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"EU-verordnung"


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Drucksache 35/20

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Europäischen Kommission für eine Anpassung der EU-Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 181/20

... Der Gesetzesentwurf dient der Anpassung der rechtlichen Grundlagen der nationalen Investitionsprüfung im AWG an die Vorgaben der EU-Verordnung 2019/452 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (sogenannte EU-Screening-Verordnung), die am 11. April 2019 in Kraft getreten ist.



Drucksache 195/20 (Beschluss)

... Die Frage der Anwendbarkeit von § 73 Satz 2 IRG zeigt auch, dass für die Praxis in gesetzgeberischer Hinsicht die Möglichkeit bestehen muss, flexibel mit den Herausforderungen umzugehen, die sich mit der Anwendung eines bislang neuen - im Rechtshilferecht bislang nicht bekannten - Instrumentes einer EU-Verordnung stellen. So besteht auf der einen Seite bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vollstreckung in rechtstaatlicher Hinsicht ein Anwendungsvorrang von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f für die Anerkennung von Sicherstellungsentscheidungen und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h für Einziehungsentscheidungen der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 248/20

... Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat gravierende Auswirkungen auf Gesellschaften und Genossenschaften, darunter auch SE und SCE. Insbesondere aufgrund der Ausgangsbeschränkungen und Maßnahmen der räumlichen Trennung sowie der Notwendigkeit‚ vorrangig die Zwänge für ihre Wirtschaftstätigkeit zu bewältigen, haben SE und SCE erhebliche Schwierigkeiten, die in Artikel 54 ihrer jeweiligen Satzung genannte Frist für die Abhaltung ihrer Haupt- bzw. Generalversammlung einzuhalten. Während die Mitgliedstaaten im Bereich des Gesellschaftsrechts Sofortmaßnahmen ergriffen haben, um die Unternehmen unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen, richten sich diese Maßnahmen weder an SE noch an SCE, da deren Satzungen in EU-Verordnungen geregelt sind.



Drucksache 83/20

... Die Bundesregierung hat außerdem eine EU-Verordnung zur Schaffung eines europaweiten Rahmens zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen maßgeblich vorangetrieben.



Drucksache 47/20

... Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz -



Drucksache 88/20 (Beschluss)

... § 5 Absatz 3 Satz 2 KrWG greift diese Trennlinie fast wortgleich mit dem geplanten § 7a Absatz 2 KrWG in deklaratorischer Weise auf. Es wird verdeutlicht, dass das Chemikalien- und Produktrecht erst nach dem Ende der Abfalleigenschaft und somit erst nach Beendigung des abfallrechtlichen Geltungsregimes zur Anwendung gelangt. Da sich das Ende der Abfalleigenschaft auch aus EU-Verordnungen und künftig auch aufgrund einer Verordnung nach § 5 Absatz 2 KrWG ergeben kann, ist der Verweis auf § 5 Absatz 1 KrWG, der in der Neureglung des § 7a Absatz 2 enthalten wäre, nicht mitaufgenommen.



Drucksache 195/1/20

... Die Frage der Anwendbarkeit von § 73 Satz 2 IRG zeigt auch, dass für die Praxis in gesetzgeberischer Hinsicht die Möglichkeit bestehen muss, flexibel mit den Herausforderungen umzugehen, die sich mit der Anwendung eines bislang neuen - im Rechtshilferecht bislang nicht bekannten - Instrumentes einer EU-Verordnung stellen. So besteht auf der einen Seite bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vollstreckung in rechtstaatlicher Hinsicht ein Anwendungsvorrang von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f für die Anerkennung von Sicherstellungsentscheidungen und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h für Einziehungsentscheidungen der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 9/20

... verbessert die behördliche Zusammenarbeit im Binnenmarkt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zum Schutze der Verbraucher. Das dient der Realisierung von Rechten in einem Bereich, in dem Verbraucherinnen und Verbraucher als Einzelne sonst tendenziell Schwierigkeiten begegnen. Durch das Gesetz wird die Durchführung der entsprechenden EU-Verordnung sichergestellt. Gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen ergeben sich nicht.



Drucksache 109/20

... Die Datenethikkommission empfiehlt eine EU-Verordnung für Algorithmische Systeme und eine teilweise Stärkung der Aufsicht in den Mitgliedstaaten. Das vorgeschlagene Marktortprinzip nach dem Vorbild der Datenschutzgrundverordnung (Art. 3 Abs. 2 DSGVO) würde dazu führen, dass die Verordnung auch für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU gilt, die hier ihre Dienste anbieten. Dies stärkt die digitale Souveränität Deutschlands und der EU.



Drucksache 88/1/20

... § 5 Absatz 3 Satz 2 KrWG greift diese Trennlinie fast wortgleich mit dem geplanten § 7a Absatz 2 KrWG in deklaratorischer Weise auf. Es wird verdeutlicht, dass das Chemikalien- und Produktrecht erst nach dem Ende der Abfalleigenschaft und somit erst nach Beendigung des abfallrechtlichen Geltungsregimes zur Anwendung gelangt. Da sich das Ende der Abfalleigenschaft auch aus EU-Verordnungen und künftig auch aufgrund einer Verordnung nach § 5 Absatz 2 KrWG ergeben kann, ist der Verweis auf § 5 Absatz 1 KrWG, der in der Neureglung des § 7a Absatz 2 enthalten wäre, nicht mitaufgenommen.



Drucksache 274/20

... - In den RLS-19 erfolgt eine Aufteilung der Lkw in leichte Lkw (Lkw1) und schwere Lkw (Lkw2). Als Grundlage für die Gruppierung der Fahrzeuge dient die Grundklassifizierung (Grundklassen) für Fahrzeuge nach den "Technischen Lieferbedingungen für Streckenstationen" - Ausgabe 2012 (TLS 2012). Die festgelegte Zuordnung in die Fahrzeuggruppen Pkw, Lkw1 und Lkw2 erfolgt aus Gründen der Praktikabilität im Zusammenhang mit der Verkehrszählung nicht anhand der Differenzierung nach der "Consilidaded Resolution on the Construction of Vehicles (R. E.3)" der UNECE und somit auch nicht nach der kleinteiligeren Grenzwertklassifizierung nach der EU-Verordnung Nr. 540/2014 bzw. den UN-Regelungen Nr. 41 und 51. Folgende Zuordnung in Fahrzeuggruppen wurde gewählt:



Drucksache 88/20

... bedingt zusätzlichen Erfüllungsaufwand nur für einen sehr kleinen Anteil der Entsorger. Denn registerpflichtig wird nur die Verzeichnung der Abfallströme, die nach Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens bei dem konkreten Entsorger den Status des Endes der Abfalleigenschaft erreichen. Aus der praktischen Erfahrung im Umgang mit den seit 2011 ergangenen EU-Verordnungen zum Ende der Abfalleigenschaft ist bekannt, dass - auch aufgrund der sehr anspruchsvollen Anforderungen, die zum Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft führen - nur ein kleiner Anteil an behandelten Abfällen für die neue Verpflichtung zur Erfassung in einem Verzeichnis in Betracht kommt. Legt man die für die entsprechende Regelung in § 24 Absatz 4 und Absatz 5 NachwV geschätzten Kosten zugrunde und legt man einen Anteil von ca. 3 % durch die Verpflichtung neu ausgelöste Registereinträge im Verhältnis zur Gesamtmenge an Registereinträgen zugrunde, so ergibt sich eine Steigerung des Gesamtkostenaufwands um 375.000 Euro von ca. 12,5 Millionen Euro auf ca. 12,9 Millionen Euro pro Jahr.



Drucksache 255/20

... Der größte Liquiditätsengpass in der Reise- und Tourismusbranche ist das Fehlen neuer Buchungen vor dem Hintergrund einer beispiellosen Zahl von Erstattungsanträgen für Annullierungen. Um die geltenden Unionsvorschriften in diesem Bereich zu präzisieren, hat die Kommission am 18. März Auslegungsleitlinien zu den EU-Verordnungen über Passagierrechte angenommen und am 19. März informelle Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie über Pauschalreisen veröffentlicht.



Drucksache 499/20

... Ein vorläufiger Verzicht auf die Erhebung des Merkmals "familiäre Beziehungen" bis zum Inkrafttreten der EU-Verordnung würde den Implementierungsaufwand für die Berichtsstellen insgesamt deutlich erhöhen und dürfte auch organisatorisch kaum umsetzbar sein.



Drucksache 258/20

... Durch die Verordnung werden entbehrliche nationale Vorschriften aufgehoben, da diese jetzt in einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung geregelt und zusammengefasst wurden.



Drucksache 553/19

... 2. an die die Erhebungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (bzw. nachfolgende EU-Verordnung) durchführenden Stellen, zum Zweck der Evaluierung, weiterer wissenschaftlichen Forschung und zur Qualitätssicherung der genannten Erhebungen übermittelt werden. Diese Empfänger der Daten dürfen die Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind. Sie sind nach Abschluss der Evaluierung und der wissenschaftlichen Forschung zu löschen.



Drucksache 576/19 (Beschluss)

... ab. So unterscheidet die EU-Verordnung bei den Motorseglern per Begriffsbestimmung zwischen Motorseglern ("Powered Sailplanes") - also motorisierten Segelflugzeugen - und sogenannten Reisemotorseglern ("Touring Motor Glider"; TMG). Im



Drucksache 53/19 (Beschluss)

... Im Jahr 2001 ist die Europäische Verordnung über Arzneimittel für seltene Leiden in Kraft getreten, die den Arzneimittelherstellern Anreize zur Entwicklung sogenannter Orphan Drugs setzt. Unter anderem eine weitreichende Marktexklusivität über zehn Jahre führte dazu, dass es noch nie so viele Medikamente für Patienten mit seltenen Erkrankungen gab: seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung sind 144 Orphan Drugs zugelassen worden. Diese Entwicklung ist grundsätzlich zu begrüßen.



Drucksache 53/1/19

... Im Jahr 2001 ist die Europäische Verordnung über Arzneimittel für seltene Leiden in Kraft getreten, die den Arzneimittelherstellern Anreize zur Entwicklung sogenannter Orphan Drugs setzt. Unter anderem eine weitreichende Marktexklusivität über zehn Jahre führte dazu, dass es noch nie so viele Medikamente für Patienten mit seltenen Erkrankungen gab: seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung sind 144 Orphan Drugs zugelassen worden. Diese Entwicklung ist grundsätzlich zu begrüßen.



Drucksache 573/1/19

... Da sich in der EU-Verordnung die Begriffsbestimmungen in diesem Punkt unterscheiden (§ 3 Nummer 51 und 52), soll die für die Marktüberwachung wichtige Festlegung in Bezug auf die Bereitstellung auf dem Markt nach Artikel 14 Absatz 1 im Verordnungstext ergänzt werden.



Drucksache 1/19

... Mit dem Ende der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (GBR) in der Europäischen Union (EU) entfallen die EU-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EG) Nr.



Drucksache 402/19 (Beschluss)

... Die sich auf Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 1 Nummer 3 beziehende Gesetzesbegründung ist nicht zutreffend. In Artikel 1 Nummer 5 zu § 7 Absatz 1 ist in Nummer 3 vorgesehen, dass bei Veräußerungen von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen zusätzliche Angaben über das Vorhandensein einer familiären Beziehung zwischen den Käuferinnen und Käufern und den Verkäuferinnen und Verkäufern erfasst werden sollen. Die zusätzliche Erhebung des Merkmales "familiäre Beziehungen" sollte aus Erwägungen des Prinzips der Datenminimierung und im Hinblick auf das Ziel einer Minimierung bürokratischen Aufwands entfallen. Zudem liegen diese Daten bei den Gutachterausschüssen nicht immer vollständig vor und müssen teilweise mit Aufwand nacherhoben werden. Außerdem können die EU-Vorgaben so ausgelegt werden, dass gemäß Artikel 3 Absatz 3 der EU-Verordnung Nr. 93/2013 zur Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum für die Ermittlung des harmonisierten Häuserpreisindex die tatsächlich realisierten monetären Preise bei Transaktionen zu erfassen sind. Die Notwendigkeit einer Korrektur der tatsächlichen Transaktionswerte auf Grund von familiären Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer zu vermeintlich korrekten Marktpreisen erscheint daher weder nachvollziehbar noch geboten. Zudem können datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine zusätzliche Erhebung persönlicher Daten zum familiären Beziehungsstatus bestehen. Die Erfassung widerspricht schließlich dem Prinzip, dass Erhebungen keine Fragen über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten sollten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgegen. Gemäß vorstehenden Ausführungen ist die Familienbeziehung zwischen Verkäuferinnen und Verkäufern und Käuferinnen und Käufern von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen nicht als notwendiges Hilfsmerkmal anzusehen. Infolge ist die Maßgabe in Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 1 Nummer 3 zu streichen.



Drucksache 576/1/19

... ab. So unterscheidet die EU-Verordnung bei den Motorseglern per Begriffsbestimmung zwischen Motorseglern ("Powered Sailplanes") - also motorisierten Segelflugzeugen - und sogenannten Reisemotorseglern ("Touring Motor Glider"; TMG). Im



Drucksache 4/19

... /EG /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) und den auf dieser Grundlage erlassen EU-Verordnungen, insbes. der Delegierten Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 594/19 (Beschluss)

... tragen diese Begründung jedoch nicht. Der europäische Gesetzgeber lässt explizit die Existenz zweier unterschiedlicher Behörden für die Marktüberwachung und für die Vigilanz zu. So unterscheiden die EU-Verordnungen klar zwischen "zuständiger Behörde" und "bewertender Behörde". Die behördliche Trennung von "Marktüberwachung" und "Vigilanz" ist somit europarechtlich möglich und entspricht auch dem seit Jahrzehnten in Deutschland bewährten System, wonach die Behörden der Länder für die Marktüberwachung und Gefahrenabwehr und die Bundesoberbehörden für Risikobewertungen in Vigilanzfragen zuständig sind. Im Übrigen bestätigt auch die Bundesregierung eine bisher reibungslose und vollständige Ausführung des Medizinprodukterechts durch die Länder.



Drucksache 591/19 (Beschluss)

... Gemäß der EU-Verordnung ist es jedoch zulässig, dass Notbremsassistenzsysteme über eine Vorrichtung manuell deaktiviert werden können. Dies gilt ebenso für die Regelung Nummer 131 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems, die die Kommission künftig verpflichtend anstelle der vorgenannten EU-Verordnung zur Anwendung bringen will.



Drucksache 402/1/19

... Die sich auf Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 1 Nummer 3 beziehende Gesetzesbegründung ist nicht zutreffend. In Artikel 1 Nummer 5 zu § 7 Absatz 1 ist in Nummer 3 vorgesehen, dass bei Veräußerungen von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen zusätzliche Angaben über das Vorhandensein einer familiären Beziehung zwischen den Käuferinnen und Käufern und den Verkäuferinnen und Verkäufern erfasst werden sollen. Die zusätzliche Erhebung des Merkmales "familiäre Beziehungen" sollte aus Erwägungen des Prinzips der Datenminimierung und im Hinblick auf das Ziel einer Minimierung bürokratischen Aufwands entfallen. Zudem liegen diese Daten bei den Gutachterausschüssen nicht immer vollständig vor und müssen teilweise mit Aufwand nacherhoben werden. Außerdem können die EU-Vorgaben so ausgelegt werden, dass gemäß Artikel 3 Absatz 3 der EU-Verordnung Nr. 93/2013 zur Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum für die Ermittlung des harmonisierten Häuserpreisindex die tatsächlich realisierten monetären Preise bei Transaktionen zu erfassen sind. Die Notwendigkeit einer Korrektur der tatsächlichen Transaktionswerte auf Grund von familiären Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer zu vermeintlich korrekten Marktpreisen erscheint daher weder nachvollziehbar noch geboten. Zudem können datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine zusätzliche Erhebung persönlicher Daten zum familiären Beziehungsstatus bestehen. Die Erfassung widerspricht schließlich dem Prinzip, dass Erhebungen keine Fragen über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten sollten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgegen. Gemäß vorstehenden Ausführungen ist die Familienbeziehung zwischen Verkäuferinnen und Verkäufern und Käuferinnen und Käufern von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen nicht als notwendiges Hilfsmerkmal anzusehen. Infolge ist die Maßgabe in Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 1 Nummer 3 zu streichen.



Drucksache 491/1/19

... -MS die Werte aus der für die Typgenehmigung von Pkw mit Euro 6 relevanten EU-Verordnung 2016/427 (Anhang "Nachprüfung der Emissionen im tatsächlichen Fahrbetrieb") identisch zu übernehmen. Insbesondere sollten bei den für die NO



Drucksache 573/19

... /EG /EG, soweit diese den Erlass nationaler Durchführungsvorschriften erfordert. Dies betrifft Artikel 5 (Benennung von Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden), Artikel 57 (Sanktionierung von Verstößen) und Artikel 58 Absatz 2 (Übergangsbestimmungen) der EU-Verordnung.



Drucksache 594/1/19

... tragen diese Begründung jedoch nicht. Der europäische Gesetzgeber lässt explizit die Existenz zweier unterschiedlicher Behörden für die Marktüberwachung und für die Vigilanz zu. So unterscheiden die EU-Verordnungen klar zwischen "zuständiger Behörde" und "bewertender Behörde". Die behördliche Trennung von "Marktüberwachung" und "Vigilanz" ist somit europarechtlich möglich und entspricht auch dem seit Jahrzehnten in Deutschland bewährten System, wonach die Behörden der Länder für die Marktüberwachung und Gefahrenabwehr und die Bundesoberbehörden für Risikobewertungen in Vigilanzfragen zuständig sind. Im Übrigen bestätigt auch die Bundesregierung eine bisher reibungslose und vollständige Ausführung des Medizinprodukterechts durch die Länder.



Drucksache 186/1/18

... 4. Die Bundesregierung wird gebeten, sich dafür einzusetzen, dass vor der Verabschiedung der EU-Verordnung in Artikel 11 "Besondere Anforderungen an selbstfahrende Fahrzeuge" Absatz 1 ein neuer Buchstabe f folgenden Inhalts eingefügt wird:



Drucksache 193/18

... - die Durchsetzung der künftigen EU-Verordnung über die Einfuhr von Kulturgütern mithilfe eines Aktionsplans zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern unterstützen und eine Plattform von Interessenträgern aus Wissenschaft und Politik zum Austausch über gefährdetes Kulturerbe einrichten



Drucksache 374/18

... Mit dem Gesetzentwurf sollen Finanzmarktgesetze an zwei EU-Verordnungen angepasst werden, die die Regulierung von Verbriefungen zum Gegenstand haben. Dabei handelt es sich um die Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 78/18 (Beschluss) EU-verordnung


Drucksache 468/18

... § 13 regelt die Ausstellung von Eintragungsbestätigungen für Vorbuchtiere. Absatz 1 regelt analog zur Bestimmung zu Tierzuchtbescheinigungen der EU-Verordnung, dass Zuchtverbände Züchtern auf Antrag eine Eintragungsbestätigung für ihre Zuchttiere (oder deren Zuchtmaterial) ausstellen müssen. Die Zuchtverbände sollen dabei sicherstellen, dass die Eintragungsbestätigung den Züchter in angemessener Zeit erreicht (Absatz 2).



Drucksache 385/18

... aber insoweit vorgehen, als sie besondere Verfahrensregelungen (lex specialis) zur Durchführung der EU-Verordnungen enthalten. Zugleich werden damit Verweisungen in einzelnen Verfahrensregelungen dieses Gesetzes vermieden.



Drucksache 223/18

... Eine erste internetgestützte öffentliche Konsultation fand vom 30. Juli bis zum 7. November 2014 statt, in deren Rahmen 506 Beiträge eingingen. Eine zweite internetgestützte öffentliche Konsultation wurde vom 28. Oktober 2016 bis zum 27. Januar 2017 durchgeführt; diese konzentrierte sich auf die detaillierteren politischen Optionen für die Festlegung von Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung zum Zwecke der Bewässerung und Grundwasseranreicherung. Hierzu gingen insgesamt 344 Beiträge ein. Bei den öffentlichen Online-Konsultationen 2016 und 2014 befürworteten 60 % bis 80 % aller Teilnehmer einen Regelungsrahmen auf EU-Ebene. Darüber hinaus hielten mehr als 80 % der Teilnehmer an der öffentlichen Online-Konsultation von 2014 rechtlich verbindliche EU-Mindeststandards für ein wirksames Mittel, um den Schutz der Umwelt und der Gesundheit bei einer Wasserwiederverwendung zu gewährleisten. Bei den Teilnehmern, die sich bei beiden Konsultationen mehrheitlich für das Instrument einer EU-Verordnung aussprachen, handelte es sich um Vertreter privater Unternehmen aus den Bereichen Abwasserentsorgung und Trinkwasserversorgung, aus der Lebensmittelindustrie und dem Umweltsektor und/oder auch um Interessenträger aus den südlichen EU-Mitgliedstaaten.



Drucksache 229/1/18

... 39. Der Bundesrat begrüßt, dass die KPF erstmals in einer EU-Verordnung verankert wurden. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass die Anforderungen an die Begünstigten von KPF ("muss eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ sein") von vielen gegenwärtig Begünstigten nicht erfüllt werden und damit bestehende Strukturen nicht weiter genutzt werden können.



Drucksache 186/2/18

... Die Bundesregierung wird gebeten, darauf hinzuwirken, dass vor der Verabschiedung der EU-Verordnung folgende Punkte berücksichtigt werden:



Drucksache 387/18

... Daneben sind einzelne der bisher bestehenden Regelungen für die Handelsperiode 2021 bis 2030 nicht mehr erforderlich und können daher aufgehoben werden. Dies betrifft zum einen diejenigen Regelungsbereiche, die ab 2021 durch unmittelbar geltende EU-Verordnungen geregelt werden (z.B. EU-Zuteilungsregeln), und zum anderen die ab 2021 nicht mehr bestehende Möglichkeit, dass Betreiber einen Teil ihrer Abgabeverpflichtung auch durch Emissionsgutschriften aus internationalen Klimaschutzprojekten erfüllen können.



Drucksache 61/18

... Der vorliegende Verordnungsentwurf setzt Änderungen bei der Abwicklung der EU-Agrarförderung um, die durch die EU-Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 ausgelöst werden. Die geänderte EU-Verordnung eröffnet für die Mitgliedstaaten an einigen Stellen Optionen von den bisherigen Regelungen abzuweichen.



Drucksache 176/18

... Die einschlägigen und vorrangigen Bestimmungen des Unionsrechts zur internationalen Zuständigkeit von Gerichten bleiben hiervon unberührt. Die klageberechtigten Verbraucherverbände können in der Bundesrepublik Deutschland nur klagen, wenn deutsche Gerichte nach der EU-Verordnung Nr. 2015/2012 (sogenannte Brüssel-Ia-Verordnung) international zuständig sind. Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht gehindert, ihre Ansprüche außerhalb der Musterfeststellungsklage vor den international zuständigen Gerichten zu verfolgen. Auch die vorrangigen Regelungen des Unionsrechts zur Wirkungserstreckung von Gerichtsentscheidungen, die ebenfalls in der Brüssel-Ia-Verordnung enthalten sind, können durch die Musterfeststellungsklage nicht geändert werden. Wenn die deutsche Gerichtsentscheidung im Musterverfahren in Nachfolge-Verfahren von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Gerichten eines anderen Mitgliedstaats Wirkung entfalten soll, muss sie nach deren Bestimmungen vorher dort anerkannt werden.



Drucksache 383/18

... wird das BfJ als neue Zentralbehörde nach der EU-Apostillen-Verordnung bestimmt. Die Übertragung dieser Aufgabe auf das BfJ reiht sich in die Übertragung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen auf das BfJ ein. Das BfJ hat durch diese vergangenen Übertragungen bereits Sachkunde auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen aufbauen können. Die Aufgabenzuweisung nach der hier durchzuführenden EU-Apostillen-Verordnung fügt sich hier ein. Das BfJ nimmt bereits im Rahmen anderer EU-Verordnungen solche Aufgaben wahr, die denen einer Zentralbehörde nach dieser EU-Apostillen-Verordnung vergleichbar sind. In § 1119 ZPO werden Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens und der Zusammenarbeit mit den für das Personenstands- und Melderecht zuständigen Stellen der Länder geregelt; die obersten Bundesbehörden halten hierbei das BfJ über relevante Änderungen unterrichtet.



Drucksache 178/18

... Verstöße gegen neue EU-rechtliche Gebote und Verbote im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes bewehrt, in dem die §§ 7, 43, 44 und 47 FMV an die jeweils letzte Änderung der dort genannten EG/EU-Verordnungen angepasst werden. Durch die Bewehrung von Verstößen gegen die neuen EU-rechtlichen Gebote und Verbote wird ein Beitrag dazu geleistet, dass die Futtermittel-unternehmer diese Vorschriften des EU-Rechts auch einhalten. Dies dient dem Gedanken des gesundheitlichen Verbraucherschutzes im Sinne der Managementregel 9 der Nach-haltigkeitsstrategie.



Drucksache 186/18 (Beschluss)

... 3. Die Bundesregierung wird gebeten, darauf hinzuwirken, dass vor der Verabschiedung der EU-Verordnung folgende Punkte berücksichtigt werden:



Drucksache 15/1/18

... 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, gegenüber der Kommission darauf hinzuwirken, dass Abfälle, die aus nicht gefährlichen Gemischen oder aus nicht gefährlichen Stoffen im Sinne der EU-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von



Drucksache 150/18

... /EG (EU-Datenschutz-Grundverordnung) in Kraft getreten, die das Daten-schutzrecht EU-weit vereinheitlicht. Ihre Regelungen gelten ab dem 25. Mai 2018. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die nationalen Vorgaben an die neue EU-Verordnung angepasst werden.



Drucksache 217/18

... Das OLAF erfüllt eine spezielle EU-eigene Aufgabe (Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß den Artikeln 317 und 325 AEUV), die auf nationaler Ebene nicht auf die gleiche Art und Weise erfüllt werden könnte. Der Vorschlag betrifft die Untersuchungen einer Unionsstelle, die derzeit durch eine EU-Verordnung geregelt werden. Er stellt nicht darauf ab, die bestehenden Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (eine Aufgabe, die sich die Mitgliedstaaten mit der Union teilen) zu ändern und bezweckt auch keine Ausweitung der Befugnisse oder des Mandats des OLAF.



Drucksache 213/18

... Dieser Vorschlag für eine Verordnung steht daher im Einklang mit den obengenannten bestehenden EU-Verordnungen, da er darauf abzielt, die Belastungen auf den KMU-Wachstumsmärkten zu verringern und die Liquidität von Eigenkapitalinstrumenten zu fördern, die auf diesen Handelsplätzen gehandelt werden dürfen.



Drucksache 70/18

... 1. Zusammen mit dieser Mitteilung legt die Kommission einen Vorschlag für eine EU-Verordnung über Europäische Crowdfunding-Dienstleister (ECSP) für Unternehmen vor, der sowohl investitionsbasiertes als auch kreditbasiertes Crowdfunding abdeckt. Ziel des Vorschlags ist es, einen angemessenen und verhältnismäßigen Rechtsrahmen zu schaffen, der Crowdfunding-Plattformen, die grenzüberschreitend agieren wollen, dies durch eine umfassende Zulassungsregelung (einen "Europäischen Pass") unter einheitlicher Aufsicht ermöglicht.



Drucksache 185/18

... In den Mitgliedstaaten (z.B. in Deutschland, Frankreich, im Vereinigten Königreich, in Schweden und den Niederlanden) laufen bereits zahlreiche Initiativen, insbesondere für groß angelegte Tests, welche auch von der Kommission unterstützt werden.19 Allerdings sollten diese Initiativen besser koordiniert werden. In der Erklärung von Amsterdam20 forderten die Mitgliedstaaten die Kommission auf, eine gemeinsame europäische Strategie für das automatisierte und vernetzte Fahren zu entwickeln, den EU-Verordnungsrahmen zu überprüfen und ggf. anzupassen, einen koordinierten Forschungs- und Innovationsansatz auszuarbeiten und interoperable Kooperative Intelligente Verkehrssysteme einzuführen.



Drucksache 423/4/18

... (unmittelbar geltende EU-Verordnung) überschneidet. Zur Beschreibung dieser Schnittstelle in Artikel 4 reicht die Formulierung in § 1 Absatz 2 der Verordnung nicht aus:



Drucksache 169/17

... Die Aufgabenwahrnehmung der "Nationalen Stelle" erfasst die stichprobenartige Überprüfung der gemäß der EU-Verordnungen ausgestellten Eigenerklärungen der Datenlieferanten. Da die Eigenerklärung die Einhaltung der Anforderungen aus den Spezifikationen wieder-spiegelt, ist durch Einreichung dieser Erklärungen bei der Nationalen Stelle die Grundlage für den Prüfauftrag geschaffen.



Drucksache 184/1/17

... sein werden, werden in einer europäischen Liste geführt. Gebietsfremde Stechmückenarten in Deutschland, wie die Asiatische Tigermücke, die potenziell auch Gesundheitsschädlinge sein können, erfüllen die EU-Kriterien der Verordnung derzeit nicht und sind in der entsprechenden EU-Liste nicht als invasive Arten aufgeführt. Die EU-Verordnung sieht allerdings vor, dass von invasiven gebietsfremden Arten nicht nur eine Bedrohung für die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen ausgehen kann, sondern dass diese auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft haben können (Artikel 4). Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 12 der EU-Verordnung zusätzlich eine nationale Liste invasiver gebietsfremder Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten erstellen.



Drucksache 595/17

... der Kommission mit Durchführungsbestimmungen im Sektor Obst und Gemüse überarbeitet. Die Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV) dient der Durchführung dieser EU-Verordnung. Die Unionsregelungen finden sich jetzt in der Delegierten Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 709/17

... 30. Neben den im Vertrag selbst aufgeführten Bestimmungen kann auf die Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (2011/24/EU) und die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (883/2004) hingewiesen werden.



Drucksache 189/1/17

... 3. Auch wenn der Zeitplan für die Weiterentwicklung der für den Ausbau der erneuerbaren Energien relevanten EU-Verordnungen und -Richtlinien sehr ambitioniert ist, unterstützt der Bundesrat diesen angesichts der Dringlichkeit der Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens ausdrücklich.



Drucksache 152/17

... Die bestehende Regelung zu Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln, Biozidwirkstoffen sowie den Folgeprodukten dieser Wirkstoffe wird terminologisch den Begrifflichkeiten der jeweiligen EU-Verordnungen angepasst, aber inhaltlich unverändert fortgeführt.



Drucksache 272/17

... Aus der Erfahrung der vergangenen beiden Jahre heraus lässt sich festhalten, dass die in Deutschland geschaffenen EPSAS-Gremien eine enge Abstimmung aller Stellungnahmen zwischen dem Bund und den Ländern gewährleisten. Es besteht das auf Ebene der Staatssekretäre zugesicherte gemeinsame Verständnis, dass die Zusammenarbeit zu EPSAS in der Staatssekretärsrunde und dem BLAK den Vorgaben des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) entspricht. Die Bundesregierung geht davon aus, dass diese gute Zusammenarbeit auch im Fall der Eröffnung eines EU-Gesetzgebungsverfahrens durch die Europäische Kommission fortgesetzt wird. Daher erscheint die am 14. Februar 2014 im Beschluss 811/13 des Bundesrates an die Bundesregierung gestellte Forderung, für alle Kosten durch EPSAS aufzukommen - mehr noch als zum Zeitpunkt des Beschlusses des Bundesrates - undifferenziert. Auch der Bundesrat hat der grundsätzlichen Übertragung von Kompetenzen auf die EU zugestimmt. Falls übertragene Kompetenzen durch die Europäische Kommission in Anspruch genommen werden und EPSAS per EU-Verordnung beschlossen werden, gilt diese auch in Deutschland. Die finanziellen Konsequenzen wären dann anhand der im



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Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.