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"2004/25/EG"


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Drucksache 579/1/06

... neuer Fassung nunmehr auch eine Zurechnung von Stimmrechten, die einer den Bieter kontrollierenden Person oder einem anderen Tochterunternehmen der den Bieter kontrollierenden Person gehören. Nach Auffassung der BaFin (vgl. Veröffentlichung vom 21. Juli 2006) soll danach eine Zurechnung sämtlicher im Konzern gehaltener Stimmrechte bei allen Tochterunternehmen, die das gleiche Mutterunternehmen haben, erfolgen. Zumindest nach dem Wortlaut der Vorschrift erfolgt die Zurechnung auch dann, wenn ein Tochterunternehmen seinerseits keine Aktien der Zielgesellschaft hält. Eine derartige Erweiterung der Zurechnung wäre nach der Übernahmerichtlinie (2004/25/EG) nicht zwingend gewesen (Artikel 5 Abs. 1 der Übernahmerichtlinie stellt auf "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 579/1/06




1. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 21 Abs.1 Satz 1 WpHG, Buchstabe b § 21 Abs. 1a WpHG

2. Zu Artikel 1 Nr. 19 § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG

3. Zu Artikel 1 Nr. 19 § 30b Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a WpHG

4. Zu Artikel 1 Nr. 19 §§ 30b, 30e WpHG ,

5. Zu Artikel 1 Nr. 21 und 22 §§ 37n und 37o Abs. 1 Satz 4 WpHG , Artikel 5 Nr. 10 § 342b Abs. 2 Satz 1 HGB

6. Zu Artikel 1 Nr. 24 § 37v Abs. 2 Nr. 3 und § 37w Abs. 2 Nr. 3 WpHG , Artikel 5 Nr. 3, 4, 5, 6 und 9 §§ 264 Abs. 2, 289 Abs. 1, 297 Abs. 2, 315 Abs. 1 und 331 HGB

7. Zu Artikel 1 Nr. 24 § 37w Abs. 5 WpHG

8. Zu Artikel 1 Nr. 24 § 37x Abs. 1 Satz 1 WpHG

9. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 3b Wertpapierhandelsanzeige- und InsiderverzeichnisVO

10. Zu Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe a - neu - § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - neu - WpÜG


 
 
 


Drucksache 579/06 (Beschluss)

... neuer Fassung nunmehr auch eine Zurechnung von Stimmrechten, die einer den Bieter kontrollierenden Person oder einem anderen Tochterunternehmen der den Bieter kontrollierenden Person gehören. Nach Auffassung der BaFin (vgl. Veröffentlichung vom 21. Juli 2006) soll danach eine Zurechnung sämtlicher im Konzern gehaltener Stimmrechte bei allen Tochterunternehmen, die das gleiche Mutterunternehmen haben, erfolgen. Zumindest nach dem Wortlaut der Vorschrift erfolgt die Zurechnung auch dann, wenn ein Tochterunternehmen seinerseits keine Aktien der Zielgesellschaft hält. Eine derartige Erweiterung der Zurechnung wäre nach der Übernahmerichtlinie (2004/25/EG) nicht zwingend gewesen (Artikel 5 Abs. 1 der Übernahmerichtlinie stellt auf "

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Drucksache 579/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 21 Abs.1 Satz 1 WpHG, Buchstabe b § 21 Abs. 1a WpHG

2. Zu Artikel 1 Nr. 19 § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG

3. Zu Artikel 1 Nr. 19 § 30b Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a WpHG

4. Zu Artikel 1 Nr. 19 §§ 30b, 30e WpHG ,

5. Zu Artikel 1 Nr. 21 und 22 §§ 37n und 37o Abs. 1 Satz 4 WpHG ,

6. Zu Artikel 1 Nr. 24 § 37v Abs. 2 Nr. 3 und § 37w Abs. 2 Nr. 3 WpHG , Artikel 5 Nr. 3, 4, 5, 6 und 9 §§ 264 Abs. 2, 289 Abs. 1, 297 Abs. 2, 315 Abs. 1 und 331 HGB

7. Zu Artikel 1 Nr. 24 § 37w Abs. 5 WpHG

8. Zu Artikel 1 Nr. 24 § 37x Abs. 1 Satz 1 WpHG

9. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 3b Wertpapierhandelsanzeige- und InsiderverzeichnisVO

10. Zu Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe a - neu - § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - neu - WpÜG


 
 
 



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