und das finanzierte Geschäft in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, das den in Artikel 14 Abs. 1 vorgesehenen Widerruf in sachlicher Hinsicht rechtfertigen würde. Eine bankaufsichtsrechtlich veranlasste Zweckangabe sagt nichts darüber aus, ob es sich bei dem Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft zivilrechtlich um verbundene Verträge handelt. Die besonderen Rechtsfolgen und Haftungsrisiken eines verbundenen Kreditvertrags, die sich aus der Definition des Artikels 3 Buchstabe l i. V. m. dem Anforderungskatalog des Artikels 14 ergeben, dürfen nur unter engen, genau zu definierenden Voraussetzungen eintreten. Die letzte Alternative in Artikel 3 Buchstabe 1 Doppelbuchstabe ii Halbsatz 2 sollte daher gestrichen werden. - Der Erwerb von Aktien, Derivaten und anderen Finanzmarktinstrumenten, die den Schwankungen der Kapitalmärkte unterliegen, sind von den Regelungen über verbundene Verträge auszunehmen. Es ist erforderlich, eine § 491 Abs. 2 Nr. 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 64/06




Zum Richtlinienvorschlag - allgemein -

Geltungsbereich der Richtlinie

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Kreditverträge mit beschränktem Pflichtenkreis

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Standardinformationen in der Werbung

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Vorvertragliche Informationen

Zu Artikel 5

19. Zu Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe d und Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe e

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

2 Ausnahmen

Zu Artikel 7

Vertragliche Informationen

Zu Artikel 9

Unbefristete Kreditverträge und langfristige Verträge

Zu Artikel 12

2 Widerrufsrecht

Zu Artikel 13

Vorzeitige Rückzahlung

Zu Artikel 15

2 Forderungsabtretung

Zu Artikel 16

Überschreiten des Gesamtkreditbetrags

Zu Artikel 17

Harmonisierung, gegenseitige Anerkennung

Zu Artikel 21

Zu Artikel 21

2 Übergangsmaßnahmen

Zu Artikel 26


 
 
 


Drucksache 64/06 (Beschluss)

... - Der Erwerb von Aktien, Derivaten und anderen Finanzmarktinstrumenten, die den Schwankungen der Kapitalmärkte unterliegen, sind von den Regelungen über verbundene Verträge auszunehmen. Es ist erforderlich, eine § 491 Abs. 2 Nr. 2

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Zum Richtlinienvorschlag - allgemein -

Geltungsbereich der Richtlinie

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Kreditverträge mit beschränktem Pflichtenkreis

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Standardinformationen in der Werbung

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Vorvertragliche Informationen

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

2 Ausnahmen

Zu Artikel 7

Vertragliche Informationen

Zu Artikel 9

Unbefristete Kreditverträge und langfristige Verträge

Zu Artikel 12

2 Widerrufsrecht

Zu Artikel 13

Vorzeitige Rückzahlung

Zu Artikel 15

2 Forderungsabtretung

Zu Artikel 16

Überschreiten des Gesamtkreditbetrags

Zu Artikel 17

Harmonisierung, gegenseitige Anerkennung

Zu Artikel 21

Zu Artikel 21

2 Übergangsmaßnahmen

Zu Artikel 26


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.