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"Einzelverbindungnachweises"
Drucksache 92/05 (Beschluss)
... Nach bisheriger Rechtslage und nach dem vorliegenden Gesetzentwurf auch weiterhin haben Nutzerinnen und Nutzer von Prepaid-Karten, die ausweislich des Jahresberichts 2003 der Regulierungsbehörde mehr als die Hälfte der Endnutzer ausmachen, keinen Anspruch auf Erteilung eines Einzelverbindungnachweises, da in diesen Fällen üblicherweise keine Rechnung gestellt wird. Dennoch sollte aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Transparenz auch diesen Telekommunikationsteilnehmern, die durch den Erwerb von Prepaid-Karten gegenüber dem Anbieter in Vorleistung treten, die Möglichkeit gegeben werden, zumindest im Nachhinein ggf. nicht nachvollziehbare Abbuchungen von ihren Karten zu überprüfen und im Falle eines Rückerstattungsanspruches Kenntnis über den Anspruchsgegner zu erlangen. Insofern sollte auf Verlangen auch diesem Personenkreis ein Einzelverbindungsnachweis zur Verfügung stehen, der inhaltlich über die bislang übliche telefonische Abfrage hinausgeht. Um hierbei den Aufwand für die Anbieterseite gering zu halten, ist die Auskunft hier auf den elektronischen Weg beschränkt und die Art der Auskunfterteilung steht den Anbietern frei. So kann der Einzelverbindungsnachweis per E-Mail, SMS oder durch zugangsbeschränkte Einstellung ins Internet zur Kenntnis gegeben werden.
Drucksache 92/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse Wi - A - In - K - R 809. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
... Nach bisheriger Rechtslage und nach dem vorliegenden Gesetzentwurf auch weiterhin haben Nutzerinnen und Nutzer von Prepaid-Karten, die ausweislich des Jahresberichts 2003 der Regulierungsbehörde mehr als die Hälfte der Endnutzer ausmachen, keinen Anspruch auf Erteilung eines Einzelverbindungnachweises, da in diesen Fällen üblicherweise keine Rechnung gestellt wird. Dennoch sollte aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Transparenz auch diesen Telekommunikationsteilnehmern, die durch den Erwerb von Prepaid-Karten gegenüber dem Anbieter in Vorleistung treten, die Möglichkeit gegeben werden, zumindest im Nachhinein ggf. nicht nachvollziehbare Abbuchungen von ihren Karten zu überprüfen und im Falle eines Rückerstattungsanspruches Kenntnis über den Anspruchsgegner zu erlangen. Insofern sollte auf Verlangen auch diesem Personenkreis ein Einzelverbindungsnachweis zur Verfügung stehen, der inhaltlich über die bislang übliche telefonische Abfrage hinausgeht. Um hierbei den Aufwand für die Anbieterseite gering zu halten, ist die Auskunft hier auf den elektronischen Weg beschränkt und die Art der Auskunfterteilung steht den Anbietern frei. So kann der Einzelverbindungsnachweis per E-Mail, SMS oder durch zugangsbeschränkte Einstellung ins Internet zur Kenntnis gegeben werden.
2 A
§ 47b Zwingende Vorschriften
§ 66g Entstehung des Entgeltanspruchs
2 B
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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