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"2006/565/EG"
Drucksache 849/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
... Die in Artikel 1 Nr. 3 § 8a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Vorlage vorgesehenen Regelungen übernehmen die Formulierungen der Empfehlung der Kommission vom 11. August 2006 (2006/565/EG) unverändert und lassen zusätzlich nur gleichwertige Maßnahmen zu. Damit würde der von der Kommission lediglich empfohlene und somit nicht verbindlich vorgegebene Maßnahmenkatalog im nationalen Recht ohne Abweichungsmöglichkeit festgelegt und würde im Ergebnis zu einer von der Kommission nicht vorgesehenen Verschärfung führen. Dies wäre insbesondere im Hinblick auf die Forderung nach "
Drucksache 849/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
... Die Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Kommission 2003/766/EG vom 24. Oktober 2003 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft (ABl. EG (Nr.) L 275 S. 49), zuletzt geändert durch Entscheidung 2008/644/EG vom 25. Juli 2008, und der Empfehlung 2006/565/EG der Kommission vom 11. August 2006 (ABl. EU (Nr.) L 225 S. 30). Zur Sicherstellung eines gleichmäßigen Vollzugs wurde eine Umsetzung nach dem erstmaligen Nachweis des Westlichen Maiswurzelbohrers in Deutschland erforderlich.
Drucksache 849/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
... Die in Artikel 1 Nr. 3 § 8a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Vorlage vorgesehenen Regelungen übernehmen die Formulierungen der Empfehlung der Kommission vom 11. August 2006 (2006/565/EG) unverändert und lassen zusätzlich nur gleichwertige Maßnahmen zu. Damit würde der von der Kommission lediglich empfohlene und somit nicht verbindlich vorgegebene Maßnahmenkatalog im nationalen Recht ohne Abweichungsmöglichkeit festgelegt und würde im Ergebnis zu einer von der Kommission nicht vorgesehenen Verschärfung führen. Dies wäre insbesondere im Hinblick auf die Forderung nach "
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