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163 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Berufsrecht"


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Drucksache 325/1/20

... 10. Der Bundesrat hat des Weiteren [auch im Hinblick auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit erhebliche] Bedenken gegen die Überlegungen zu einer Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse der EU. Die allgemeinen nationalen Gesetze, die berufsrechtlichen Vorschriften für Gewerbetreibende, freie Berufe et cetera und auch die Art und das Ausmaß der Bedrohung durch Geldwäscheaktivitäten weichen in den Mitgliedstaaten stark voneinander ab. Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob eine inhaltliche Aufsicht, die über die bloße Erfassung von Daten zu Verpflichteten, Prüfungen und Sanktionen hinausgeht, angesichts der unterschiedlichen und bislang nur sehr eingeschränkt harmonisierten nationalen Rechtssysteme für Gewerbetreibende und der Eigenheiten des sogenannten Nichtfinanzbereichs {umzusetzen ist} bzw. {{sinnvoll realisiert werden kann}}.



Drucksache 196/20

... Durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) war in § 13 Absatz 1 RDG nach dem bisherigen Satz 2 ein neuer Satz 3 eingefügt worden. Dadurch war der bisherige Satz 3 zum neuen Satz 4 geworden, so dass die im (neuen) Satz 5 bestehende Bezugnahme auf den bisherigen Satz 3 in eine solche auf den neuen Satz 4 zu ändern gewesen wäre. Da dies versehentlich unterblieben ist, ist es noch nachzuholen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 196/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

§ 13a
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

§ 13b
Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern

§ 13c
Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern

§ 13d
Vergütung der Rentenberater

Artikel 2
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 31b
Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 288
Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung und sonstiger Verzugsschaden.

Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 43d
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Artikel 7
Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 4
Vergütung

Artikel 9
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 753a
Vollmachtsnachweis

Artikel 10
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 11
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 12
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund der inkassorechtlichen Regelungen

1. Vorangegangene Rechtsänderungen

2. Aktuelle Lage

II. Wesentliche Änderungen im Inkassobereich

1. Inkassokosten

a Geschäftsgebühr

aa Problem

bb Lösung

cc Rechtssystematik

dd Nicht berücksichtigte Alternativen

ee Zu erwartende Folgen

b Einigungsgebühr

c Gleichbehandlung von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern

d Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

2. Aufklärungspflichten der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister

a Identitätsdiebstähle

b Zahlungsvereinbarungen

3. Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit zu registrierender Personen

4. Aufsicht über Inkassodienstleister

a Überwachung von sich aus anderen Gesetzen ergebenden Berufspflichten

b Untersagungsverfügungen

c Information von Beschwerdeführern

d Transparenz bei Rücknahmen und Widerrufen von Registrierungen

e Sanktionen bei verspäteten oder unterlassenen Mitteilungen

f Zuständigkeit

5. Hinweispflichten

6. Vollmachtsnachweise

7. Systematik von RDG und RDGEG

8. Weitere Änderungen

III. Änderungen für niedergelassene europäische Anwältinnen und Anwälte

1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

2. Patentanwältinnen und Patentanwälte

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

aa Hinweispflichten bei Adressermittlungen, Zahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen

bb Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde

cc Hinweispflichten vor der Beauftragung von Inkassodienstleistern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

dd Gesamtaufwand

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

a Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

b Inkassodienstleister

aa Änderungen bei den Geschäftsgebühren

bb Änderungen bei den Einigungsgebühren

cc Änderungen bei den Vergütungen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

1. Anlass der Änderung

2. Die bestehenden Probleme im Einzelnen

3. Die Neuregelung

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu § 13a

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 13b

Zu § 13c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 13d

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu den Nummer n

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Artikel 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4972 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

II.3. ‚One in one out‘-Regel

II.4. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 246/20

... "Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, auf Anforderung der zuständigen Heilberufskammer personenbezogene Angaben der Ärzte nach § 293 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 12 an die jeweils zuständige Heilberufskammer für die Prüfung der Erfüllung der berufsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung zur Meldung der ärztlichen Berufstätigkeit zu übermitteln."



Drucksache 196/1/20

... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang von einer Gleichbehandlung der Inkassodienstleister mit Rechtsanwälten bei der Kostenerstattung abgesehen werden sollte. Nach Auffassung des Bundesrates sprechen gewichtige Gründe, wie die Nichtvergleichbarkeit der berufsrechtlichen Zugangsvoraussetzungen und Qualifikationen sowie der Art und Weise der Forderungsbeitreibung, gegen eine Heranziehung des gesetzlichen Gebührenrahmens des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 196/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 1 Nummer 7 RDG

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 1 Nummer 9 - neu - RDG

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 2 Satz 2 - neu - RDG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 3 und 4 RDG , Artikel 4 § 43d Absatz 3 und 4 BRAO

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 6 - neu - RDG

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 §§ 13a bis 13d RDG

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13b Absatz 1 RDG , Artikel 8 Nummer 4 § 4 RDGEG

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13d1 - neu - RDG

§ 13d1
Berufsrechtliche Pflichten

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 13e Absatz 1 RDG

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d1 § 13e Absatz 4 RDG ∗

12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d1 - neu - § 13e Absatz 4 Satz 2 - neu - RDG ∗

13. Zu Artikel 2 Änderung des RVG

14. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 13 Absatz 2 RVG

15. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Anlage 1 Nummer 1000 Spalte Gebührentatbestand Absatz 6 - neu - RVG

16. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anlage 1 Nummer 2300 Absatz 2 RVG

17. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 288 Absatz 4 BGB


 
 
 


Drucksache 5/20

... Auch berufsrechtliche Sanktionen gegen Angehörige des Gesundheitssystems sind nicht ausreichend. Konversionsbehandlungen verstoßen gegen ärztliche Pflichten und sind bereits jetzt berufsrechtlich sanktionierbar. Der berufsrechtliche Tadel tritt jedoch allenfalls innerhalb der jeweiligen Berufsgruppe ein, gelangt nicht nach außen. Darüber hinaus ist nicht jeder potentielle Täter Angehöriger einer Berufsgruppe, die sich eigenen Regeln unterworfen hat. Ein Teil der Täter könnte daher nicht sanktioniert werden.



Drucksache 532/19 (Beschluss)

... , durch den lediglich sichergestellt wird, dass die gerichtliche Tätigkeit der Dolmetscher von einem allgemein oder im Einzelfall geleisteten Eid abhängt, liegt der Fokus der Normen des Gesetzentwurfs nicht auf unmittelbaren Bezügen zum gerichtlichen Verfahren. Vielmehr stellt der Gesetzentwurf in erster Linie auf berufsrechtliche Regelungen, insbesondere Ausbildungs- und Qualifikationserfordernisse ab. Solche sind jedoch nur in Ausnahmefällen Gegenstand der konkurrierenden Bundesgesetzgebung (vergleiche Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des



Drucksache 7/19 (Beschluss)

... Die Einzelbegründung enthält die Erläuterung, dass der bisher verwandte Begriff "Berufsausübungserlaubnis" die berufsrechtliche Befugnis zur Berufsausübung sowie die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung umfasst. Dieses Begriffsverständnis ist richtig, dürfte sich aber nur dem mit europarechtlichem Fachwissen (vergleiche Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 zweiter Halbsatz Richtlinie



Drucksache 504/19

... (2) Die zuständige Landesbehörde überprüft, ob die berufsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, ob der Studiengang so konzipiert ist, dass das Studienziel erreicht werden kann.



Drucksache 454/1/19

... Die berufsrechtlichen Pflichten des Steuerberaters als Berufsgeheimnisträger zur unabhängigen, eigenverantwortlichen, gewissenhaften und verschwiegenen Berufsausübung (§ 57 Absatz 1 StBerG) gelten ausnahmslos für alle Tätigkeiten, die der Steuerberater in Ausübung seines Berufes verrichtet. Dies gilt selbstverständlich auch für solche Tätigkeiten in der Finanz- und Lohnbuchführung, die gemäß § 6 StBerG vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 StBerG) ausgenommen sind und daher auch von anderen Personen angeboten und geschäftsmäßig geleistet werden dürfen.



Drucksache 611/19

... Absatz 1 eröffnet den Anwendungsbereich der Beurkundung mittels Videokommunikation ausschließlich in Bezug auf die zur Gründung und Eintragung einer GmbH erforderlichen Erklärungen (§ 2 Abs. 3 GmbHG). Die audiovisuelle Fernbeurkundung kann nur über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer vorgenommen werden. Dadurch soll insbesondere die Datensicherheit gewährleistet werden. Eine Fernbeurkundung über sonstige, kommerzielle Videokommunikationssysteme ist weder berufsrechtlich noch gesellschaftsrechtlich (vgl. § 2 Abs. 3 GmbHG) zulässig.



Drucksache 161/19

... "Konversionstherapien" werden darüber hinaus auch außerhalb des Gesundheitssystems angeboten und durchgeführt. Hier greifen sozial- und berufsrechtliche Regelungen nicht ausreichend. Weitere gesetzliche Regelungen im Bereich des Ordnungs- widrigkeits- und Strafrechts sind daher zu prüfen.



Drucksache 161/19 (Beschluss)

... "Konversionstherapien" werden darüber hinaus auch außerhalb des Gesundheitssystems angeboten und durchgeführt. Hier greifen sozial- und berufsrechtliche Regelungen nicht ausreichend. Weitere gesetzliche Regelungen im Bereich des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts sind daher zu prüfen.



Drucksache 629/19

... 1. soweit Berufsrecht dem nicht entgegensteht und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 629/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

§ 22
Impfdokumentation

§ 24
Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung

§ 33
Gemeinschaftseinrichtungen

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 132j
Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken

§ 132k
Vertrauliche Spurensicherung

Artikel 3
Aufhebung der IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung

Artikel 3a
Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Artikel 3b
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes

Artikel 3c
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 3d
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 98/2/19

... a) ob die Feststellung der berufsrechtlichen Voraussetzungen durch die nach Landesrecht zuständige Gesundheitsbehörde zum Bestandteil der hochschulrechtlichen Akkreditierung gemacht werden kann,



Drucksache 373/19

... 1. soweit Berufsrecht dem nicht entgegensteht und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 373/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 132i
Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken

Artikel 2
Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 3
Änderung der Apothekenbetriebsordnung

Artikel 4
Änderung der Heilmittelwerbegesetzes

Artikel 5
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 6
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 7
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 8
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 649/19

... b) in das Handelsregister oder in ein öffentliches berufsrechtliches Register eingetragen ist oder



Drucksache 397/19 (Beschluss)

... b) Eine Ausbildungsvergütung ist von Beginn an zu zahlen, der Beruf ist sonst nicht konkurrenzfähig gegenüber anderen Gesundheitsfachberufen. Die Ausbildungsvergütung wird nach dem Gesetzentwurf weiterhin erst nach zwei Jahren einer Beschulung gezahlt. Ein Gleichklang mit den Vorschriften bereits reformierter berufsrechtlicher Regelungen im Bereich der Gesundheitsfachberufe ist herzustellen, um dem Fachkräftemangel in Apotheken wirksam begegnen zu können - als erstes träfe dieser wohl den ländlichen Raum.



Drucksache 532/19

... Gegenläufige, widersprüchliche oder unvereinbare Interessen von Nebenklägern, deren gleichzeitige Wahrnehmung dem Mehrfachvertreter wegen widerstreitender Interessen gemäß § 43a Absatz 4 BRAO berufsrechtlich untersagt wäre, stehen der Annahme gleichgelagerter Interessen entgegen. Nicht jeder Interessensunterschied begründet allerdings schon einen Interessenwiderstreit. Gleichgelagerte Interessen im Sinne der Neuregelung setzen keine Interessensgleichheit oder vollständige Einigkeit der Nebenkläger voraus. Unterschiedliche Auffassungen unter den Nebenklägern über die Art und Weise der Verfahrensführung können gegebenenfalls im Rahmen der Gruppenvertretung dadurch Berücksichtigung finden, dass der Nebenklagevertreter im Namen nur eines bestimmten Nebenklägers einzelne Anträge stellt bzw. Erklärungen vornimmt. Durch die Zuordnung eines Nebenklägers zu einer Gruppe muss sichergestellt sein, dass dessen Interessen durch den gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter hinreichend wahrgenommen werden können. Stets sollen die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sein.



Drucksache 670/19 (Beschluss)

... "4. die Bachelorurkunde sowie, sofern vorhanden, die Feststellung, dass die berufsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind,"



Drucksache 505/19

... (4) Bei den Studiengängen gemäß Absatz 3 Satz 1 muss es sich um Studiengänge handeln, die nach dem Hochschulrecht der Länder akkreditiert sind. Die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle stellt die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen fest. Im Verfahren der Akkreditierung des Bachelorstudiengangs wirkt sie hierzu über die Vertreterin oder den Vertreter der Berufspraxis mit. Im Verfahren der Akkreditierung des Masterstudiengangs entscheidet sie über die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen. Die berufsrechtliche Anerkennung des Masterstudiengangs setzt voraus, dass der Zugang zum Masterstudiengang nur nach einem Bachelorabschluss, bei dem die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt wurde, oder nach einem gleichwertigen Studienabschluss gewährt wird. Ein gleichwertiger Studienabschluss liegt vor, wenn dessen Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes und den Anforderungen der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen.



Drucksache 128/19

... 4. die Behörden und berufsständischen Kammern, die für Entscheidungen über die Erteilung, die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des Ruhens der Approbation, der Erlaubnis zur vorübergehenden oder der partiellen Berufsausübung oder für berufsrechtliche Verfahren zuständig sind.



Drucksache 630/1/19

... Die Ausbildungsvergütung wird nach dem Gesetzesbeschluss weiterhin erst nach zwei Jahren einer Beschulung gezahlt. Ein Gleichklang mit den Vorschriften bereits reformierter berufsrechtlicher Regelungen im Bereich der Gesundheitsfachberufe ist herzustellen, um dem Fachkräftemangel in Apotheken wirksam begegnen zu können.



Drucksache 670/19

... a) die Feststellung, dass die berufsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind, oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 670/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten PsychThApprO 1

3 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Studium

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Inhalte des Studiums

§ 2
Regelstudienzeit

§ 3
Organisation des Studiums

§ 4
Modulhandbücher

§ 5
Prüfungsordnungen

§ 6
Leistungsübersicht

§ 7
Evaluierung der Studiengänge

Unterabschnitt 2
Hochschulische Lehre

§ 8
Hochschulische Lehre

§ 9
Praktische Übungen und Seminare

§ 10
Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie

§ 11
Selbstreflexion

Unterabschnitt 3
Berufspraktische Einsätze

§ 12
Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang

§ 13
Forschungsorientiertes Praktikum I - Grundlagen der Forschung

§ 14
Orientierungspraktikum

§ 15
Berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie

§ 16
Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang

§ 17
Forschungsorientiertes Praktikum II - Psychotherapieforschung

§ 18
Berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie

Abschnitt 2
Psychotherapeutische Prüfung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 19
Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle

§ 20
Zuständige Stelle

§ 21
Antrag auf Zulassung

§ 22
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung

§ 23
Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe

§ 24
Nachteilsausgleich

§ 25
Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung

§ 26
Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung

§ 27
Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung

§ 28
Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung

§ 29
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 30
Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung

§ 31
Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen Prüfung

§ 32
Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

§ 33
Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung

§ 34
Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der psychotherapeutischen Prüfung

Unterabschnitt 2
Mündlichpraktische Fallprüfung

§ 35
Prüfungstermine

§ 36
Ladung zum Prüfungstermin

§ 37
Prüferinnen und Prüfer

§ 38
Gegenstand

§ 39
Durchführung

§ 40
Niederschrift

§ 41
Bewertung und Notenwerte

§ 42
Bestehen und Gesamtnote

§ 43
Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote

§ 44
Übermittlung der einzelnen Noten

§ 45
Wiederholung

Unterabschnitt 3
Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

§ 46
Prüfungstermine

§ 47
Ladung zum Prüfungstermin

§ 48
Stationen und Kompetenzbereiche

§ 49
Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung

§ 50
Prüferinnen und Prüfer

§ 51
Durchführung

§ 52
Bewertung

§ 53
Bestehen

§ 54
Note

§ 55
Übermittlung der Ergebnisse

§ 56
Mitteilung des Ergebnisses

§ 57
Wiederholung

Abschnitt 3
Allgemeine Formvorschriften

§ 58
Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen

Abschnitt 4
Approbation

§ 59
Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde

§ 60
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation

Abschnitt 5
Anerkennung von i m Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen

Unterabschnitt 1
Verfahren

§ 61
Fristen

§ 62
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation

§ 63
Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede

Unterabschnitt 2
Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes

§ 64
Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung

§ 65
Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung

Unterabschnitt 3
Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes

§ 66
Anpassungslehrgang

§ 67
Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs

§ 68
Gegenstand der Eignungsprüfung

§ 69
Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung

Unterabschnitt 4
Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen

§ 70
Nachweis der Zuverlässigkeit

§ 71
Nachweis der gesundheitlichen Eignung

§ 72
Aktualität von Nachweisen

Unterabschnitt 5
Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen

§ 73
Nachweis der Zuverlässigkeit

§ 74
Nachweis der gesundheitlichen Eignung

§ 75
Aktualität von Nachweisen

Abschnitt 6
Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung

§ 76
Erforderliche Unterlagen beim Antrag

§ 77
Fristen

§ 78
Erteilung

§ 79
Verlängerung der Erlaubnis

Abschnitt 7
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

§ 80
Erlaubnisurkunde

Abschnitt 8
Dienstleistungserbringung in Deutschland

§ 81
Unterrichtung durch die zuständige Behörde

§ 82
Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung

§ 83
Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde

Abschnitt 9
Schlussvorschriften

§ 84
Übergangsvorschriften

§ 85
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu § 8 Absatz 2 Nummer 1) Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

1. Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

2. Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

3. Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

4. Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

5. Störungslehre

6. Psychologische Diagnostik

7. Allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie

8. Präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns

9. Wissenschaftliche Methodenlehre

10. Berufsethik und Berufsrecht

Anlage 2
(zu § 8 Absatz 2 Nummer 2) Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

1. Wissenschaftliche Vertiefung

2. Vertiefte Forschungsmethodik

3. Spezielle Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie

4. Angewandte Psychotherapie

5. Dokumentation, Evaluierung und Organisation psychotherapeutischer Behandlungen

6. Vertiefte psychologische Diagnostik und Begutachtung

7. Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie

8. Selbstreflexion

Anlage 3
(zu § 33 Absatz 2) Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung (Ausstellende Stelle)

Anlage 4
(zu § 40 Absatz 1) Niederschrift über die mündlichpraktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 5
(zu § 59 Absatz 1) Approbationsurkunde

Anlage 6
(zu § 65 Absatz 5) Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 7
(zu § 67 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 8
(zu § 69 Absatz 6) Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 9
(zu § 78 Absatz 5) Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Anlage 10
(zu § 80) Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Rechtsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Studium

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Abschnitt 2
(Psychotherapeutische Prüfung)

Unterabschnitt 1
(Allgemeine Prüfungsbestimmungen)

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 33

Zu § 34

Unterabschnitt 2
(Mündlichpraktische Fallprüfung)

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Unterabschnitt 3
(Anwendungsorientierte Parcoursprüfung)

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Abschnitt 3
(Allgemeine Formvorschriften)

Zu § 58

Zu Abschnitt 4 Approbation

Zu § 59

Zu § 60

Abschnitt 5
(Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen)

Unterabschnitt 1
(Verfahren)

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Unterabschnitt 2
(Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes)

Zu § 64

Zu § 65

Unterabschnitt 3
(Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes)

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu § 69

Unterabschnitt 4
(Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen)

Zu § 70

Zu § 71

Zu § 72

Unterabschnitt 5
(Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen)

Zu § 73

Zu § 74

Zu § 75

Abschnitt 6
(Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung)

Zu § 76

Zu § 77

Zu § 78

Zu § 79

Abschnitt 7
(Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung)

Zu § 80

Zu Abschnitt 8 Dienstleistungserbringung in Deutschland

Zu § 81

Zu § 82

Zu § 83

Zu Abschnitt 9 Schlussvorschriften

Zu § 84

Zu § 85

Zu Anlage 1 Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

Zu Anlage 2 Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

Zu Anlage 3 Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung

Zu Anlage 4 Niederschrift über die mündlichpraktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 5 Approbationsurkunde

Zu Anlage 6 Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 7 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 8 Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 9 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Zu Anlage 10 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs


 
 
 


Drucksache 532/1/19

... Der Regierungsentwurf zielt im Übrigen weder auf eine Regelung zur Gerichtsverfassung, noch auf eine Regelung zum gerichtlichen Verfahren ab. Anders als der geltende § 189 GVG, durch den lediglich sichergestellt wird, dass die gerichtliche Tätigkeit der Dolmetscher von einem allgemein oder im Einzelfall geleisteten Eid abhängt, liegt der Fokus der Normen des Gesetzentwurfs nicht auf unmittelbaren Bezügen zum gerichtlichen Verfahren. Vielmehr stellt der Gesetzentwurf in erster Linie auf berufsrechtliche Regelungen, insbesondere Ausbildungs- und Qualifikationserfordernisse ab. Solche sind jedoch nur in Ausnahmefällen Gegenstand der konkurrierenden Bundesgesetzgebung (vergleiche Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des



Drucksache 454/19 (Beschluss)

... Die berufsrechtlichen Pflichten des Steuerberaters als Berufsgeheimnisträger zur unabhängigen, eigenverantwortlichen, gewissenhaften und verschwiegenen Berufsausübung (§ 57 Absatz 1 StBerG) gelten ausnahmslos für alle Tätigkeiten, die der Steuerberater in Ausübung seines Berufes verrichtet. Dies gilt selbstverständlich auch für solche Tätigkeiten in der Finanz- und Lohnbuchführung, die gemäß § 6 StBerG vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 StBerG) ausgenommen sind und daher auch von anderen Personen angeboten und geschäftsmäßig geleistet werden dürfen.



Drucksache 98/19 (Beschluss)

... Anders als bisher sieht die Regelung in § 8 PsychThG vor, dass die zuständige Behörde die wissenschaftliche Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens feststellt und sich dabei auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie stützen kann. Sie stellt die Entscheidung darüber hinaus in das Ermessen der jeweiligen Behörde. Durch die bisherige Formulierung war gewährleistet, dass in Zweifelsfällen der genannte Wissenschaftliche Beirat zu beteiligen ist. Damit war die Einheitlichkeit der Grundlage für die behördlichen Entscheidungen gewährleistet. Diese entfällt mit dem Regelungsentwurf. Hierdurch entsteht die Gefahr, dass die wissenschaftliche Anerkennung von Psychotherapieverfahren bundesweit uneinheitlich festgestellt wird. Dies erhält insbesondere bei der Feststellung der berufsrechtlichen Anerkennung der Masterstudiengänge und der Genehmigung der zukünftigen Weiterbildungsordnungen erhebliche Bedeutung, da wissenschaftlich anerkannte Verfahren Gegenstand des Studiums und Grundlage der Weiterbildung sein sollen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Seiten 36 und 54).



Drucksache 423/18 (Beschluss)

... Die in der Verordnung vorgenommene Auswahl von Facharztgruppen entspricht nicht der Realität bei der Anwendung von nichtionisierender Strahlung. Neben den beispielsweise in § 5 NiSV ausgewählten zwei Facharztgruppen für Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie für Plastische-, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie besitzen zahlreiche weitere Facharztgruppen die erforderliche Fachkunde zur Durchführung der hier relevanten Laseranwendungen und sind damit fachlich befähigt und berufsrechtlich berechtigt, diese Leistungen zu erbringen. Daher ist es sachgerecht, bei der Auswahl der zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen außerhalb der Heilkunde berechtigten fachkundigen Personen generell auf approbierte Ärztinnen und Ärzte mit entsprechenden, durch ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten abzustellen. Die Zuständigkeit für die ärztliche Weiterbildung und Fortbildung liegt bei den Landesärztekammern bzw. bei der Bundesärztekammer.



Drucksache 423/1/18

... Die in der Verordnung vorgenommene Auswahl von Facharztgruppen entspricht nicht der Realität bei der Anwendung von nichtionisierender Strahlung. Neben den beispielsweise in § 5 NiSV ausgewählten zwei Facharztgruppen für Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie für Plastische-, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie besitzen zahlreiche weitere Facharztgruppen die erforderliche Fachkunde zur Durchführung der hier relevanten Laseranwendungen und sind damit fachlich befähigt und berufsrechtlich berechtigt, diese Leistungen zu erbringen. Daher ist es sachgerecht, bei der Auswahl der zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen außerhalb der Heilkunde berechtigten fachkundigen Personen generell auf approbierte Ärztinnen und Ärzte mit entsprechenden, durch ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten abzustellen. Die Zuständigkeit für die ärztliche Weiterbildung und Fortbildung liegt bei den Landesärztekammern bzw. bei der Bundesärztekammer.



Drucksache 43/17 (Beschluss)

... 17. Beispielhaft verweist der Bundesrat auf den Bereich der Architekten und Ingenieure. Dort wäre der vorgeschlagene Genehmigungsmechanismus kaum umsetzbar, da die gesetzgeberische Zuständigkeit für das Berufsrecht für diese Berufsgruppen bei den Ländern liegt und die Voraussetzungen für die Titelführung, wie sich gerade erst wieder bei der Erstellung des Factsheets für Deutschland durch den "European Council of Engineers Chambers" im Hinblick auf die Erarbeitung eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens gemäß Artikel 49a der Berufsanerkennungsrichtlinie gezeigt hat, von Land zu Land durchaus Unterschiede aufweisen können.



Drucksache 1/1/17

... 39. Der Bundesrat bezweifelt, dass die Koppelung der Beendigung von berufsrechtlichen Sperren an die Erteilung der Restschuldbefreiung sachgerecht ist (Artikel 21 des Richtlinienvorschlags). Solche Berufsverbote dienen in der Regel einem besonderen Schutz des Geschäftsverkehrs vor unredlichen Personen und haben daneben auch einen Sanktionscharakter, der beispielsweise Geschäftsführer zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags anhält. Dieser doppelte Schutzzweck entfällt nicht ohne weiteres mit Erteilung der Restschuldbefreiung, sondern kann darüber hinaus fortbestehen. Die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags enthaltene Abweichungsmöglichkeit bei unredlichem oder bösgläubigem Verhalten ist zu eng, da ein Handeln zum Nachteil der Gläubiger bei Eingehen der Schulden oder bei deren Befriedigung vorausgesetzt wird. Hiervon wären beispielsweise die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und das nicht ordnungsgemäße Führen der Bücher nicht erfasst, so dass auf eine Rechtfertigung durch das Allgemeininteresse abgestellt werden müsste. Unklar wäre außerdem die Behandlung von Sperren, die Personen im Vermögensverfall die Ausübung bestimmter Berufe verwehren (insbesondere Berufe, in denen einer Person Fremdgelder anvertraut werden, wie beispielsweise einem Rechtsanwalt). Im Ergebnis sind kaum Fälle denkbar, in denen eine berufsrechtliche Sperre nicht durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sein wird. Wegen des fraglichen Mehrwerts sollte Artikel 21 des Richtlinienvorschlags ganz entfallen.



Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 38. Der Bundesrat bezweifelt, dass die Koppelung der Beendigung von berufsrechtlichen Sperren an die Erteilung der Restschuldbefreiung sachgerecht ist (Artikel 21 des Richtlinienvorschlags). Solche Berufsverbote dienen in der Regel einem besonderen Schutz des Geschäftsverkehrs vor unredlichen Personen und haben daneben auch einen Sanktionscharakter, der beispielsweise Geschäftsführer zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags anhält. Dieser doppelte Schutzzweck entfällt nicht ohne weiteres mit Erteilung der Restschuldbefreiung, sondern kann darüber hinaus fortbestehen. Die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags enthaltene Abweichungsmöglichkeit bei unredlichem oder bösgläubigem Verhalten ist zu eng, da ein Handeln zum Nachteil der Gläubiger bei Eingehen der Schulden oder bei deren Befriedigung vorausgesetzt wird. Hiervon wären beispielsweise die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und das nicht ordnungsgemäße Führen der Bücher nicht erfasst, so dass auf eine Rechtfertigung durch das Allgemeininteresse abgestellt werden müsste. Unklar wäre außerdem die Behandlung von Sperren, die Personen im Vermögensverfall die Ausübung bestimmter Berufe verwehren (insbesondere Berufe, in denen einer Person Fremdgelder anvertraut werden, wie beispielsweise einem Rechtsanwalt). Im Ergebnis sind kaum Fälle denkbar, in denen eine berufsrechtliche Sperre nicht durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sein wird. Wegen des fraglichen Mehrwerts sollte Artikel 21 des Richtlinienvorschlags ganz entfallen.



Drucksache 44/17 (Beschluss)

... 14. Beispielhaft verweist der Bundesrat auf den Bereich der Architekten und Ingenieure. Dort wäre der vorgeschlagene Genehmigungsmechanismus kaum umsetzbar, da die gesetzgeberische Zuständigkeit für das Berufsrecht für diese Berufsgruppen bei den Ländern liegt und die Voraussetzungen für die Titelführung, wie sich gerade erst wieder bei der Erstellung des Factsheets für Deutschland durch den "European Council of Engineers Chambers" (ECEC) im Hinblick auf die Erarbeitung eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens gemäß Artikel 49a der Berufsanerkennungsrichtlinie gezeigt hat, von Land zu Land durchaus Unterschiede aufweisen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 44/17 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu einzelnen Vorschriften

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 163/17 (Beschluss)

... geschützten Personen in sanktionsrechtlicher Hinsicht recht weitgehend schutzlos, soweit es um die Einbindung mitwirkender Personen im Ausland geht. Wenn der Berufsgeheimnis-träger oder eine mitwirkende Person (im Rahmen des § 203 Absatz 3 Satz 2 StGB-E) Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die im Ausland erbracht werden, ohne dass der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, kann dies - selbst bei Kenntnis des unzureichenden Schutzniveaus - weder straf- noch bußgeldrechtlich geahndet werden. Nur in den Fällen, in denen berufsrechtliche Maßgaben zur Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Ausland bestehen oder geschaffen werden (vgl. z.B. § 43e Absatz 4 BRAO-E), kommt zumindest für den Berufsgeheimnisträger eine berufsrechtliche Ahndung in Betracht. Aber auch dann kann die mitwirkende Person, die selbst nicht an die berufsrechtlichen Bestimmungen gebunden ist, einen Dienstleister in einem Staat ohne hinreichenden Geheimnisschutz beauftragen und ihm die Geheimnisse offenbaren. In diesem Fall müssten weder der Berufsgeheimnisträger noch die mitwirkende Person strafrechtliche oder berufsrechtliche Konsequenzen befürchten. Insgesamt wird der Geheimnisschutz daher durch die nach § 203 Absatz 3 Satz 2 StGB-E (sehr weitgehend) straflos mögliche Offenbarung von Geheimnissen in das Ausland beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund ist beispielsweise zu überlegen, flankierende bußgeldrechtliche Regelungen zu schaffen, welche die genannten Sachverhalte erfassen.



Drucksache 163/1/17

... geschützten Personen in sanktionsrechtlicher Hinsicht recht weitgehend schutzlos, soweit es um die Einbindung mitwirkender Personen im Ausland geht. Wenn der Berufsgeheimnis-träger oder eine mitwirkende Person (im Rahmen des § 203 Absatz 3 Satz 2 StGB-E) Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die im Ausland erbracht werden, ohne dass der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, kann dies - selbst bei Kenntnis des unzureichenden Schutzniveaus - weder straf- noch bußgeldrechtlich geahndet werden. Nur in den Fällen, in denen berufsrechtliche Maßgaben zur Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Ausland bestehen oder geschaffen werden (vgl. z.B. § 43e Absatz 4 BRAO-E), kommt zumindest für den Berufsgeheimnisträger eine berufsrechtliche Ahndung in Betracht. Aber auch dann kann die mitwirkende Person, die selbst nicht an die berufsrechtlichen Bestimmungen gebunden ist, einen Dienstleister in einem Staat ohne hinreichenden Geheimnisschutz beauftragen und ihm die Geheimnisse offenbaren. In diesem Fall müssten weder der Berufsgeheimnisträger noch die mitwirkende Person strafrechtliche oder berufsrechtliche Konsequenzen befürchten. Insgesamt wird der Geheimnisschutz daher durch die nach § 203 Absatz 3 Satz 2 StGB-E (sehr weitgehend) straflos mögliche Offenbarung von Geheimnissen in das Ausland beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund ist beispielsweise zu überlegen, flankierende bußgeldrechtliche Regelungen zu schaffen, welche die genannten Sachverhalte erfassen.



Drucksache 45/2/17

... 18. Der Richtlinienvorschlag greift übermäßig in die berufsrechtlichen Regelungen und die Regelungsfreiheit der Mitgliedsstaaten ein.



Drucksache 110/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat hält die in § 29 Absatz 3 BDSG-E getroffene Regelung zur Beschränkung datenschutzaufsichtlicher Befugnisse nicht für ausreichend, um die für Berufsgeheimnisträger und Datenschutzbehörden gleichermaßen notwendige Rechtssicherheit und Vollzugstauglichkeit zu erreichen. Er hält insbesondere ergänzende berufsrechtliche Regelungen zum spezifischen Ausgleich der Interessenkonflikte für erforderlich. Er bittet daher die Bundesregierung, die in § 29 Absatz 3 BDSG-E getroffenen Regelungen zugunsten einer zeitnahen, rechtssicheren und umfassenderen Gesamtregelung auf Grundlage der Anforderungen des Artikels 90 der Datenschutz-Grundverordnung zurückzustellen.



Drucksache 222/17

... Die bislang in § 5 Absatz 3 Satz 5 bis 7 bundesrechtlich getroffenen Vorgaben an vertretende, suchtmedizinisch nicht qualifizierte Ärztinnen und Ärzte zur Kommunikation und kollegial-konsiliarischen Abstimmung untereinander werden aufgehoben bis auf die Vorgabe einer rechtzeitigen Abstimmung. Die diesbezüglichen Pflichten ergeben sich bereits aus dem allgemeinen ärztlichen Berufsrecht. Insofern verbleibt lediglich in Satz 4 die Vorgabe einer rechtzeitigen Abstimmung, die grundsätzlich vor dem Beginn des Vertretungsfalles erfolgt. Um Vertretungsfälle zu ermöglichen, bei denen die Abstimmung nicht vorab möglich ist, etwa bei einem in Folge eines schweren Unfalls nicht erreichbaren Substitutionsarzt, wird eine bewusst offene Formulierung verwendet. Bezüglich Notfallentscheidungen bleibt es bei der bislang geltenden Regelung des Satzes 5. Entbehrlich ist deshalb eine bundesrechtliche Regelung über eine bedarfsweise erneute Abstimmung mit der oder dem vertretenen Ärztin oder Arzt oder ersatzweise mit einer konsiliarisch hinzuzuziehenden suchtmedizinisch qualifizierten Ärztin oder einem entsprechenden Arzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 222/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1

§ 5
Substitution, Verschreiben von Substitutionsmitteln

§ 5a
Verschreiben von Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin

§ 18
Übergangsvorschrift

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 592/1/17

... Da die Zahnärztekammer für die Überwachung der Erfüllung der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten ihrer Mitglieder sowie der Sicherung der Qualität der Berufsausübung zuständig ist, wird es für erforderlich gehalten, dass die zuständige Zahnärztekammer bei dieser Beurteilung beteiligt wird, da diese über die für diese Beurteilung erforderlichen Informationen verfügt. Um die Objektivität des Verfahrens zu gewährleisten, sollte daher die zuständige Zahnärztekammer an dem Verfahren beteiligt werden. Die Zahnärztekammer kann besser einschätzen, ob ein Zahnarzt persönlich und fachlich geeignet ist, sodass die Auswahl zumindest im Benehmen mit der Zahnärztekammer erfolgen sollte.



Drucksache 43/1/17

... 28. Beispielhaft verweist der Bundesrat auf den Bereich der Architekten und Ingenieure. Dort wäre der vorgeschlagene Genehmigungsmechanismus kaum umsetzbar, da die gesetzgeberische Zuständigkeit für das Berufsrecht für diese Berufsgruppen bei den Ländern liegt und die Voraussetzungen für die Titelführung, wie sich gerade erst wieder bei der Erstellung des Factsheets für Deutschland durch den "European Council of Engineers Chambers" im Hinblick auf die Erarbeitung eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens gemäß Artikel 49a der Berufsanerkennungsrichtlinie gezeigt hat, von Land zu Land durchaus Unterschiede aufweisen können.



Drucksache 44/1/17

... 25. Beispielhaft verweist der Bundesrat auf den Bereich der Architekten und Ingenieure. Dort wäre der vorgeschlagene Genehmigungsmechanismus kaum umsetzbar, da die gesetzgeberische Zuständigkeit für das Berufsrecht für diese Berufsgruppen bei den Ländern liegt und die Voraussetzungen für die Titelführung, wie sich gerade erst wieder bei der Erstellung des Factsheets für Deutschland durch den "European Council of Engineers Chambers" (ECEC) im Hinblick auf die Erarbeitung eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens gemäß Artikel 49a der Berufsanerkennungsrichtlinie gezeigt hat, von Land zu Land durchaus Unterschiede aufweisen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 44/1/17




Zur Vorlage allgemein

Zu einzelnen Vorschriften


 
 
 


Drucksache 602/1/16

... Die Notwendigkeit einer beurkundungsrechtlichen Regelung neben einer anderweitigen berufsrechtlichen Regelung erkennt der Gesetzentwurf grundsätzlich an. Betreffend die Notwendigkeit der höchstpersönlichen Signaturerzeugung schreibt er mit dem neuen Satz 3 (nach dem vorliegenden Änderungsantrag: Satz 4) des § 39a Absatz 1 BeurkG-E beurkundungsrechtlich vor, dass der Notar die Signatur selbst erzeugen und die elektronischen Signaturerstellungsdaten selbst verwalten muss, obwohl § 33 Absatz 3 BNotO-E bereits eine entsprechende berufsrechtliche Verpflichtung begründet (vgl. Besonderer Teil der Gesetzesbegründung, S. 96 Absatz 1). Entsprechend ist hinsichtlich der dauerhaften Prüfbarkeit des qualifizierten Zertifikats zu verfahren.



Drucksache 490/1/16

... Die angesprochenen Modellvorhaben bieten auch die Gelegenheit, Erfahrungen hinsichtlich einer Weiterentwicklung der berufsrechtlichen Grundlagen der Gesundheitsfachberufe insgesamt zu sammeln und die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungen zu evaluieren.



Drucksache 181/1/16

... b) Der Bundesrat hält es jedoch für nicht sachgerecht, dass der Gesetzesbeschluss - anders als noch in der dem Bundesrat seinerzeit zur Stellungnahme zugeleiteten Fassung (BR-Drucksache 360/15) - allein wettbewerbsbezogene Handlungen erfasst, die patientenschutzbezogene Handlungsmodalität [ des "Verstoßes gegen berufsrechtliche Pflichten" ] hingegen ausspart und damit wesentliche Inhalte und Schutzzwecke des Gesetzes wegfallen.



Drucksache 431/1/16

... b) In Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind in § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h die Wörter ", auch im Hinblick auf die Kenntnisse im Berufsrecht nach § 43e" zu streichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 431/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO

3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO

4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO

§ 64
Wahlen zum Vorstand

5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG

6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG

7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG

8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG

9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO

10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO

11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO

12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO

13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG

14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO


 
 
 


Drucksache 490/16 (Beschluss)

... Die angesprochenen Modellvorhaben bieten auch die Gelegenheit, Erfahrungen hinsichtlich einer Weiterentwicklung der berufsrechtlichen Grundlagen der Gesundheitsfachberufe insgesamt zu sammeln und die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungen zu evaluieren.



Drucksache 113/16

... und § 14 Absatz 3 der Versicherungsvermittlerverordnung. Andere Prüfer im Sinne des Absatzes 3 sind Personen, die z.B. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind oder die auf Grund einer berufsrechtlichen Regelung z.B. als Steuerberater oder Rechtsanwalt zugelassen worden sind. Die Besorgnis der Befangenheit besteht insbesondere, wenn nahe Beziehungen zwischen dem Prüfer und dem zu Prüfenden bestehen. Zur Beurteilung können die §§ 20 ff. der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer herangezogen werden.



Drucksache 181/16 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat hält es jedoch für nicht sachgerecht, dass der Gesetzesbeschluss - anders als noch in der dem Bundesrat seinerzeit zur Stellungnahme zugeleiteten Fassung (BR-Drucksache 360/15) - allein wettbewerbsbezogene Handlungen erfasst, die patientenschutzbezogene Handlungsmodalität des "Verstoßes gegen berufsrechtliche Pflichten" hingegen ausspart und damit wesentliche Inhalte und Schutzzwecke des Gesetzes wegfallen.



Drucksache 602/16 (Beschluss)

... Die Notwendigkeit einer beurkundungsrechtlichen Regelung neben einer anderweitigen berufsrechtlichen Regelung erkennt der Gesetzentwurf grundsätzlich an. Betreffend die Notwendigkeit der höchstpersönlichen Signaturerzeugung schreibt er mit dem neuen Satz 3 (nach dem vorliegenden Änderungsantrag: Satz 4) des § 39a Absatz 1 BeurkG-E beurkundungsrechtlich vor, dass der Notar die Signatur selbst erzeugen und die elektronischen Signaturerstellungsdaten selbst verwalten muss, obwohl § 33 Absatz 3 BNotO-E bereits eine entsprechende berufsrechtliche Verpflichtung begründet (vgl. Besonderer Teil der Gesetzesbegründung, S. 96 Absatz 1). Entsprechend ist hinsichtlich der dauerhaften Prüfbarkeit des qualifizierten Zertifikats zu verfahren.



Drucksache 431/16 (Beschluss)

... b) In Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind in § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h die Wörter ", auch im Hinblick auf die Kenntnisse im Berufsrecht nach § 43e" zu streichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 431/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO

3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO

4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO

§ 64
Wahlen zum Vorstand

5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG

6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG

7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG

8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG

9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO

10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO

11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO

12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO

13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG

14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO


 
 
 


Drucksache 150/16

... in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom ... [einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG), Bundestagsdrucksache 18/6282, 18/6907] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



Drucksache 20/16 (Beschluss)

... Der "Fachkraft"-Begriff steht in der öffentlichen Wahrnehmung für berufsrechtlich gesicherte Kompetenz. Andere Gesetze beziehen sich zudem ausdrücklich auf "Fachkräfte". Daher sollte Pflegefachkraft als Berufsbezeichnung verwendet werden.



Drucksache 360/15

... 2. seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze,

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Drucksache 360/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 299a
Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

§ 299b
Bestechung im Gesundheitswesen

§ 300
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

§ 301
Strafantrag

§ 302
Erweiterter Verfall

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

aa Erfüllungsaufwand für Bund und Länder

bb Erfüllungsaufwand für die Kranken- und Pflegekassen

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 299a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 299b

Zu § 300

Zu § 301

Zu § 302

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3206: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens

5 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

a. Zur Zuordnung des Aufwands der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

b. Zum Aufwand im Einzelnen

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

a. Erfüllungsaufwand für den GKV-Spitzenverband

b. Erfüllungsaufwand für die Staatsanwaltschaften und Gerichte der Länder

2.2. Weitere Kosten

2.3. Abschließende Stellungnahme des NKR

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (NKR-Nr. 3206)


 
 
 


Drucksache 593/15 (Beschluss)

Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz APAReG)



Drucksache 366/15 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz -



Drucksache 366/1/15

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz APAReG)



Drucksache 196/15

... eingefügt werden, mit der die Regeln der Europäischen Union für den Europäischen Berufsausweis umgesetzt werden. Von der Verordnungsermächtigung soll dann Gebrauch gemacht werden, wenn durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission zur Festlegung der Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis eingeführt wird, auch solche Berufe erfasst werden, deren Berufsrecht auf das BQFG verweist oder die in der

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Drucksache 196/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

8. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3213: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen und anderer Gesetze

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 16/15

... ausdrücklich, dass Art und Höhe der Entschädigungen, die an Ärzte für ihre Beteiligung an solchen Untersuchungen geleistet werden, so zu bemessen sind, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht (berufsrechtlich flankiert durch § 33 MBO-Ärzte). Generell geht es hier um Vereinbarungen zwischen Arzneimittelunternehmen und Ärzten, die letztlich zum Gegenstand haben, dass der das Arzneimittel eines bestimmen Herstellers verschreibende Arzt für diese Verschreibung ein Entgelt in Form eines Rabattes, einer Rückzahlung, eines Kick-Backs oder einer sonstigen Vergünstigung erhält.



Drucksache 278/15

... Die Stellung des Syndikusanwalts als Rechtsanwalt soll gesetzlich geregelt werden. Ausgehend von dem berufsrechtlichen Ansatz der Urteile des Bundessozialgerichts wird eine Lösung vorgeschlagen, die eine statusrechtliche Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusanwalt in einem Unternehmen als Rechtsanwalt vorsieht, dabei aber bestimmte Einschränkungen vornimmt. So soll die Tätigkeit von Syndikusanwälten grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein. Für Syndikusanwälte soll ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber in Fällen des zivil- und arbeitsgerichtlichen Anwaltszwangs sowie ein weiter gehendes Vertretungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren gelten. Ferner sollen für sie das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht sowie das Beschlagnahmeverbot nicht gelten. Mit diesen Regelungen soll zum einen ermöglicht werden, dass Syndikusanwälte wie bisher - unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend - von der Rentenversicherungspflicht befreit werden und in den anwaltlichen Versorgungswerken verbleiben können. Dabei soll in Hinblick auf das Befreiungsrecht von der Rentenversicherungspflicht weitestgehend der bisherige Status quo aufrechterhalten bleiben. Zum anderen sollen bisweilen bestehende Rechtsunsicherheiten, etwa bei der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit bei der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung, beseitigt werden.

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Drucksache 278/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 46
Angestellte Rechtsanwälte; Syndikusrechtsanwälte

§ 46a
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

§ 46b
Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

§ 46c
Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Patentanwaltsordnung

§ 41a
Angestellte Patentanwälte; Syndikuspatentanwälte

§ 41b
Zulassung als Syndikuspatentanwalt

§ 41c
Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt

§ 41d
Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte

§ 155a
Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt

Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 286f
Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung

Artikel 6
Evaluierung

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Sozialversicherungsrechtliche Situation

2. Berücksichtigung praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit

3. Anwendbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts und von Beschlagnahmeverboten auf den Syndikusanwalt im Prozess gegen seinen Arbeitgeber

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Regelung der Rechtsstellung angestellter Rechtsanwälte

2. Definition und Zulassungspflicht der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit

3. Stärkung der Rechtsanwaltskammern

4. Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung

5. Vertretung des Arbeitgebers

6. Berücksichtigungsfähigkeit praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit

7. Änderung der Patentanwaltsordnung

8. Folgeänderungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch SGB VI

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3283: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 583/14

... iv) uneinheitliche Fortschritte bei der laufenden gegenseitigen Begutachtung der berufsrechtlichen Regelungen und Reformen reglementierter Berufe;



Drucksache 103/1/14

... dürfte es sich lediglich um ein Redaktionsversehen handeln (vgl. z.B. Weitzel, in: Reinhardt/Kemper/ Weitzel, Adoptionsrecht, 1. Auflage 2012, § 5 AdWirkG, Rnr. 2), das anlässlich der vorgesehenen Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes bereinigt werden sollte. Vor der Änderung des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes durch Artikel 68 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Einrichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S.

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Drucksache 103/1/14




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AdWirkG und Nummer 2 - neu - § 5 Absatz 1 Satz 2 des AdWirkG

'Artikel 3 Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes


 
 
 


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