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55 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Bezeichnungsänderung"


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Drucksache 413/19 (Beschluss)

... Mit dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 18. März 2018 (BGBl. I S. 374) wurden die Geschäftsbereiche einiger Bundesministerien neu geordnet und ihre Bezeichnungen geändert. Das Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 16. August 2002 (BGBI. l S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. l S. 1474) geändert worden ist, regelt, dass die in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten auf das nach der Neuordnung zuständige Bundesministerium übergehen. Die bloße Bezeichnungsänderung eines Bundesministeriums berührt die ihm zugewiesenen Zuständigkeiten nicht (§ 1 Absatz 1 und 2). Allerdings muss der Wortlaut der Gesetze und Rechtsverordnungen an die veränderten Zuständigkeiten und Bezeichnungen angepasst werden, denn der Tradition der Bundesgesetzgebung entspricht es, die Verwaltungs- und Rechtsetzungskompetenzen durch namentliche Bezeichnung der Ressorts eindeutig zu bestimmen. Jedermann kann also der Rechtsvorschrift unmittelbar entnehmen, welche oberste Bundesbehörde die jeweils zuständige ist.

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Drucksache 413/19 (Beschluss)




Zur Eingangsformel, Zu § 9 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 413/19

... Mit dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 18. März 2018 (BGBl. I S. 374) wurden die Geschäftsbereiche einiger Bundesministerien neu geordnet und ihre Bezeichnungen geändert. Das Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 16. August 2002 (BGBI. l S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. l S. 1474) geändert worden ist, regelt, dass die in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten auf das nach der Neuordnung zuständige Bundesministerium übergehen. Die bloße Bezeichnungsänderung eines Bundesministeriums berührt die ihm zugewiesenen Zuständigkeiten nicht (§ 1 Absatz 1 und 2). Allerdings muss der Wortlaut der Gesetze und Rechtsverordnungen an die veränderten Zuständigkeiten und Bezeichnungen angepasst werden, denn der Tradition der Bundesgesetzgebung entspricht es, die Verwaltungs- und Rechtsetzungskompetenzen durch namentliche Bezeichnung der Ressorts eindeutig zu bestimmen. Jedermann kann also der Rechtsvorschrift unmittelbar entnehmen, welche oberste Bundesbehörde die jeweils zuständige ist.

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Drucksache 413/19




Zur Eingangsformel,

Zu § 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 307/13

... für bestimmte Stoffe vorgenommene Bezeichnungsänderungen und Umgruppierungen nicht ändern. Aus den Änderungen in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung, die die Feststellung eines Verstoßes gegen das Besitzverbot im Ermittlungsverfahren erleichtern und einer einheitlichen Strafpraxis dienen, folgen für Landes- und Bundesbehörden keine neuen Kosten.

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Drucksache 307/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 2
Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung - DmMV)

Anlage

I. Anabole Stoffe

1. Anabol-androgene Steroide

a Exogene anabol-androgene Steroide

b Endogene anabol-androgene Steroide

2. Andere anabole Stoffe

II. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Stoffe

1. Erythropoese stimulierende Stoffe

2. Choriongonadotropin CG und Luteinisierendes Hormon LH

3. Corticotropine

4. Wachstumshormon, Releasingfaktoren, Releasingpeptide und Wachstumsfaktoren

III. Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren

1. Aromatasehemmer

2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren SERMs

3. Andere antiestrogen wirkende Stoffe

4. Myostatinfunktionen

5. Stoffwechsel-Modulatoren

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Inhalt

II. Alternativen

III. Nachhaltigkeit, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und gleichstellungspolitische Bedeutung

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2539: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und zur Feststellung der nicht geringen Menge

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 871/10

... Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne Auswirkungen auf materielles Recht. Sie beinhaltet eine Anpassung an insofern bereits vollzogene Bezeichnungsänderungen in diesem Rechtsbereich.

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Drucksache 871/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1

§ 14

Artikel 2

Dritte Verordnung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1398: Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel


 
 
 


Drucksache 530/07

... Für die Betriebe der Weinwirtschaft werden keine finanziellen Belastungen begründet. Es fällt durch die Bezeichnungsänderungen in Folge des Dritten Gesetzes zur Änderung des

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Drucksache 530/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Achte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Artikel 2
Änderung der Weinverordnung

Artikel 3
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen


 
 
 


Drucksache 704/4/05

... Notwendige Folgeänderung unter Berücksichtigung der Bezeichnungsänderung des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch den Organisationserlass vom 22. November 2005. Wegen des gespaltenen Inkrafttretens (vgl. Artikel 4 neu) ist ein eindeutiger Zeitpunkt für die Neubekanntmachung datumsmäßig anzugeben.

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Drucksache 704/4/05




a Vor dem bisherigen Artikel 1 ist folgender Artikel 1 einzufügen:

1. § 3 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

3. § 5 wird wie folgt geändert:

4. In § 6 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

5. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2

6. § 10 Abs.1 wird wie folgt geändert:

7. Nach § 11 wird wie folgende Vorschrift eingefügt:

8. In Anlage 3 werden in der Vorbemerkung in Nummer 1

b Der bisherige Artikel 1 wird neuer Artikel 2; er ist wie folgt zu ändern:

c Der bisherige Artikel 2 wird neuer Artikel 3; er ist wie folgt zu fassen:

d Der bisherige Artikel 3 wird neuer Artikel 4; er ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d


 
 
 


Drucksache 704/05 (Beschluss)

... Notwendige Folgeänderung unter Berücksichtigung der Bezeichnungsänderung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch den Organisationserlass vom 22. November 2005. Wegen des gespaltenen Inkrafttretens (vgl. Artikel 4 - neu -) ist ein eindeutiger Zeitpunkt für die Neubekanntmachung datumsmäßig anzugeben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 704/05 (Beschluss)




Anlage
Änderung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung Zur Verordnung insgesamt

a Vor dem bisherigen Artikel 1 ist folgender Artikel 1 einzufügen:

1. § 3 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

3. § 5 wird wie folgt geändert:

4. In § 6 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

5. In § 7 Abs. 1 Satz 1

6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

7. Nach § 11 wird folgende Vorschrift eingefügt:

8. In Anlage 3 werden in der Vorbemerkung in Nummer 1

b Der bisherige Artikel 1 wird neuer Artikel 2; er ist wie folgt zu ändern:

1. Der äußere Rahmentext ist wie folgt zu fassen:

2. Nummer 1 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

3. Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

c Der bisherige Artikel 2 wird neuer Artikel 3; er ist wie folgt zu fassen:

d Der bisherige Artikel 3 wird neuer Artikel 4; er ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.