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"92/34/EWG"


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Drucksache 50/08

... 2. Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf anderer Art nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten nicht entgegenstehen. Eine Ausnahme nach Satz 1 Nr. 1 darf nur genehmigt werden, soweit zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der betroffenen Populationen der nach Absatz 1 Satz 3 geschützten Tier- und Pflanzenarten nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/34/EWG strengere Anforderungen enthält." ‘




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