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"93/59/EWG"


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Drucksache 162/06

... b) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 (ABl. EG (Nr.) L 186 S. 21) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die im Anhang I im Abschnitt 5.3.1 der Richtlinie genannte Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Auspuffemissionen nach einem Kaltstart) nachweisen oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 162/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Artikel 1
... Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - ... BImSchV)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen

§ 3
Kennzeichnung

§ 4
Ausgabe der Plaketten

§ 5
Nachweis der Schadstoffgruppe für im Inland zugelassene Fahrzeuge

§ 6
Nachweis der Schadstoffgruppe für im Ausland zugelassene Fahrzeuge

Anhang 1
Plakettenmuster(zu §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1)

Anhang 2
(zu § 2 Abs. 2) Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Anhang 1 Plakettenmuster

Zu Anhang 2 Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 20/06

... (15) Da sich die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für Emissionen und Kraftstoffverbrauch in mehr als 35 Jahren entwickelt haben und sich mittlerweile auf über 24 Richtlinien verteilen, empfiehlt es sich, diese durch eine neue Verordnung und eine Reihe von Durchführungsmaßnahmen zu ersetzen. Als Rechtsinstrument wurde die Verordnung gewählt, weil so ausführliche technische Vorschriften erlassen werden können die für Hersteller, Typgenehmigungsbehörden und technische Dienste unmittelbar verbindlich sind und weil diese Vorschriften dann sehr viel schneller und leichter angepasst werden können. Die Richtlinien 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung17 und 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen18 sollten deshalb aufgehoben werden. Ebenfalls aufgehoben werden sollten die Richtlinien 89/458/EWG19, 91/441/EWG20, 93/59/EWG21, 94/12/EG22, 96/69/EG23, 98/69/EG24 und 2004/3/EG25. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften aufheben, die sie zur Umsetzung der aufzuhebenden Richtlinien erlassen haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 20/06




Begründung

1 Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

2 Anhörung Interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

5 Methodik

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Zusammenfassung der eingeholten und berücksichtigten Stellungnahmen

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

4 Folgenabschätzung

3 rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung des Vorschlags

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4 Auswirkungen auf den Haushalt

5 weitere Angaben

Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

4 Vereinfachung

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Überprüfungs -/Revisions-/Verfallsklausel

Europäischer Wirtschaftsraum

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Vorschriften für die Typgenehmigung

Artikel 4
Pflichten des Herstellers

Artikel 5
Anforderungen und Prüfungen

Kapitel III
Zugang zu Reparaturinformation

Artikel 6
Pflichten des Herstellers

Artikel 7
Gebühren für den Zugang zu Reparaturinformation

Artikel 8
Durchführungsmaßnahmen

Kapitel IV
Pflichten der Mitgliedstaaten

Artikel 9
Typgenehmigung

Artikel 10
Typgenehmigung von Ersatzteilen

Artikel 11
Finanzielle Anreize

Artikel 12
Sanktionen bei Verstößen

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 13
Neufestsetzung der Grenzwerte

Artikel 14
Änderungen

Artikel 15
Änderung der Richtlinie XXXX/XX/EG

Artikel 16
Änderung der Richtlinie 72/306/EWG

Artikel 17
Aufgehobene Rechtsvorschriften

Artikel 18
Inkrafttreten

2 Anhänge

Anhang I
- Emissionsgrenzwerte

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Anhang II
: Änderung der Richtlinie XXXX/XX/EG


 
 
 


Drucksache 552/05 (Beschluss)

... -Zulassungs-Ordnung genannt sind, sowie Fahrzeuge der Klasse M mit Selbstzündungsmotor, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG 1970 Nr. L 76 S. 1) fallen und die vorgeschriebenen Grenzwerte für die Fahrzeugklasse M der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. EG 1991 Nr. L 242 S. 1) oder der Richtlinie 93/59/EWG vom 28. Juni 1993 (ABl. EG 1993 Nr. L 186 S. 21) einhalten und mit einer Technik zur Reduzierung der Partikelemissionen ausgerüstet sind, werden auf Antrag von den für die Zulassung von Kraftfahrzeugen zuständigen Behörden (Zulassungsbehörden) oder den nach Landesrecht zuständigen Stellen der Schadstoffgruppe 2 zugeordnet, wenn der Partikelgrenzwert für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 eingehalten wird oder wenn durch Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem die Partikelminderungen bei Pkw und Wohnmobilen (Fahrzeugklasse M1) sowie bei leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht (Fahrzeugklasse N1) mindestens 30 vom Hundert oder bei Fahrzeugen der Fahrzeugklassen M2, M3, N2, N3 mindestens 50 vom Hundert bezogen auf die Partikelemissionen ohne Nachrüstung betragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 552/05 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Anlage

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen

1.1 Schadstoffgruppe 1:

1.2 Schadstoffgruppe 2:

1.3 Schadstoffgruppe 3:

1.4 Schadstoffgruppe 4:

§ 3
Kennzeichnung

§ 4
Ausgabe der Plaketten

§ 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5


 
 
 


Drucksache 552/05

... ) genannt sind, sowie Fahrzeuge der Klasse M, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (Abl. EG (Nr.) L 76 S. 1) fallen und die vorgeschriebenen Grenzwerte für die Fahrzeugklasse M der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. EG 1991 Nr. L 242 S. 1) oder der Richtlinie 93/59/EWG vom 28. Juni 1993 (Abl. EG 1993 Nr. L 186 S. 21) einhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 552/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Verordnung

Entwurf

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffklassen und Emissionsgruppen

1 Schadstoffklassen

1.1 Schadstoffklasse 1:

1.2 Schadstoffklasse 2:

1.3 Schadstoffklasse 3:

1.4 Schadstoffklasse 4:

1.5 Schadstoffklasse 5:

1.6 Schadstoffklasse 0:

1.7 Kraftfahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor z.B. Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge werden stets der bestmöglichen Schadstoffklasse zugeordnet.

2. Emissionsgruppen

§ 3
Kennzeichnung

§ 4
Ausgabe der Plaketten

§ 5
In-Kraft-Treten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nr. 1

Zu. 1.1

Zu 1.2

Zu 1.3

Zu 1.4

Zu Nr. 1

zu Nr. 1

zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5


 
 
 


Drucksache 552/1/05

... -Zulassungs-Ordnung genannt sind, sowie Fahrzeuge der Klasse M mit Selbstzündungsmotor, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG 1970 Nr. L 76 S. 1) fallen und die vorgeschriebenen Grenzwerte für die Fahrzeugklasse M der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. EG 1991 Nr. L 242 S. 1) oder der Richtlinie 93/59/EWG vom 28. Juni 1993 (ABl. EG 1993 Nr. L 186 S. 21) einhalten und mit einer Technik zur Reduzierung der Partikelemissionen ausgerüstet sind, werden auf Antrag von den Kfz-Zulassungsbehörden oder den nach Landesrecht zuständigen Stellen der Schadstoffgruppe 2 zugeordnet, wenn der Partikelgrenzwert für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 eingehalten wird oder wenn durch Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem die Partikelminderungen bei Pkw und Wohnmobilen (Fahrzeugklasse M1) sowie bei leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht (Fahrzeugklasse N1) mindestens 30 vom Hundert oder bei Fahrzeugen der Fahrzeugklassen M2, M3, N2, N3 mindestens 50 vom Hundert bezogen auf die Partikelemissionen ohne Nachrüstung betragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 552/1/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen

1. Schadstoffgruppen

1.1 Schadstoffgruppe 1:

1.2 Schadstoffgruppe 2:

1.3 Schadstoffgruppe 3:

1.4 Schadstoffgruppe 4:

2. Fahrzeuge mit Partikelminderungssystemen:

2.1 EURO 1

2.2 EURO 2

2.3 EURO 3

§ 3
* Kennzeichnung

§ 4
Ausgabe der Plaketten

§ 5
Inkrafttreten

Anlage
Plakettenmuster*

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

EURO 1

EURO 1

EURO 2

EURO 3

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Plakettenmuster Anlage


 
 
 



Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.