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"Einzelreifen"


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Drucksache 402/1/08

... 2. - Der Bundesrat bekräftigt die in seiner Entschließung vom 6. Juli 2007 geforderte Übergangsfrist (2012) für alle Neureifen. Er hält die Übergangsfrist des Artikels 11 Abs. 3 des Verordnungsvorschlags für Verkauf und Inbetriebnahme neuer Reifen für nicht sachgerecht, weil nach dem vorliegenden Vorschlag Neuwagen bereits ab dem 29. Oktober 2012 mit einer Bereifung ausgestattet werden müssen, die den geänderten Anforderungen entsprechen. Die vorgeschlagenen Grenzwerte des Anhangs I, Teil C für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 werden bereits heute von zahlreichen am Markt erhältlichen Reifentypen erreicht, von den leisesten Produkten sogar deutlich unterschritten. Daher sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit für die Einräumung einer längeren Übergangsfrist bis 2016 für neue Einzelreifen, etwa aus Gründen eines zusätzlichen Entwicklungsaufwands. (bei Annahme entfällt Ziffer 3)



Drucksache 402/08 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat bekräftigt die in seiner Entschließung vom 6. Juli 2007 geforderte Übergangsfrist (2012) für alle Neureifen. Er hält die Übergangsfrist des Artikels 11 Abs. 3 des Verordnungsvorschlags für Verkauf und Inbetriebnahme neuer Reifen für nicht sachgerecht, weil nach dem vorliegenden Vorschlag Neuwagen bereits ab dem 29. Oktober 2012 mit einer Bereifung ausgestattet werden müssen, die den geänderten Anforderungen entsprechen. Die vorgeschlagenen Grenzwerte des Anhangs I, Teil C für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 werden bereits heute von zahlreichen am Markt erhältlichen Reifentypen erreicht, von den leisesten Produkten sogar deutlich unterschritten. Daher sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit für die Einräumung einer längeren Übergangsfrist bis 2016 für neue Einzelreifen, etwa aus Gründen eines zusätzlichen Entwicklungsaufwands.



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