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"Fernabsatzhandels"


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Drucksache 557/10

... Die vorgeschlagene Regelung ist auch verhältnismäßig. Denn sie wird dem berechtigten Interesse des seriösen Fernabsatzhandels, auch weiterhin auf rein telefonischem Weg Verträge anbahnen zu können, gerecht. Sobald eine Einwilligung des Verbrauchers nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG-E vorliegt, ist ein rein telefonischer Vertragsschluss für alle von der Einwilligung umfassten Bereiche auch in Zukunft möglich. Aufgrund der engen Voraussetzungen steht auch nicht zu befürchten, dass Verbraucher ihrerseits unter Berufung auf das Bestätigungserfordernis in rechtsmissbräuchlicher Weise einen wirksamen telefonischen Vertragsschluss abstreiten. Die Beweislage für Unternehmen, deren Umsatz in großem Umfang auf wettbewerbskonformen telefonischen Vertragschlüssen beruht, wird außerdem durch die Neuregelung nicht verschlechtert, da auch nach geltendem Recht ein mündlicher oder fernmündlicher Vertragsschluss schwerer zu belegen ist als ein schriftlicher oder in Textform geschlossener Vertrag.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 557/10




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 553/1/08

... Die vorgeschlagene Regelung ist auch verhältnismäßig. Denn sie wird dem berechtigten Interesse des seriösen Fernabsatzhandels, auch weiterhin auf rein telefonischem Weg Verträge anbahnen zu können, gerecht. Sobald eine Einwilligung des Verbrauchers nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG-E vorliegt, ist ein rein telefonischer Vertragsschluss für alle von der Einwilligung umfassten Bereiche auch in Zukunft möglich. Auf Grund der engen Voraussetzungen steht auch nicht zu befürchten, dass Verbraucher ihrerseits unter Berufung auf das Bestätigungserfordernis in rechtsmissbräuchlicher Weise einen wirksamen telefonischen Vertragsschluss abstreiten. Die Beweislage für Unternehmen, deren Umsatz in großem Umfang auf wettbewerbskonformen telefonischen Vertragschlüssen beruht, wird außerdem durch die Neuregelung nicht verschlechtert, da auch nach geltendem Recht ein mündlicher oder fernmündlicher Vertragsschluss schwerer zu belegen ist als ein schriftlicher oder in Textform geschlossener Vertrag.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 553/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 312e Abs. 1a - neu - BGB

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 312f Nr. 1, 2 BGB

3. Zu Artikel 1a - neu - § 43 Abs. 2a - neu - , 3 BDSG

Artikel 1a
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

4. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG Nr. 4 § 20 Abs. 1 UWG

5. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b - neu - § 7 Abs. 4 - neu - UWG

6. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b - neu - § 7 Abs. 4 - neu - UWG

7. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 312b Abs. 4a - neu - BGB *

8. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 20 Abs. 2 UWG

9. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 20 Abs. 3 Satz 2 - neu - , 3 - neu - UWG

10. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b § 102 Abs. 2 Satz 1 TKG

11. Zu Artikel 5 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 553/08 (Beschluss)

... Die vorgeschlagene Regelung ist auch verhältnismäßig. Denn sie wird dem berechtigten Interesse des seriösen Fernabsatzhandels, auch weiterhin auf rein telefonischem Weg Verträge anbahnen zu können, gerecht. Sobald eine Einwilligung des Verbrauchers nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG-E vorliegt, ist ein rein telefonischer Vertragsschluss für alle von der Einwilligung umfassten Bereiche auch in Zukunft möglich. Auf Grund der engen Voraussetzungen steht auch nicht zu befürchten, dass Verbraucher ihrerseits unter Berufung auf das Bestätigungserfordernis in rechtsmissbräuchlicher Weise einen wirksamen telefonischen Vertragsschluss abstreiten. Die Beweislage für Unternehmen, deren Umsatz in großem Umfang auf wettbewerbskonformen telefonischen Vertragsabschlüssen beruht wird außerdem durch die Neuregelung nicht verschlechtert, da auch nach geltendem Recht ein mündlicher oder fernmündlicher Vertragsschluss schwerer zu belegen ist als ein schriftlicher oder in Textform geschlossener Vertrag.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 553/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 312e Abs. 1a - neu - BGB

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 312f Nr. 1, 2 BGB

3. Zu Artikel 1a - neu - § 43 Abs. 2a - neu - , 3 BDSG

Artikel 1a
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

4. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG Nr. 4 § 20 Abs. 1 UWG

5. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b - neu - § 7 Abs. 4 - neu - UWG

6. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 20 Abs. 2 UWG

7. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 20 Abs. 3 Satz 2 - neu - , 3 - neu - UWG

8. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b § 102 Abs. 2 Satz 1 TKG

9. Zu Artikel 5 Inkrafttreten


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.