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7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"2005/33/EG"


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Drucksache 48/1/13

... Für die Zukunft wird die Versorgung mit Landstrom an Bedeutung und Umfang gewinnen. Dennoch muss hinsichtlich einer Landstromversorgung von Schiffen auf die gegenwärtige Rechtslage hingewiesen werden: gemäß Richtlinie 2005/33/EG dürfen Schiffe am Liegeplatz im Hafen Brennstoffe benutzen, wenn der Schwefelgehalt weniger als 1 Prozent beträgt. Nur wenn Schiffe diesen Grenzwert nicht einhalten können oder wollen, ist die Versorgung mit Landstrom gemäß Artikel 4b Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2005/33/EG eine Alternative. Darüber hinaus gibt es keine Vorschriften, die eine Landstromversorgung zwingend vorgeben. Vor diesem Hintergrund ist die Versorgung von Schiffen mit Landstrom nur unter bestimmten Rahmenbedingungen für bestimmte Verkehre sinnvoll. Sie ist insbesondere für die Betreiber von Häfen wirtschaftlich nur darstellbar, wenn sich die Schiffe langfristig verpflichten, eine solche Versorgung auch in Anspruch zu nehmen.



Drucksache 48/13 (Beschluss)

... Für die Zukunft wird die Versorgung mit Landstrom an Bedeutung und Umfang gewinnen. Dennoch muss hinsichtlich einer Landstromversorgung von Schiffen auf die gegenwärtige Rechtslage hingewiesen werden: gemäß Richtlinie 2005/33/EG dürfen Schiffe am Liegeplatz im Hafen Brennstoffe benutzen, wenn der Schwefelgehalt weniger als 1 Prozent beträgt. Nur wenn Schiffe diesen Grenzwert nicht einhalten können oder wollen, ist die Versorgung mit Landstrom gemäß Artikel 4b Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2005/33/EG eine Alternative. Darüber hinaus gibt es keine Vorschriften, die eine Landstromversorgung zwingend vorgeben. Vor diesem Hintergrund ist die Versorgung von Schiffen mit Landstrom nur unter bestimmten Rahmenbedingungen für bestimmte Verkehre sinnvoll. Sie ist insbesondere für die Betreiber von Häfen wirtschaftlich nur darstellbar, wenn sich die Schiffe langfristig verpflichten, eine solche Versorgung auch in Anspruch zu nehmen.



Drucksache 483/10

... Auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kommt in ihrer Empfehlung vom 8. Mai 2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft (2006/339/EG) auf der Grundlage der Folgenabschätzung für 500 Liegeplätze zu dem Ergebnis, dass sich in Häfen mit der Verwendung von Landstromanschlüssen insbesondere für Stickoxide und Partikelemissionen deutlich höhere Emissionsreduzierungen erreichen lassen als mit der Verwendung von Kraftstoffen mit einem Schwefelgehalt von 0,1 %. Dies bedeutet, dass der Umweltnutzen durch die Landstromverbindungen dort, wo sie eingesetzt werden können, noch über den Nutzen der durch die Richtlinie 2005/33/EG vorgeschriebenen niedrigen Schwefelkonzentrationen im Treibstoff hinausgeht. Gutachten für den genannten Seehafen Lübeck-Travemünde gehen von einer Reduzierung von 40 % bis 50 % bei Schwefeldioxid und Benzolen, knapp 60 % bei Stickoxiden und 25 % bis 35 % bei Feinstaub und Dieselrußemissionen aus. Durch den Einsatz von Landstromanschlüssen kommt es aber nicht nur zur Reduzierung der Luftschadstoffe SOx, NOx, CO, Feinstaub und Ruß. Vielmehr ist mit dem Landstromanschluss in Folge der Erzeugung des eingesetzten Stroms in Kraftwerken auch eine erhöhte Effizienz und damit eine Reduzierung der Kohlendioxidemissionen verbunden. Die Kommission geht in ihrer Empfehlung (2006/339/EG) davon aus, dass die durchschnittliche CO

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 483/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

2.1 Bund

2.2 Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes

§ 26
Steuerbefreiung, Eigenverbrauch

Artikel 2
Änderung des Stromsteuergesetzes

Artikel 3
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Gesetzgebungskompetenz

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Finanzielle Auswirkungen

1. Bund

2. Länder und Kommunen

Sonstige Kosten

3 Bürokratiekosten

Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1252: Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BMF)


 
 
 


Drucksache 293/09

... Die bisherige Definition von Gasöl für den Seeverkehr wird unterteilt in Gasöl für den Seeverkehr und Schiffsdiesel. Beim Gasöl für den Seeverkehr wird die Beschränkung des Schwefelgehalts in ein Verwendungs- und Inverkehrbringensverbot aufgeteilt. Die Änderungen entsprechen den Regelungen der Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 293/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Kosten für die öffentlichen Haushalte

F. Sonstige Kosten

G. Bürokratiekosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

§ 1
Anwendungsbereich

§ 7
Zugänglichkeit der Normen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung

2. Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

3. Kosten und Preiswirkungen

4. Bürokratiekosten

5. Gleichstellung von Frauen und Männern

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Nr. 8

Zu Nr. 9

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 671 Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes


 
 
 


Drucksache 797/08

... - Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 797/08




Anlage zur
Entschliessung Ausführliche Empfehlungen zum Inhalt des verlangten Vorschlags


 
 
 


Drucksache 797/1/07

... 9. Schifffahrtsbedingte Emissionen machen heute einen erheblichen Anteil der Schadstoffbelastung sowohl auf offener See als auch in den Küstenregionen und Häfen aus. Die Verbesserung der Kraftstoffqualität von Schiffen würde einen elementaren Beitrag zum Umwelt- bzw. zum Klimaschutz leisten. Der Bundesrat hält es daher für notwendig, dass der Anteil von hochgiftigem Schweröl in Schiffstreibstoffen innerhalb von zehn Jahren deutlich zurückgedrängt und Schweröl durch modernen und umweltverträglichen Schiffsdiesel ersetzt wird. Der Bundesrat fordert, bei der Revision der Richtlinie über den Schwefelgehalt in Schiffstreibstoffen (Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie



Drucksache 797/07 (Beschluss)

... Der Bundesrat fordert, bei der Revision der Richtlinie über den Schwefelgehalt in Schiffstreibstoffen (Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie




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