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"414/2007/EG"


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Drucksache 604/16

... /EG ("sog. RIS-Richtlinie"), dass die Mitgliedstaaten Anstöße dazu geben, dass die Betreiber von Schiffen und Eigentümer von Waren an Bord von Schiffen aus den RIS-Diensten umfassenden Nutzen ziehen. Noch konkreter ist Punkt 4 der Ziffer 5.5 des Anhangs der Verordnung 414/2007/EG, der bestimmt, dass die zuständigen Behörden ihre Informationsdienste so gestalten sollen, dass ein Datenfluss zwischen öffentlichen und privaten Beteiligten möglich ist. Außerdem sind die Behörden nach Punkt 6 der Ziffer 5.5 gehalten, ausreichend Möglichkeiten für Anwendungen im Bereich der Logistik, insbesondere den Austausch von Informationen zwischen Nutzern und Kunden bezüglich Fahrzeugen, Häfen und Umschlagstellen vorzusehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 604/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 3c
Angleichung der Wettbewerbsbedingungen.

§ 3d
Berufszulassung von Unternehmern.

§ 8
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten im Binnenschiffsverkehr

§ 13
Datei über Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt und Ziel des Gesetzes

II. Gesetzgebungszuständigkeit

III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VI. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft

3. Verwaltung

Weitere Kosten

4 Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften:

Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 3a

Zu § 3c

Zu § 3d

Zu § 3e

Zu § 6

Zu § 6a

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 8

Zu § 11

Zu § 13

Zu § 14

Artikel 2

Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3492, BMVI: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand:

5 Wirtschaft

Verwaltung WSV :


 
 
 


Drucksache 604/16 (Beschluss)

... /EG/EG und der Verordnung 414/2007/EG/EG ergibt sich, dass die Förderung des Datenaustausches zwischen allen Transportbeteiligten staatliche Aufgabe ist. Hieraus folgt, dass ein Ausschluss vom Datenaustausch nur bei erheblichen Verstößen eines Transportbeteiligten in Betracht kommt. Eine gegebenenfalls nur versehentlich unterbliebene bzw. nicht "unmittelbar nach Abschluss des Warentransportes" durchgeführte Datenlöschung gehört im Gegensatz zu einer zweckwidrigen Nutzung der Daten nicht zu solchen erheblichen Verstößen und rechtfertigt keinen Ausschluss vom Datenaustausch. In der Gesetzesbegründung wird darauf verwiesen, dass die Sanktionsregel in Anlehnung an § 2 Absatz 5 See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung geschaffen wurde. Allerdings ist dort die Sanktion ausschließlich auf Fälle zweckwidriger Nutzung beschränkt und erfasst keine Fälle unterbliebener Löschung.

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Drucksache 604/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 12 §§ 8 und 8a BinSchAufgG

§ 8a
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten im Binnenschiffsverkehr... < weiter wie Vorlage (Artikel 1 Nummer 12 (§ 8 des Gesetzentwurfs)) >... '

2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 8a* Absatz 12 Satz 4 und 5 BinSchAufgG

3. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Absatz 7 BinSchAufgG


 
 
 


Drucksache 604/1/16

... /EG und der Verordnung 414/2007/EG ergibt sich, dass die Förderung des Datenaustausches zwischen allen Transportbeteiligten staatliche Aufgabe ist. Hieraus folgt, dass ein Ausschluss vom Datenaustausch nur bei erheblichen Verstößen eines Transportbeteiligten in Betracht kommt. Eine gegebenenfalls nur versehentlich unterbliebene bzw. nicht "unmittelbar nach Abschluss des Warentransportes" durchgeführte Datenlöschung gehört im Gegensatz zu einer zweckwidrigen Nutzung der Daten nicht zu solchen erheblichen Verstößen und rechtfertigt keinen Ausschluss vom Datenaustausch. In der Gesetzesbegründung wird darauf verwiesen, dass die Sanktionsregel in Anlehnung an § 2 Absatz 5 See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung geschaffen wurde. Allerdings ist dort die Sanktion ausschließlich auf Fälle zweckwidriger Nutzung beschränkt und erfasst keine Fälle unterbliebener Löschung.

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Drucksache 604/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 12 §§ 8 und 8a BinSchAufgG

§ 8a
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten im Binnenschiffsverkehr... < weiter wie Vorlage (Artikel 1 Nummer 12 (§ 8 des Gesetzentwurfs)) >... '

2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 8 Absatz 12 Satz 4 und 5 BinSchAufgG *

3. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Absatz 7 BinSchAufgG


 
 
 



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