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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"2003/114/EG"


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Drucksache 588/06

... (16) Die Lebensmittelenzyme E 1103 Invertase und E 1105 Lysozym, die gemäß der Richtlinie 2003/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel11 bereits als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen sind, sowie die Bedingungen ihrer Verwendung sollten anlässlich ihrer Erstellung durch diese Verordnung von der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 588/06




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Übereinstimmung mit anderen politischen Maßnahmen und Zielen der Union

2. Anhörung betroffener Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung betroffener Kreise

Anhörungsmethoden, wichtigste Zielsektoren und allgemeines Profil der Anhörungsteilnehmer

Zusammenfassung der Stellungnahmen sowie Art und Weise ihrer Berücksichtigung

1. Harmonisierung und Anwendungsbereich des Rechtsakts:

2. Harmonisierung von Sicherheitsbewertung und Zulassung:

3. Kennzeichnung von Lebensmittelenzymen:

4. Zeitlich begrenzte Zulassung:

5. Übergangszeiten:

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

5 Methodik

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Folgenabschätzung

1. Keine Maßnahmen

1.1 Wirtschaftliche Folgen

1.2 Soziale Folgen

2. Andere als gesetzgeberische Maßnahmen

2.1 Wirtschaftliche Folgen

2.2 Soziale Folgen

3. Regelungsansatz

3.1 Wirtschaftliche Folgen

3.2 Soziale Folgen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

Vereinfachung

Europäischer Wirtschaftsraum

Nähere Erläuterung zum Vorschlag

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Gemeinschaftsliste zugelassener Lebensmittelenzyme

Artikel 4
Gemeinschaftsliste der Lebensmittelenzyme

Artikel 5
Allgemeine Bedingungen für die Aufnahme von Lebensmittelenzymen in die Gemeinschaftsliste sowie für deren Verwendung

Artikel 6
Inhalt der Gemeinschaftsliste der Lebensmittelenzyme

Artikel 7
Aufnahme genetisch veränderter Enzyme in die Gemeinschaftsliste

Kapitel III
Kennzeichnung

Abschnitt 1
Kennzeichnung von Lebensmittelenzymen, die nicht für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt Sind

Artikel 8
Kennzeichnung von Lebensmittelenzymen, die nicht für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind

Artikel 9
Angaben zur Kenntlichmachung von Lebensmittelenzymen

Artikel 10
Angaben bei Beimengung anderer Stoffe oder Lebensmittelzutaten zu Lebensmittelenzymen

Artikel 11
Angaben bei der Mischung von Lebensmittelenzymen mit anderen Lebensmittelzutaten

Artikel 12
Allgemeine Angaben über Lebensmittelenzyme

Abschnitt 2
Kennzeichnung von Lebensmittelenzymen, die für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt Sind

Artikel 13
Kennzeichnung von Lebensmittelenzymen, die für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind

Abschnitt 3
Sonstige Kennzeichnungserfordernisse

Artikel 14
Sonstige Kennzeichnungserfordernisse

Kapitel IV
Verfahrensvorschriften und Durchführung

Artikel 15
Informationspflichten

Artikel 16
Ausschuss

Artikel 17
Gemeinschaftliche Finanzierung der Harmonisierung

Kapitel V
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 18
Erstellung der Gemeinschaftsliste der Lebensmittelenzyme

Artikel 19
Übergangsmaßnahmen für bestimmte Lebensmittelenzyme, für die es bereits Regelungen im Gemeinschaftsrecht gibt

Artikel 20
Änderung der Richtlinie 83/417/EWG

Artikel 21
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

Artikel 22
Änderung der Richtlinie 2000/13/EG

Artikel 23
Änderung der Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 24
Inkrafttreten

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 590/06

... 3. Richtlinie 2003/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 590/06




Begründung

1 Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Übereinstimmung mit anderen politischen Maßnahmen

2 Anhörung betroffener Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung betroffener Kreise

1. Klarstellung des Anwendungsbereichs

2. Definition des Begriffs Aromen

2.1 Eingeschränkte Verwendung des Begriffs natürlich

2.2 Einführung der Kategorie sonstige Aromen

3. Neue Kennzeichnungsvorschriften

3.1 Kennzeichnungskosten

3.2 Verbraucherinformation

4. Höchstwerte für toxikologisch bedenkliche Stoffe

5. Monitoring der aufgenommenen Mengen

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

1. Keine Maßnahmen

1.1 Wirtschaftliche Folgen

1.2 Soziale Folgen

2. Andere als gesetzgeberische Maßnahmen

2.1 Wirtschaftliche

2.2 Soziale Folgen

3. Deregulierung im Bereich Aromen

3.1 Wirtschaftliche Folgen

3.2 Soziale Folgen

4. Änderung der Richtlinie 88/388/EWG des Rates

4.1 Wirtschaftliche Folgen

4.2 Soziale Folgen

5. Vorschlag für eine neue Verordnung

5.1 Wirtschaftliche Folgen

5.1.1 Folgen für die Unternehmen unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsaufwands

5.1.2 Folgen für Innovation und Forschung

5.1.3 Folgen für die Haushalte

5.1.4 Folgen für Drittländer und die internationalen Beziehungen

5.1.5 Folgen für staatliche Behörden

5.2 Soziale Folgen

3 Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4 Auswirkungen auf den Haushalt

5 Weitere Angaben

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Europäischer Wirtschaftsraum

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begrifsbestimmungen

Kapitel II
Bedingungen für die Verwendung von Aromen, Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften und Ausgangsstoffen

Artikel 4
Allgemeine Bedingungen für die Verwendung von Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften

Artikel 5
Vorhandensein bestimmter Stoffe

Artikel 6
Verwendung bestimmter Ausgangsstoffe

Artikel 7
Aromen, die nicht bewertet und zugelassen werden müssen

Kapitel III
Gemeinschaftsliste der für die Verwendung in oder auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffen

Artikel 8
Aromen und Ausgangsstoffe, die bewertet und zugelassen werden müssen

Artikel 9
Gemeinschaftsliste der Aromen und Ausgangsstoffe

Artikel 10
Aufnahme von Aromen und Ausgangsstoffen in die Gemeinschaftsliste

Artikel 11
Aromen oder Ausgangsstoffe, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen

Kapitel IV
Kennzeichnung

Abschnitt 1
Kennzeichnung von Aromen, die nicht für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind

Artikel 12
Kennzeichnung von Aromen, die nicht für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind

Artikel 13
Allgemeine Informationspflichten bei der Kennzeichnung von Aromen

Artikel 14
Spezielle Informationspflichten für die Verkehrsbezeichnung von Aromen

Abschnitt 2
Kennzeichnung von Aromen, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind

Artikel 15
Kennzeichnung von Aromen, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind

Kapitel V
Verfahrensvorschriften und Durchführung

Artikel 16
Berichterstattung durch die Lebensmittelunternehmer

Artikel 17
Überwachung und Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 18
Ausschuss

Artikel 19
Änderung der Anhänge II bis V

Artikel 20
Gemeinschaftliche Finanzierung der Harmonisierung

Kapitel VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 21
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel 22
Erstellung einer Gemeinschaftsliste für Aromen und Ausgangsstoffe sowie Übergangsregelung

Artikel 23
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1576/89

Artikel 24
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1601/91

Artikel 25
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2232/96

Artikel 26
Änderung der Richtlinie 2000/13/EG

Artikel 27
Inkrafttreten

Anhang I
Gemeinschaftsliste der zur Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe

Anhang II
Liste herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren zur Gewinnung von natürlichen Aromastoffen und natürlichen Aromaextrakten

Anhang III
Vorhandensein bestimmter Stoffe

Teil
A Stoffe, die Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden dürfen

Teil
B Höchstmengen für bestimmte Stoffe, die von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen, in bestimmten zusammengesetzten Lebensmitteln, denen Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zugesetzt worden sind

Anhang IV
Liste der Ausgangsstoffe, deren Verwendung bei der Herstellung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften Einschränkungen unterliegt

Teil
A Ausgangsstoffe, die nicht zur Herstellung von Aromen und Lebensmitteln mit Aromaeigenschaften verwendet werden dürfen

Teil
B Bedingungen für die Verwendung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die aus bestimmten Ausgangsstoffen hergestellt wurden

Anhang V
Bedingungen für die Herstellung thermisch gewonnener Aromen und Höchstmengen bestimmter Stoffe in thermisch gewonnenen Aromen

Teil
A Herstellungsbedingungen:

Teil
B Höchstmengen bestimmter Stoffe


 
 
 


Drucksache 862/04 (Beschluss)

... Die in der Richtlinie 2003/114/EG vorgegebene Dimensionsangabe "mg/kg" muss übernommen werden, da die Dimensionsangabe "mg/l" nicht für die Produktkategorien Süßwaren und Feine Backwaren geeignet ist.



Drucksache 862/1/04

... Die in der Richtlinie 2003/114/EG vorgegebene Dimensionsangabe "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 862/1/04




Zu Artikel 1


 
 
 



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.