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"De-minimis-Verordnung"
Drucksache 607/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
... (5) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1, De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind. Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen 200 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Höchstgrenze sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen. Die Sonderabschreibungen werden erst gewährt, wenn der Anspruchsberechtige in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihm in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum De-minimis-Beihilfen gewährt worden sind, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit, wie die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden."
Drucksache 607/2/18
Antrag des Freistaates Bayern
Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus Punkt 11 der 973. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2018
... 2. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die Bauwirtschaft aufgrund der zu Beginn des Jahres 2022 bereits wieder auslaufenden steuerlichen Förderung kurzfristig kaum zusätzliche Kapazitäten schaffen kann und wird. Investitionen in den Mietwohnungsbau müssen über einen längeren Zeitraum verstetigt werden. Dann besteht für die Bauwirtschaft der erforderliche wirtschaftliche Anreiz, Personal- und Maschinenkapazitäten auszubauen und zu erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, hält es der Bundesrat für erforderlich, bereits jetzt eine Anschlussregelung für bessere steuerliche Rahmenbedingungen für Mietwohnungsbau-Investitionen zu schaffen. Denn nur wenn es gelingt, die Bautätigkeit nachhaltig auf hohem Niveau zu halten, kann sich die schwierige Situation auf den Wohnungsmärkten spürbar entspannen. Geeignet ist dabei die dauerhafte Einführung einer degressiven Abschreibung für den Mietwohnungsneubau, die dann - unbeschadet anderweitiger im Einzelfall anzuwendender beihilferechtlicher Vorgaben - jedenfalls auch ohne das enge Korsett der De-Minimis-Verordnung umsetzbar wäre.
Drucksache 470/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
... Der Bundesrat misst diesem Aspekt eine erhebliche Bedeutung bei, da aufgrund der Beschränkung auf den von der De-minimis-Verordnung gesteckten Rahmen Wohnungsunternehmen weitgehend von der Sonderabschreibung ausgeschlossen werden. Dies droht die Erfolgsbilanz der Förderung erheblich zu schmälern. Darüber hinaus werden den Steuerpflichtigen durch die notwendige Nachweisführung über die erhaltenen De-minimis-Beihilfen erhebliche Bürokratiekosten aufgebürdet. In der Konsequenz daraus entsteht für die Finanzverwaltungen der Länder ein im Zeitverlauf steigender Überwachungs-und Kontrollaufwand.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 1 Satz 1 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 3 EStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 470/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
... /EU /EU durchgeführt; dementsprechend werden die Ausgleichszahlungen an die Fördernehmer objektbezogen so bemessen, dass diese angesichts der von diesen zu erbringenden Gemeinwohlverpflichtungen nicht zu einer Überkompensation führen. Soweit die Adressaten der steuerlichen Förderung auch Wohnraumfördermittel erhalten, wären die De-minimis-Verordnung und der Beschluss
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 1 Satz 1 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 EStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 3 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Ziffer 10:
Zu Ziffer 11:
Drucksache 566/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in Europa - COM(2011) 900 endg.
... Außerdem verweise ich auf die im April 2012 erlassene De-Minimis-Verordnung für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen'. Die Verordnung dürfte zur weiteren Vereinfachung beitragen und den Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen, die solche Dienstleistungen erbringen, verringern. Bei diesem stärker abgestuften Ansatz werden jedoch große kommerzielle Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, einer strengeren Prüfung unterzogen. Der Schwellenwert für jährliche Ausgleichszahlungen wurde mit dem Beschluss von 30 Mio. EUR auf 15 Mio. EUR abgesenkt; folglich dürften der Kommission Fälle notifiziert werden, bei denen es um größere Summen geht, z.B. Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen bei der Wasserversorgung oder im Fernwärmesektor.
Drucksache 277/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Modernisierung des EU-Beihilfenrechts - COM(2012) 209 final
... 13. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch nach der Neuregelung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in dem aus dem Freistellungsbeschluss und den beiden Mitteilungen vom 20. Dezember 2011 sowie der De-minimis-Verordnung vom 25. April 2012 zusammengesetzten Paket die Erbringung dieser Dienstleistungen, selbst wenn es sich dabei - in den Worten der vorliegenden Mitteilung - um "Fälle lokalerer
Drucksache 277/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Modernisierung des EU-Beihilfenrechts - COM(2012) 209 final
... 14. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch nach der Neuregelung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in dem aus dem Freistellungsbeschluss und den beiden Mitteilungen vom 20. Dezember 2011 sowie der De-minimis-Verordnung vom 25. April 2012 zusammengesetzten Paket die Erbringung dieser Dienstleistungen, selbst wenn es sich dabei - in den Worten der vorliegenden Mitteilung - um "Fälle lokalerer Art mit geringen Auswirkungen auf den Handel" sowie um die Leistung von Ausgleichszahlungen als "gute Beihilfen" handelt, weiterhin mit erheblichen bürokratischen Anforderungen, namentlich Kontrollpflichten, belastet ist.
Drucksache 665/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Initiative für soziales Unternehmertum - Schaffung eines "Ökosystems" zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation KOM (2011) 682 endg.
... - Vereinfachung der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf soziale und lokale Dienstleistungen. Eine solche Vereinfachung könnte auch den Sozialunternehmen zugute kommen, sofern sie soziale Dienstleistungen oder Dienstleistungen ohne Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten erbringen. Mit den im September 2011 veröffentlichten Vorschlägen zur Überarbeitung der Vorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) möchte die Kommission dieses Ziel der Vereinfachung der Bestimmungen für die sozialen und lokalen Dienstleistungen erfüllen, insbesondere durch den Vorschlag einer De-minimis-Verordnung für die lokalen DAWI und einen neuen Beschluss, durch den die sozialen Dienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht befreit werden. Diese neuen Regeln sollen vor Ende 2011 von der Kommission angenommen werden.
Mitteilung
1. Weshalb diese initiative der Kommission?
2. Die Sozialunternehmen: Akteure, die den Binnenmarkt besser Nutzen könnten
3. Ein Aktionsplan zur Unterstützung des sozialen Unternehmertums in Europa
3.1. Verbesserter Zugang zu Finanzmitteln
3.1.1. Erleichterung des Zugangs zu privaten Finanzmitteln
3.1.2. Mobilisierung der europäischen Fonds
3.2. Mehr Sichtbarkeit für das soziale Unternehmertum
3.2. 1. Entwicklung von Instrumenten, um den Bereich besser kennenzulernen und die Sichtbarkeit des sozialen Unternehmertums zu verstärken
3.2.2. Verstärkung von Führungskompetenzen, Professionalisierung und Vernetzung der Sozialunternehmer
3.3. Verbesserung des rechtlichen Umfelds
3.3. 1. Entwicklung geeigneter europäischer Rechtsformen, die vom europäischen Sozialunternehmertum genutzt werden könnten
3.3.2. Öffentliches Beschaffungswesen
3.3.3. Staatliche Beihilfen
4. Über den Aktionsplan hinausgehende Ideen
5. Schlussfolgerung
Drucksache 27/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Entwicklung der europäischen Dimension des Sports KOM (2011) 12 endg.
... Sport wird in allen EU-Mitgliedstaaten auf verschiedenste Weise von der öffentlichen Hand finanziert. Auf einige Maßnahmen, etwa die sehr geringen Finanzbeiträge, die unter die De-Minimis-Verordnung fallen, braucht Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht unbedingt angewandt zu werden. Sind die Bedingungen dieses Artikels gegeben, dann sind staatliche Beihilfen im Prinzip mit dem EU-Recht unvereinbar, es sei denn, eine der in Artikel 107 AEUV vorgesehenen Ausnahmen ist anwendbar. Auch wenn staatliche Beihilfen für den Sport nicht ausdrücklich von der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfasst werden, könnten doch einige von deren Bestimmungen auf sie anwendbar sein, und in diesem Fall könnten sie ohne vorherige Unterrichtung der Kommission als mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar angesehen werden. Andernfalls muss die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV im Voraus über eine neue Beihilfe unterrichtet werden, und sie kann erst gewährt werden, nachdem die Kommission dazu einen positiven Beschluss erlassen hat. Bisher gab es nur wenige Beschlüsse über staatliche Beihilfen für den Sport; ebenso wie für andere Bereiche, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, haben Interessenträger wiederholt eine weitere Klärung hinsichtlich der Finanzierung von Infrastrukturen und Sportverbänden gefordert.
Drucksache 739/06
... De-minimis-Verordnung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
3. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
4. § 5 wird wie folgt geändert:
5. § 8 wird wie folgt geändert:
6. § 10 wird wie folgt geändert:
7. Der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 3 wird folgende Anlage vorangestellt:
8. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden Anlagen 2 und 3.
Artikel 2
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
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