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"Fahrerlaubnisbehörde"
Drucksache 574/19
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Durch die Verordnung entsteht den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Fahrerlaubnisbehörden) geringer Aufwand für die Anpassung ihrer Software. Die Anpassung kann jedoch im Rahmen der regelmäßigen Wartungen erfolgen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a. Erfüllungsaufwand des Bundes
b. Erfüllungsaufwand der Länder inklusive Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 7b (zu § 6b Absatz 3 und 4) Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1
1. Allgemeines
2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen
3. Schulungsstoff
3.1 Theoretischer Schulungsstoff
3.2 Praktischer Übungsstoff
4. Schulungsfahrzeuge
5. Abschluss der Schulung
6. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung
Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
3.1 Für Bürgerinnen und Bürger
3.2 Für die Wirtschaft
3.3 Für die Verwaltung
a. Erfüllungsaufwand des Bundes
b. Erfüllungsaufwand der Länder inkl. Kommunen
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4a
Zu Nummer 4b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 600/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Der Umtausch wird in dieser 1. Stufe abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers durchgeführt, da das Ausstellungsdatum auf den alten Papierdokumenten häufig nicht mehr erkennbar ist. Die Aufteilung beruht auf Schätzungen zur Altersverteilung. Bei den ca. 28 Millionen ab dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheinen wird dann auf das Ausstellungsjahr abgestellt, da dann der Umtausch nach dem Alter der Dokumente erfolgen kann. Bis zum Jahr 2028 sollten möglichst viele Alt-Führerscheine umgetauscht worden sein, da ab diesem Zeitpunkt auch die seit dem Jahr 2013 ausgestellten Führerscheine ihre Gültigkeit verlieren und erneuert werden müssen. Der für den Beginn der Umtauschpflicht gewählte Zeitpunkt berücksichtigt die bei den Fahrerlaubnisbehörden erforderlichen Vorlaufzeiten, um die Voraussetzungen, insbesondere die Kapazitäten für die Bewältigung der zusätzlichen Anträge, zu schaffen.
1. Zur Eingangsformel und Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsübersicht Angabe zu § 30a und Anlage 8e FeV Nummer 2 § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 FeV Nummer 7a - neu - § 24a Absatz 2 FeV Nummer 16a - neu - Anlage 8e zu § 24a Absatz 2 Satz 1 - neu - FeV
Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 FeV Nummer 15b* - neu - Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5 FeV Artikel 8 Inkrafttreten
Artikel 8 Inkrafttreten
3. Zu Artikel 1 Nummer 7b** - neu - § 26 Absatz 1 Satz 5 und Satz 5a - neu - FeV Nummer 8 § 27 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 bis 6 - neu - und Absatz 1a - neu - FeV Nummer 15a - neu - Anlage 3 zu § 6 Absatz 6 FeV Nummer 17a - neu - Anlage 10 zu §§ 26 und 27 FeV
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 30a Absatz 2 Satz 3 bis 6 - neu - FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c § 31 Absatz 4 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 76 Nummer 11a, 11b, 11c und 11d FeV
7. Zu Artikel 4 Anlage zu § 1 GebOSt
‚Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Drucksache 417/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Es soll hiermit insbesondere für die Betroffenen klargestellt werden, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde Herrin des Verfahrens ist und somit eine Zustimmung nur vor Beginn einer Maßnahme erfolgen kann.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Inhaltsverzeichnis Angabe zu Anlage 15a FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 6 Satz 1 FeV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
3. Zu Artikel 1 Nummer 2
4. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 25 Absatz 5 Satz 4 FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 48 Absatz 4 Nummer 7 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 7b* - neu - § 67 Absatz 2 Nummer 2 FeV
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 71a Absatz 1 Satz 1 FeV
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 71b Satz 01 - neu - FeV
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 75 Nummer 4, 9 und 10 FeV
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8a - neu - FeV
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8d** Satz 1 und Satz 4 Buchstabe a FeV
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8g FeV
13. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - Anlage 3 zu § 6 Absatz 6 Abschnitt A Unterabschnitt III Überschrift FeV
14. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 5 zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5 FeV
15. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 Abschnitt B Unterabschnitt II Fußnote * FeV
16. Zu Artikel 2 Nummer 3 Gebührennummer 345 GebOSt
17. Zu Artikel 3 Nummer 1 - neu - und 2 - neu - § 5 Absatz 1c und § 7 Absatz 1 Satz 2 BKrFQV
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
18. Zu Artikel 3 Nummer 5* Abschnitt II Nummer 3 Anlage 2a zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a BKrFQV
19. Zu Artikel 3 Nummer 6* Abschnitt II Nummer 1 Anwendungshinweis ** und Nummer 3 Anlage 2b zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b BKrFQV
Drucksache 126/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Vor diesem Hintergrund ist der mit der Entgeltfestlegung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Leistungserbringer gerechtfertigt. Auch ihre Interessen sind bei der Ausgestaltung der Entgelte zu berücksichtigen, womit die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Bei der Ausgestaltung der Entgeltordnung wird das Interesse an einer Kostendeckung auf Seiten der Leistungserbringer mit dem Interesse der Bezahlbarkeit von für den Fahrerlaubniserhalt beizubringenden Gutachten für alle Einkommensgruppen in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen sein. Da sich die Fahrerlaubnisbehörde bei der Fahreignungsbeurteilung des Fachwissens der Gutachter bedient, sollen die Gutachten unter möglichst neutralen Bedingungen erstellt werden und nicht einem Wettbewerbsdruck unterliegen. Die festen Entgelte sollen verhindern, dass eine freie Honorarvereinbarung etwa Einfluss auf die Qualität der Begutachtung nehmen könnte. Dies liegt im Interesse der Verkehrssicherheit und dient damit der Unversehrtheit der Allgemeinheit.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 3 Änderung des Fahrlehrergesetzes
Artikel 4 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Kosten/Einnahmen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
aa KBA
bb Überwachungsinstitutionen
cc Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
3. Weitere Kosten
4. Evaluierung
C. Sonstige Auswirkungen
D. Nachhaltigkeit
E. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 1 Nummer 8
Im Einzelnen
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Artikel 1 Nummer 10
Zu Artikel 1 Nummer 14
Zu Artikel 1 Nummer 17
Zu Artikel 1 Nummer 18
Zu Artikel 1 Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3486: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 792/2/16
... Allerdings sind auch im Bereich des Jugendstrafrechts keine sonderlich hohen Fallzahlen der Verhängung eines Fahrverbots zu erwarten, weil Heranwachsende (sowie von der Möglichkeit des "begleitenden Fahrens" Gebrauch machende Jugendliche) regelmäßig über eine Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG) verfügen und diese jugendrichterlicher Reaktion im Hinblick auf in der Folge zu erwartende weitere Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden regelmäßig als zu einschneidend und daher erzieherisch nicht geboten erachtet werden dürfte. Es tritt hinzu, dass - im Unterschied zu den dogmatischen - die geäußerten praktischen Bedenken auf die Einführung des Fahrverbots als allgemeine Jugendsanktion überwiegend ebenfalls zutreffen.
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 338/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... (1) Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 kann die Fahrerlaubnisbehörde mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde von dem Übersenden eines vorbereiteten Führerscheines an die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der folgenden Vorschriften absehen. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, bleiben die allgemeinen Vorschriften unberührt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - Inhaltsübersicht FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV
3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 22a FeV
§ 22a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 48a Absatz 3 FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 68 Absatz 1 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstaben d und e § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a FeV Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis § 22a Absatz 2 Nummer 4 - neu -, § 48a Absatz 3 FeV Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre
7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre
Drucksache 110/15
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
... Nach der derzeit geltenden Verwaltungsvorschrift können die Fahrerlaubnisbehörden entscheiden, welches Verfahren sie für die Auftragserteilung an die Bundesdruckerei GmbH (Bundesdruckerei) wählen. Allerdings nutzen derzeit bereits 465 der 571 Fahrerlaubnisbehörden das digitale Verfahren. Aufgrund dieser hohen Anzahl bereits teilnehmender Fahrerlaubnisbehörden soll ab dem 1. Januar 2016 nur noch das Digitale Antragsverfahren verwendet werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemein
3 Gesetzesfolgen
I. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
II. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
III. Weitere Kosten
IV. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
V. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil - Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2782: Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 338/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... (1) Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 kann die Fahrerlaubnisbehörde mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde von dem Übersenden eines vorbereiteten Führerscheines an die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der folgenden Vorschriften absehen. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, bleiben die allgemeinen Vorschriften unberührt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - Inhaltsübersicht FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV
3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 22a FeV
§ 22a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 48a Absatz 3 FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 68 Absatz 1 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstaben d und e § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a FeV Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis § 22a Absatz 2 Nummer 4 - neu -, § 48a Absatz 3 FeV Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre
7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre
Drucksache 229/14
... Primäres Ziel der Neuregelung ist es, sicherzustellen, dass den Fahrerlaubnisbehörden für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Erlöschen ggf. auch noch nach Jahren die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Es hat sich nämlich gezeigt, dass die Daten, die aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach Erlöschen einer Fahrerlaubnis von den Fahrerlaubnisbehörden abgerufen werden können (vgl. § 61 StVG), nicht ausreichend sind. So wird der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse (Entziehung, Verzicht, Fristablauf bei befristeter Fahrerlaubnis) im Zentralen Fahrerlaubnisregister benötigt, damit die Fahrerlaubnisbehörde bei Neuerteilung weiß, ob es sich um eine Neuerteilung nach Entziehung oder Verzicht nach § 20
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
E.2 Wirtschaft
E.3 Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel der Regelung
1. Straßenverkehrsgesetz:
2. Gewerbeordnung:
II. Lösung und Inhalt der Regelungen
1. Straßenverkehrsgesetz:
2. Gewerbeordnung:
III. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Gesetzgebungskompetenz
1. Straßenverkehrsgesetz:
2. Gewerbeordnung:
V. Alternativen
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund
VII. Erfüllungsaufwand
VIII. Weitere Kosten
IX. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO
X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1 (Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes)
Zu den Nummern 1 bis 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Artikel 2 (Änderungen der Gewerbeordnung)
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 3 (Inkrafttreten)
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2780: Erstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und der Gewerbeordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 460/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder die einen Verzicht auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Personen, deren Fahrerlaubnis auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschen ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 24 Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erneut erteilt. Wurde vor dem 1. Januar 2015 eine Fahrerlaubnis neu erteilt, wird auf Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt." '
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 10 Absatz 2 FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 49 Absatz 1 Nummer 17 FeV , Nummer 6 Buchstabe a § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe o FeV , Nummer 7 § 52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n FeV , Nummer 8a - neu - § 76 Nummer 11a FeV , Nummer 11 Anlage 18 zu § 44 Absatz 1 FeV
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Drucksache 460/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder die einen Verzicht auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Personen, deren Fahrerlaubnis auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschen ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 24 Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erneut erteilt. Wurde vor dem 1. Januar 2015 eine Fahrerlaubnis neu erteilt, wird auf Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt." ']
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 10 Absatz 2 FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 49 Absatz 1 Nummer 17 FeV , Nummer 6 Buchstabe a § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe o FeV , Nummer 7 § 52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n FeV , Nummer 8a - neu - § 76 Nummer 11a FeV , Nummer 11 Anlage 18 zu § 44 Absatz 1 FeV
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 76 Nummer 11a FeV *
Drucksache 460/14
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... Primäres Ziel der Neuregelung ist es sicherzustellen, dass den Fahrerlaubnisbehörden für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Erlöschen ggf. auch noch nach Jahren die erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Es hat sich nämlich gezeigt, dass die Daten, die aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach Erlöschen einer Fahrerlaubnis von den Fahrerlaubnisbehörden abgerufen werden können (vgl. § 61
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
E.2 Wirtschaft
E.3 Verwaltung
a Bund:
b Länder:
c Kommunen:
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel der Regelung
II. Lösung und Inhalt der Regelungen
III. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Alternativen
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
a Bund
b Länder
c Kommunen
VII. Weitere Kosten
VIII. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 2 Satz 4 GGO
IX. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 12
Zu Nummer n
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Anlage 18 :
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2781: Erste Verordnung zur Änderung Fahrerlaubnis-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 31/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Gemäß § 65 Absatz 10 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) löschen die Fahrerlaubnisbehörden aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2012 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten. Da nach Erlöschen der Fahrerlaubnis den Fahrerlaubnisbehörden damit keine Daten zu dieser Fahrerlaubnis mehr zur Verfügung gestanden hätten, wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 1748) in § 61 StVG die Möglichkeit geschaffen, den Fahrerlaubnisbehörden auch nach Erlöschen der Fahrerlaubnis die sog. "Rumpfdaten" des § 61 Absatz 1 Nummer 1 StVG zur Verfügung zu stellen.
A. Probleme und Ziele
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 3
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
§ 6 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde
Artikel 2 Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Artikel 3 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Artikel 4 Änderung des Fahrlehrergesetzes
Artikel 5 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Artikel 7
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
IV. Erfüllungsaufwand
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 3
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Nachhaltigkeit
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2312: Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
Drucksache 799/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... bb) In Satz 2 wird das Wort "Fahrerlaubnisbehörde" durch die Wörter "nach Landesrecht zuständigen Behörde" ersetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
4 Länder/Kommunen
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 4 Fahreignungs-Bewertungssystem
§ 4a Fahreignungsseminar
Artikel 2 Änderung des Fahrlehrergesetzes
§ 31a Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
§ 31b Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
§ 31c Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 4 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 5 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 6 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 7 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
1. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes StVG
a Ziele der Neuregelungen
aa Verbesserung der Verkehrssicherheit
bb Transparenz
cc Vereinfachung
b Auswirkungen
c Neue Begriffe
d Neuregelungen über die Speicherung im Fahreignungsregister
e Neue Bestimmungen über die Führung des Fahreignungsregisters
f Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems
g Neuregelungen zum Fahreignungsseminar
2. Änderung weiterer Gesetze
3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
5. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
B. Kosten/Einnahmen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
3. Weitere Kosten
a Gebührenermittlung
b Sonstige Auswirkungen
C. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 7
Zu Absatz 9
Zu Absatz 16
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zur Überschrift und zu den Absätzen 1, 2 und 6
Zu Absatz 3
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 11
Zu Absatz 4b
Zu Absatz 8
Zu Absatz 10
Zu Nummer 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 5
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 31a
Zu § 31b
Zu § 31c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Absatz 12
Zu Absatz 17
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2362: Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)
2 Zusammenfassung
Im Einzelnen
Drucksache 683/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... (3) Bei der erstmaligen Befristung eines Führerscheins ist Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
a Bund
b Länder und Kommunen
F. weitere Kosten
Verordnung
Achte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6 und 7) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
A. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland
I. Fahrerlaubnisse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Erteilungsdatum bis zum 31. Dezember 1998
II. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung Erteilungsdatum vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013
B. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ( auf der Basis der Verkehrsblattverlautbarung vom 27. Juni 1994)
I. Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine
II. Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine
III. Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine
IV. Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine
C. Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr
Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung
1. Theoretische Prüfung
1.1 Prüfungsstoff
1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung
1.2.3 Bewertung der Prüfung
1.3 Durchführung der Prüfung
1.4 Täuschungshandlungen
2. Praktische Prüfung
2.1 Prüfungsstoff
2.2 Prüfungsfahrzeuge
2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
2.4 Prüfungsstrecke
2.5 Bewertung der Prüfung
2.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
2.6 Nichtbestehen der Prüfung
2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
A. Vorbemerkungen
B. Liste der Schlüsselzahlen
I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union
II. nationale Schlüsselzahlen
Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Artikel 4 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 2)
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeines
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Erfüllungsaufwand
a Bund
b Länder und Kommunen
Weitere Kosten
Gleichstellungspolitische Belange
4 Nachhaltigkeit
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu a Absatz 3 Nummer 11
Zu b und c Absatz 6 und 7
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu a § 76 Nummer 6
Zu b § 76 Nummer 7
Zu c § 76 Nummer 10
Zu d § 76 Nummer 11a
Zu e § 76 Nummer 11b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu a und d Überschrift und Nummer 7
Zu b Nummer 3.2.8
Zu c Nummer 4
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2294: Entwurf der achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BMVBS)
3 Zusammenfassung
Drucksache 799/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Eine gesetzliche Verpflichtung auf die Möglichkeit des freiwilligen Besuches eines Fahreignungsseminars nach § 4a hinzuweisen, ist entbehrlich. Es genügt, wenn in der Gesetzesbegründung auf diese Möglichkeit hingewiesen wird. Es sollte jeder Fahrerlaubnisbehörde überlassen bleiben, wie sie eine Ermahnung gestaltet und ob sie diesen Hinweis aufnimmt.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zur Anpassung der Bußgeldkatalog-Verordnung
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 5 Satz 2 StVG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 6 Satz 2 StVG
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StVG
6. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 65 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 StVG
Zu § 65
Zu § 65
Zu § 65
7. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 31c Satz 3 und 4 FahrlG Nummer 6 Buchstabe c § 33 Absatz 2a FahrlG
Drucksache 799/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Eine gesetzliche Verpflichtung auf die Möglichkeit des freiwilligen Besuches eines Fahreignungsseminars nach § 4a hinzuweisen, ist entbehrlich. Es genügt, wenn in der Gesetzesbegründung auf diese Möglichkeit hingewiesen wird. Es sollte jeder Fahrerlaubnisbehörde überlassen bleiben, wie sie eine Ermahnung gestaltet und ob sie diesen Hinweis aufnimmt.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3 2.
3. Zur Anpassung der Bußgeldkatalog-Verordnung
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 5 Satz 2 StVG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 6 Satz 2 StVG
6. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StVG
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 65 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 StVG
Zu § 65
Zu § 65
Zu § 65
8. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 31c Satz 3 und 4 FahrlG
Drucksache 654/10
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift
... Die Führerschein-Verwaltungsvorschrift dient der Durchsetzung einer einheitlichen Auftragserteilung für die Herstellung und Lieferung der Führerscheine, damit das Massenverfahren der Führerscheinherstellung reibungslos funktioniert. Sie regelt deshalb u.a. die fallbezogenen Arten der Bestellung und Lieferung von Führerscheinen und die dabei durch die Fahrerlaubnisbehörden einzuhaltenden Bedingungen. Wesentlicher Inhalt ist darüber hinaus die Festlegung, dass bei Datenübermittlungen zum Zentralen Fahrerlaubnisregister die vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden festgelegten Standards einzuhalten sind.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gleichstellungspolitische Gesichtspunkte
H. Nachhaltigkeit
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemein
4 Nachhaltigkeit
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1442: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift
Drucksache 489/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
... Zur Umsetzung der Forderungen des BfDI zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit werden umfassende gesetzliche Regelungen zur Protokolldatenspeicherung des KBA geschaffen, um außerhalb des eigentlichen ZFER alle von den Fahrerlaubnisbehörden seit der Einrichtung des Zentralregisters (01.01.1999) zum Nachweis der Verantwortlichkeit für Mitteilungen eingegangenen Datensätze dauerhaft zu speichern und bei konkretem fachlichen Bedarf den Zugriff zu ermöglichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gleichstellungspolitische Belange
H. Nachhaltigkeit
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeines
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
Gleichstellungspolitische Gesichtspunkte
3 Nachhaltigkeit
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
zu a
zu b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
zu a
zu b
zu c
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummern 12 bis 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1381: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Drucksache 488/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
... Stichtagen erloschen ist, die Grundqualifikation weiterhin unterstellt wird. Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung steht es im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörden der Länder, eine entsprechende Vorgriffsregelung durchzuführen, um eine zeitnahe Lösung zur Gleichbehandlung der Betroffenen zu ermöglichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Nachhaltigkeit
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
I. Der Rat und das Europäische Parlament
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
IV. Sonstige Kosten
V. Bürokratiekosten
VI. Gender Mainstreaming
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1304: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Quallfikations-Gesetzes
Drucksache 531/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet hat. Satz 1 gilt auch wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts verzichtet worden ist oder wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden ist.".
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 10 Absatz 1 Satz 2 FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu -, 2, 3, 7 und 8 Inhaltsübersicht, § 4 Absatz 1a - neu -, Zwischenüberschrift in Abschnitt II Nummer 4, § 26a, § 27, Anlage 7a zu § 26a , Anlage 8 zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3 Muster 5 - neu - und 6 - neu - FeV
§ 26a Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
V. Muster der Ausbildungsbescheinigung für den Erwerb der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Muster 5)
2 Ausbildungsbescheinigung
VI. Muster der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Muster 6)
Nachweis der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
3. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 76 Nummer 11a Satz 1 und 2 - neu - FeV
4. Zu Artikel 3 Anlage 1 zu § 1 2. Abschnitt, Unterabschnitt A, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 201, 202, 202.1, 202.10 - neu -, 206, 227 Satz 2, 227.6 - neu -, 3. Abschnitt, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 402, 402.5 GebOst
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Drucksache 203/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bestimmungen der Fahrerlaubnis -Verordnung (FeV ) über den Führerschein und über die Datenübermittlung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
... Die Führerschein-Verwaltungsvorschrift dient der Durchsetzung einer einheitlichen Auftragserteilung für die Herstellung und Lieferung der Führerscheine, damit das Massenverfahren der Führerscheinherstellung reibungslos funktioniert. Sie regelt deshalb u. a. die fallbezogenen Arten der Bestellung und Lieferung von Führerscheinen und die dabei durch die Fahrerlaubnisbehörden einzuhaltenden Bedingungen. Wesentlicher Inhalt ist darüber hinaus die Festlegung, dass bei Datenübermittlungen zum Zentralen Fahrerlaubnisregister die vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden festgelegten Standards einzuhalten sind.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemein
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Nummer 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 794: Entwurf einer Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) über den Führerschein und über die Datenübermittlung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
Drucksache 531/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... 9. bei einer Versagung, Entziehung oder Aberkennung der Fahrerlaubnis oder einer Feststellung über die fehlende Berechtigung durch eine Fahrerlaubnisbehörde der Grund der Entscheidung und die entsprechende Kennziffer sowie den Tag des Ablaufs einer Sperrfrist,
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 26a Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
Artikel 2 Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung
§ 9 Außerkrafttreten
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
A. Allgemein
4 Kosten
1. Kosten ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme
4. Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 907: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und Entwurf einer
Drucksache 531/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... --Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet hat. Satz 1 gilt auch, wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts verzichtet worden ist oder wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 10 Absatz 1 Satz 2 FeV
Begründung
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu -, 2, 3, 7 und 8 Inhaltsübersicht, § 4 Absatz 1a - neu -, Zwischenüberschrift in Abschnitt II Nummer 4, § 26a, § 27, Anlage 7a zu § 26a , Anlage 8 zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3 Muster 5 - neu - und 6 - neu - FeV
§ 26a Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
V. Muster der Ausbildungsbescheinigung für den Erwerb der Fahrberechtigung
VI. Muster der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Muster 6)
Nachweis der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
Begründung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
3. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 76 Nummer 11a Satz 1 und 2 - neu - FeV
Begründung
4. Zu Artikel 3 Anlage 1 zu § 1 2. Abschnitt, Unterabschnitt A, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 201, 202, 202.1, 202.10 - neu -, 206, 227 Satz 2, 227.6 - neu -, 3. Abschnitt, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 402, 402.5 GebOst
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
1. Abschnitt 2, Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:
2. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
Begründung
Zu Ziffer 1 Buchstaben a bis e:
Zu Ziffer 1 Buchstabe f:
Zu Ziffer 1 Buchstaben g und h:
Zu Ziffer 2:
Drucksache 636/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und zur Änderung des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens
... den Betroffenen und bei Verwaltungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 den Fahrerlaubnisbehörden
1. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 61 Abs. 2 StVG
2. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu - § 65 Abs. 10 Satz 2 und Satz 3 - neu - StVG
Drucksache 636/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und zur Änderung des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens
... den Betroffenen und bei Verwaltungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 den Fahrerlaubnisbehörden
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG
2. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 61 Abs. 2 StVG
3. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu - § 65 Abs. 10 Satz 2 und Satz 3 - neu - StVG
Drucksache 843/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... (2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt
1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 20 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Abs. 2 FeV
2. Zu Artikel 1 Nr. 5a - neu -, Nr. 5b - neu - und Nr. 5c - neu - § 29a, § 46 Abs. 2 Satz 1a - neu -, Abs. 4a - neu -, § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 3a - neu - FeV
Drucksache 302/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, wird gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 4 StVG im Verkehrszentralregister (VZR) gespeichert, so dass die Polizei bei Kontrollen die Fahrberechtigung überprüfen kann. Ein Problem besteht jedoch darin, dass die Fahrerlaubnisbehörde rechtlich keine Möglichkeit hat - entsprechend § 47
1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 3 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - FeV
2. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e FeV
3. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 24 Abs. 1 Satz 2 FeV
4. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b § 24 Abs. 2 FeV
5. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c § 25 Abs. 5 FeV
6. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a § 48 Abs. 1 FeV
7. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe c und d § 48 Abs. 4 Nr. 7 und Abs. 6 Satz 2 FeV
8. Zu Artikel 1 Nr. 25 und 40 § 48a Abs. 5 Nr. 2 und Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 Abschnitt II Buchstabe b Schlüsselzahl 184 Nr. 2 Buchstabe a FeV
9. Zu Artikel 1 Nr. 26 und 27 § 51 Abs. 1 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 3 FeV
10. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 FeV
11. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 Einleitungssatz FeV
12. Zu Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe b Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 FeV
13. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 7 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 FahrschAusbO
14. Zu Artikel 5 Nr. 3 Gebühren-Nummer 254 GebOSt
15. Zu Artikel 6 § 5 Abs. 3 Satz 1 DV-FahrlG *
16. Zu Artikel 6 § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2, Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 DV-FahrlG
Artikel 6 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
3 17.
18. Zu Artikel 8 Satz 3 Inkrafttreten
Drucksache 302/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, wird gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 4 StVG im Verkehrszentralregister (VZR) gespeichert, so dass die Polizei bei Kontrollen die Fahrberechtigung überprüfen kann. Ein Problem besteht jedoch darin, dass die Fahrerlaubnisbehörde rechtlich keine Möglichkeit hat - entsprechend § 47
1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 3 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - FeV
2. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e FeV
3. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 24 Abs. 1 Satz 2 FeV
4. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b § 24 Abs. 2 FeV
5. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c § 25 Abs. 5 Satz 4 FeV
6. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a § 48 Abs. 1 FeV
7. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe c und d § 48 Abs. 4 Nr. 7 und Abs. 6 Satz 2 FeV
8. Zu Artikel 1 Nr. 25 und 40 § 48a Abs. 5 Nr. 2 und Anlage 9 zu § 25 Abs. 3
Abschnitt II Buchstabe b Schlüsselzahl 184 Nr. 2 Buchstabe a FeV)
9. Zu Artikel 1 Nr. 26 und 27 § 51 Abs. 1 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 3 FeV
10. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 FeV
11. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 Einleitungssatz FeV
12. Zu Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe b Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 FeV
13. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 7 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 FahrschAusbO
14. Zu Artikel 5 Nr. 3 Gebühren-Nummer 254 GebOSt
15. Zu Artikel 6 § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2, Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 DV-FahrlG
Artikel 6 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
16. Zu Artikel 8 Satz 3 Inkrafttreten
Drucksache 851/08
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... /EG vorgesehene Europäische Führerschein -Informationssystem mit Direktzugriff durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle oder die Fahrerlaubnisbehörde zur Verfügung steht.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Sonstige Auswirkungen
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemein
4 Kosten
4 Bürokratiekosten
Gender Mainstreaming
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 715: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Drucksache 905/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und zur Änderung des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens
... Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2012 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert.
Drucksache 843/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... (2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt
1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 20 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Abs. 2 FeV
2. Zu Artikel 1 Nr. 5a - neu -, Nr. 5b - neu - und Nr. 5c - neu - § 29a, § 46 Abs. 2 Satz 1a - neu -, Abs. 4a - neu -, § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 3a - neu - FeV
Drucksache 302/08
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... -Verordnung. Vorschriften, die sich in der Praxis als nicht sinnvoll erwiesen haben, zu lange Fristen und Formulierungen, die zu Verfahrensverzögerungen und Rechtsunsicherheit bei der Anwendung geführt haben wurden überarbeitet und den neuesten technischen, praktischen und rechtlichen Erkenntnissen angepasst. Die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung werden damit einerseits bürgerfreundlicher und führen andererseits bei den Fahrerlaubnisbehörden zur Verwaltungsvereinfachung.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
§ 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
§ 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins
§ 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
§ 29a Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen
1 Sehtest
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen § 9a Abs. 5
2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
Anlage 8b (zu § 25b Abs. 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
Anlage 8c (zu § 25b Abs. 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
Artikel 2 Aufhebung der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Anlage 7 .2 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Artikel 4 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 6 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 7 Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Gender Mainstreaming
II. Kosten
1. Kosten ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme
4. Auswirkungen auf das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher
5. Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten für die Wirtschaft
b Bürokratiekosten Bürger
aa Neue Informationspflichten
bb Geänderte Informationspflichten
cc Wegfall von Informationspflichten
c Bürokratiekosten für die Verwaltung
B. Zu den einzelnen Vorschriften zu Artikel 1 Nr. 2:
Zu Artikel 1
zu Artikel 1
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 369: Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Drucksache 815/07
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Die Gebühren für die medizinisch-psychologischen Untersuchungen (MPU) wurden zuletzt mit Verordnung vom 16. November 2001 zum 1. Januar 2002 (abweichend vom damaligen Antrag auf Erhöhung um 9,2 %) nur moderat um durchschnittlich 4,7 % angehoben. Nach den Wirtschaftszahlen der Antragsteller reichen die jetzigen Gebühren nicht aus, um kostendeckend zu arbeiten. Die Gebühren werden nunmehr gemäß dem Ergebnis der Gespräche mit den Antragstellern um 6,5 % angehoben. Damit erhöht sich die Gebühr für ein Gutachten je nach Art des zu untersuchenden Eignungszweifels der Fahrerlaubnisbehörde um 12 bis 21 €.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen, Bürokratiekosten
Verordnung
Siebzehnte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeines
B. Kosten, Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel
C. Zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe p
zu Gebührennummern 401 bis 403
zu Gebührennummern 410.1 bis 410.7
zu Gebührennummer 410.8
zu Gebührennummer 412
zu Gebührennummer 413
zu Gebührennummer 413.5
zu Gebührennummer 417
zu Gebührennummern 451 bis 451.6
zu Gebührennummer 451.3
Zu Gebührennummern 452 bis 452.2
Zu Gebührennummern 451 bis 454
Zu Gebührennummer 499
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Drucksache 231/07
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Vorschriften
... "Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn".
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Sonstige Auswirkungen
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Nr. 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 366/06
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
... Absatz 4 legt fest, dass der Eintrag der harmonisierten Schüsselzahl in den Führerschein durch die Fahrerlaubnisbehörden, der in der Fahrerbescheinigung durch die für die Erteilung zuständigen Behörde und die Ausstellung der nationalen Bescheinigung durch die zuständigen Landesbehörden erfolgt. Die Trennung ist sachgerecht, weil sie den heute schon bestehenden Zuständigkeiten folgt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
F. Gender Mainstreaming
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV)
§ 1 Erwerb der Grundqualifikation
§ 2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation
§ 3 Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen
§ 4 Weiterbildung
§ 5 Nachweise
§ 6 Anerkennung von Ausbildungsstätten
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1) Liste der Kenntnisbereiche
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1) Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4 Satz 2) Muster
Bescheinigung über die Grundqualifikation und Weiterbildung für Fahrerinnen und Fahrer IM Personenverkehr
Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnisverordnung
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 4 Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Artikel 5 Neubekanntmachung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu Artikel 1 - Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-QualifIkations-Gesetzes
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 6
2. Zu Artikel 2 - Änderung der Fahrerlaubnisverordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
3. Zu Artikel 3 - Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
4. Zu Artikel 4 - Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
5. Zu Artikel 5 - Neubekanntmachung
6. Zu Artikel 6 - Inkrafttreten Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Drucksache 811/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
... "Bereits jetzt zeigt sich, dass es bei der Überprüfung der Begleitpersonen zu unterschiedlichem Verwaltungsaufwand kommen kann, welcher eine gestaffelte Gebühr bzw. eine Rahmengebühr in der (Bundes)Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr für angezeigt erscheinen lässt. Zudem ist es sowohl für die Fahrerlaubnisbehörden besser vermittelbar, als auch im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit erforderlich, unterschiedliche Fälle, welche sich individuell nach den persönlichen Umständen des Antragsstellers bilden und nicht abschließend in konkreten Regelungen erfasst werden können, auch unterschiedlich gebührenmäßig zu bewerten. Antragsteller in einfach gelagerten Fällen sollen nicht für Kosten schwieriger Verfahren mit aufkommen müssen. Ein entsprechender Gebührenrahmen würde mehr Spielraum für Entscheidungen vor Ort lassen und somit die Deregulierung und die Stärkung der Entscheidungskompetenz vor Ort fördern. Nachdem auch in der GebOSt häufig ein Gebührenrahmen vorgesehen ist, dieser in der aktuellen Fassung der Nummer 202.9 GebOSt allerdings fehlt, besteht hier Handlungsbedarf.
1. Zu Artikel 1 Abschnitt 1 § 3 Abs. 4 FZV
2. Zu Artikel 1 Abschnitt 1 § 4 Abs. 1 FZV
3. Zu Artikel 1 Abschnitt 1 § 4 Abs. 5 FZV
4. Zu Artikel 1 Abschnitt 1 § 5 Abs. 3 Satz 2 - neu - FZV
5. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 6 Abs. 8 FZV
6. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 8 Abs. 2 FZV
7. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 9 Abs. 1 FZV
8. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 10 Abs. 4 FZV
9. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 10 Abs. 11 Satz 2 FZV
10. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 10 Abs. 11 Satz 3 - neu - FZV
11. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 10 Abs. 12 Satz 1 FZV
12. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 12 Abs. 6 Satz 3 - neu - FZV
13. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 13 Abs. 1 Nr. 2 FZV
14. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 13 Abs. 1 Nr. 3 FZV
Zu Artikel 1
17. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 15 Abs. 2 FZV
18. Zu Artikel 1 Abschnitt 3 § 16 Abs. 3 Satz 1 FZV
19. Zu Artikel 1 Abschnitt 3 § 16 Abs. 5 FZV
20. Zu Artikel 1 Abschnitt 3 § 19 Abs. 1 Satz 1 FZV
21. Zu Artikel 1 Abschnitt 3 § 19 Abs. 1 Satz 1 FZV
22. Zu Artikel 1 Abschnitt 4 § 20 FZV
23. Zu Artikel 1 Abschnitt 4 § 22 Satz 2 FZV
24. Zu Artikel 1 Abschnitt 5 § 24 Abs. 1 FZV
25. Zu Artikel 1 Abschnitt 5 § 24 Abs. 1 Nr. 6 - neu - FZV
26. Zu Artikel 1 Abschnitt 5 § 26 Abs. 1 Satz 1 FZV
27. Zu Artikel 1 Abschnitt 6 § 30 Abs. 1 Nr. 23 FZV
28. Zu Artikel 1 Abschnitt 6 § 30 Abs. 2 bis 4 FZV
29. Zu Artikel 1 Abschnitt 6 § 30 Abs. 9 Satz 2 FZV
30. Zu Artikel 1 Abschnitt 6 § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 2 FZV
31. Zu Artikel 1 Abschnitt 6 § 45 Abs. 5 FZV
33. b In Absatz 2 ist Satz 1 durch folgende Sätze zu ersetzen:
34. Zu Artikel 1 Abschnitt 7 § 46 Abs. 1 Satz 2 FZV
35. Zu Artikel 1 Abschnitt 7 § 46 Abs. 2 FZV
36. Zu Artikel 1 Abschnitt 7 § 46 Abs. 2 FZV
Zu Artikel 1
37. a Die Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
38. b Die Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
39. Zu Artikel 1 Abschnitt 7 § 47 Abs. 1 Nr. 2 FZV
40. Zu Artikel 1 Abschnitt 7 § 47 Abs. 3 FZV
41. Zu Artikel 1 Abschnitt 7 § 50 FZV und Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 Inkrafttreten,
42. Zu Artikel 1 Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 Satz 3 FZV
43. Zu Artikel 1 Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 Satz 3 FZV
44. Zu Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe a § 19 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 StVZO
45. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 31d Abs. 4 Satz 2 StVZO
46. Zu Artikel 2 Nr. 23 § 72 Abs. 2 StVZO und Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu Buchstabe b
47. Zu Artikel 2 Nr. 26a - neu - Anlage VIIIb StVZO
48. Zu Artikel 2 Nr. 27 Anlage XXIX zu § 20 Abs. 3a Satz 4 StVZO
Zu Artikel 8a
Zu Artikel 8a
Zu Artikel 12
51. Zu Artikel 8b - neu - § 3 Abs. 1 FreiwFortbV und Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
52. Zu Artikel 9 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 9
53. a Artikel 9 Nr. 2 Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:
1. Nach Doppelbuchstabe aa1 - neu - ist folgender Doppelbuchstabe aa2 - neu - einzufügen:
2. Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu fassen:
3. Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe bb1 eingefügt:
Drucksache 811/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
... Bereits jetzt zeigt sich, dass es bei der Überprüfung der Begleitpersonen zu unterschiedlichem Verwaltungsaufwand kommen kann, welcher eine gestaffelte Gebühr bzw. eine Rahmengebühr in der (Bundes)Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr für angezeigt erscheinen lässt. Zudem ist es sowohl für die Fahrerlaubnisbehörden besser vermittelbar, als auch im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit erforderlich, unterschiedliche Fälle, welche sich individuell nach den persönlichen Umständen des Antragsstellers bilden und nicht abschließend in konkreten Regelungen erfasst werden können, auch unterschiedlich gebührenmäßig zu bewerten. Antragsteller in einfach gelagerten Fällen sollen nicht für Kosten schwieriger Verfahren mit aufkommen müssen. Ein entsprechender Gebührenrahmen würde mehr Spielraum für Entscheidungen vor Ort lassen und somit die Deregulierung und die Stärkung der Entscheidungskompetenz vor Ort fördern. Nachdem auch in der GebOSt häufig ein Gebührenrahmen vorgesehen ist, dieser in der aktuellen Fassung der Nummer 202.9 GebOSt allerdings fehlt, besteht hier Handlungsbedarf.
1. Zu Artikel 1 Abschnitt 1 § 3 Abs. 4 FZV
2. Zu Artikel 1 Abschnitt 1 § 4 Abs. 1 FZV
3. Zu Artikel 1 Abschnitt 1 § 4 Abs. 5 FZV
4. Zu Artikel 1 Abschnitt 1 § 5 Abs. 3 Satz 2 - neu - FZV
5. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 6 Abs. 8 FZV
6. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 8 Abs. 2 FZV
7. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 9 Abs. 1 FZV
8. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 10 Abs. 4 FZV
9. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 10 Abs. 11 Satz 2 FZV
10. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 10 Abs. 11 Satz 3 - neu - FZV
11. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 10 Abs. 12 Satz 1 FZV
12. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 12 Abs. 6 Satz 3 - neu - FZV
13. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 13 Abs. 1 Nr. 2 FZV
14. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 13 Abs. 1 Nr. 3 FZV
15. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 13 Abs. 4 FZV
zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 § 15 Abs. 2 FZV
17. Zu Artikel 1 Abschnitt 3 § 16 Abs. 3 Satz 1 FZV
18. Zu Artikel 1 Abschnitt 3 § 16 Abs. 5 FZV
19. Zu Artikel 1 Abschnitt 3 § 19 Abs. 1 Satz 1 FZV
20. Zu Artikel 1 Abschnitt 3 § 19 Abs. 1 Satz 1 FZV
21. Zu Artikel 1 Abschnitt 4 § 20 FZV
22. Zu Artikel 1 Abschnitt 4 § 22 Satz 2 FZV
23. Zu Artikel 1 Abschnitt 5 § 24 Abs. 1 FZV
24. Zu Artikel 1 Abschnitt 5 § 24 Abs. 1 Nr. 6 - neu - FZV
25. Zu Artikel 1 Abschnitt 5 § 26 Abs. 1 Satz 1 FZV
26. Zu Artikel 1 Abschnitt 6 § 30 Abs. 1 Nr. 23 FZV
27. Zu Artikel 1 Abschnitt 6 § 30 Abs. 2 bis 4 FZV
28. Zu Artikel 1 Abschnitt 6 § 30 Abs. 9 Satz 2 FZV
29. Zu Artikel 1 Abschnitt 6 § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Absatz 3 Nr. 2 FZV
30. Zu Artikel 1 Abschnitt 6 § 45 Abs. 5 FZV
31. Zu Artikel 1 Abschnitt 7 § 46 Abs. 1 und 2 FZV
zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
32. Zu Artikel 1 Abschnitt 7 § 46 Abs. 1 Satz 2 FZV
33. Zu Artikel 1 Abschnitt 7 § 46 Abs. 2 FZV
34. Zu Artikel 1 Abschnitt 7 § 46 Abs. 2 FZV
35. Zu Artikel 1 Abschnitt 7 § 47 Abs. 1 FZV
36. Zu Artikel 1 Abschnitt 7 § 47 Abs. 1 Nr. 2 FZV
37. Zu Artikel 1 Abschnitt 7 § 47 Abs. 3 FZV
38. Zu Artikel 1 Abschnitt 7 § 50 FZV und Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
39. Zu Artikel 1 Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 Satz 3 FZV
40. Zu Artikel 1 Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 Satz 3 FZV
41. Zu Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe a § 19 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 StVZO
42. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 31d Abs. 4 Satz 2 StVZO
43. Zu Artikel 2 Nr. 23 § 72 Abs. 2 StVZO und
zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
44. Zu Artikel 2 Nr. 26a - neu - Anlage VIIIb StVZO
45. Zu Artikel 2 Nr. 27 Anlage XXIX zu § 20 Abs. 3a Satz 4 StVZO
46. Zu Artikel 8a - neu - §§ 4, 21 FeV und Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
47. Zu Artikel 8b - neu - § 3 Abs. 1 FreiwFortbV und Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
48. Zu Artikel 9 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
49. Zu Artikel 9 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und Artikel 12 Abs. 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 305/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse - 800. Sitzung des Bundesrates am 11. Juni 2004
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... ) fehlt eine Regelung, wonach die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinischpsychologische Untersuchung anordnen kann wenn aufgrund von Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die keine Straftaten darstellen, Eignungszweifel bestehen. Gerade beim Vorliegen einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten oder der Teilnahme an illegalen Straßenrennen, die Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, muss jedoch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch die Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung möglich sein.
1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV
2. Zu Artikel 2 Nr. 1a - neu - Anlage 2.8 zu § 4 Abs. 4 FahrschAusbO
3. Zu Artikel 5 Nr. 1 - neu - und Nr. 2 - neu - Gebührennummer 214.6 - neu - und 401.3 zweiter Spiegelstrich der Anlage zu § 1 GebOSt
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
4. Zu Artikel 6 Satz 2 Inkrafttreten
5. Zu Anhang 2 zu Artikel 1 Anlage 11 zu § 31 FeV :
Drucksache 270/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es
... Die bisher vorgesehene Frist für den Wegfall der örtlichen Fahrerlaubnisregister hat sich aus technischen und organisatorischen Gründen als zu kurz erwiesen, da insbesondere für die online-Verbindung der Fahrerlaubnisbehörden mit den zentralen Registern zahlreiche technische Probleme gelöst werden müssen, insbesondere auch bei jeder Fahrerlaubnisbehörde die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen geschaffen werden müssen. Wie sich aus der Begründung zur Einführung der nunmehr zu ändernden Regelung mit Gesetz vom 24.April 1998 ergibt, hat bereits damals der Gesetzgeber für diesen Fall die Möglichkeit einer Fristverlängerung in Betracht gezogen. Nach Beratung im zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss soll daher die Frist um ein Jahr verlängert werden. Zugleich wird eine Doppelspeicherung von Daten nach Ablauf der Frist ausgeschlossen.
Drucksache 305/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... ) fehlt eine Regelung, wonach die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinischpsychologische Untersuchung anordnen kann wenn auf Grund von Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die keine Straftaten darstellen, Eignungszweifel bestehen. Gerade beim Vorliegen einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten oder der Teilnahme an illegalen Straßenrennen, die Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen muss jedoch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch die Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung möglich sein.
1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV
2. Zu Artikel 2 Nr. 1a - neu - Anlage 2.8 zu § 4 Abs. 4 FahrschAusbO
3. Zu Artikel 5 Nr. 1 - neu - und Nr. 2 - neu - Gebührennummer 214.6 - neu - und 401.3 zweiter Spiegelstrich der Anlage zu § 1 GebOSt Artikel 5 ist wie folgt zu fassen:
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
4. Zu Artikel 6 Satz 2 Inkrafttreten
5. Zu Anhang 2 zu Artikel 1 Anlage 11 zu § 31 FeV :
Drucksache 774/03
Verordnungsantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf einer Verordnung über die freiwillige Teilnahme von jungen Fahranfängerinnen und Fahranfängern an einem Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17"
... (2) Ab Vollendung des 18. Lebensjahres händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahranfänger gemäß § 22 Abs. 3 der
Drucksache 774/03 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung über die freiwillige Teilnahme von jungen Fahranfängerinnen und Fahranfängern an einem Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17"
... (2) Ab Vollendung des 18. Lebensjahres händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahranfänger gemäß § 22 Abs. 3 der
Drucksache 69/17
Drucksache 182/19
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
Drucksache 253/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 417/17
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 417/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 488/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Drucksache 531/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Drucksache 580/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Drucksache 593/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Erste Verordnung zur Änderung der BerufskraftfahrerQualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 660/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.