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"2009/719/EG"
Drucksache 303/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
... Durch den ab dem 1. Juli 2011 anwendbaren Beschluss [...] der Kommission vom [...] zur Änderung der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten ([ ... ]) ist Deutschland und bestimmten anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet worden, den Eintritt der BSE-Testpflicht für gesund geschlachtete Rinder von 48 auf 72 Monate anzuheben. Außerdem ist der Kreis derjenigen Mitgliedstaaten, für die die Möglichkeit besteht, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten, vergrößert worden, was wiederum die Möglichkeit eröffnet, den Anwendungsbereich des in Deutschland bestehenden überarbeiteten BSE-Überwachungsprogramms auf in diesen Mitgliedstaaten geborene Rinder zu erweitern. Diese Erleichterungen sollen in nationales Recht umgesetzt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
Artikel 2 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1729: Dritte Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
Drucksache 304/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
... Mit dem Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (2010/66/EU) (ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 21), wird Zypern in die Liste der Mitgliedstaaten aufgenommen die zur Überarbeitung ihres jährlichen BSE-Überwachungsprogramms ermächtigt sind. Damit wird für Rinder, die in Zypern geboren und in einem anderen ebenfalls ermächtigten Mitgliedstaat wie Deutschland geschlachtet werden die Altersgrenze für die Durchführung des BSE-Tests auf 48 Monate angehoben. Es ist erforderlich, zwei nationale TSE-rechtliche Verordnungen an diesen Beschluss anzupassen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
Artikel 2 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1248: Zweite Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
Drucksache 859/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
... Mit der Entscheidung der Kommission vom 28. September 2009 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (2009/719/EG) (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 35), wird die Altersgrenze für die BSE-Untersuchung von Rindern geregelt, die in Mitgliedstaat geboren wurden, die zur Überarbeitung ihrer jährlichen BSE-Überwachungsprogramme ermächtigt sind. Es ist erforderlich, zwei nationale TSE-rechtliche Verordnungen an diese Regelung anzupassen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
Artikel 2 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1090: Erste Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
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