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"2005/33/EG"
Drucksache 48/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe - COM(2013) 18 final
... Für die Zukunft wird die Versorgung mit Landstrom an Bedeutung und Umfang gewinnen. Dennoch muss hinsichtlich einer Landstromversorgung von Schiffen auf die gegenwärtige Rechtslage hingewiesen werden: gemäß Richtlinie 2005/33/EG dürfen Schiffe am Liegeplatz im Hafen Brennstoffe benutzen, wenn der Schwefelgehalt weniger als 1 Prozent beträgt. Nur wenn Schiffe diesen Grenzwert nicht einhalten können oder wollen, ist die Versorgung mit Landstrom gemäß Artikel 4b Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2005/33/EG eine Alternative. Darüber hinaus gibt es keine Vorschriften, die eine Landstromversorgung zwingend vorgeben. Vor diesem Hintergrund ist die Versorgung von Schiffen mit Landstrom nur unter bestimmten Rahmenbedingungen für bestimmte Verkehre sinnvoll. Sie ist insbesondere für die Betreiber von Häfen wirtschaftlich nur darstellbar, wenn sich die Schiffe langfristig verpflichten, eine solche Versorgung auch in Anspruch zu nehmen.
Drucksache 48/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe - COM(2013) 18 final
... Für die Zukunft wird die Versorgung mit Landstrom an Bedeutung und Umfang gewinnen. Dennoch muss hinsichtlich einer Landstromversorgung von Schiffen auf die gegenwärtige Rechtslage hingewiesen werden: gemäß Richtlinie 2005/33/EG dürfen Schiffe am Liegeplatz im Hafen Brennstoffe benutzen, wenn der Schwefelgehalt weniger als 1 Prozent beträgt. Nur wenn Schiffe diesen Grenzwert nicht einhalten können oder wollen, ist die Versorgung mit Landstrom gemäß Artikel 4b Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2005/33/EG eine Alternative. Darüber hinaus gibt es keine Vorschriften, die eine Landstromversorgung zwingend vorgeben. Vor diesem Hintergrund ist die Versorgung von Schiffen mit Landstrom nur unter bestimmten Rahmenbedingungen für bestimmte Verkehre sinnvoll. Sie ist insbesondere für die Betreiber von Häfen wirtschaftlich nur darstellbar, wenn sich die Schiffe langfristig verpflichten, eine solche Versorgung auch in Anspruch zu nehmen.
Drucksache 483/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz es
... Auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kommt in ihrer Empfehlung vom 8. Mai 2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft (2006/339/EG) auf der Grundlage der Folgenabschätzung für 500 Liegeplätze zu dem Ergebnis, dass sich in Häfen mit der Verwendung von Landstromanschlüssen insbesondere für Stickoxide und Partikelemissionen deutlich höhere Emissionsreduzierungen erreichen lassen als mit der Verwendung von Kraftstoffen mit einem Schwefelgehalt von 0,1 %. Dies bedeutet, dass der Umweltnutzen durch die Landstromverbindungen dort, wo sie eingesetzt werden können, noch über den Nutzen der durch die Richtlinie 2005/33/EG vorgeschriebenen niedrigen Schwefelkonzentrationen im Treibstoff hinausgeht. Gutachten für den genannten Seehafen Lübeck-Travemünde gehen von einer Reduzierung von 40 % bis 50 % bei Schwefeldioxid und Benzolen, knapp 60 % bei Stickoxiden und 25 % bis 35 % bei Feinstaub und Dieselrußemissionen aus. Durch den Einsatz von Landstromanschlüssen kommt es aber nicht nur zur Reduzierung der Luftschadstoffe SOx, NOx, CO, Feinstaub und Ruß. Vielmehr ist mit dem Landstromanschluss in Folge der Erzeugung des eingesetzten Stroms in Kraftwerken auch eine erhöhte Effizienz und damit eine Reduzierung der Kohlendioxidemissionen verbunden. Die Kommission geht in ihrer Empfehlung (2006/339/EG) davon aus, dass die durchschnittliche CO
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
2.1 Bund
2.2 Länder und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes
§ 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch
Artikel 2 Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Gesetzgebungskompetenz
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Finanzielle Auswirkungen
1. Bund
2. Länder und Kommunen
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1252: Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BMF)
Drucksache 293/09
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
... Die bisherige Definition von Gasöl für den Seeverkehr wird unterteilt in Gasöl für den Seeverkehr und Schiffsdiesel. Beim Gasöl für den Seeverkehr wird die Beschränkung des Schwefelgehalts in ein Verwendungs- und Inverkehrbringensverbot aufgeteilt. Die Änderungen entsprechen den Regelungen der Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Kosten für die öffentlichen Haushalte
F. Sonstige Kosten
G. Bürokratiekosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
§ 1 Anwendungsbereich
§ 7 Zugänglichkeit der Normen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung
2. Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
3. Kosten und Preiswirkungen
4. Bürokratiekosten
5. Gleichstellung von Frauen und Männern
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Nr. 8
Zu Nr. 9
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 671 Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes
Drucksache 797/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anpassung von Rechtsakten an den neuen Komitologiebeschluss (2008/2096(INI))
... - Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie
Anlage zur Entschliessung Ausführliche Empfehlungen zum Inhalt des verlangten Vorschlags
Drucksache 797/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union KOM (2007) 575 endg.; Ratsdok. 14631/07
... 9. Schifffahrtsbedingte Emissionen machen heute einen erheblichen Anteil der Schadstoffbelastung sowohl auf offener See als auch in den Küstenregionen und Häfen aus. Die Verbesserung der Kraftstoffqualität von Schiffen würde einen elementaren Beitrag zum Umwelt- bzw. zum Klimaschutz leisten. Der Bundesrat hält es daher für notwendig, dass der Anteil von hochgiftigem Schweröl in Schiffstreibstoffen innerhalb von zehn Jahren deutlich zurückgedrängt und Schweröl durch modernen und umweltverträglichen Schiffsdiesel ersetzt wird. Der Bundesrat fordert, bei der Revision der Richtlinie über den Schwefelgehalt in Schiffstreibstoffen (Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie
Drucksache 797/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union KOM (2007) 575 endg.; Ratsdok. 14631/07
... Der Bundesrat fordert, bei der Revision der Richtlinie über den Schwefelgehalt in Schiffstreibstoffen (Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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