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"Autobahnverkehr"


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Drucksache 469/05

... ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden könnten. Für das Verbot reicht nach gefestigter Rechtssprechung die abstrakte Möglichkeit einer Verkehrsbeeinträchtigung aus, z.B. durch eine auf den Autobahnverkehr ausgerichtete Werbeanlage. Unter Beachtung dieses von der Rechtsprechung entwickelten Maßstabes ist es erforderlich, für den hier in Rede stehenden Sachverhalt, eine Vorschrift in die Verordnung aufzunehmen, die Hinweise auf das Angebot auf Autobahnnebenbetrieben und Autohöfen ausdrücklich für zulässig erklärt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ergänzung der Hinweisbeschilderung auf diese Betriebe in erster Linie ein informativer Charakter zukommt, der die Werbebotschaft in den Hintergrund treten lässt. Daher ist auch nicht zu befürchten, dass Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden, so dass regelmäßig schon das Vorliegen einer abstrakten Gefahr verneint werden kann. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird im nunmehr angefügten Absatz 3 ausdrücklich der Hinweis auf am Ort der Leistung vorgehaltene Angebot ermöglicht, um Zweifelsfälle hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs der abstrakten Gefahr zu vermeiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 469/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeines

1. Wesentlicher Inhalt

2. Kosten; Auswirkungen auf das Preisgefüge

II. Zu den einzelnen Vorschriften:

1. Zu Artikel 1

2. Zu Artikel 2


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.