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177 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Erschwernisse"


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Drucksache 333/12

... Diese letztlich durch das Verhalten des Ausländers herbeigeführte Situation kann aufenthaltsrechtlich nicht befriedigend gelöst werden, weil die gesetzlich gebotene zwangsweise Beendigung des Aufenthalts tatsächlich nicht durchsetzbar ist. Hierbei ergibt sich eine besondere Problemstellung bei denjenigen Ausländern, die über ihre Identität getäuscht oder an ihrer Identitätsaufklärung nicht im ausreichenden Maße mitgewirkt haben. Die Rechtsordnung kann es im Grundsatz nicht hinnehmen, dass auch in solchen Fällen eine Privilegierung durch eine gesetzliche Ausnahmeregelung eintritt. Auf der anderen Seite müssen jedoch Ausnahmen dann möglich sein, wenn trotz der bestehenden Erschwernisse eine wirtschaftliche und soziale Integration in die hiesigen Verhältnisse in besonderem Maße erreicht wurde und inzwischen auch allen gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachgekommen wird, insbes. die notwendigen Schritte zur Aufklärung der Identität und Staatsangehörigkeit sowie zur Ausstellung von Pässen unternommen wurden. Wer allerdings die Behörden besonders hartnäckig und lang andauernd getäuscht, dadurch die Aufenthaltsbeendigung verhindert und gleichzeitig in nicht unerheblichem Umfang öffentliche Leistungen erhalten hat, darf allerdings auch im Wege einer gesetzlichen Ausnahmeregelung nicht begünstigt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 333/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Verwaltungsaufwand

3. Auswirkungen auf die private Wirtschaft

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

§ 25b
Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

§ 60b
Duldung zum Nachweis nachhaltiger Integration

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Zu Absatz 2

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Zu Absatz 2

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5


 
 
 


Drucksache 469/1/12

... Diese Regelung greift eine Regelung des Referentenentwurfes wieder auf, mit der klarstellend geregelt wurde, bei welchen Behörden und Stellen an eine Beteiligung am Scoping zu denken ist, um mögliche Konflikte und Verfahrenserschwernisse zu vermeiden.



Drucksache 469/12 (Beschluss)

... Diese Regelung greift eine Regelung des Referentenentwurfes wieder auf, mit der klarstellend geregelt wurde, bei welchen Behörden und Stellen an eine Beteiligung am Scoping zu denken ist, um mögliche Konflikte und Verfahrenserschwernisse zu vermeiden.



Drucksache 517/12 (Beschluss)

... Die Anknüpfung der Gewährung eines erhöhten Zeilenhonorars für Übersetzer an "in Deutschland selten vorkommende Fremdsprachen" sollte gestrichen werden. Der Begriff einer "selten" vorkommenden Fremdsprache ist zu unbestimmt und wird daher absehbar zu einer Zunahme förmlicher Festsetzungsverfahren und Beschwerden führen, die die Gerichte zusätzlich belasten. Darüber hinaus liegt eine besondere Erschwernis auf Seiten des Übersetzers, der der seltenen Sprache ja mächtig ist, im Vergleich zu Übersetzern anderer Sprachen nicht vor. Eine Erschwernis besteht allenfalls auf Seiten der Justizbehörden, da die Auswahl des Übersetzers in diesen Fällen mit größerer Mühewaltung verbunden ist. Eine Erhöhung des Zeilenhonorars ist daher weder geboten noch gerechtfertigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/12 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Überschrift Kapitel 1 Abschnitt 3 GNotKG

Abschnitt 3
Vorauszahlung und Sicherstellung der Kosten

3. Zu Artikel 1 Überschrift Kapitel 1 Abschnitt 4 GNotKG

Abschnitt 4
Kostenansatz

4. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 GNotKG

5. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 2 Nummer 1, 6 - neu - bis 9 -neu-, Absatz 3, 4, 5 GNotKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

6. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1a - neu - GNotKG

7. Zu Artikel 1 Überschrift zu § 23 GNotKG

8. Zu Artikel 1 § 24 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 - neu - GNotKG

9. Zu Artikel 1 § 27 Nummer 5 - neu - GNotKG

10. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 2 GNotKG

11. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 2 Satz 2 GNotKG

12. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Halbsatz 1, Absatz 6 - neu - GNotKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

13. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 GNotKG

14. Zu Artikel 1 § 55 GNotKG

15. Zu Artikel 1 § 58a - neu - GNotKG

§ 58a
Rechnungsgebühren

16. Zu Artikel 1 § 67 GNotKG

17. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 1 Satz 1 GNotKG

18. Zu Artikel 1 § 77 GNotKG

§ 77
Mitwirkung der Beteiligten, Angabe des Werts

19. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 1, 1a - neu - GNotKG

20. Zu Artikel 1 § 127 Absatz 1 GNotKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

21. Zu Artikel 1 Nummern 11101, 11102, 11104, 12311 KV GNot KG

22. Zu Artikel 1 Nummer 11102a - neu - KV GNotKG

23. Zu Artikel 1 Nummer 11105 KV GNotKG

24. Zu Artikel 1 Nummer 12100 KV GNotKG

25. Zu Artikel 1 Nummer 12101 KV GNotKG

26. Zu Artikel 1 Nummer 12215 KV GNotKG

27. Zu Artikel 1 Nummer 12410 KV GNotKG

28. Zu Artikel 1 Nummer 12420, 12420a - neu - KV GNot KG

29. Zu Artikel 1 Nummern 13100, 13101 KV GNotKG

30. Zu Artikel 1 Nummer 13200 und 13201 KV GNotKG

31. Zu Artikel 1 Nummer 13400 KV GNotKG

32. Zu Artikel 1 Nummer 14110 KV GNotKG

33. Zu Artikel 1 Nummer 14122 KV GNotKG

34. Zu Artikel 1 Nummer 14125 KV GNotKG

35. Zu Artikel 1 Nummern 14142a -neu-, 14143 KV GNotKG

36. Zu Artikel 1 Nummer 14150 KV GNotKG

37. Zu Artikel 1 Nummer 14160 KV GNotKG

38. Zu Artikel 1 Nummern 14260 und 14261 KV GNotKG

39. Zu Artikel 1 Nummer 14331 KV GNotKG

40. Zu Artikel 1 Nummer 14400 KV GNotKG

41. Zu Artikel 1 Nummer 14401 KV GNotKG

42. Zu Artikel 1 Vorbemerkung 1.4.5 KV GNotKG

43. Zu Artikel 1 Teil 1 Hauptabschnitt 7 KV GNotKG

44. Zu Artikel 1 Nummern 19112 bis 19114 und 19123 bis 19125 KV GNotKG

45. Zu Artikel 1 Nummer 22114 KV GNotKG

46. Zu Artikel 1 Nummer 22125 KV GNotKG

47. Zu Artikel 1 Nummer 23100 KV GNotKG

48. Zu Artikel 1 Nummer 25300 Anmerkung Satz 2 - neu - KV GNotKG

49. Zu Artikel 1 Nummer 26002 Anmerkung Absatz 2a - neu - GNotKG

50. Zu Artikel 1 Nummer 31000 Nummer 1 und 3 - neu - KV GNotKG

51. Zu Artikel 1 Nummer 31000 Nummer 2 und Nummer 32002 KV GNotKG , Artikel 2 Nummer 2000 Nummer 2 KV JVKostG ,

52. Zu Artikel 1 Nummer 31002 KV GNotKG

53. Zu Artikel 1 Nummer 31003 KV GNotKG

54. Zu Artikel 1 Nummer 31004 KV GNotKG

55. Zu Artikel 2 § 1 Absatz 4 Satz 2 - neu - JVKostG

56. Zu Artikel 2 § 12 Absatz 2 - neu - JVKostG

57. Zu Artikel 2 Nummern 1110 und 1112 KV JVKostG

58. Zu Artikel 2 Nummer 1401 KV JVKostG

59. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1 Satz 3 -neu-, Absatz 2 Nummer 1 GKG Artikel 3a - neu - § 110 Absatz 2 Satz 2 -neu-, Absatz 2 Nummer 4 ZPO

'Artikel 3a Änderung der Zivilprozessordnung

60. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a § 34 Absatz 1 Satz 2 GKG , Artikel 5 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a § 28 Absatz 1 Satz 2 FamGKG

61. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 52 Absatz 2 GKG Buchstabe b § 52 Absatz 4 Nummer 1 GKG

62. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a § 52 Absatz 3 GKG

63. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 § 70 Absatz 1 Satz 2, 3 GKG

64. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 1100 KV GKG

65. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 3a - neu - Nummer 1220 KV GKG , Nummer 3b - neu - Nummer 1222 KV GKG ,

66. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 30, 30a - neu - Nummern 2210, 2220 KV GKG

67. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 51 Nummer 3117 KV GKG Nummer 76 Nummer 4110 KV GKG

Zu Artikel 3

69. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 106 Buchstabe a Nummer 9000 Nummer 1 und 3 - neu - KV GKG

70. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 108 Nummer 9003 KV GKG

71. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 109 Nummer 9004 KV GKG

72. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 20 § 43 Absatz 1 Satz 2 FamGKG

73. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 25 § 62 Absatz 1 Satz 2, 3 FamGKG

74. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4a - neu - Nummer 1312a - neu - KV FamGKG

75. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 35 Buchstabe a Nummer 2000 Nummer 1, 3 - neu - KV FamGKG

76. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 37 Nummer 2003 KV FamGKG

77. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 38 Nummer 2004 KV FamGKG

78. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 39a - neu - Nummer 2006a KV FamGKG

79. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c § 10 Absatz 3 GVKostG

80. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 6 § 12a GvKostG , Absatz 2 Nummer 49 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Nummer 711 Anmerkung Absatz 2 Satz 3 KV GvKostG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

81. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 8a - neu - § 14 Satz 2 GvKostG , Absatz 2 Nummer 32 Nummern 430, 431 -neu-, 432 -neu-, 433 - neu - KV GvKostG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 430

Zu Nummer 431

Zu Nummer 432

Zu Nummer 433

82. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 4 Vorbemerkung 1 Absatz 3 - neu - KV GvKostG

83. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 Nummer 101 KV GvKostG , Nummer 38 Nummer 600 KV GvKostG , Nummer 42 Buchstabe a Nummer 604 KV GvKostG

84. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 13 Nummer 240 KV GvKostG

85. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 45 Nummer 702 KV GvKostG

86. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 49 Buchstabe a Nummer 711 KV GvKostG , Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Nummer 711 Anmerkung Absatz 4 Satz 2 KV GvKostG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

87. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 51 Nummer 713 KV GvKostG

88. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 1 Satz 3 JVEG

89. Zu Artikel 7 Nummer 5a - neu - § 8 Absatz 2 Satz 1a - neu - JVEG

90. Zu Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 1 JVEG

91. Zu Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 3 Satz 1 JVEG

92. Zu Artikel 7 Nummer 9 § 11 Absatz 1 Satz 2 JVEG

93. Zu Artikel 7 Nummer 9 § 11 Absatz 1 Satz 3 JVEG

94. Zu Artikel 7 Nummer 10 Buchstabe a § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 JVEG

95. Zu Artikel 7 Nummer 11 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 JVEG

96. Zu Artikel 7 Nummer 1 1a - neu - § 15 Absatz 2 Satz 2 JVEG

97. Zu Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe b - neu - § 17 Satz 1a - neu - JVEG

98. Zu Artikel 7 Nummer 17 Buchstabe b - neu - § 21 Satz 1a - neu - JVEG

99. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 1, 3a -neu-, 11, 26, 32, 42 - neu - der Tabelle 1 und Tabelle 2 der Anlage 1 JVEG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

100. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 39a -neu-, 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

101. Zu Artikel 7 Nummer 20 Buchstabe d Nummer 102 KV JVEG , Buchstabe e Nummer 103 KV JVEG , Buchstabe f Nummer 104 KV JVEG , Buchstabe h1 - neu - Nummer 107 - neu - KV JVEG

Zu Buchstabe d

102. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe b § 48 Absatz 3 Satz 1 RVG

103. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 27 § 50 Absatz 1 Satz 1a - neu - RVG

104. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 29 § 58 Absatz 3 Satz 5 - neu - RVG

Zu § 58

105. Zu Artikel 8 Absatz 2 Nummer 60 Vorbemerkung 4 Absatz 1 VV RVG


 
 
 


Drucksache 523/11

... Den Organisatoren und Organisatorinnen einer EBI sollen keine Pflichten oder Erschwernisse auferlegt werden, die über die bereits in der EBI-Verordnung normierten hinaus gehen. Daher sieht Absatz 2 Satz 4 vor, dass das BSI für das Ausstellen der vorgenannten Bescheinigung keine Gebühren und Auslagen erhebt. Für die Organisatoren und Organisatorinnen werden insbesondere auch keine Kosten für Prüfungen und Evaluierungen anfallen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 523/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIG)

§ 1
Zuständige Behörden und Prüfung von Online-Sammelsystemen

§ 2
Sammeln von Unterstützungsbekundungen

§ 3
Überprüfung von Unterstützungsbekundungen

§ 4
Ungültigkeit von Unterstützungsbekundungen Eine Unterstützungsbekundung ist ungültig, wenn

§ 5
Bußgeldvorschriften

Artikel 2
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

a Finanzieller Aufwand

b Personeller Aufwand

IV. Bürokratiekosten

V. Sonstige Kosten

VI. Nachhaltigkeit

VII. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IX. Befristung

X. Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz Nr. 1799: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung Europäischer Bürgerinitiativen


 
 
 


Drucksache 370/11

... 9. hält angesichts der derzeitigen Sparpakete und Haushaltskürzungen eine europäische Zusammenarbeit nicht für eine Option, sondern für eine Notwendigkeit; begrüßt Größenvorteile zur Verbesserung, Rationalisierung und Konzentration der kollektiven Diplomatie der Mitgliedstaaten, die durch den EAD, die Kommission und die EU-Delegationen herbeigeführt werden, um unnötige Verfahrenserschwernisse und eine kostenaufwändige Doppelpräsenz in vielen internationalen Foren zu vermeiden; hält es für wichtig, bei diesen Bemühungen Unterstützung anderer Mitglieder multilateraler Organisationen zu gewinnen, was sorgfältige Vorbereitung erfordert;



Drucksache 628/11

... Die Regelung führt zu keinen Erschwernissen für den liefernden Unternehmer. Führt er das Ausfuhrverfahren selbst durch, erhält er selbst den Ausgangsvermerk mit MRN. Führt ein selbstständiger Beauftragter (insbesondere Spediteur) das Ausfuhrverfahren durch, erhält dieser die MRN, die er dem Unternehmer entweder durch Weiterleitung des Ausgangsvermerks der Zollverwaltung oder durch Aufnahme in den Versendungsbeleg oder den handelsüblichen Beleg, aus dem sich das Gelangen der gelieferten Gegenstände in das Drittlandsgebiet ergibt, übermittelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 628/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 9
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen

§ 10
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen

§ 11
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen

§ 13
Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr

§ 17
Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

§ 17a
Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen

§ 17b
Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen

§ 17c
Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Fi nanzverwaltu ngsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

3 Nachhaltigkeit

Finanzielle Auswirkungen

3 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1858: Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen


 
 
 


Drucksache 54/1/11

... Aus dieser Änderung der Rechtsprechung ergeben sich erhebliche Erschwernisse für die Steuerbürger und die Steuerverwaltung. Der Bundesfinanzhof weist in seinem Urteil darauf hin, dass der Steuerbürger verpflichtet sei, die medizinische Indikation einer Heilmaßnahme und der damit zusammenhängenden Aufwendungen nachzuweisen. Dieser Nachweis könne jedoch nicht steuerlich wirksam durch ein Sachverständigengutachten des behandelnden Arztes geführt werden, denn dieses sei lediglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen. Bei Zweifeln an der medizinischen Indikation einer Heilmaßnahme müsste das Finanzamt bzw. das Finanzgericht von Amts wegen ein Gutachten zur medizinischen Indikation der den Aufwendungen zugrunde liegenden Heilmaßnahme einholen. Dabei trage der Steuerpflichtige das Risiko, das ein bestellter Sachverständiger im Nachhinein die medizinische Indikation der streitigen Behandlung nicht mehr verlässlich feststellen könne.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 54/1/11




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 2 und 2a EStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 25a EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 26a Absatz 2 EStG

Zu a

Zu b

6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 32 Absatz 4 EStG

7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e Absatz 2 Satz 3 EStG

8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e EStG

9. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 33 EStG

10. Zu Artikel 1 Nummer 26 und 34 Buchstabe h § 37 Absatz 3 Satz 4 und § 52 Absatz 50f EStG Artikel 3 Nummer 6 § 233a Absatz 2 AO Artikel 4 Nummer 2 § 15 Absatz 11 EGAO

Zu a

Zu b

Zu c

11. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 44a EStG

12. Zu Artikel 1 nach Nummer 35 § 52b Absatz 9 EStG

13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 89 Absatz 5 bis 7 AO

14. Zu Artikel 3 Nummer 3aneu - § 147 Absatz 3 AO Artikel 4 Nummer 3aneu - § 19a EGAO

15. Zu Artikel 4aneu - § 27 Absatz 2 Satz 6 - neu - und § 34 Absatz 12aneu - KStG Artikel 18 Absatz 2 Inkrafttreten

Artikel 4a
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

16. Zu Artikel 5 nach Nummer 2 § 20 Absatz 2 UStG

17. Zu Artikel 5a – neu – § 44 Absatz 3 UStDV

18. Zu Artikel 6 § 6 Absatz 1 Satz 2 StDÜV

19. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 13a Absatz 1a Satz 1 ErbStG

20. Zu Artikel 9 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung


 
 
 


Drucksache 51/11

... Die durch § 3a OEG erfolgte Erweiterung des OEG auf Auslandstaten lässt sich allein durch den allgemeinen Fürsorgegedanken begründen. Der gesetzgeberische Wille rechtfertigt es daher nicht, auch bereits bei einem GdS von 0, also bei Schädigungen, die funktionell zu keinen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen geführt haben, einen Leistungsanspruch zu gewähren. Dies würde im Übrigen eine erhebliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Inlandstaten darstellen, bei denen erst ab einem GdS von 25 Rentenleistungen in Betracht kommen. Andererseits war es Wille des Gesetzgebers, in § 3a OEG die zusätzlichen Erschwernisse zu berücksichtigen, die eine Gewalttat im Ausland für die Opfer mit sich bringt. Diesem gesetzgeberischen Anliegen folgend, soll durch die geänderte Formulierung in § 3a Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz OEG eine Einmalzahlung ab einem GdS von 10 ermöglicht werden, ohne gleichzeitig zu einer – rechtssystematisch nicht gerechtfertigten – Einbeziehung folgenlos abgeheilter Gesundheitsschäden mit einem GdS von 0 zu kommen. Aufgrund des Willens des Gesetzgebers, die Heilbehandlung in den Vordergrund der Leistungen nach § 3a OEG zu stellen, kommt dagegen ein Anspruch auf Heilbehandlung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 OEG auch bei einem GdS von 0, also bereits bei geringfügigen Gesundheitsstörungen, in Betracht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

§ 27e

§ 64b

§ 84a

§ 87

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

§ 1
51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der Leistung.

Artikel 3
Änderung des Opferentschädigungsgesetzes

Artikel 4
Aufhebung der Auslandsversorgungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Artikel 6
Änderung weiterer Vorschriften

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzes

1. Angleichung der Höhe der Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz BVG in den neuen Ländern

2. Reform der Auslandsversorgung und -fürsorge

3. Vereinfachungen beim Berufsschadensausgleich

4. Änderungen im Bereich der Kriegsopferfürsorge

5. Sonstige Änderungen

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Gleichstellungspolitische Bedeutung

IV. Kosten- und Preiswirkungen

V. Finanzielle Auswirkungen

1. Gesetzliche Änderungen

2. Vollzugsaufwand

VI. Bürokratiekosten

1. Informationspflichten für die Wirtschaft

2. Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 54/11 (Beschluss)

... Aus dieser Änderung der Rechtsprechung ergeben sich erhebliche Erschwernisse für die Steuerbürger und die Steuerverwaltung. Der Bundesfinanzhof weist in seinem Urteil darauf hin, dass der Steuerbürger verpflichtet sei, die medizinische Indikation einer Heilmaßnahme und der damit zusammenhängenden Aufwendungen nachzuweisen. Dieser Nachweis könne jedoch nicht steuerlich wirksam durch ein Sachverständigengutachten des behandelnden Arztes geführt werden, denn dieses sei lediglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen. Bei Zweifeln an der medizinischen Indikation einer Heilmaßnahme müsste das Finanzamt bzw. das Finanzgericht von Amts wegen ein Gutachten zur medizinischen Indikation der den Aufwendungen zugrunde liegenden Heilmaßnahme einholen. Dabei trage der Steuerpflichtige das Risiko, das ein bestellter Sachverständiger im Nachhinein die medizinische Indikation der streitigen Behandlung nicht mehr verlässlich feststellen könne.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 54/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 2 und 2a EStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 25a EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 26a Absatz 2 EStG Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 5 Inhaltsübersicht und § 61 EStDV

6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 32 Absatz 4 EStG

7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e Absatz 2 Satz 3 EStG

8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e EStG

9. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 33 EStG

10. Zu Artikel 1 Nummer 26 und 34 Buchstabe h § 37 Absatz 3 Satz 4 und § 52 Absatz 50f EStG Artikel 3 Nummer 6 § 233a Absatz 2 AO Artikel 4 Nummer 2 § 15 Absatz 11 EGAO

11. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 44a EStG

12. Zu Artikel 1 nach Nummer 35 § 52b Absatz 9 EStG

13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 89 Absatz 5 bis 7 AO

14. Zu Artikel 3 Nummer 3aneu - § 147 Absatz 3 AO

15. Zu Artikel 4aneu - § 27 Absatz 2 Satz 6 - neu - und § 34 Absatz 12aneu - KStG

Artikel 4a
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

16. Zu Artikel 5 nach Nummer 2 § 20 Absatz 2 UStG

17. Zu Artikel 5a – neu – § 44 Absatz 3 UStDV

18. Zu Artikel 6 § 6 Absatz 1 Satz 2 StDÜV

19. Zu Artikel 9 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung


 
 
 


Drucksache 613/11 (Beschluss)

... 28. Er bedauert, dass sich entgegen den Ausführungen in der Begründung zu dem Verordnungsvorschlag keine besonderen Bestimmungen für die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen für die ETZ-Programme finden. Der Bundesrat betont, dass zu den möglichen Empfängern der Maßnahmen der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit auch private Akteure, insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), zählen sollten, um eine bessere Verankerung der Projekte in reale Marktprozesse zu ermöglichen. Die bisherige Einbindung privater Akteure in einigen Programmräumen der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit unterstreicht den Nutzen einer solchen Einbeziehung. Allerdings fällt ein Großteil dieser potenziellen Akteure bereits jetzt unter die strengen beihilferechtlichen Vorschriften. Dies führt in der Umsetzung zu erheblichen Schwierigkeiten und Verfahrenserschwernissen sowohl für die Akteure als auch für die Verwaltungsstellen, die dem Sinn und Zweck der ETZ widersprechen. Der Bundesrat fordert daher die Kommission auf, ihre Ankündigung umzusetzen und Bestimmungen für die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen für die ETZ-Programme so zu vereinfachen, dass den Besonderheiten der ETZ Rechnung getragen wird.



Drucksache 88/11 (Beschluss)

... zwingen, welche nicht nur Kosten verursachen, sondern auch im Hinblick auf die Anfechtbarkeit neue Bestandsrisiken begründen. Die Ziele der Vorschrift lassen sich auch ohne solche ordnungsrechtlichen Erschwernisse mit dem emissionshandelsrechtlichen Instrumentarium erreichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 88/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 TEHG Der Bundesrat fordert,

2. Zur Eingangsformel

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Anhang 1 Teil 1 Nummer 1 Satz 1 TEHG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Nummer 2 TEHG

5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Nummer 2 TEHG

6. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Nummer 3 TEHG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 TEHG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 Satz 1 TEHG

9. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 2 TEHG

10. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1, Absatz 5 Satz 1 TEHG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 TEHG

12. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 3 - neu - TEHG

13. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4a - neu - TEHG

14. Zu Artikel 1 § 10 Satz 1 und § 28 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 TEHG

15. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Nummer 1 TEHG

16. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 und Absatz 3 - neu - und § 6 Absatz 2 Satz 4 TEHG

17. Zu Artikel 1 § 23 Satz 4 - neu - TEHG

18. Zu Artikel 1 § 24 TEHG

19. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3 und Anhang 5 Teil 2 TEHG

20. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 5 Satz 1TEHG

21. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 6 Satz 2 TEHG

22. Zu Artikel 1 § 27 TEHG

23. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a TEHG

24. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 2 Nummer 1 TEHG

25. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 TEHG

26. Zu Artikel 1 Anhang 1 Teil 2 Nummern 1, 5, 11, 13, 19 und 22 TEHG

27. Zu Artikel 1 TEHG


 
 
 


Drucksache 88/1/11

... zwingen, welche nicht nur Kosten verursachen, sondern auch im Hinblick auf die Anfechtbarkeit neue Bestandsrisiken begründen. Die Ziele der Vorschrift lassen sich auch ohne solche ordnungsrechtlichen Erschwernisse mit dem emissionshandelsrechtlichen Instrumentarium erreichen. 10. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 5 Nummer 2



Drucksache 227/10

... 7. Um Erschwernissen durch Bankdarlehensförderung gerade zum Ende der Studienphase entgegenzuwirken, wird bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund künftig Förderung mit je hälftigem Zuschuss und zinslosem Staatsdarlehen für die komplette Dauer der für den neuen Studiengang maßgeblichen Regelstudienzeit gewährt. Die bisherige Förderung (nur) mit Bankdarlehen für die Dauer der nicht anrechenbaren Semester aus dem alten Studiengang entfällt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 227/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

§ 66a
Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

§ 22
Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners.

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 434u
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Zuschläge zum Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland

§ 2
Höhe des Auslandszuschlags

§ 8
Anwendungsbestimmung aus Anlass der Änderungen durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs

Übersicht 1 Bedarfssätze im BAföG

Übersicht 2 Freibeträge vom Einkommen bei der Leistungsgewährung im BAföG

Übersicht 3 Bedarfssätze im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III

Übersicht 4 Zuschüsse zur Vergütung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III

Übersicht 5 Abweichende Freibeträge vom Einkommen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfs

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

V. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und auf das Preisniveau

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

VI. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1195: Entwurf für ein dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsgesetzes (23. BAföGÄndG)

Anlage
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)


 
 
 


Drucksache 31/10

... zur Folge. Diese Rechtsfolge würde bei den betroffenen Unternehmen zu unverhältnismäßigen Erschwernissen führen und stünde zudem im Widerspruch zu den Erfordernissen einer effizienten Tierseuchenbekämpfung. Daher wird die

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Gesetzgebungskompetenz

Gleichstellungspolitische Relevanz

3 Nachhaltigkeit

Finanzielle Auswirkungen

Sonstige Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

§ 3
Nummer 2 KraftStG

§ 3
Nummer 7 Satz 4 KraftStG

Zu Nummer 2

§ 3b
Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 - aufgehoben - KraftStG

Zu Nummer 3

§ 5
Absatz 1 Nummer 4 und 5 - neu - KraftStG

Zu Nummer 4

§ 8
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 1b - neu - KraftStG

Zu Nummer 5

§ 9
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KraftStG

§ 9
Absatz 1 Nummer 2b - neu - KraftStG

Zu Nummer 6

§ 13
Absatz 1 Satz 2 KraftStG

§ 13
Absatz 1 Satz 3 KraftStG

§ 13
Absatz 1a KraftStG

Zu Nummer 7

§ 14
Absatz 2 - aufgehoben - KraftStG

§ 14
Absatz 2 - neu - KraftStG

Zu Nummer 8

§ 18
Absatz 7a - neu - KraftStG

§ 18
Absatz 8 KraftStG

§ 18
Absatz 9 - neu - KraftStG

§ 18
Absatz 10 - neu - KraftStG

§ 18
Absatz 11 - neu - KraftStG

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1118: Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 791/09 (Beschluss)

... 10. Der Bundesrat lehnt eine Einzelfallprüfung, ob Antragsteller als Personen mit besonderen Bedürfnissen eingestuft werden müssen (Artikel 20 Absatz 4), ab, da diese nicht erforderlich ist und zu bürokratischen Erschwernissen führt (vgl. zu der vergleichbaren Situation im Rahmen des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten Ziffer 12 der BR-Drucksache 961/08 (Beschluss)). Die Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen ist bereits im Rahmen des Asylverfahrens gewährleistet.



Drucksache 280/09A

... Die Neuregelung in Absatz 2 dient dazu, Erschwernisse für die Gewässerunterhaltung insbesondere durch nicht Unterhaltungspflichtige zu vermeiden. Sie entspricht ebenfalls bereits bestehenden Vorschriften in den meisten Landeswassergesetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 280/09A




A. Allgemeines

I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit EG-Recht

V. Alternativen

VI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

VII. Befristung

VIII. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft, Preiswirkungen

IX. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

Zu den Informationspflichten im Einzelnen

1.1 Erlaubnis- bzw. Bewilligungspflicht für Gewässerbenutzungen § 8 Absatz 1

1.2 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 21 Absatz 1 Satz 1

1.3 Antrag auf Ausgleichsverfahren für konkurrierende Gewässerbenutzungen § 22 Satz 1

1.4 Anzeigepflicht für Arbeiten, die sich auf das Grundwasser auswirken können § 49 Absatz 1 Satz 1

1.5 Anzeigepflicht für die unbeabsichtigte Erschließung von Grundwasser § 49 Absatz 2

1.6 Pflicht von Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zur Information der Endverbraucher § 50 Absatz 3 Satz 2

1.7 Pflicht zur Übermittlung von Untersuchungsergebnissen zu Rohwasser § 50 Absatz 5 Satz 2

1.8 Genehmigungspflicht für Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Indirekteinleitungen, § 58 Absatz 1

1.9 Genehmigungspflicht für Einleitungen von Abwasser in private Abwasseranlagen § 59 Absatz 1 i. V. m. § 58 Absatz 1 Satz 1

1.11 Anzeigepflicht für Kanalisationen § 60 Absatz 4 Satz 1

1.12 Pflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen zu Abwasserbehandlungsanlagen § 61 Absatz 2 Satz 2

1.13 Verpflichtung zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 63 Absatz 1 Satz 1

1.14 Anzeigepflicht des Gewässerbenutzers im Zusammenhang mit der Bestellung und Abberufung von Gewässerschutzbeauftragten § 66 i.V.m. § 55 Absatz 1 Satz 2 BImSchG

1.15 Planfeststellungs- oder Plangenehmigungspflicht für Gewässerausbauten, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten § 68 Absatz 1 und 2

1.16 Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten § 78 Absatz 3

1.17 Zulassung bestimmter Maßnahmen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten § 78 Absatz 4 Satz 1

1.18 Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in vorläufig gesicherten Gebieten § 78 Absatz 6 i. V. m. Absatz 3

1.19 Zulassung bestimmter Maßnahmen in vorläufig gesicherten Gebieten § 78 Absatz 6 i.V.m. Absatz 4 Satz 1

1.20 Verpflichtung von Trägern wasserwirtschaftlicher Maßnahmen zur Übermittlung von Informationen und Aufzeichnungen und zur Erteilung von Auskünften § 88 Absatz 2

1.21 Auskunftspflicht von Vorhabenträgern § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2

2. Bürgerinnen und Bürger

3. Verwaltung

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern

Zu Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Zu Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zu Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Zu § 62

Zu § 63

Zu Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte

Zu § 64

Zu § 65

Zu § 66

Zu Abschnitt 5 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten

Zu § 67

Zu § 68

Zu § 69

Zu § 70

Zu § 71

Zu Abschnitt 6 Hochwasserschutz

Zu § 72

Zu § 73

Zu § 74

Zu § 75

Zu § 74

Zu § 77

Zu § 78

Zu § 79

Zu § 80

Zu § 81

Zu Abschnitt 7 wasserueber.htmwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Zu § 82

Zu § 83

Zu § 84

Zu § 85

Zu § 86

Zu § 87

Zu § 88

Zu Abschnitt 8 Haftung für Gewässerveränderungen

Zu § 89

Zu § 90

Zu Abschnitt 9 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

Zu § 91

Zu § 92

Zu § 93

Zu § 94

Zu § 95

Zu Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich

Zu § 96

Zu § 97

Zu § 98

Zu § 99

Zu Kapitel 5 Gewässeraufsicht

Zu § 100

Zu § 101

Zu § 102

Zu Kapitel 6 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen

Zu § 103

Zu § 104

Zu § 105

Zu § 106

Zur Anlage 1 zu § 3 Nummer 11

Zur Anlage 2 zu § 7 Absatz 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 870: Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts


 
 
 


Drucksache 189/09

... Im Hinblick auf die gewachsene Einheitlichkeit des Wirtschaftsraumes innerhalb von Grenzgebieten von benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen die Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, für die vor der Verbringung ein Antrag (Notifizierung) einzureichen ist, nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12. 7. 2006, S. 1) zu Erschwernissen. Dies gilt auch für Abfallverbringungen, die im Versandstaat beginnen und enden und durch einen anderen Mitgliedstaat führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 189/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Abkommen

Kapitel I
Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständigen Behörden

Artikel 3
Geltungsdauer von Zustimmungen

Artikel 4
Sicherheitsleistung

Artikel 5
Vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung

Artikel 6
Bestätigung des Erhalts der Abfälle

Artikel 7
Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung

Artikel 8
Zusätzliche Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bei Verbringungen von Elektroaltgeräten

Artikel 9
Vereinbarung von Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens durch die zuständigen

Kapitel II
Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung

Artikel 10
Geltungsbereich

Artikel 11
Geltungsdauer von Zustimmungen

Artikel 12
Sicherheitsleistung

Artikel 13
Bestimmungen zur vorläufigen Beseitigung oder zur vorläufigen Verwertung

Artikel 14
Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung

Artikel 15
Zusätzliche Erleichterungen bei notifizierungspflichtigen Verbringungen aus der Bundesrepublik Deutschland durch die Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 16
Inkrafttreten

Artikel 17
Geltungsdauer und Kündigung

Artikel 18
Änderung und Ergänzung

Denkschrift

3 Allgemeines

Im Einzelnen

Zu Kapitel I Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Kapitel II Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Kapitel III Schlussbestimmungen

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1


 
 
 


Drucksache 791/1/09

... 10. Der Bundesrat lehnt eine Einzelfallprüfung, ob Antragsteller als Personen mit besonderen Bedürfnissen eingestuft werden müssen (Artikel 20 Absatz 4), ab, da diese nicht erforderlich ist und zu bürokratischen Erschwernissen führt (vgl. zu der vergleichbaren Situation im Rahmen des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten Ziffer 12 der BR-Drucksache 961/08 (Beschluss)). Die Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen ist bereits im Rahmen des Asylverfahrens gewährleistet.



Drucksache 310/09

... C. in der Erwägung, dass die strategische politische Offensive für die Chancengleichheit der Roma mit einer außergewöhnlich vielschichtigen sozialen Situation verknüpft ist, da die Roma - die größte ethnische Minderheit Europas - auch von den für andere benachteiligte Bevölkerungsgruppen typischen Erschwernissen betroffen sind, und ferner in der Erwägung, dass diese Bemühungen am effizientesten durch eine umfassende EU-Strategie für die Roma und ein mehrere Politikbereiche umspannendes Paket aufeinander abgestimmter sektorieller Maßnahmen sowie durch entsprechende Finanzmittel zu bewältigen sind,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 310/09




Roma auf dem Arbeitsmarkt: Zugangsmöglichkeiten oder Ausgrenzung?

Überlebenskampf am Rand der Gesellschaft

2 Fazit


 
 
 


Drucksache 166/1/08

... 12. Soweit sich die von der Kommission in Erwägung gezogenen Verbesserungsmaßnahmen auf das Handelsregister beziehen (Frage 3 des Grünbuchs), weist der Bundesrat darauf hin, dass die Handels- und Unternehmensregister nach ihrer Zielsetzung nicht für Vollstreckungszwecke angelegt sind. Ungeachtet dessen halten sie bereits heute ausführliche Angaben zum Geschäftszweck sowie zu der Beschaffenheit der Ertrags- und Vermögenssituation der registrierten Unternehmen in elektronischer Form bereit. Einer Aufrüstung des Handelsregisters durch Erweiterung des gespeicherten Unternehmensdatenbestands bedarf es daher nach Auffassung des Bundesrates nicht. Etwaige Bestrebungen der Kommission, die ohnehin weit reichenden Offenbarungspflichten der betroffenen Unternehmen zu erweitern oder gar auf Einzelkaufleute oder Personenhandelsgesellschaften auszudehnen, sind deshalb abzulehnen. Eine derartige Ausdehnung der Informations- und Offenlegungspflichten würde insbesondere für KMU unzumutbare bürokratische Erschwernisse nach sich ziehen. Sie liefe überdies der von der Kommission beabsichtigten Entlastung der KMU im Rahmen des "

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Drucksache 166/1/08




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Fragen

7. Zu Frage 1:

8. Zu Frage 2:

Zu Frage 3:

17. Zu Frage 4:

19. Zu Frage 6:

20. Zu den Fragen 7 bis 9:

21. Zu Frage 10:


 
 
 


Drucksache 963/1/08

... 7. Der Bundesrat sieht es als problematisch an, dass die Kreuzfahrten in den Geltungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung fallen. Die Rechte der Passagiere sind vor allem durch die Pauschalreiserichtlinie geschützt, in der bereits umfassende Entschädigungsregelungen getroffen werden. Hinzu kommt, dass ein großer Anteil der Kreuzfahrtschiffe, die europäische Häfen anlaufen, nicht unter europäischer Flagge fahren und sich häufig ausschließlich nichteuropäische Passagiere auf den Schiffen befinden. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sollte das entsprechend anwendbare internationale Privatrecht gelten und nicht das europäische Recht. Den nichteuropäischen Kreuzfahrtbetreibern zusätzliche bürokratische Erschwernisse und finanzielle Belastungen aufzuerlegen, so dass diese europäische Häfen in geringerem Umfang anlaufen könnten, würde unberücksichtigt lassen, dass Kreuzfahrtpassagiere mittlerweile einen bedeutsamen Wirtschaftsfaktor für die Häfen und Städte darstellen. Gleiches gilt für die Kreuzfahrtschiffe auf den Binnengewässern.

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Drucksache 963/1/08




2 Allgemeines

Zu einzelnen Punkten des Verordnungsvorschlags:

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 23

Zu Artikel 21


 
 
 


Drucksache 237/1/08

... Von Armut sind Kinder Alleinerziehender besonders häufig und oft auch besonders deutlich spürbar betroffen. Vor allem die Notwendigkeit, die Betreuung des Kindes/der Kinder ohne Hilfe des anderen Elternteils organisieren zu müssen, erschwert es alleinerziehenden Elternteilen, durch eine Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Nimmt ein alleinerziehender Elternteil dies trotz aller Erschwernisse auf sich, entsteht durch Aufwendungen insbesondere für die Kinderbetreuung ein erheblicher Mehrbedarf.

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Drucksache 237/1/08




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG

4. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG

5. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a1 - neu - § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG


 
 
 


Drucksache 961/1/08

... 15. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Einrichtung neuer Verfahren zur Ermittlung besonderer Bedürfnisse und für die Suche nach Familienangehörigen unbegleiteter Minderjähriger nicht erforderlich ist und zu bürokratischen Erschwernissen führt, ohne einen praktischen Mehrwert nutzbar zu machen. Die Identifizierung besonders schutzbedürftiger Personen wird innerhalb des Asylverfahrens auf der Grundlage der besonderen Schulung und Sensibilisierung der Einzelentscheider sowie Sprachmittler des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) schon heute wirksam gewährleistet. Die von der Kommission aufgestellte, aber nicht näher belegte Behauptung, im Umgang mit besonderen Bedürfnissen seien in den Mitgliedstaaten besorgniserregende Defizite festzustellen, trifft auf die Vollzugspraxis im Bundesgebiet nicht zu.



Drucksache 237/08 (Beschluss)

... Von Armut sind Kinder Alleinerziehender besonders häufig und oft auch besonders deutlich spürbar betroffen. Vor allem die Notwendigkeit, die Betreuung des Kindes/der Kinder ohne Hilfe des anderen Elternteils organisieren zu müssen, erschwert es alleinerziehenden Elternteilen, durch eine Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Nimmt ein alleinerziehender Elternteil dies trotz aller Erschwernisse auf sich, entsteht durch Aufwendungen insbesondere für die Kinderbetreuung ein erheblicher Mehrbedarf.

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Drucksache 237/08 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG

4. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a1 - neu - § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG


 
 
 


Drucksache 716/08 Erschwernisse

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Drucksache 716/08




Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2006 und 2007 nach § 14b Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

I. Diskriminierungsfreier Zugang zu Schienenwegen

II. Diskriminierungsfreier Zugang zu Serviceeinrichtungen

III. Kontrolle der Höhe der Zugangsentgelte

IV. Qualitätssicherung des Schienenverkehrs

V. Anreizregulierung

VI. Internationale Kontakte

VII. Öffentlichkeitsarbeit


 
 
 


Drucksache 961/08 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Einrichtung neuer Verfahren zur Ermittlung besonderer Bedürfnisse und für die Suche nach Familienangehörigen unbegleiteter Minderjähriger nicht erforderlich ist und zu bürokratischen Erschwernissen führt, ohne einen praktischen Mehrwert nutzbar zu machen. Die Identifizierung besonders schutzbedürftiger Personen wird innerhalb des Asylverfahrens auf der Grundlage der besonderen Schulung und Sensibilisierung der Einzelentscheider sowie Sprachmittler des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) schon heute wirksam gewährleistet. Die von der Kommission aufgestellte, aber nicht näher belegte Behauptung, im Umgang mit besonderen Bedürfnissen seien in den Mitgliedstaaten besorgniserregende Defizite festzustellen, trifft auf die Vollzugspraxis im Bundesgebiet nicht zu.



Drucksache 165/1/08

... Der Bundesrat empfiehlt, wie bei den Nummern 2, 4, 6 und 8 auch bei Grünfutter und Raufutter die obligatorischen Angaben zu Rohprotein und Rohfasern zu streichen. Damit werden einheitliche Ausnahmen für alle Primärerzeugnisse geschaffen und unnötige Handelserschwernisse vermieden.



Drucksache 779/08

... Es wurde argumentiert, Maßnahmen, die die Einfuhren von Holz und Holzerzeugnissen betreffen würden lediglich zu einer Verlagerung des Handels nach Märkten ohne solche Erschwernisse führen. Die EU ist jedoch ein wichtiger Akteur auf internationaler Ebene und könnte mit einer solchen Initiative ein Beispiel setzen, ein deutliches Signal für ihre Entschlossenheit im Kampf gegen illegalen Holzeinschlag, den Verlust an Biodiversität und den Klimawandel aussenden und damit Anstöße für vergleichbare Initiativen anderer wichtiger Verbraucherländer geben.

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Drucksache 779/08




Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Gründe für den Vorschlag und Ziele

Allgemeiner Kontext

Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

2. Konsultation interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Option 1: Ausweitung des bilateralen Ansatzes über freiwillige FLEGT-Partnerschaftsabkommen

Option 2: Förderung freiwilliger privatwirtschaftlicher Maßnahmen

Option 3: Grenzmaßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr von illegal geschlagenem Holz

Option 4: Verbot der Vermarktung von illegal geschlagenem Holz auf dem EU-Markt

Option 4A: Rechtsvorschriften, die den Handel mit und den Besitz von unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften des Ursprungslandes geschlagenem Holz sowie Erzeugnissen aus solchem Holz verbieten

Option 4B: Rechtsvorschriften, nach denen nur legal geschlagenes Holz und Erzeugnisse aus solchem Holz auf den Markt gebracht werden dürfen

Option 5: Rechtsvorschriften, die für alle Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse auf den Gemeinschaftsmarkt bringen, eine Sorgfaltspflicht vorschreiben

Öffentliche Konsultation

Nationale Studien

Konsultationen mit Drittländern

Folgenabschätzung

Ad-hoc-Konsultationen

3. Elemente des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Wahl des Instruments

Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

6. Vereinfachung

7. Aufhebung

8. Neufassung

9. Entsprechungstabelle

10. Europäischer Wirtschaftsraum EWR

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Verpflichtungen der Marktteilnehmer

Artikel 4
Sorgfaltspflichtregelung

Artikel 5
Anerkennung von Überwachungsorganisationen

Artikel 6
Verzeichnis von Überwachungsorganisationen

Artikel 7
Überwachungsmaßnahmen

Artikel 8
Aufzeichnungen über die Kontrollen

Artikel 9
Zusammenarbeit

Artikel 10
Zuständige Behörden

Artikel 11
Ausschuss

Artikel 12
Änderungen

Artikel 13
Sanktionen

Artikel 14
Berichterstattung

Artikel 15
Inkrafttreten

Anhang
Unter die vorliegende Verordnung fallende(s) Holz und Holzerzeugnisse nach der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates16

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 165/08 (Beschluss)

... Der Bundesrat empfiehlt, wie bei den Nummern 2, 4, 6 und 8 auch bei Grünfutter und Raufutter die obligatorischen Angaben zu Rohprotein und Rohfasern zu streichen. Damit werden einheitliche Ausnahmen für alle Primärerzeugnisse geschaffen und unnötige Handelserschwernisse vermieden.



Drucksache 800/08

... 17. betont, dass die Ausgleichszahlungen für die Berggebiete (insbesondere in Mittel- und Hochgebirgsgebieten) fortgesetzt werden sollten und dass sie auch in Zukunft ausschließlich auf den Ausgleich der beständigen naturbedingten Benachteiligung und der durch Bewirtschaftungserschwernisse bedingten Mehrkosten auszurichten sind, dass solche Zahlungen aus Mangel an Produktionsalternativen langfristig gerechtfertigt sind und dass eine komplette Entkoppelung systematisch zum sektorübergreifenden Abbau führen würde; betont, dass Bedürfnisse der Berggebiete nicht alleine über die Finanzierung aus der ländlichen Entwicklung abgedeckt werden können



Drucksache 384/08

... E. in der Erwägung, dass Unternehmen aus der Europäischen Union im Handel mit den GCC-Staaten immer noch mit erheblichen Erschwernissen konfrontiert sind, wobei vor allem die Obergrenze von 50 % für die Beteiligung an lokalen Unternehmen viele europäische Unternehmen davon abhält, in diese Unternehmen zu investieren,

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Drucksache 384/08




Gegenseitiger Marktzugang

Sektorbezogene Fragen

Nachhaltige Entwicklung

Rolle des EP


 
 
 


Drucksache 963/08 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat sieht es als problematisch an, dass die Kreuzfahrten in den Geltungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung fallen. Die Rechte der Passagiere sind vor allem durch die Pauschalreiserichtlinie geschützt, in der bereits umfassende Entschädigungsregelungen getroffen werden. Hinzu kommt, dass ein großer Anteil der Kreuzfahrtschiffe, die europäische Häfen anlaufen, nicht unter europäischer Flagge fahren und sich häufig ausschließlich nichteuropäische Passagiere auf den Schiffen befinden. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sollte das entsprechend anwendbare internationale Privatrecht gelten und nicht das europäische Recht. Den nichteuropäischen Kreuzfahrtbetreibern zusätzliche bürokratische Erschwernisse und finanzielle Belastungen aufzuerlegen, so dass diese europäische Häfen in geringerem Umfang anlaufen könnten, würde unberücksichtigt lassen, dass Kreuzfahrtpassagiere mittlerweile einen bedeutsamen Wirtschaftsfaktor für die Häfen und Städte darstellen. Gleiches gilt für die Kreuzfahrtschiffe auf den Binnengewässern.

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Drucksache 963/08 (Beschluss)




2 Allgemeines

Zu einzelnen Punkten des Verordnungsvorschlags:

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 23

Zu Artikel 21


 
 
 


Drucksache 318/08

... Eine Alternative besteht wegen der weiteren Verpflichtungen zur Umsetzung europäischen Rechts nicht. Wegen der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und der Zulassung im Einzelfall durch die jeweils zuständigen Behörden war ein einheitlicher Vollzug in den Ländern bislang erschwert. Diese Erschwernisse werden beseitigt durch die Neuregelung und die durch sie geschaffene einheitliche und übergreifende Anforderungsgrundlage, die für alle Sachverständigen gilt die sich mit Rohrfernleitungsanlagen befassen.

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Drucksache 318/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

§ 6
Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

3 Bürokratiekosten

II. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung


 
 
 


Drucksache 783/08

... der Bundesrat hat mit Beschluss vom 27. Mai 2005* die Bundesregierung gebeten zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften über Auswirkungen der Neuregelungen, insbesondere Erleichterungen und Erschwernisse beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, Bericht zu erstatten. Der Bericht ist als Anlage beigefügt.

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Drucksache 783/08




Bericht

I Einführung

I 1 Beschluss des Bundesrates vom 27. Mai 2005 BR-Drs. 249/05 :

I 2 Verfahren

I 3 Darstellung

II 1 Allgemeine Einschätzung

II 2 Prioritätenregelung in § 9 Abs. 4 EIBV

II 2 a Beschluss des Bundesrates:

II 2 b wesentliches Ergebnis der Stellungnahmen

§ 9
Abs. 4 EIBV

§ 9
Abs. 4, § 13 Abs. 1 EIBV

II 3 Informationspflicht nach § 14 Abs. 3 EIBV

II 3 a Beschluss des Bundesrates:

II 3 b wesentliches Ergebnis der Stellungnahmen

II 4 Rahmenverträge nach § 13 EIBV

II 4 a Beschluss des Bundesrates:

II 4 b wesentliches Ergebnis der Stellungnahmen

§ 13
Abs. 1 EIBV

§ 13
Abs. 7 EIBV

II 5 Entgeltminderung bei Qualitätsmängeln nach § 21 Abs. 6 EIBV

II 5 a Beschluss des Bundesrates:

II 5 b wesentliches Ergebnis der Stellungnahmen

II 6 Weitere Vorschläge

III Bewertung und weiteres Verfahren

III 1 Allgemeines

III 2 Im Einzelnen

zu II 2 Prioritätenregelung in § 9 Abs. 4 EIBV

Zu § 9

Zu §§ 9

Zu II 3 Informationspflicht nach § 14 Abs. 3 EIBV

Zu II 4 Rahmenverträge nach § 13 EIBV

Zu § 13

Zu § 13

Zu II 5 Entgeltminderung bei Qualitätsmängeln nach § 21 Abs. 6 EIBV

III 3 Verfahren


 
 
 


Drucksache 759/08

... l. I S. 1467) gerichtet. Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen danach so beschaffen sein dass die Benutzung durch behinderte und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernisse ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. § 2 Abs. 3 EBO ist zum einen Auslegungsregel für andere Vorschriften der EBO, soweit sie Belange behinderter Menschen berühren zum anderen Zweckvorgabe für die zu erstellenden Programme. Außerdem dient er – bis zur jeweiligen Erstellung eines Programms – als Generalklausel, die Eisenbahnen schon vor der Erstellung eines Programms verpflichtet, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit darauf hinzuwirken, dass behinderte Menschen Bahnanlagen erschwernisfrei nutzen können. § 2 Abs. 3 EBO macht allerdings selbst keine Vorgaben zu konkreten Pflichten hinsichtlich der Barrierefreiheit. Zweck der Einführung der Programme war es nämlich den Eisenbahnunternehmen einen Spielraum zu lassen, wie die in der EBO genannte Zielvorgabe zu erreichen ist. Deshalb ergeben sich die konkreten Pflichten für die Eisenbahnen aus dem jeweiligen Programm. Solange noch kein Programm existiert, ist § 2 EBO in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unmittelbar anzuwenden, um die Handlungspflichten zu konkretisieren. Wenn eine Maßnahme dagegen bereits in einem Programm festgeschrieben ist, ist sie verpflichtend umzusetzen. Die Verpflichtung wird von der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde überwacht, gilt allerdings nur bei Neubauten und umfassenden Umbauten. Die Deutsche Bahn AG hat als erstes Eisenbahnunternehmen in Deutschland am 1. Juni 2005 ein entsprechendes Programm eingeführt.

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Drucksache 759/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz)

§ 1

§ 2

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Artikel 3
Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 5
Beförderungsbedingungen

§ 14
Informationen

§ 17
Verspätung im Schienenpersonennahverkehr

§ 37
Schlichtungsstelle

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel der Regelung

II. Notwendigkeit einer Regelung

1. Bisherige Rechtslage

2. Rechtslage nach Inkrafttreten der Verordnung EG Nr. 1371/2007

3. Anpassung des nationalen Rechts

III. Inhalt der Regelung

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

VI. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

VII. Sonstige Kosten

VIII. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger

3. Bürokratiekosten der Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 620: Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.