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"2003/83/EG"


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Drucksache 415/07

... Für den Fall, dass sich aus dem Vermerk gemäß Artikel 8 Absatz 4 ergibt, dass das langfristige Aufenthaltsrecht und der internationale Schutz von unterschiedlichen Mitgliedstaaten gewährt wurden, wurde dem Artikel 12 Absatz 3b hinzugefügt. Diese Bestimmung verpflichtet den Zweitmitgliedstaat, der eine Ausweisungsmaßnahme in Erwägung zieht, mit dem Mitgliedstaat Rücksprache zu halten, der gemäß dem Hinweis dem betreffenden Drittstaatsangehörigen den internationalen Schutzstatus zugesprochen hat. Stellt sich dabei heraus, dass der Drittstaatsangehörige in dem konsultierten Mitgliedstaat immer noch internationalen Schutz genießt, darf die Ausweisung nur in diesen Mitgliedstaat erfolgen. Letzterer ist in diesem Fall zur Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen ohne weitere Formalitäten verpflichtet. Der neue Absatz 6 sorgt jedoch dafür, dass die Ausweisung aus der Europäischen Union nach wie vor möglich ist, wenn die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2003/83/EG erfüllt sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 415/07




Begründung

1 Hintergrund

Ausgangspunkt und Ziele des Vorschlags

Hintergrund

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Kohärenz mit anderen Politikbereichen

2 Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

3 Rechtliche Aspekte

Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates

Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat

Aufenthalt und Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem zweiten Mitgliedstaat

Keine Gemeinschaftsregelung zum Übergang der Verantwortung für den Schutz im Rahmen der geänderten Richtlinie 2003/109/EG

Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durch den zweiten Mitgliedstaat

4 Rechtsgrundlage

5 Subsidiaritätsprinzip

6 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

7 Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

Änderung von Artikel 2

Änderung von Artikel 3

Änderung von Artikel 4

Änderung von Artikel 8

Änderung von Artikel 11

Änderung der Artikel 12 und 22

Änderung von Artikel 25

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 



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