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"Fahrerlaubnissen"


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0270/04
0238/04
0305/04B
0455/04B
0774/03
0774/03B
Drucksache 305/1/12

... Auch in anderen Bereichen (z.B. Mess- und Eichwesen) hat der Bund aus ähnlichen Gründen das Interesse an einer bundeseinheitlichen Regelung bejaht. Es besteht kein sachlicher Grund, das Straßenverkehrsrecht anders zu behandeln, zumal ohnehin Teilbereiche bundeseinheitlich geregelt bleiben sollen (z.B. Gebühren für die Hauptuntersuchung an Kfz; medizinischpsychologische Untersuchung, Fahrerlaubnis, Fahrlehrerausbildung).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 305/1/12




Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 - neu - BGebG , Artikel 2 Absatz 175 Änderung des LuftVG , Absatz 176 Änderung der LuftkostV , Artikel 4 Absatz 150 Änderung des LuftVG , Absatz 151 Aufhebung der LuftkostV , Absatz 152 Änderung der BeauftrV

4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 BGebG

5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 Nummer 10 und 11 BGebG

6. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 Nummer 10 und 11 BGebG

7. Zu Artikel 2 Absatz 83 Nummer 1 Inhaltsübersicht , Nummer 3 - neu - § 60 - neu -WaffG , Artikel 3 Absatz 12 WaffKostV , Absatz 13 Inhaltsübersicht, § 50 WaffG , Artikel 4 Absatz 65a WaffKostV , Absatz 65b - neu - Inhaltsübersicht, § 60 - neu - WaffG

§ 60
Übergangsvorschrift

8. Zu Artikel 2 Absatz 85 Nummer 3 - neu - § 47b - neu - SprengG , Artikel 3 Absatz 14 § 37 SprengG , Absatz 15 SprengKostV , Artikel 4 Absatz 67 § 47b - neu - SprengG , Absatz 67a - neu - SprengKostV

§ 47b
Übergangsvorschrift zur Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz

9. Zu Artikel 2 Absatz 144 § 6a StVG ,

10. Zu Artikel 2 Absatz 144 Nummer 3 § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StVG , Nummer 6 § 6a Absatz 9 StVG

11. Zu Artikel 2 Absatz 145 Nummer 2 § 34a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 FahrlG

12. Zu Artikel 2 Absatz 146 § 18 KfSachVG

13. Zu Artikel 2 Absatz 147 Änderung des PBefG , Absatz 152 Änderung der PBefGKostV , Artikel 4 Absatz 123 § 57 Absatz 1 Nummer 10, 11, § 61 Absatz 1 Nummer 5, § 64b PBefG , Absatz 126 Aufhebung der PBefGKostV

14. Zu Artikel 2 Absatz 175 Nummer 6 Buchstabe e - neu - LuftVG , Nummer 7 § 32 Absatz 8 - neu -,§ 74 Absatz 1 und 2 LuftVG

17. Zu Artikel 2 Absatz 175a - neu - § 107 LuftVZO

18. Zu Artikel 2 Absatz 182 LuftSiGEbV

19. Zu Artikel 4 Absatz 127 GebOSt

20. Zu Artikel 4 Absatz 15 1a - neu - § 107 LuftVZO


 
 
 


Drucksache 683/12 (Beschluss)

... Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 683/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Zeile 8 und 9 FeV

2. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 24a Absatz 3 FeV

3. Zu Artikel 2 Nummer 9 Anlage 3 FeV

Anlage 3
(zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern.

4. Zu Artikel 7a - neu - Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 7a
Bekanntmachungserlaubnis


 
 
 


Drucksache 683/12

... hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 683/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

a Bund

b Länder und Kommunen

F. weitere Kosten

Verordnung

Achte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 2
Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

§ 24a
Gültigkeit von Führerscheinen

Anlage 3
(zu § 6 Absatz 6 und 7) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern

A. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland

I. Fahrerlaubnisse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Erteilungsdatum bis zum 31. Dezember 1998

II. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung Erteilungsdatum vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013

B. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ( auf der Basis der Verkehrsblattverlautbarung vom 27. Juni 1994)

I. Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine

II. Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine

III. Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine

IV. Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine

C. Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr

Anlage 7
(zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung

1. Theoretische Prüfung

1.1 Prüfungsstoff

1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung

1.2.3 Bewertung der Prüfung

1.3 Durchführung der Prüfung

1.4 Täuschungshandlungen

2. Praktische Prüfung

2.1 Prüfungsstoff

2.2 Prüfungsfahrzeuge

2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit

2.4 Prüfungsstrecke

2.5 Bewertung der Prüfung

2.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind

2.6 Nichtbestehen der Prüfung

2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

Anlage 9
(zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein

A. Vorbemerkungen

B. Liste der Schlüsselzahlen

I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union

II. nationale Schlüsselzahlen

Artikel 3
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Artikel 4
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Anlage 4
(zu § 6 Absatz 2)

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Erfüllungsaufwand

a Bund

b Länder und Kommunen

Weitere Kosten

Gleichstellungspolitische Belange

4 Nachhaltigkeit

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu a Absatz 3 Nummer 11

Zu b und c Absatz 6 und 7

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu a § 76 Nummer 6

Zu b § 76 Nummer 7

Zu c § 76 Nummer 10

Zu d § 76 Nummer 11a

Zu e § 76 Nummer 11b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu a und d Überschrift und Nummer 7

Zu b Nummer 3.2.8

Zu c Nummer 4

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2294: Entwurf der achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BMVBS)

3 Zusammenfassung


 
 
 


Drucksache 683/1/12

... Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 683/1/12




1. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Zeile 8 und 9 FeV

2. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 24a Absatz 3 FeV

3. Zu Artikel 2 Nummer 9 Anlage 3 FeV

Anlage 3
(zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern.

4. Zu Artikel 7a - neu - Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 7a
Bekanntmachungserlaubnis


 
 
 


Drucksache 723/10

... 2. Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 723/10




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder und Kommunen

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Sonstige Auswirkungen

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr GebOSt

§ 1
Gebührentarif

§ 2
Auslagen

§ 3
Kostengläubiger

§ 4
Kostenschuldner

§ 5
Persönliche Gebührenfreiheit

§ 6
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage zu
§ 1

1. Abschnitt

2. AbschnittGebühren der Behörden im Landesbereich

3. AbschnittGebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung, der Begutachtungsstellen fürFahreignung und der Sehteststellen

Begründung

A. Allgemeines

B. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder und Kommunen

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

3. Sonstige Kosten

4. Bürokratiekosten

C. Sonstige Auswirkungen

1. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

2. Nachhaltigkeit

D. Einzelbestimmungen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Neuverkündung der Verordnung über EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für die Fahrzeuge (NKR-Nr. 1517)


 
 
 


Drucksache 308/10

... Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten, dem Technischen Hilfswerk sowie sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes stehen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung, da seit 1999 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t gefahren werden dürfen. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erforderlich. Gleichzeitig sind die Einsatzfahrzeuge aus technischen Gründen auch schwerer geworden.



Drucksache 858/10

... Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten und dem Technischen Hilfswerk sowie dem Katastrophenschutz stehen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung. Seit 1999 dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) zudem nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t gefahren werden. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 und für Kraftfahrzeuge über 7,5 t eine Fahrerlaubnis der Klasse C erforderlich. Zusätzlich sind die Einsatzfahrzeuge aus technischen Gründen auch schwerer geworden, selbst die kleineren Fahrzeuge überschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5t. Lediglich ältere Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 01.01.1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund ihres Bestandsschutzes auch diese Fahrzeuge noch mit dem bisherigen Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund für diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG vom 29.7.1991 (ABl. EG (Nr.) L 237), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen zum 01.01.1999 an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren. Der Bundesrat hat in seiner Entschließung vom 7.11.2008 (Drucksache 602/08(B)) das BMVBS daher aufgefordert, durch eine Änderung der



Drucksache 488/10

... Zu diesem Zweck ist zukünftig zusätzlich zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ein geeigneter Qualifikationsnachweis zu erbringen. In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz -BKrFQG-) vom 14.08.2006, das am 01. 10.2006 in Kraft getreten ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 488/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Nachhaltigkeit

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

I. Der Rat und das Europäische Parlament

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

IV. Sonstige Kosten

V. Bürokratiekosten

VI. Gender Mainstreaming

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1304: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Quallfikations-Gesetzes


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.