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"2008/104/EG"
Drucksache 745/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Personalgestellung und Abordnung - Herausnahme der öffentlich rechtlichen Gebietskörperschaften aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung"
... Durch das AÜG-ÄndG ist die vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - abgesehen von den in § 1 Absatz 3 AÜG geregelten Ausnahmen - nur noch dann erlaubnisfrei, wenn sie nicht im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Arbeitgebers erfolgt. Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 19. November 2008 (Leiharbeitsrichtlinie) ist in Anlehnung an das vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht entwickelte Verständnis weit auszulegen. Daher wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass auch Personalgestellung und Abordnung eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie darstellen.
Anlage Entschließung des Bundesrates Personalgestellung und Abordnung - Herausnahme der öffentlich rechtlichen Gebietskörperschaften aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung
Drucksache 847/3/10
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz es - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
... Artikel 7 der Leiharbeitsrichtlinie (2008/104/EG) eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowohl im verleihenden als auch im entleihenden Unternehmen bei der Berechnung der Schwellenwerte zur Einrichtung der Arbeitnehmervertretung zu berücksichtigten.
Zu Artikel 1 Nummer 10aneu
Zu § 14
Zu § 14
Drucksache 508/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu atypischen Verträgen, gesicherten Berufslaufbahnen, Flexicurity und neuen Formen des sozialen Dialogs (2009/2220(INI))
... 10. regt an, dass die bisherigen EU-Richtlinien, die verschiedene Kategorien von Arbeitnehmern erfassen, auch für Arbeitnehmer mit atypischen Arbeitsverträgen gelten – einschließlich der Arbeitszeitrichtlinie (1993/104/EG), der Richtlinie über Leiharbeit (2008/104/EG), der Richtlinie über Teilzeitarbeit (1997/81/EG) sowie der Richtlinie des Rates zur Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (1999/70/EG);
A. Atypische Verträge
B. Flexicurity und gesicherte berufliche Laufbahnen
C. Neue Formen sozialen Dialogs
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