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82 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Fahrerlaubnisklassen"


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Drucksache 212/06 (Beschluss)

... Inhabern der Fahrerlaubnisklassen L und T wird es mit vorstehender Änderung ermöglicht generell Tätigkeiten des Winterdienstes im Rahmen der bestehenden Fahrerlaubnisklassen durchzuführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 212/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - § 6 Abs. 5 Nr. 2 und Nummer 5 bis 7 FeV

2. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu - § 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 FeV

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 60 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 FeV


 
 
 


Drucksache 305/1/04

... " ist bezüglich der Kanadischen Provinz Yukon als Fahrerlaubnisklasse irrtümlich "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 305/1/04




1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV

2. Zu Artikel 2 Nr. 1a - neu - Anlage 2.8 zu § 4 Abs. 4 FahrschAusbO

3. Zu Artikel 5 Nr. 1 - neu - und Nr. 2 - neu - Gebührennummer 214.6 - neu - und 401.3 zweiter Spiegelstrich der Anlage zu § 1 GebOSt

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

4. Zu Artikel 6 Satz 2 Inkrafttreten

5. Zu Anhang 2 zu Artikel 1 Anlage 11 zu § 31 FeV :


 
 
 


Drucksache 270/04

... Es wird klargestellt, dass der Fahrlehrer auch bei der Hin- und Rückfahrt von der Fahrerlaubnisprüfung sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu Begutachtungen der Eignung oder Befähigung der verantwortliche Fahrzeugführer ist, wenn der Betroffene keine Fahrerlaubnis besitzt. Damit wird einem Bedürfnis der Praxis entsprochen. Die Hinfahrt zur Prüfung wurde bisher als Ausbildungsfahrt angesehen, bei der der Fahrlehrer verantwortlicher Fahrzeugführer ist. Insbesondere bei der praktischen Fahrerlaubnisprüfung mit Krafträdern (Klassen M, Al und A) und mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse T, stellt sich die Problematik, dass das Fahrzeug nach der Prüfung wieder zu seinem Standort verbracht werden muss, wenn die Prüfung an einer anderen Stelle endet. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so kann er in Begleitung des Fahrlehrers im Rahmen einer Ausbildungsfahrt das Fahrzeug zurückfahren. Hat der Prüfling die Prüfung bestanden und händigt ihm der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer sogleich den Führerschein aus, so kann er die Fahrt als Inhaber der Fahrerlaubnis ebenfalls durchführen. Ist die Prüfung jedoch bestanden, wird aber der Führerschein noch nicht ausgehändigt, weil z.B. das Mindestalter noch nicht erreicht ist oder weil der Bewerber mehrere Fahrerlaubnisklassen in kurzem zeitlichen Abstand erwerben will und aus Kostengründen auf das Ausstellen mehrerer Führerscheine verzichtet, so war bisher unklar, ob die Rückfahrt als Fahrt zum Zwecke der Ausbildung oder zum Zwecke der Prüfung im Sinne des Abs. 15 Satz 1 durchgeführt werden darf, obwohl ja die Prüfung als solche bereits bestanden ist, oder ob in diesem Fall eine entsprechende Rückfahrt rechtlich nicht zulässig ist. Gegen die Einstufung der Rückfahrt von der bestandenen Prüfung als "Fahrt zum Zwecke der Prüfung" im Sinne des Abs. 15 Satz 1 spricht insbesondere, dass in diesem Fall auch derjenige, dem die Fahrerlaubnis durch Aushändigung des Führerscheines erteilt worden ist, diese Strecke nur in Begleitung des Fahrlehrers zurücklegen dürfte. Dies würde unnötigen Aufwand verursachen. Da sich eine ähnliche Problematik bei der Hin- und Rückfahrt zu Fahrten zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung stellt, wird hierfür eine entsprechende Regelung getroffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 270/04




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeine Begründung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 305/04 (Beschluss)

... " ist bezüglich der Kanadischen Provinz Yukon als Fahrerlaubnisklasse irrtümlich "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 305/04 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV

2. Zu Artikel 2 Nr. 1a - neu - Anlage 2.8 zu § 4 Abs. 4 FahrschAusbO

3. Zu Artikel 5 Nr. 1 - neu - und Nr. 2 - neu - Gebührennummer 214.6 - neu - und 401.3 zweiter Spiegelstrich der Anlage zu § 1 GebOSt Artikel 5 ist wie folgt zu fassen:

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

4. Zu Artikel 6 Satz 2 Inkrafttreten

5. Zu Anhang 2 zu Artikel 1 Anlage 11 zu § 31 FeV :


 
 
 


Drucksache 774/03

... Um für den Maßnahmenansatz einen „Zeitpuffer“ zwischen der Aushändigung des Führerscheins und der völlig selbstständigen Teilnahme als motorisierter Fahrzeugführer zu erhalten, wird das Mindestalter für die Erteilung der genannten Fahrerlaubnisklassen auf 17 Jahre herabgesetzt. Diese Absenkung zielt nicht auf die Ausweitung individueller Mobilität, sondern verlängert die Lernzeit; sie ist ein Hilfsmittel, kein Geschenk.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 774/03




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Anlage
Entwurf einer Verordnung über die freiwillige Teilnahme von jungen Fahranfängerinnen und Fahranfängern an einem Modellversuch Begleitetes Fahren ab 17

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11


 
 
 


Drucksache 774/03 (Beschluss)

... Um für den Maßnahmenansatz einen "Zeitpuffer" zwischen der Aushändigung des Führerscheins und der völlig selbstständigen Teilnahme als motorisierter Fahrzeugführer zu erhalten, wird das Mindestalter für die Erteilung der genannten Fahrerlaubnisklassen auf 17 Jahre herabgesetzt. Diese Absenkung zielt nicht auf die Ausweitung individueller Mobilität, sondern verlängert die Lernzeit; sie ist ein Hilfsmittel, kein Geschenk.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 774/03 (Beschluss)




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Anlage

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5
Begleiten kann, wer

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11


 
 
 


Drucksache 90/18 PDF-Dokument



Drucksache 182/19 PDF-Dokument



Drucksache 211/1/11 PDF-Dokument



Drucksache 236/19 PDF-Dokument



Drucksache 253/16 PDF-Dokument



Drucksache 379/17(neu) PDF-Dokument



Drucksache 417/17 PDF-Dokument



Drucksache 417/1/17 PDF-Dokument



Drucksache 488/1/10 PDF-Dokument



Drucksache 531/10 PDF-Dokument



Drucksache 552/16 (Beschluss) PDF-Dokument



Drucksache 552/1/16 PDF-Dokument



Drucksache 580/10 PDF-Dokument



Drucksache 593/16 PDF-Dokument



Drucksache 652/16 PDF-Dokument



Drucksache 660/10 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.