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"Arbeitsaufenthalteverordnung"


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Drucksache 727/1/04

... kommt eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung nur in Betracht, wenn diese Beschäftigung eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzt. In der Praxis setzt eine Beschäftigung von qualifizierten Fachkräften in der Regel zwar eine abgeschlossene Berufsausbildung (je nach Ausbildungsgang mit unterschiedlicher Ausbildungsdauer) oder lediglich gewisse Berufspraxis als adäquate abgeschlossene Berufsausbildung voraus. In vielen anderen Ländern gibt es in der Regel eine kürzere Ausbildungsdauer als drei Jahre für eine fachliche Qualifikation. Häufig gibt es keine formalisierte Berufsausbildung (z.B. für den Beruf Koch oder Heilpraktiker). Personen mit langjähriger Berufspraxis können dennoch (hoch-) qualifizierte Fachkräfte sein. Nach dem noch geltenden Recht kann z.B. als fachliche Qualifikation für einen Spezialitätenkoch eine sechsjährige Tätigkeit als Koch anerkannt werden. Ebenso anerkannt wird eine praktische Kochausbildung von weniger als zwei Jahren, wenn der Ausländer zusätzlich über zweijährige Berufserfahrung verfügt (§ 4 Abs. 4 Arbeitsaufenthalteverordnung). Die neu eingeführte, einengende Zulassungsvoraussetzung im § 25

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 727/1/04




1. Zu § 4 Nr. 4 BeschV

2. Zu § 5 Nr. 1 BeschV

3. Zu § 17 Abs. 1 Satz 2 - neu - BeschV

4. Zu § 18 Satz 1 BeschV

5. Zu § 25 BeschV

6. Zu § 30 BeschV

7. Zu § 47 Satz 2 BeschV


 
 
 


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