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124 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Erschwerende"


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Drucksache 168/19

... Der Entwurf erhebt damit - in Anlehnung an die Regelungen in §§ 244a, 260a und 263 Absatz 5 StGB - die bandenmäßige Begehung von Datenausspähungen unter erschwerenden Umständen (nämlich unter den Umständen des Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 erste Alternative oder Nummer 2 bis 4) zu einem Verbrechenstatbestand. Hierdurch wird erreicht, dass zur schweren Kriminalität zählende Cyberattacken insbesondere aus dem Bereich des Organisierten Cybercrime von den Gerichten in einer schuldangemessenen Weise bestraft werden können.



Drucksache 248/19

... 2. Der vorgeschlagene Absatz 4 des § 202a StGB-E sieht schließlich einen Qualifikationstatbestand vor. Danach wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 1 erste Alternative und Nummern 2 oder 3 als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Delikten nach §§ 202a bis 202d, 263a, 269 oder 303b verbunden hat. Der Entwurf erhebt damit - in Anlehnung an die Regelungen in §§ 244a, 260a und 263 Absatz 5 StGB - die bandenmäßige Begehung von Datenausspähungen unter erschwerenden Umständen (nämlich unter den Umständen des Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erste Alternative oder Nummern 2 oder 3) zu einem Verbrechenstatbestand. Hierdurch wird erreicht, dass zur schweren Kriminalität zählende Cyberattacken insbesondere aus dem Bereich des Organisierten Cybercrime von den Gerichten in einer schuldangemessenen Weise bestraft werden können. Zum Organisierten Cybercrime zählt die vom Gewinnoder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Computer- und Datendelikten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind und an denen mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken (vgl. Ziff.



Drucksache 374/17

... In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:



Drucksache 18/16

... unter anderem vor, wenn sich nach Abschluss der Schule noch eine weitere Bildungsfähigkeit gezeigt hat und keine wesentlichen, die soziale Einordnung erschwerenden Persönlichkeitsstörungen bestehen (GdB 30 bis 40) oder wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung trotz beruflicher Fördermöglichkeiten (zum Beispiel in besonderen Rehabilitationseinrichtungen) nicht in der Lage ist, sich auch unter Nutzung der Sonderregelungen für Menschen mit Behinderungen beruflich zu qualifizieren (GdB 50 bis 70). Dass eine Schwerbehinderung festgestellt worden ist, ist nicht Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung. Auch weitere Personengruppen, die im Laufe des Lebens eine Beeinträchtigung der Sprache erleiden, zum Beispiel nach einem Schlaganfall oder bei Demenz, können von Informationen in Leichter Sprache profitieren. Die Regelung ergänzt die bereits bestehende Verpflichtung der Bundesbehörden, in ihren Webauftritten Erläuterungen in Leichter Sprache für Menschen mit geistigen Behinderungen bereitzustellen (§ 3 Absatz 2 BITV 2.0).



Drucksache 162/16 (Beschluss)

... dahin gehend vorzunehmen, dass im Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person gegen deren erklärten Willen oder unter Umständen, unter denen die fehlende Zustimmung offensichtlich ist, vornimmt oder von dieser an sich vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung einer solchen Handlung an sich selbst oder mit einem Dritten bestimmt. Besondere, erschwerende Umstände könnten dann als Regelbeispiele und die sexuelle Nötigung als Qualifikation mit erhöhtem Strafrahmen ausgestaltet werden. Das abgestufte System des § 177



Drucksache 162/1/16

... dahin gehend vorzunehmen, dass im Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person gegen deren erklärten Willen oder unter Umständen, unter denen die fehlende Zustimmung offensichtlich ist, vornimmt oder von dieser an sich vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung einer solchen Handlung an sich selbst oder mit einem Dritten bestimmt. Besondere, erschwerende Umstände könnten dann als Regelbeispiele und die sexuelle Nötigung als Qualifikation mit erhöhtem Strafrahmen ausgestaltet werden. Das abgestufte System des § 177



Drucksache 19/15

... Erstens analysiert die Kommission bei der Prüfung, ob gegen einen bestimmten Mitgliedstaat ein Defizitverfahren eingeleitet werden muss, sorgfältig alle relevanten mittelfristigen Entwicklungen bei der Wirtschafts- und Haushaltslage sowie beim Schuldenstand. Im Rahmen des Europäischen Semesters, etwa im EIP, zählt die Umsetzung von Strukturreformen zu den "einschlägigen Faktoren". Die mangelnde Umsetzung von Strukturreformen stellt nach Auffassung der Kommission einen erschwerenden einschlägigen Faktor dar.



Drucksache 136/15

... ermächtigt die Bundesregierung, zur Sicherung einer Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zehn Jahren Planungsgebiete festzulegen, auf deren Flächen oder in deren Untergrund wesentlich wertsteigernde oder die Standorterkundung erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen. Eine zweimalige Verlängerung der Festlegung um jeweils höchstens zehn Jahre durch Rechtsverordnung ist nach § 9g Absatz 1 Satz 2



Drucksache 338/1/15

... In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:



Drucksache 338/15 (Beschluss)

... In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:



Drucksache 610/14

... 4. manipulationserschwerende Maßnahmen inkl. dem Verbot entfernbarer Schalldämpfereinsätze (sog. "dB-Eater" / "dB-Killer"),



Drucksache 396/14

... , Seite 8) - Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328 vom 6. Dezember 2008, Seite 55), wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe entweder als erschwerender Umstand gelten oder dass solche Beweggründe bei der Festlegung des Strafmaßes durch die Gerichte berücksichtigt werden können.



Drucksache 400/14

... Wenn Arbeitsmittel ohne weitere Schutzmaßnahmen nicht sicher verwendet werden können, hat der Arbeitgeber bei der Festlegung solcher Schutzmaßnahmen das im Arbeitsschutz grundsätzlich anzuwendende TOP-Prinzip zu berücksichtigen. Nach dem TOP Prinzip haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen Schutzmaßnahmen, diese wiederum haben Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Persönliche Schutzausrüstungen dürfen auf Grund des die Tätigkeit häufig erschwerenden Charakters in der Regel keine ständige Maßnahme sein; sie sind nur ausnahmsweise dauerhaft zulässig.



Drucksache 87/13

... Die vorgeschlagene Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht die in Artikel 5 genannten Sanktionsspannen einführen und dabei die vorgeschlagenen Mindeststrafmaße nicht unterschreiten. Die allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze der innerstaatlichen Strafrechtsvorschriften über die Verhängung und den Vollzug von Strafen nach Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände bleiben davon unberührt. Dies schließt auch die allgemeinen Bestimmungen über die Verhängung von Gerichtsurteilen gegen Jugendliche im Fall des Versuchs oder der Beihilfe oder in Fällen, in denen der Täter zur Aufdeckung oder zur Verhinderung schwerere Straftaten beiträgt, ein. Bezüglich der Urteilsvollstreckung würden die geltenden Grundsätze - beispielsweise für die Aussetzung von Freiheitsstrafen, Alternativen zur Haftstrafe (elektronische Überwachung) oder die frühzeitige Entlassung - weiterhin gelten. Im Einzelfall entscheidet das zuständige Gericht nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung sämtlicher erschwerender beziehungsweise mildernder Umstände und nach Maßgabe des geltenden Rechtsrahmens.



Drucksache 528/13

... Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass es als erschwerender Umstand gilt, wenn eine Straftat nach Artikel 2 der Richtlinie von einem öffentlichen Bediensteten in Ausübung seines Amtes begangen wurde (Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie), dürfte nicht die Schaffung eines gesonderten unechten Amtsdelikts erfordern. Die Amtsträgereigenschaft des Täters kann zwanglos als Strafschärfungsgrund im Rahmen der Strafzumessung (§ 46 StGB) gewertet werden, jedenfalls dann, wenn er, wie in der Richtlinie vorgesehen, die Tat in Ausübung seines Amtes begangen hat.



Drucksache 559/2/12

... Dies muss aber nicht nur in Bezug auf das materielle Recht, sondern auch in Bezug auf Verfahrensweise und Entscheidungsbefugnisse der Bundesnetzagentur gelten, so dass der neue § 61 Absatz 3 einzufügen ist. Andernfalls würde die Wettbewerbsaufsicht im netzgebundenen Eisenbahnbereich nicht, wie es ja sachlogisch erforderlich wäre, stringenter und effektiver erfolgen als in sonstigen, nicht infrastrukturabhängigen Wirtschaftsbereichen. Vielmehr hätte die Bundesnetzagentur nicht mehr, sondern weniger Befugnisse in Bezug auf Ermittlungs- und Entscheidungsmöglichkeiten als die Kartellbehörden. Die Schaffung von wettbewerbserschwerenden Voraussetzungen kann aber nicht Ziel einer Regulierung im Eisenbahnsektor sein.



Drucksache 134/12

... (42) Damit die Abschreckung und die kohärente Anwendung der Sanktionen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet sind, sollte diese Verordnung eine Liste wesentlicher verwaltungsrechtlicher Maßnahmen und Sanktionen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen müssen, die Ermächtigung, diese Sanktionen und Maßnahmen allen natürlichen und juristischen Personen aufzuerlegen, die für einen Verstoß verantwortlich sind, eine Liste der Hauptkriterien für die Festlegung der Höhe und der Art dieser Sanktionen und Maßnahmen sowie die Höhe der Geldbußen enthalten. Bei der Festsetzung der Geldbußen sollte Faktoren wie den festgestellten finanziellen Vorteile aufgrund des Verstoßes, der Schwere und Dauer des Verstoßes, den erschwerenden oder mildernden Umständen und der notwendigen abschreckenden Wirkung von Geldbußen Rechnung getragen und gegebenenfalls eine Ermäßigung für Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde vorgesehen werden. Bei der Verhängung und Veröffentlichung von Sanktionen sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschriebenen Grundrechte geachtet werden, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47).



Drucksache 781/11

... (10) Wie die Staatsschuldenkrise und besonders die Notwendigkeit der Einrichtung gemeinsamer Rettungsschirme gezeigt hat, betreffen die Auswirkungen der Haushaltspolitik von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets in verstärktem Maße. Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, sollte vor Verabschiedung wichtiger haushaltspolitischer Reformpläne, die sich auf andere Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auswirken könnten, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, konsultieren, damit die etwaigen Folgen für das Euro-Währungsgebiet insgesamt bewertet werden können. Sie sollten ihre Haushaltspläne als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten und sie der Kommission für Zwecke der Überwachung im Voraus, also vor ihrer Verabschiedung, vorlegen. Die Kommission sollte in der Lage sein, erforderlichenfalls eine Stellungnahme zu der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung abzugeben, und der Mitgliedstaat bzw. besonders die Haushaltsbehörden sollten aufgefordert werden, diese im Rahmen des Verfahrens zur Verabschiedung des Haushaltsgesetztes zu berücksichtigen. Eine solche Stellungnahme sollte gewährleisten, dass haushaltspolitische Leitlinien der Union angemessen in die Ausarbeitung der nationalen Haushaltspläne einfließen. Insbesondere sollte in der Stellungnahme bewertet werden, ob bei der Haushaltsplanung die im Rahmen des Europäischen Semesters im Haushaltsbereich gegebenen Empfehlungen angemessen berücksichtigt werden. Die Kommission sollte bereit sein, die Stellungnahme dem Parlament des betreffenden Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin vorzulegen. In welchem Maße die Stellungnahme berücksichtigt wurde, sollte mit einfließen in die Bewertung, ob bzw. wann die Voraussetzungen für einen Beschluss über die Einleitung eines Defizitverfahrens für den betreffenden Mitgliedstaat gegeben sind, wobei die Nichtberücksichtigung der von der Kommission in einem frühen Stadium gegebenen Ratschläge als erschwerender Umstand gelten sollte. Ferner sollte die Eurogruppe die Haushaltslage und die Haushaltsaussichten für das Euro-Währungsgebiet auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der Übersichten durch die Kommission erörtern.



Drucksache 667/11

... Der Handel mit chemischen Ausgangsstoffen ist in den meisten Mitgliedstaaten beispielsweise ein eigenständiger Straftatbestand, in einigen Mitgliedstaaten allerdings erfüllt er nur den Straftatbestand der Beihilfe und Anstiftung zum Drogenhandel. Dies könnte die Justiz also bei der konkreten Verfolgung dieser Straftat behindern. Auch die im Rahmenbeschluss vorgesehenen Bestimmungen zu erschwerenden Umständen (die hohe strafrechtliche Sanktionen rechtfertigen) reichen nicht aus: Sie umfassen nämlich nicht alle in früheren7 EU- und UN-Instrumenten aufgeführten erschwerenden Umstände1 .



Drucksache 582/11

... Was die Strafen anbetrifft, kann "Mindestvorschriften" bedeuten, dass bestimmte Strafarten (z.B. Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Rechtsverlust), Strafhöhen oder eine EU-weite Definition erschwerender oder mildernder Umstände festgelegt werden. Die EU-Regelung kann auch lediglich bestimmen, welche Strafen den Richtern in den Mitgliedstaaten "mindestens" zur Verfügung stehen müssen.



Drucksache 180/10

... 1. Sofern die nachstehenden Umstände nicht bereits ein Tatbestandsmerkmal der in den Artikeln 3 bis 7 genannten Straftaten sind, gelten sie für die Zwecke dieser Richtlinie als erschwerende Umstände:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 180/10




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Konsultation der interessierten Kreise und Folgenabschätzung

Konsultation der interessierten Kreise

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung SEK 2009 355 und Zusammenfassung der Folgenabschätzung SEK 2009 356

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Materielles Strafrecht im Allgemeinen

Neue Straftaten mittels Informationstechnologie

Strafermittlung und Einleitung von Strafverfahren

Verfolgung von im Ausland begangenen Straftaten

Opferschutz

Prävention von Straftaten

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Zusätzliche Angaben

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Geografischer Anwendungsbereich

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch

Artikel 4
Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung

Artikel 5
Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie

Artikel 6
Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke

Artikel 7
Anstiftung, Beihilfe und Versuch der Begehung und Vorbereitung von Straftaten

Artikel 8
Auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen Gleichaltriger

Artikel 10
Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aufgrund von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten

Artikel 11
Verantwortlichkeit juristischer Personen

Artikel 12
Sanktionen gegen juristische Personen

Artikel 13
Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer

Artikel 14
Ermittlung und Strafverfolgung

Artikel 15
Meldung des Verdachts sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs

Artikel 16
Gerichtliche Zuständigkeit und Koordinierung der Strafverfolgung

Artikel 17
Allgemeine Bestimmungen für Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen

Artikel 18
Unterstützung und Betreuung von Opfern

Artikel 19
Schutz von Opfern im Kindesalter in Strafermittlungen und Strafverfahren

Artikel 20
Interventionsprogramme oder -maßnahmen

Artikel 21
Sperrung des Zugangs zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten

Artikel 22
Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI

Artikel 23
Umsetzung

Artikel 24
Berichterstattung

Artikel 25
Inkrafttreten

Artikel 26
Adressaten


 
 
 


Drucksache 180/1/10

... sieht bereits zahlreiche Qualifikationstatbestände und Strafschärfungen vor. Die Übernahme der in der Richtlinie verpflichtend vorgegebenen erschwerenden Umstände würde erheblich in das System der Strafvorschriften des 13. Abschnitts des



Drucksache 495/10

... Nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses ist sicherzustellen, dass bei anderen als den in seinen Artikeln 1 und 2 aufgeführten Straftaten rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe entweder als erschwerender Umstand gelten oder dass solche Beweggründe bei der Festlegung des Strafmaßes durch die Gerichte berücksichtigt werden können. Auch hier besteht kein Umsetzungsbedarf, weil nach § 46



Drucksache 181/10

... – Erschwerende Umstände und Strafen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/10




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

1.2. Allgemeiner Kontext

1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

1.4. Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Konsultation der interessierten Kreise und Folgenabschätzung

2.1. Konsultation der interessierten Kreise

2.1.1. Konsultationsmethoden und allgemeines Profil der Befragten

2.1.2. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

2.3. Folgenabschätzung SEK 2009 358 und Zusammenfassung der

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

3.1.1. Bestimmungen des materiellen Strafrechts

3.1.2. Gerichtliche Zuständigkeit und Strafverfolgung

3.1.3. Unterstützung und Betreuung der Opfer

3.1.4. Schutz der Opfer bei Strafverfahren

3.1.5. Prävention

3.1.6. Kontrolle

3.2. Mehrwert des Vorschlags gegenüber dem Übereinkommen des Europarats zur

3.3. Rechtsgrundlage

4. Subsidiaritätsprinzip

5. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

6. Wahl des Instruments

7. Auswirkungen auf den Haushalt

8. Weitere Angaben

8.1. Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

8.2. Geografischer Anwendungsbereich

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel

Artikel 3
Anstiftung, Beihilfe und Versuch

Artikel 4
Strafen

Artikel 5
Verantwortlichkeit juristischer Personen

Artikel 6
Sanktionen gegen juristische Personen

Artikel 7
Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer

Artikel 8
Ermittlung und Strafverfolgung

Artikel 9
Gerichtliche Zuständigkeit

Artikel 10
Unterstützung und Betreuung von Opfern des Menschenhandels

Artikel 11
Schutz der Opfer von Menschenhandel bei Strafermittlungen und Strafverfahren

Artikel 12
Allgemeine Bestimmungen über Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind

Artikel 13
Unterstützung und Betreuung von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind

Artikel 14
Schutz von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind, bei Strafermittlungen und Strafverfahren

Artikel 15
Prävention

Artikel 16
Nationale Berichterstatter oder gleichwertige Mechanismen

Artikel 17
Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI

Artikel 18
Umsetzung

Artikel 19
Berichterstattung

Artikel 20
Inkrafttreten

Artikel 21
Adressaten


 
 
 


Drucksache 603/1/10

... 16. Der Bundesrat lehnt den Vorschlag der Kommission ab, dass eine unzureichende Befolgung von Empfehlungen, die im Rahmen der Überwachung von Ungleichgewichten ausgesprochen werden, bei der Bewertung der Haushaltslage im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakt als erschwerender Faktor gewertet werden kann. Wirtschafts- und fiskalpolitische Empfehlungen sollten nicht vermischt werden. Insbesondere dürfen die Verschuldungskriterien nicht durch andere Faktoren überfrachtet werden.



Drucksache 811/10

... Die Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und abschreckende Wirkung von Sanktionen hängt auch davon ab, welche Faktoren (einschließlich erschwerender oder mildernder Umstände) die zuständigen Behörden bei deren Verhängung berücksichtigen. Dies gilt besonders für die Bestimmung der Bußgeldhöhe, für die das nationale Recht für gewöhnlich eine gewisse Bandbreite vorsieht.



Drucksache 603/10 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat lehnt den Vorschlag der Kommission ab, dass eine unzureichende Befolgung von Empfehlungen, die im Rahmen der Überwachung von Ungleichgewichten ausgesprochen werden, bei der Bewertung der Haushaltslage im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakt als erschwerender Faktor gewertet werden kann. Wirtschafts- und fiskalpolitische Empfehlungen sollten nicht vermischt werden. Insbesondere dürfen die Verschuldungskriterien nicht durch andere Faktoren überfrachtet werden.



Drucksache 180/10 (Beschluss)

... sieht bereits zahlreiche Qualifikationstatbestände und Strafschärfungen vor. Die Übernahme der in der Richtlinie verpflichtend vorgegebenen erschwerenden Umstände würde erheblich in das System der Strafvorschriften des 13. Abschnitts des



Drucksache 495/1/10

... Auf dem Gebiet der Strafzumessung erfüllt das geltende Recht die Vorgaben des Rahmenbeschlusses nicht hinreichend. Nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses ist sicherzustellen, dass bei anderen als den in seinen Artikeln 1 und 2 aufgeführten Straftaten rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe entweder als erschwerender Umstand gelten oder dass solche Beweggründe bei der Festlegung des Strafmaßes durch die Gerichte berücksichtigt werden können.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.