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"Besoldungs- sowie Versorgungsbezügeerhöhungen"


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Drucksache 327/05

... Der Artikel IX betrifft Besoldungs- sowie Versorgungsbezügeerhöhungen, die inzwischen vollzogen sind. In Artikel X ist Übergangsrecht für bis dahin versorgungsberechtigte Personen geregelt, das inzwischen nicht mehr benötigt wird. Artikel XI § 2 beinhaltet eine Verpflichtung der Länder, ihr Beamtenrecht bis zum 31. Dezember 1968 anzupassen sowie Regelungen über die Zulässigkeit der Revision bei Urteilen eines Oberverwaltungsgerichtes über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis, die vor dem 1. Januar 1966 ergangen sind. Diese Vorschriften sind durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Auch die Berlinklausel des Artikels XIV kann aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der Artikel IX, X, XI § 2 und XIV hat das im Übrigen vollzogene Dritte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.



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