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29 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Bundesverkehrsminister"


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Drucksache 224/20

... Vor diesem Hintergrund hatten sich mehrere Logistikverbände im Mai 2019 in einem gemeinsamen Schreiben an das Bundesverkehrsministerium (BMVI) für eine Harmonisierung der Feiertagsfahrverbote eingesetzt. Dieser Antrag wurde jedoch Anfang September 2019 zurückgewiesen. Die hierbei vom BMVI angeführte Begründung, dass eine Beschränkung des Fahrverbotes der Zweckbestimmung des § 30 Absatz 3 StVO zuwiderlaufe, die "den gleichmäßigen Verkehrsfluss, die Lärm- und Abgasverringerung sowie den Schutz der kirchlichen Feiertagsruhe adressiert" überzeugt jedoch nicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 224/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige finanzielle Auswirkungen

Verordnung

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 586/19

... (1) Der deutschen Abordnung werden in jedem Fall ein Vertreter des Bundesverkehrsministeriums, des Landes Baden-Württemberg, der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn und der Bundesbahndirektion Karlsruhe angehören. Der schweizerischen Abordnung werden in jedem Fall ein Vertreter des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements, des Eidgenössischen Politischen Departements, der Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Schaffhausen sowie der Schweizerischen Bundesbahnen angehören.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 586/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

§ 1
Versorgungsrechtliche Regelungen

§ 2
Verordnungsermächtigungen

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu den einzelnen Regelungen:

Zu § 1

Zu § 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Artikel 1
Betriebführende Verwaltung

Artikel 2
Grundlagen der Betriebsführung

Artikel 3
Schweizerische Hoheitsrechte

Artikel 4
Bau und Erhaltung

Artikel 5
Verkehr

Artikel 6
Personal

Artikel 7
Sozialversicherung

Artikel 8
Krankenversicherung

Artikel 9
Ruhestandsbeamte, Rentner und ihre Hinterbliebenen

Artikel 10
Gemischte Kommission Aufgaben und Befugnisse

Artikel 11
Zusammensetzung und Verfahren

Artikel 12
Form, Inkrafttreten, Dauer

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12


 
 
 


Drucksache 385/19

... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für eine zügige Realisierung des vom Bundesverkehrsministerium angekündigten Programms "Bund für Elektrifizierung" einzusetzen. Dabei geht der Bundesrat von einem direkten und von bestehenden Finanzhilfen unabhängigen Förderprogramm für den Regionalverkehr aus. Eine Einbindung in bestehende Programme, wie zum Beispiel in das Bundes-GVFG, das bei der Förderung von Maßnahmen eine nicht unerhebliche Kofinanzierung der Länder voraussetzt, kann zur Verzögerung oder gar Verhinderung von Elektrifizierungsvorhaben führen und wird vom Bundesrat daher abgelehnt.



Drucksache 385/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für eine zügige Realisierung des vom Bundesverkehrsministerium angekündigten Programms "Bund für Elektrifizierung" einzusetzen. Dabei geht der Bundesrat von einem direkten und von bestehenden Finanzhilfen unabhängigen Förderprogramm für den Regionalverkehr aus. Eine Einbindung in bestehende Programme, wie zum Beispiel in das Bundes-GVFG, das bei der Förderung von Maßnahmen eine nicht unerhebliche Kofinanzierung der Länder voraussetzt, kann zur Verzögerung oder gar Verhinderung von Elektrifizierungsvorhaben führen und wird vom Bundesrat daher abgelehnt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 385/19 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates für eine erfolgreiche Elektrifizierungsoffensive im Schienenverkehr


 
 
 


Drucksache 39/17 (Beschluss)

... mit dem Bundesverkehrsminister gefunden werden konnte, ist dieser in der Neuverordnung nun nicht mehr enthalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 39/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 LuftVO

2. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 21a Absatz 4 Satz 2 LuftVO

3. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 LuftVO

4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 LuftVO

5. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, Nummer 11 - neu - LuftVO

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 39/1/17

... mit dem Bundesverkehrsminister gefunden werden konnte, ist dieser in der Neuverordnung nun nicht mehr enthalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 39/1/17




1. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 LuftVO

2. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 21a Absatz 4 Satz 2 LuftVO

3. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 LuftVO

4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 LuftVO

5. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, Nummer 10


 
 
 


Drucksache 551/15 (Beschluss)

... In der Broschüre "Lärmschutz im Schienenverkehr" des BMVI (Stand Mai 2014) kündigt Bundesverkehrsminister Dobrindt die "umgehende" Veranlassung ordnungsrechtlicher Maßnahmen bei Nichterreichen der Umrüstquote im Jahre 2016 an.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 551/15 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates Lärmschutz an Schienenwegen verbessern


 
 
 


Drucksache 551/15

... In der Broschüre "Lärmschutz im Schienenverkehr" des BMVI (Stand Mai 2014) kündigt Bundesverkehrsminister Dobrindt die "umgehende" Veranlassung ordnungsrechtlicher Maßnahmen bei Nichterreichen der Umrüstquote im Jahre 2016 an.



Drucksache 509/14

... Mit der Novellierung der ArbStättV im Jahr 2004 ist mit der Nummer 3.4 die Verpflichtung nach einer Sichtverbindung ins Freie in Arbeits- und Aufenthaltsräumen durch die Anforderung "Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten ..." ersetzt worden. Diese Formulierung ist rechtlich unbestimmt und in sich widersprüchlich. Es wird einerseits "müssen" als Pflicht und andererseits "möglichst ausreichend" als unverbindliche Empfehlung in der Praxis ausgelegt. Auch ist nicht zwingend in allen Bereichen von Arbeitsstätten Tageslicht erforderlich. So ist z.B. aus betriebsspezifischen Gründen ausdrücklich Tageslicht in Fotolaboren nicht erlaubt. Die derzeitigen Regelungen führen daher häufig zu Missverständnissen und Konflikten sowie in der Folge zu vielen Anfragen von Arbeitgebern, Architekten, Bauingenieuren und der Arbeitsschutzaufsicht der Länder. Beklagt werden dabei auch die uneinheitliche Auslegung dieser unbestimmten Begriffe durch die Aufsichtsbehörden im Vollzug und die Abweichung von der Normung, die zusätzlich eine Sichtverbindung nach außen festlegt. Die einschlägige Normung (DIN 5034 1 Tageslicht in Innenräumen) verlangt seit Jahren für Aufenthaltsräume und Arbeitsräume in Gebäuden eine ausreichende Sichtverbindung nach außen. Auch das Bewertungssystem "Nachhaltiges Bauen" (BNB) des Bundesverkehrsministeriums fordert die Sichtverbindung nach außen für Büros und Verwaltungsgebäude. Die spezifizierte Forderung nach Sichtverbindung ins Freie entspricht unbestritten dem Stand der Technik. Natürliches Licht am Arbeitsplatz und die Sichtverbindung ins Freie sind unter dem Gesichtspunkt der zunehmenden psychischen Belastungen, z.B. zur Vermeidung von "Klausureffekten", für Beschäftigte in Arbeits- und Aufenthaltsräumen notwendig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 509/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 6
Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte

6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen

6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen

6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen

Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

d Weitere Kosten

IV. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2535: Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 671/13

... ), der der Bundestag gefolgt ist, war die vorgeschlagene Ergänzung des StVG zur Erreichung dieses Ziels nicht erforderlich, weil bereits nach derzeitiger Rechtslage für Elektrofahrzeuge entsprechende Parkbuchten vorgehalten werden können. Nachdem sich die derzeitigen Rechtsgrundlagen in einem Verfahren vordem VG Gelsenkirchen (17 K 4293/12) nicht als hinreichend tragfähig zur Durchsetzung der Parkvorrechte erwiesen haben, wird diese Rechtsauffassung nach Auskunft des Bundesverkehrsministeriums als federführendes Ressort so nicht mehr vertreten und inzwischen die Notwendigkeit einer ergänzenden gesetzlichen Regelung im Interesse der Förderung der Elektromobilität anerkannt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 671/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten und Verwaltungsaufwand

E. Auswirkungen auf die private Wirtschaft/sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemein

I. Anlass und Zielsetzung

II. Lösung

III. Alternativen

IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IV.1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

IV.2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

V. Sonstige Kosten

B. Einzelne Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 11/1/13

... Im Rahmen des Siebten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften wurde durch den Bundesrat abermals eine Eingriffsbefugnis des Eisenbahnbundesamts bei übermäßigem Bahnlärm gefordert. Das Bundesverkehrsministerium hatte daraufhin bereits im Januar 2012 eine Prüfung der angeregten Regelung zur Anordnungsbefugnis zugesagt. Da bislang kein Ergebnis über eine solche Prüfung vorgelegt wurde, ist eine erneute Befassung des Bundesrates erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 11/1/13




1. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 2, § 67 Absatz 11 - neu - BImSchG , Artikel 2 § 3 Satz 2, Anlage 2 der 16. BImSchV

'Artikel 1

'Artikel 2 Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung

2. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 BImSchG , Artikel 2 Inkrafttreten

'Artikel 1

3. Zu Artikel 1a - neu - § 47e Absatz 4 - neu - BImSchG

'Artikel 1a Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

4. Zu Artikel 1b - neu - § 5a Absatz 2a - neu - AEG

'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

5. Zu Artikel 1b - neu - § 14h - neu - AEG

'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

§ 14h
Lärmmonitoring

6. Zu Artikel 1b - neu - § 14i - neu -, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1e - neu -, § 28 Absatz 1 Nummer 5 - neu -, 5a - neu - AEG

'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

§ 14i
Betrieb auf Schienenwegen im Bereich von empfindlichen Gebieten

7. Zu Artikel 1b - neu - § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AEG

'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes


 
 
 


Drucksache 553/13

... Der Bundesrat hat eine vergleichbare Forderung an die Bundesregierung bereits mit Beschluss vom April 2009 (Drucksache 153/09) erhoben. Das Bundesverkehrsministerium hat angekündigt, das Anliegen des Bundesrates auf untergesetzlicher Ebene durch eine Verkündung im Verkehrsblatt aufzunehmen.



Drucksache 559/2/12

... Im Rahmen des 7. Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften wurde durch den Bundesrat abermals eine Eingriffsbefugnis des Eisenbahnbundesamts bei übermäßigem Bahnlärm gefordert. Das Bundesverkehrsministerium hatte daraufhin bereits im Januar 2012 eine Prüfung der angeregten Regelung zur Anordnungsbefugnis zugesagt. Da bislang kein Ergebnis über eine solche Prüfung vorgelegt wurde, ist eine erneute Befassung des Bundesrates erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 559/2/12




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 ERegG

3. Zu Artikel 1 Inhaltsverzeichnis ERegG § 2 Absatz 2 ERegG § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3 ERegG § 61 ERegG § 71 Absatz 1 Nummer 5 ERegG

§ 61
Missbräuchliches Verhalten von marktmächtigen Unternehmen beim Vertrieb von Fahrausweisen und Bahnstrom

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 2 ERegG

5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Nummer 10 ERegG § 15 Absatz 1 Nummer 1 ERegG § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Absatz 6 ERegG § 22 Absatz 5 ERegG

6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 10 - neu - ERegG

7. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ERegG

8. Zu Artikel 1 § 31 Satz 2 ERegG

9. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 1 Satz 3 - neu - und § 38 Satz 2 - neu - ERegG , zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 9 Absatz 2 AEG

10. Zu Artikel 1 § 37 ERegG

§ 37
Kapitalverzinsung

11. Zu Artikel 1 § 38 ERegG

12. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 1 Satz 4 - neu - ERegG

13. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 2 ERegG

14. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 3 und 4 - neu - ERegG

15. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 5 ERegG

16. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 ERegG

17. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 5 - neu - ERegG

18. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 3 ERegG

19. Zu Artikel 1 § 45a - neu -, § 70 Absatz 2a - neu -, § 71 Absatz 1a - neu - ERegb

§ 45a
Betrieb auf Schienenwegen im Bereich von empfindlichen Gebieten

20. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3 ERegG

21. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 ERegG

22. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 4 ERegG

23. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 ERegG

24. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - 5a Absatz 2a - neu - AEG , Nummer 12 Buchstabe 0a - neu -, 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AEG

25. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 9c AEG

§ 9c
Überwachung der Entflechtungsvorschriften

26. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 12 Absatz 3 Satz 2 AEG

27. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AEG

28. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - AEG

29. Zu Artikel 2 Nummer 10a - neu - § 14a AEG

§ 14a
Lärmmonitoring

30. Zu Artikel 2a - neu - § 25 DBGrG

'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

Zu § 25

Zu § 25

31. Zu Artikel 3a - neu - Inhaltsübersicht § 7a - neu -,§§ 8a und b - neu - BSWAG

'Artikel 3a Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes

§ 7a
Infrastruktur- und Zustandsbericht

§ 8a
Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

§ 8b
Übertragung regionaler Netze und neue Betreibermodelle

Zu § 7a

Zu § 7a

Zu § 8a

Zu § 8a

Zu § 8b

32. Zu Artikel 3b - neu - § 43 Absatz 1 Satz 2 BImSchG *

'Artikel 3b Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

33. Zu Artikel 3b - neu - § 47e Absatz 4 - neu - BImSchG

'Artikel 3b Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

34. Zu Artikel 4a - neu - § 26 BEZNG

'Artikel 4a Änderung des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen

Zu § 26

Zu § 26

Zu § 26

Zu § 26


 
 
 


Drucksache 748/12

... Mit dem Ziel einer Halbierung des Bahnlärms bis 2020 haben Bundesverkehrsminister Dr. Peter Ramsauer und der Vorstandsvorsitzende der DB AG am 5. Juli 2011 eine Eckpunktevereinbarung zur Einführung lärmabhängiger Trassenpreise ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2012 abgeschlossen. Der von Rheinland-Pfalz und Hessen initiierte Beschluss des Bundesrates vom 24. September 2010 (BR-Drs 553/10(B)) zur Einführung lärmabhängiger Trassenpreise durch eine entsprechende Änderung der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 748/12




Fragen an die Bundesregierung zur Einführung lärmabhängiger Trassenpreise


 
 
 


Drucksache 320/11

... Buchstabe c enthält eine redaktionelle Änderung. Dass es sich beim Verkehrsblatt um das Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums handelt, ist nämlich allgemein bekannt, eines entsprechenden Zusatzes bedarf es nicht. Die Verwendung eines solchen Zusatzes im Amtsblatt selbst, wird durch die Streichung des Zusatzes im Gesetz nicht berührt. Dem Allgemeininteresse an Information über das insgesamt geltende Recht wird dadurch Rechnung getragen, dass weiterhin nach – nunmehr – § 2 Absatz 3 des Gesetzes auf Veröffentlichungen nach Absatz 2 im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 320/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen

Abschnitt 1
Verkündungen und Bekanntmachungen des Bundes.

§ 1
Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes

§ 2
Verkündung von Rechtsverordnungen.

§ 3
Verkündung von Verkehrstarifen.

§ 4
Inkrafttreten der Rechtsverordnungen und Verkehrstarife.

Abschnitt 2
Verkündungen und Bekanntmachungen im Bundesanzeiger.

§ 5
Bundesanzeiger

§ 6
Zugang zum Bundesanzeiger

§ 7
Sicherheitsanforderungen

§ 8
Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung

§ 9
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Sonstige Bestimmungen

§ 10
Ergänzende Verkündungen und Bekanntmachungen

§ 11
Berichtigungen

§ 12
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderung von Bundesrecht

§ 46
Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 31
Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 86
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

§ 17
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

2. Notwendigkeit

a Ausgangslage

b Vorteile der Veröffentlichung im Internet

c Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen

3. Änderungen der geltenden Rechtslage, Rechtsvereinfachung

4. Alternativen

5. Gesetzesfolgen

a Allgemeine Gesetzesfolgen

b Kosten und Preise

c Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

d Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

e Befristung

6. Gesetzgebungskompetenz

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 9

Zu Abschnitt 3 Sonstige Bestimmungen

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1559: Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachung


 
 
 


Drucksache 64/10

... 8. Der Bundesrat teilt die vom Bundesverkehrsministerium geäußerte Auffassung, dass der prognostizierte Zuwachs im Güterverkehr möglichst weitgehend auf die Schiene verlagert werden muss. Er unterstützt daher die von Seiten des Bundesverkehrsministers geäußerte Absicht, das Schienennetz massiv auszubauen. Er bittet die Bundesregierung, die hierfür notwendigen planungs- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen umgehend zu schaffen. Im Übrigen begrüßt der Bundesrat, dass die Bundesregierung kürzlich bekannt gewordene Pläne der DB AG ablehnt, eine Reihe von Vorhaben zur Verbesserung der Schieneninfrastruktur nicht zu verwirklichen.



Drucksache 64/10 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat teilt die vom BMVBS geäußerte Auffassung, dass der prognostizierte Zuwachs im Güterverkehr möglichst weitgehend auf die Schiene verlagert werden muss. Er unterstützt daher die von Seiten des Bundesverkehrsministers geäußerte Absicht, das Schienennetz massiv auszubauen. Er bittet die Bundesregierung, die hierfür notwendigen planungs- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen umgehend zu schaffen. Insbesondere müssen die Mittel für Neu- und Ausbau der Schieneninfrastruktur für die Dauer der gesamten Legislaturperiode mindestens auf dem 2010 durch die Konjunkturpakete erreichten Niveau stabilisiert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 64/10 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates Zukunft der Bahn sichern

Begründung


 
 
 


Drucksache 315/08 (Beschluss)

... Dieser Paragraph führt die beiden zentralen Instrumente zur Planung des Schienenpersonenfernverkehrs ein nämlich den Schienenpersonenfernverkehrsplan und den Bericht. Ersterer legt für die Zukunft die Ziele für die Verkehrsbedienung des Schienenpersonenfernverkehrs fest, insbesondere in quantitativer, aber auch in qualitativer Hinsicht. Der Bericht hingegen hat die tatsächliche Entwicklung des Schienenpersonenfernverkehrs in der Vergangenheit zum Inhalt. Inhaltlicher Maßstab ist der Schienenpersonenfernverkehrsplan. Aus den Berichten werden dann jeweils die folgenden Schienenpersonenfernverkehrspläne entwickelt. Unter Berücksichtigung des notwendigen Vorlaufs, auch für die Fahrplangestaltung, erscheint die Erstellung des ersten Plans bis zum Ende des Jahres 2008 als machbar. Der Schienenpersonenfernverkehrsplan wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung entworfen und nach Zustimmung durch den Deutschen Bundestag und den Bundesrat durch Beschluss der Bundesregierung aufgestellt. Der Entwurf des Schienenpersonenfernverkehrsplans informiert die beiden Verfassungsorgane und ermöglicht ihre Mitwirkung bei der Gestaltung. Der Schienenpersonenfernverkehrsplan hat zentrale Bedeutung bei der Erfüllung des Gewährleistungsauftrages des Bundes und enthält in quantitativer Hinsicht mindestens die Anforderungen gemäß § 3. Er enthält als quantitative Elemente im Übrigen mindestens die zu befahrenden Linien, die Taktfolge sowie die Verkehrsleistung. Daneben können auch qualitative Aussagen enthalten sein, beispielsweise über das zu erbringende Sitzplatzangebot, die zu unterschreitenden Fahrzeiten und das zu erbringende Service- und Komfortangebot. Der Schienenpersonenfernverkehrsplan ist Grundlage für die Ausschreibung von Verkehrsleistungen und den Abschluss von Verkehrsdurchführungsverträgen. Spätestens im Februar eines jeden Jahres berichtet der Bundesverkehrsminister, wie die Vorgaben des jeweiligen Schienenpersonenfernverkehrsplans umgesetzt worden sind und welche sonstigen Entwicklungen sich im Bereich des Schienenpersonenfernverkehrs im vorangegangenen Kalenderjahr ergeben haben. Der Inhalt des Berichts orientiert sich am Schienenpersonenfernverkehrsplan.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/08 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

3 Bund

Länder und Gemeinden

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Artikel 1
Bundesschienenwegegesetz

a Unternehmen

b Bürgerinnen und Bürger

c Verwaltung

Artikel 2
Gesetz zur Sicherstellung des Schienenpersonenfernverkehrs

a Unternehmen

b Bürgerinnen und Bürger

c Verwaltung

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung von Eisenbahninfrastrukturqualität und Fernverkehrsangebot

Artikel 1
Gesetz über die Erhaltung und den Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes (Bundesschienenwegegesetz - BSEAG)

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Erhaltung der Schienenwege

Teil 1
Grundregeln der Erhaltung der Schienenwege

§ 3
Verpflichtung zur Erhaltung der Schienenwege

Teil 2
Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

§ 4
Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

§ 5
Geltungsdauer von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen

§ 6
Option zur Übertragung von regionaler Infrastruktur auf Dritte

Teil 3
Kontrolle der Erhaltung der Schienenwege

§ 7
Der Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht

§ 8
Befugnisse des Bundes

§ 9
Gewährleistung der Kapazität und der Zugangsrechte

Teil 4
Pflichtverletzungen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes

§ 10
Pflichtverletzungen durch Nichteinhaltung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

§ 11
Verletzungen sonstiger Pflichten

§ 12
Wiederholte Pflichtverletzungen

§ 13
Schadensersatz

Abschnitt 3
Ausbau von Schienenwegen

§ 14
Ausbau der Schienenwege

§ 15
Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen

§ 16
Gegenstand des Bedarfsplans

§ 17
Überprüfung des Bedarfs

§ 18
Planungszeitraum

§ 19
Unvorhergesehener

§ 20
Berichtspflicht

§ 21
Finanzierung

§ 22
Finanzierungsvereinbarung und Baudurchführung

§ 23
Nahverkehr

§ 24
Rückzahlung von Mitteln des Bundes

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 25
Übergangsregelungen

Anlage
(zu § 14 Abs. 1) Bedarfsplan für die Bundesschienenwege

Artikel 2
Gesetz zur Gewährleistung des Schienenpersonenfernverkehrs (Bundesschienen-Personenfernverkehrsgesetz - BSPFVG)

§ 1
Gewährleistungsauftrag

§ 2
Gegenstand der Gewährleistung

§ 3
Mindestumfang des Schienenpersonenfernverkehrs

§ 4
Schienenpersonenfernverkehrsplan und -bericht

§ 5
Verkehrsdurchführungsverträge

§ 6
Übergangsregelung

Artikel 3
Aufhebung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Wesentliche Regelungsbereiche des Gesetzes

a Erhaltung und Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes

b Die Sicherstellung des Fernverkehrs

C. Gesetzgebungskompetenz

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Bund

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

4 Vollzugsaufwand

b Länder und Gemeinden

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

a Unternehmen:

b Bürgerinnen und Bürger

c Verwaltung

G. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

5 Allgemeines

Zu § 1

Zu § 2

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 3

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

5 Allgemeines

Absatz 1

Nummer n

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 7

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 2

Absatz 2

Absatz 2

Absatz 2

Absatz 2

Absatz 2

Absatz 2

Absatz 2

Absatz 2

Absatz 2

Absatz 2

Absatz 4

Absatz 5

Zu § 8

Absatz 1

Nummer 1

Nummer 3

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Zu § 9

Zu den §§ 10

5 Allgemeines

Zu § 10

Absatz 1

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 7

Zu § 11

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 12

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Absatz 1

Absatz 2

D. h. die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes haben nicht nur das Recht, eine Maßnahme zu realisieren, sondern auch die Pflicht hierzu.

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Zu § 23

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 24

Zu § 25

Absatz 1

Absatz 2

Zu Artikel 2

4 Allgemein

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 315/08

... Der Schienenpersonenfernverkehrsplan ist Grundlage für die Ausschreibung von Verkehrsleistungen und den Abschluss von Verkehrsdurchführungsverträgen. Spätestens im Februar eines jeden Jahres berichtet der Bundesverkehrsminister, wie die Vorgaben des jeweiligen Schienenpersonenfernverkehrsplan umgesetzt worden sind und welche sonstigen Entwicklungen sich im Bereich des Schienenpersonenfernverkehrs im vorangegangenen Kalenderjahr ergeben haben. Der Inhalt des Berichts orientiert sich am Schienenpersonenfernverkehrsplan.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

3 Bund

Länder und Gemeinden

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Artikel 1
Bundesschienenwegegesetz

a Unternehmen

b Bürgerinnen und Bürger

c Verwaltung

Artikel 2
Gesetz zur Sicherstellung des Schienenpersonenfernverkehrs

a Unternehmen

b Bürgerinnen und Bürger

c Verwaltung

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über die Erhaltung und den Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes (Bundesschienenwegegesetz - BSEAG)

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Erhaltung der Schienenwege

Teil 1
Grundregeln der Erhaltung der Schienenwege

§ 3
Verpflichtung zur Erhaltung der Schienenwege

Teil 2
Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

§ 4
Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

§ 5
Geltungsdauer von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen

§ 5a
Option zur Übertragung von regionaler Infrastruktur auf Dritte

Teil 3
Kontrolle der Erhaltung der Schienenwege

§ 6
Der Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht

§ 7
Befugnisse des Bundes

§ 7a
Gewährleistung der Kapazität und der Zugangsrechte

Teil 4
Pflichtverletzungen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes

§ 8
Pflichtverletzungen durch Nichteinhaltung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

§ 9
Verletzungen sonstiger Pflichten

§ 10
Wiederholte Pflichtverletzungen

§ 11
Schadensersatz

Abschnitt 3
Ausbau von Schienenwegen

§ 12
Ausbau der Schienenwege

§ 13
Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen

§ 14
Gegenstand des Bedarfsplans

§ 15
Überprüfung des Bedarfs

§ 16
Planungszeitraum

§ 17
Unvorhergesehener Bedarf

§ 18
Berichtspflicht

§ 19
Finanzierung

§ 20
Finanzierungsvereinbarung und Baudurchführung

§ 21
Nahverkehr

§ 22
Rückzahlung von Mitteln des Bundes

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 23
Übergangsregelungen

Anlage
(zu § 12 Abs. 1) Bedarfsplan für die Bundesschienenwege

Artikel 2
Gesetz zur Gewährleistung des Schienenpersonenfernverkehrs (Bundesschienen-Personenfernverkehrsgesetz - BSPFVG)

§ 1
Gewährleistungsauftrag

§ 2
Gegenstand der Gewährleistung

§ 3
Mindestumfang des Schienenpersonenfernverkehrs

§ 4
Schienenpersonenfernverkehrsplan und –bericht

§ 5
Verkehrsdurchführungsverträge

§ 6
Übergangsregelung

Artikel 3
Aufhebung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

1. Allgemeines

2. Wesentliche Regelungsbereich des Gesetzes

a Erhaltung und Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes

b Die Sicherstellung des Fernverkehrs

3. Gesetzgebungskompetenz

4. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

5 Bund

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

5 Vollzugsaufwand

Länder und Gemeinden

5. Sonstige Kosten

6. Bürokratiekosten

a Unternehmen:

b Bürgerinnen und Bürger

c Verwaltung

Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1
Gesetz über die Erhaltung und den Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes (Bundesschienenwegegesetz - BSEAG)

3 Allgemeines

Zu den einzelnen Bestimmungen

§ 1

§ 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

§ 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

§ 4
Allgemeines

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

§ 5

§ 5a

§ 6

Zu Absatz 1

Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

§ 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

§ 7a

§§ 8 bis 11

4 Allgemeines

§ 8

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

§ 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

§ 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

§ 16

§ 17

§ 18

§ 19

§ 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

§ 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

§ 22

§ 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Artikel 2
Gesetz zur Gewährleistung des Schienenpersonenfernverkehrs (Bundesschienen-Personenfernverkehrsgesetz - BSPFVG)

3 Allgemeines

Zu den einzelnen Bestimmungen

§ 1
:

§ 2
:

§ 3
:

§ 4
:

§ 5
:

§ 6
:

Artikel 3
Aufhebung des Bundeschienenwegeausbaugesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 555/2/07

... Spätestens im Februar eines jeden Jahres berichtet der Bundesverkehrsminister, wie die Vorgaben des jeweiligen Schienenpersonenfernverkehrsplan umgesetzt worden sind und welche sonstigen Entwicklungen sich im Bereich des Schienenpersonenfernverkehrs im vorangegangenen Kalenderjahr ergeben haben. Der Inhalt des Berichts orientiert sich am Schienenpersonenfernverkehrsplan.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 555/2/07




Zum Gesetzentwurf allgemein1

a Sicherstellung von Bestand und Leistungsfähigkeit des Netzes in der Fläche

b Vermeidung einer stärkeren Belastung der Länderhaushalte

c Gewährleistung der erforderlichen verkehrspolitischen Einflussnahmemöglichkeiten

d Ausschluss eines nachteiligen Einflusses des Kapitalmarktes auf Schieneninfrastruktur und Verkehrsangebot

e Einbeziehung der Länder in die Verhandlung der LuFV

f Stärkung der Regulierungsbehörde

Zu den einzelnen Vorschriften

10. Zu Artikel 1 § 2 DBPrivG Artikel 3 § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BSEAG

11. Zu Artikel 2 § 4a - neu - BESG

12. Zu Artikel 2 § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BESG

13. Zu Artikel 2 § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BESG

Zu Artikel 2

15. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 - neu -, § 6 Abs. 2 Satz 2 - neu - , § 7 Abs. 1a - neu - , § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Nr. 5 - neu - , Satz 2, Abs. 7 - neu -, § 10, § 11 Satz 3 - neu - BSEAG

16. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 3 - neu -, § 21 Abs. 1 BSEAG

17. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 4 - neu - BSEAG

18. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 5 - neu - BSEAG

19. Zu Artikel 3 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5a - neu -, § 6 Abs. 2 Nr. 6a - neu -, Nr. 7, 8 BSEAG

20. Zu Artikel 3 § 5a - neu - BSEAG

21. Zu Artikel 3 § 6 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 4a - neu -; Abs. 2a - neu -; Abs. 3 BSEAG

22. Zu Artikel 3 § 7a - neu - BSEAG

23. Zu Artikel 3 § 23 Abs. 2 - neu - BSEAG

24. Zu Artikel 3a - neu - BSPFVG - neu -

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

25. Zu Artikel 4 Nr. 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, Nr. 5, Buchstabe c und d, Nr. 6 § 9 Abs. 1e Satz 1, § 9a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5, § 14 Abs. 1 Satz 5 und 7, § 14b Abs. 1a AEG

26. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b § 14 Abs. 1 Satz 4 AEG

27. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b - neu - § 14 Abs. 2 Nr. 5 - neu - AEG

28. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b - neu -, Buchstabe c - neu -, Nr. 11 Buchstabe a

29. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b - neu - § 14 Abs. 4b - neu - AEG

30. Zu Artikel 4 Nr. 7 Buchstabe b und c § 14c Abs. 2, Abs. 2a - neu - AEG


 
 
 


Drucksache 815/1/07

... Der Bundesverkehrsminister sowie zwölf Bundesländer streben die Umstellung der heutigen theoretischen Führerscheinprüfung mit Papier und Bleistift auf eine Prüfung am PC einschließlich der dafür notwendigen Gebührenerhöhung an. Die Vorteile, die dadurch gewonnen werden können, sind eine höhere Prüfungsgerechtigkeit, ein effizienterer Ablauf der Prüfung, die Reduzierung von Fehlerquellen, bessere Verständlichkeit der Fragestellungen, Nutzerfreundlichkeit und voraussichtlich auch eine Steigerung der Verkehrssicherheit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 815/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe j1 - neu - Gebührennr. 262

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe p Gebührennr. 401.3 Tiret 10 - neu - und 2. Tiret


 
 
 


Drucksache 815/07 (Beschluss)

... Der Bundesverkehrsminister sowie zwölf Bundesländer streben die Umstellung der heutigen theoretischen Führerscheinprüfung mit Papier und Bleistift auf eine Prüfung am PC einschließlich der dafür notwendigen Gebührenerhöhung an. Die Vorteile, die dadurch gewonnen werden können, sind eine höhere Prüfungsgerechtigkeit, ein effizienterer Ablauf der Prüfung, die Reduzierung von Fehlerquellen, bessere Verständlichkeit der Fragestellungen, Nutzerfreundlichkeit und voraussichtlich auch eine Steigerung der Verkehrssicherheit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 815/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe j1 - neu - Gebührennr. 262

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe p Gebührennr. 401.3 Tiret 10 - neu - und 2. Tiret


 
 
 


Drucksache 555/07 (Beschluss)

... Spätestens im Februar eines jeden Jahres berichtet der Bundesverkehrsminister, wie die Vorgaben des jeweiligen Schienenpersonenfernverkehrsplan umgesetzt worden sind und welche sonstigen Entwicklungen sich im Bereich des Schienenpersonenfernverkehrs im vorangegangenen Kalenderjahr ergeben haben. Der Inhalt des Berichts orientiert sich am Schienenpersonenfernverkehrsplan.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 555/07 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein

a Sicherstellung von Bestand und Leistungsfähigkeit des Netzes in der Fläche

b Vermeidung einer stärkeren Belastung der Länderhaushalte

c Gewährleistung der erforderlichen verkehrspolitischen Einflussnahmemöglichkeiten

d Ausschluss eines nachteiligen Einflusses des Kapitalmarktes auf Schieneninfrastruktur und Verkehrsangebot

e Einbeziehung der Länder in die Verhandlung der LuFV

f Stärkung der Regulierungsbehörde

Zu den einzelnen Vorschriften

2. Zu Artikel 1 § 2 DBPrivG Artikel 3 § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BSEAG

3. Zu Artikel 2 § 4a - neu - BESG

4. Zu Artikel 2 § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BESG

5. Zu Artikel 2 § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BESG

Zu Artikel 2

7. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 - neu -, § 6 Abs. 2 Satz 2 - neu - , § 7 Abs. 1a - neu - , § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Nr. 5 - neu - , Satz 2, Abs. 7 - neu -, § 10, § 11 Satz 3 - neu - BSEAG

8. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 2 BSEAG

9. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 3 - neu -, § 21 Abs. 1 BSEAG

10. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 4 - neu - BSEAG

11. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 5 - neu - BSEAG

12. Zu Artikel 3 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5a - neu -, § 6 Abs. 2 Nr. 6a - neu -, Nr. 7, 8 BSEAG

13. Zu Artikel 3 § 5a - neu - BSEAG

14. Zu Artikel 3 § 6 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 4a - neu -; Abs. 2a - neu -; Abs. 3 BSEAG

15. Zu Artikel 3 § 7a - neu - BSEAG

16. Zu Artikel 3 § 23 Abs. 2 - neu - BSEAG

17. Zu Artikel 3a - neu - BSPFVG - neu -

Begründung

3 Einführung:

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

18. Zu Artikel 4 Nr. 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, Nr. 5, Buchstabe c und d, Nr. 6 § 9 Abs. 1e Satz 1, § 9a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5, § 14 Abs. 1 Satz 5 und 7, § 14b Abs. 1a AEG

19. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b § 14 Abs. 1 Satz 4 AEG

20. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b - neu - § 14 Abs. 2 Nr. 5 - neu - AEG

21. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b - neu -, Buchstabe c - neu -, Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Doppelbuchstabe cc - neu -, Doppelbuchstabe dd - neu -, Buchstabe b - neu - § 14 Abs. 4, Abs. 4a - neu -; § 26 Abs. 1 erster Halbsatz, Abs. 1 Nr. 7b - neu -, Nr. 9, Abs. 3 Satz 5 AEG

22. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b - neu - § 14 Abs. 4b - neu - AEG

23. Zu Artikel 4 Nr. 7 Buchstabe b und c § 14c Abs. 2, Abs. 2a - neu - AEG


 
 
 


Drucksache 18/06

... es erhalten öffentliche Verkehrsunternehmen einen finanziellen Ausgleich für die Beförderung von Auszubildenden im öffentlichen Personennahverkehr. Während die Länder ausgleichspflichtig sind und damit in vollem Umfang die finanziellen Lasten zu tragen haben, liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Bund. Einzelheiten des Ausgleichsverfahrens werden durch Rechtsverordnung des Bundesverkehrsministeriums geregelt die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 162/2/06

... durch Einfügen von Vorschriften über die Anforderungen an Partikelminderungssysteme für Diesel-Kfz - das Bundesverkehrsministerium und das Bundesumweltministerium eine Protokollerklärung abgegeben. Darin wurde zugesagt, dass im Januar 2006 ein erster Entwurf für die Vorschriften für Partikelminderungssysteme für Nutzfahrzeuge und die Ergänzung der zur Beschlussfassung anstehenden Vorschriften für PKW für sog. EURO-1-Fahrzeuge vorgelegt würde. Dieser Entwurf ging einigen Ländern auf Arbeitsebene zu. Die formelle Länderanhörung steht jedoch aus. Eine Terminierung für das Bundesratsverfahren ist derzeit nicht absehbar. Die Bundesregierung wird deshalb aufgefordert, ihrer Zusage nachzukommen. Der Zeitdruck ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass die diesjährigen Messergebnisse für den Luftschadstoff Feinstaub bereits im ersten Quartal 2006 in vielen Regionen Deutschlands erhebliche Überschreitungen der zulässigen Grenzwerte verzeichnen. Maßnahmen der Länder, die an der Feinstaubquelle Verkehr ansetzen, sind ohne vollständiges rechtliches Instrumentarium erschwert. Gerade für vergleichsweise alte Fahrzeuge ist mit Verkehrsbeschränkungen im Rahmen von Luftreinhalteplänen zu rechnen. Aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen muss für die Halter solcher Fahrzeuge klar sein, ob und unter welchen Bedingungen für sie eine Nachrüstung ihres Fahrzeugs in Betracht kommt. Die Vorschriften für Nutzfahrzeuge sind dringlich damit der gewerbliche Verkehrssektor sich entsprechend einstellen kann. Nicht zuletzt braucht die Automobilindustrie Klarheit, in welche Richtung die einschlägige Produktion gehen muss.



Drucksache 18/06 (Beschluss)

... Während die Länder ausgleichspflichtig sind und damit in vollem Umfang die finanziellen Lasten zu tragen haben, liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Bund. Einzelheiten des Ausgleichsverfahrens werden durch Rechtsverordnung des Bundesverkehrsministeriums geregelt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/06 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Artikel 1
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 710/1/05

... Fluglärm berührt gleichermaßen Belange der Umwelt wie des Verkehrs, so dass das Einvernehmen des Bundesverkehrsministeriums vorzusehen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 710/1/05




1. Zur Verordnung insgesamt*

... Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ~ Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV **

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

§ 3
Datenerhebung und Datenübermittlung

§ 4
Ausarbeitung von Lärmkarten

§ 5
Berechnungsverfahren

§ 6
Mitteilung über Lärmkarten

§ 7
Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten

§ 8
Inkrafttreten

Anhang zu
§ 2 Nr. 2


 
 
 


Drucksache 901/03

... ihren gesetzlichen Auftrag mangels effektiver Kontrollmöglichkeiten nicht mehr hinreichend erfüllen können. Mit Blick auf die Rechtsetzungskompetenz des Bundes beschloss der Bund-Länder-Fachausschuss am 7.11.2001 (bei einer Gegenstimme), das Bundesverkehrsministerium zu bitten, die Initiative gegenüber den anderen Bundesressorts zu ergreifen, um mit Hilfe der von der Arbeitsgruppe entwickelten Verbesserungsvorschläge die aufgezeigten Missbrauchstatbestände im Gewerbe einzudämmen. Nach fast zwei Jahren bleibt mit Ernüchterung festzustellen, dass eine Problemlösung nicht in Sicht ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 901/03




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur wirksamen Bekämpfung der Schwarzarbeit im und Schaffung eines fairen Wettbewerbs


 
 
 


Drucksache 439/15 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.