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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Erkenntnisbasis"


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Drucksache 643/1/07

... , also z.B. bei der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe, der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen schwerer Straftaten, sollte bereits von Gesetzes wegen auf den Einsatz von Videokonferenztechnik verzichtet werden, soweit das Gesetz die mündliche Anhörung des Verurteilten und des Sachverständigen vorschreibt. In diesen Fällen ist durch die persönliche Anwesenheit von Verurteiltem und Sachverständigen die bestmögliche Erkenntnisbasis für das erkennende Gericht zu gewährleisten. Soweit der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichten (§ 454 Abs. 2 Satz 4 StPO), steht dem Gericht schon nach derzeitiger Rechtslage der Einsatz der Videokonferenztechnik zur Befragung des Sachverständigen offen.

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Drucksache 643/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 185 Abs. 2 Satz 3 GVG

2. Zu Artikel 3 §§ 91a, 93a FGO

3. Zu Artikel 5 § 110a Abs. 3 Satz 2 SGG

4. Zu Artikel 6 Nr. 1 § 58b StPO

5. Zu Artikel 6 Nr. 2 § 118a Abs. 2 Satz 2, 3 StPO

6. Zu Artikel 6 Nr. 8 Buchstabe a § 454 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 - neu - StPO

7. Zu Artikel 8 Nr. 1 Nr. 9020 - neu - KV-GKG , Nr. 2 § 137 Abs. 1 Nr. 18 - neu - KostO

8. Zu Artikel 9 Schlussvorschriften


 
 
 


Drucksache 15/05

... Eine weitere Informationsquelle ist die in § 8a Abs. 5 Nr. 3 genannte örtliche Polizeidienststelle. Gemeint ist hier - wie an anderen Stellen des Entwurfs, an denen dieser Ausdruck verwendet wird - die Polizeidienststelle, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seine alleinige Wohnung seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese wird vor allem zu den Zuverlässigkeitskriterien mit prognostischem Einschlag (etwa gemäß Absatz 1 Nr. 2) Hinweise geben können. Darüber hinaus gibt Satz 3 der angefragten Polizeidienststelle auf, durch Recherchen ggf. in den ihr zur Verfügung stehenden Informationssystemen die Fälle polizeilichen Präventivgewahrsams nach Absatz 2 Nr. 4 aufzuklären und der Sprengstoffbehörde mitzuteilen. Wie sich im übrigen aus dem Begriff "Stellungnahme" ergibt, bleibt die Entscheidungszuständigkeit und Verantwortlichkeit über die Zuverlässigkeit bei der Sprengstoffbehörde; die Stellungnahme der Polizeidienststelle ist die Zuarbeit einer Erkenntnisbasis für diese Entscheidung.

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Drucksache 15/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 455/04 (Beschluss)

... Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann im Vollstreckungsverfahren sachgerechter als im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen werden. Die Belastung des Verurteilten mit der Anordnung einer Maßregel, die sich unter Umständen später als entbehrlich erweist, ist im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Sicherung einer ausreichenden Erkenntnisbasis erforderlich und damit hinzunehmen. Lockerungen des Vollzugs der zunächst vollstreckten Maßregel werden durch die Anordnung einer weiteren freiheitsentziehenden Maßregel nicht ausgeschlossen, insbesondere dann nicht, wenn die konkrete Aussicht besteht, dass die weitere Maßregel wegen des sich abzeichnenden Erfolgs der vorweg vollstreckten Maßregel für erledigt erklärt werden wird. Bei der Festsetzung der Vollstreckungsreihenfolge wird den therapeutischen Bedürfnissen und Chancen der einzelnen Maßregeln Rechnung zu tragen sein. Insbesondere dürfte die Sicherungsverwahrung regelmäßig vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sein. Auf die Ausführungen

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Drucksache 455/04 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 3
Inkrafttreten; Übergangsvorschrift

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 643/14 PDF-Dokument



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