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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Bildschirmgröße"


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Drucksache 506/16

... (4) Die Bildschirmgröße und -form müssen der Arbeitsaufgabe angemessen sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 506/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 6
Unterweisung der Beschäftigten

6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte

6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen

6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen

6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen

Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

d Weitere Kosten

IV. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 509/14

... (4) Die Bildschirmgröße und -form müssen der Arbeitsaufgabe angemessen sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 509/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 6
Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte

6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen

6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen

6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen

Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

d Weitere Kosten

IV. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2535: Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 320/11

... Die in Absatz 1 vorgesehene ergänzende Verkündung ist eine in den Voraussetzungen klar abgegrenzte Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen Verkündung einer Rechtsvorschrift und schafft die Gewähr für die rechtswirksame Verkündung aller Bestandteile Sie erfüllt gleichzeitig die vorstehend genannten rechtsstaatlichen Anforderungen. Sie ist sowohl für die noch bestehenden gedruckten Verkündungs- und Bekanntmachungsblätter, als auch für den künftig nur elektronisch verfügbaren Bundesanzeiger geeignet und in mehrfacher Hinsicht gerechtfertigt. Für Bestandteile einer Rechtsverordnung, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand auf die herkömmliche Weise im amtlichen Verkündungsorgan dargestellt werden können – wie etwa manche Karten, Pläne oder Zeichnungen –,wird mit der Auslegung bei mindestens einer bestimmten Stelle der Bundesverwaltung (z.B. die verordnungsgebende Stelle) eine alternative Verkündungsmöglichkeit geschaffen, die praktischen Bedürfnissen Rechnung trägt. Die verordnungsgebende Stelle sollte weitere Auslegestellen – auch außerhalb der Bundesverwaltung - vorsehen, wenn dies beispielsweise aufgrund einer besonderen örtlichen Betroffenheit angezeigt ist. Dem Bedürfnis eines oft eng begrenzten Nutzerkreises wird so besser Rechnung getragen. Die Nutzer können anhand der übersichtlicheren, weil nicht auf Bildschirmgröße begrenzten, Materialien vor Ort in der Regel besser deren verbindlichen Inhalt erschließen. Insbesondere maßstäbliche oder detailreiche Abbildungen sind – jedenfalls nach derzeitigem Stand der Technik – nicht in allen Fällen elektronisch darstellbar. In geeigneten Fällen bleibt außerhalb der förmlichen Verkündung die Möglichkeit, diese Bestandteile (Karten, Pläne, Zeichnungen, Fotographien etc.) zusätzlich z.B. elektronisch zu veröffentlichen, um den Adressaten einen Eindruck von der verbindlichen Fassung zu vermitteln. Da Anlagen zu Rechtsvorschriften nur ausfüllen können, was in der Rechtsvorschrift selbst im Grundsatz geregelt ist, verlangt Absatz 1 Satz 2 in jedem Fall, dass der Inhalt der Karten, Pläne, Zeichnungen oder anderer Bestandteile in der Rechtsverordnung zumindest beschrieben sein muss, wenn solche Teile durch Auslegung verkündet werden. Diese Beschreibungen sind so zu fassen, dass die Rechtsunterworfenen allein aus ihr erkennen können, ob die Regelung sie betrifft oder betreffen könnte. Neben den hier aufgezählten Bestandteilen einer Rechtsverordnung, bei denen unter Umständen eine Darstellung im amtlichen Verkündungsorgan nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich sein kann, sind im Einzelfall auch weitere Bestandteile vorstellbar, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand für eine Veröffentlichung im elektronischen oder gedruckten Verkündungsorgan aufbereitet werden können und deshalb außerhalb des Verkündungsorgans zur Kenntnis gebracht werden können. Dies kann der Fall sein, wenn die technische Aufbereitung des Bestandteils für eine Verkündung zusammen mit der Verordnung besonders schwierig wäre und deshalb einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde, aber ohne diesen Aufwand eine zuverlässige Kenntnisnahme vom Inhalt erschwert würde. In Betracht kommen dabei vor allem Inhalte, die lediglich bildlich, aber nicht textlich verlässlich darstellbar sind. Der Bundesfinanzhof hält Ausnahmen von der einheitlichen Verkündung bereits heute bei solchen Anlagen für zulässig, "die wegen ihres Umfangs oder aus technischen Gründen nur mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand einem jeden Exemplar des Bundesgesetzblattes automatisch beigefügt werden könnten, sofern die Möglichkeit besteht, sie bei der Bundesdruckerei auf Wunsch ohne Schwierigkeiten zu erhalten" (BFHE 171, 84, 90). Wird von der Möglichkeit der ergänzenden Verkündung Gebrauch gemacht, ist in der Verordnung der Inhalt zu bezeichnen und auf die ergänzende Verkündung hinzuweisen. Außerdem sind der Ort der Auslegung und die Zeit (Dienststunden der auslegenden Behörde) in der Rechtsverordnung genau zu bezeichnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 320/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen

Abschnitt 1
Verkündungen und Bekanntmachungen des Bundes.

§ 1
Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes

§ 2
Verkündung von Rechtsverordnungen.

§ 3
Verkündung von Verkehrstarifen.

§ 4
Inkrafttreten der Rechtsverordnungen und Verkehrstarife.

Abschnitt 2
Verkündungen und Bekanntmachungen im Bundesanzeiger.

§ 5
Bundesanzeiger

§ 6
Zugang zum Bundesanzeiger

§ 7
Sicherheitsanforderungen

§ 8
Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung

§ 9
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Sonstige Bestimmungen

§ 10
Ergänzende Verkündungen und Bekanntmachungen

§ 11
Berichtigungen

§ 12
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderung von Bundesrecht

§ 46
Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 31
Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 86
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

§ 17
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

2. Notwendigkeit

a Ausgangslage

b Vorteile der Veröffentlichung im Internet

c Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen

3. Änderungen der geltenden Rechtslage, Rechtsvereinfachung

4. Alternativen

5. Gesetzesfolgen

a Allgemeine Gesetzesfolgen

b Kosten und Preise

c Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

d Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

e Befristung

6. Gesetzgebungskompetenz

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 9

Zu Abschnitt 3 Sonstige Bestimmungen

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1559: Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachung


 
 
 


Drucksache 506/16 (Beschluss) PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.