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... Die geltende Rechtslage zu Auskünften aus dem Melderegister gewährleistet nicht immer im notwendigen Maße den Schutz vor Anfeindungen oder sonstigen Angriffen, die aufgrund der Erteilung von Melderegisterauskünften folgen können.
... -Grundverordnung) bedarf der vorliegende Gesetzentwurf hinsichtlich der Regelungen zum Auskunftsrecht der betroffenen Person im Zusammenhang mit der Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte im nicht automatisierten Verfahren und der Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels weitergehender Regelungen.
... Die Regelung bewirkt die Gleichstellung von Registerauskünften für Deutsche und Angehörige der EU-Mitgliedstaaten in Form von Führungszeugnissen, in die nunmehr für alle EU-Bürgerinnen und Bürger sämtliche Verurteilungen von EU-Gerichten aufgenommen werden müssen. Insofern ist eine unterschiedliche Ausgestaltung der Gebühren für die Erteilung der Führungszeugnisse nicht mehr gerechtfertigt mit der Folge, dass diese vereinheitlicht werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 7Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung.
§ 20aÄnderung von Personendaten.
§ 21aProtokollierungen
§ 48Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung
Artikel 2Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 3Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 4Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Artikel 5Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 6Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 54
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3933, BMJV: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
II.4 1:1 Umsetzung gold plating
III. Votum
... es (BMG) zur Anschrift der betroffenen Person zu speichern ist. Des Weiteren wird es den Ländern mit dem Änderungsgesetz ermöglicht, eine andere Behörde als eine oberste Landesbehörde mit der Zulassung in nicht öffentlichrechtlicher Form betriebener Portale zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet zu betrauen. Zudem wurde nach der Neuregelung der Optionspflicht in § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1714) § 3 Absatz 2 Nummer 5 BMG im Änderungsgesetz neu gefasst.
Verordnung über die Abgabe der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle bei Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels (Melderegisterauskunftsverordnung -
Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlichrechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet (Portalverordnung -
... Zudem muss innerhalb des BMG eine Übereinstimmung zwischen dem Recht auf Selbstauskunft der betroffenen Person und den Protokollierungspflichten der Meldebehörden bei automatisierten Melderegisterauskünften hergestellt werden.
... Die beabsichtigte Neuregelung, mit der die bisherige unsichere Rechtsposition hinsichtlich einer elektronischen Antragstellung auf Erteilung von Registerauskünften behoben werden soll, wird grundsätzlich begrüßt. Mit der Formulierung zu § 30c Absatz 1 BZRG-E sowie zu § 150e Absatz 1 GewO-E, wonach der Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde zu stellen ist, würde allerdings eine Ausschließlichkeitsregelung geschaffen. Mit dieser würde das teilweise in den Kommunen bereits mit erheblichen finanziellen Mitteln aufgebaute kommunale Online-Dienstleistungsangebot im Hinblick auf die Online-Beantragung von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister obsolet werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Investitionen, die zum Aufbau dieser Online-Bürgerdienste getätigt wurden, nicht hinnehmbar. Hinzu kommt, dass die fraglichen Antragsverfahren ein wichtiger Bestandteil der Online-Bürgerdienste sind, die für deren Akzeptanz und die Weiterentwicklung von eGovernment generell von hoher Bedeutung sind.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 20a Absatz 1 Satz 1 BZRG , Artikel 1a - neu - § 5a 2. BMeldDÜV , Artikel 5 Absatz 1, Absatz 2a - neu - Inkrafttreten
'Artikel 1a Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 30c Absatz 5 - neu - BZRG , Artikel 2 Nummer 3 § 150e Absatz 5 - neu - GewO
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 150 Absatz 2 Satz 3 GewO
... (1) Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten zu löschen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 20a Absatz 1 Satz 1 BZRG , Artikel 1a - neu - § 5a 2. BMeldDÜV ,
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 30c Absatz 2 Satz 4 - neu - BZRG , Artikel 2 Nummer 3 § 150e Absatz 2 Satz 4 -neu- GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 30c Absatz 5 - neu - BZRG , Artikel 2 Nummer 3 § 150e Absatz 5 -neu- GewO
4. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 150 Absatz 2 Satz 3 GewO
... "(1) Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten zu löschen.
... o) In § 47 werden die Wörter "nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften" gestrichen.
... (1) Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten zu löschen.
... Im Bereich der Länder werden in einem erheblichen, jedoch nicht konkret bezifferbaren Umfang Kosten für Personal und Sachmittel eingespart werden können, weil Ersuchen um Strafregisterauskünfte an andere Mitgliedstaaten künftig automatisiert gestellt werden können.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
§ 15Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs
§ 30bEuropäisches Führungszeugnis
§ 43aVerfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
§ 53aGrenzen der internationalen Zusammenarbeit
§ 56aMitteilung über ausländische Verurteilungen
§ 56bSpeicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 57aAustausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Artikel 2Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
§ 150cAuskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
§ 150dProtokollierungen
Artikel 4Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5Inkrafttreten
I. Änderungen im Zusammenhang mit den neuen Regelungen zum europäischen Strafregisterinformationsaustausch
1. Zur Entstehungsgeschichte
2. Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Regelung
a Allgemeines
b Neuerungen des Rb sowie gesetzlicher Änderungsbedarf
c Neuerungen des Beschlusses ECRIS sowie gesetzlicher Änderungsbedarf
II. Sonstige Änderungen
III. Gesetzgebungszuständigkeit
IV. Gesetzesfolgenabschätzung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
2 I.
Zu Nummer n
a Zu § 56a BZRG Mitteilung über ausländische Verurteilungen
b Zu § 56b BZRG Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Zu Nummer 23
2 II.
2 III.
2 IV.
2 V.
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1414: Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
... - Verfahren bei Registerauskünften einschließlich deren Protokollierung;
D. Kosten (Kosten der öffentlichen Haushalte/sonstige Kosten)
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer
Artikel 1Änderung der Bundesnotarordnung
§ 78a
§ 78b
§ 78c
§ 78d
§ 78e
§ 78f
Artikel 2Änderung des Beurkundungsgesetzes
§ 34aMitteilungs- und Ablieferungspflichten
Artikel 3Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4Änderung der Zivilprozessordnung
§ 163aRegistrierung des Protokolls
Artikel 5Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 6Änderung der Personenstandsverordnung
Artikel 7Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer (Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz - TVÜG)
§ 1Grundsatz
§ 2Übernahme
§ 3Weiterverarbeitung
§ 4Mitteilungswesen im Übergangszeitraum
§ 5Vernichtung
§ 6Protokollierung
§ 7Auftragnehmer
§ 8Datenschutz und Datensicherheit
§ 9Außerkrafttreten
Artikel 8Änderung der Kostenordnung
Artikel 9Inkrafttreten
I. Defizite des Benachrichtigungssystems in Nachlasssachen
II. Vorteile des Zentralen Testamentsregisters
1. Das Meldewesen wird so einfach gestaltet wie möglich.
2. Das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen wird effektiver.
3. Die Innenverwaltungen werden von der Führung der Testamentsverzeichnisse entlastet.
4. Das Zentrale Testamentsregister schafft Transparenz im Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen.
5. Deutschland kann an europäischen Bestrebungen zur Vernetzung von Testamentskarteien mitwirken.
III. Errichtung und Betrieb durch die Bundesnotarkammer
- Effiziente Verwahrdatenpflege
- Konzept zum Betrieb, zur elektronischen Erfassung bestehender Verwahrungsnachrichten und zur Finanzierung
- Praktische Erfahrungen durch Zentrales Vorsorgeregister
- Materielle Sachnähe
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 78
Zu § 78a
Zu § 78b
Zu § 78c
Zu § 78d
Zu § 78e
Zu § 78f
Zu den Nummern 2 bis 4
Zu Artikel 7
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
1. Zugang der Sterbefallmitteilung beim Geburtsstandesamt vor dem Übernahmestichtag:
2. Zugang der Sterbefallmitteilung beim Geburtsstandesamt nach dem Übernahmestichtag: Die Benachrichtigung erfolgt mangels Testamentsverzeichnis beim Standesamt notwendig durch die Registerbehörde.
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
D. Kosten
Gesetzesantrag
Artikel 7Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer
• Effiziente Verwahrdatenpflege
• Konzept zum Betrieb, zur elektronischen Erfassung bestehender Verwahrungsnachrichten und zur Finanzierung
• Praktische Erfahrungen durch Zentrales Vorsorgeregister
• Materielle Sachnähe
B.Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1
1. § 78 Absatz 2 BNotO
2. § 78a BNotO
3. § 78b BNotO
4. § 78c
5. § 78d
6. § 78e
7. § 78f
II. Zu Artikel 2
III. Zu Artikel 3
IV. Zu Artikel 4
V. Zu Artikel 5
VI. Zu Artikel 6
1. § 42 Absatz 3 Personenstandsverordnung
2. §§ 58 Absatz 4, 59 Absatz 4, 60 Absatz 1 und 2 Personenstandsverordnung
VII. Zu Artikel 7
1. § 1 Grundsatz
2. § 2 Übernahme
3. § 3 Weiterverarbeitung
4. § 4 Mitteilungswesen im Übergangszeitraum
5. § 5 Vernichtung
6. § 6 Protokollierung
7. § 7 Auftragnehmer
8. § 8 Datensicherheit und Datenschutz
9. § 9 Außerkrafttreten
VIII. Zu Artikel 8
IX. Zu Artikel 9
... " zurückgegriffen werden, das sämtliche aktuell pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners aufführt. Der Aufwand für Errichtung und Pflege eines solchen Registers sowie der damit verbundene Eingriff in die Rechte des (potenziellen) Schuldners wären völlig unverhältnismäßig. Der Gläubiger bzw. das Vollstreckungsorgan muss daher seine Informationen über die aktuelle Zusammensetzung des Schuldnervermögens vom Schuldner selbst und aus geeigneten Datensammlungen (Registern) erhalten, die in den einzelnen Mitgliedstaaten betrieben werden. Da sich die Zwecke und der Inhalt dieser Register in den Mitgliedstaaten jedoch erheblich voneinander unterscheiden, wäre auch eine unmittelbar geltende gemeinschaftsweite Regelung für Registerauskünfte zu Vollstreckungszwecken wenig sinnvoll.
... "4 angenommen. Dieses Grünbuch konzentrierte sich auf eine spezielle Maßnahme zur Verbesserung der Vollstreckung von Geldforderungen, nämlich auf die vorläufige Kontenpfändung, mit der ein Gläubiger die Sicherstellung eines ihm geschuldeten oder von ihm geforderten Geldbetrags dadurch veranlassen kann, dass der Schuldner daran gehindert wird, sein Guthaben, das sich auf einem oder mehreren Bankkonten innerhalb der Europäischen Union befindet, abzuheben oder zu transferieren. Das vorliegende Grünbuch zielt demgegenüber allgemein auf eine Verbesserung der Vermögenstransparenz ab, die durch Registerauskünfte oder die Offenbarungsversicherung des Schuldners gewährleistet wird.
Grünbuch Effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens
I. Einführung: Probleme aufgrund der derzeitigen Rechtslage
II. Lösungsmöglichkeiten
1. Erstellung eines Handbuchs zum Zwangsvollstreckungsrecht und zur Zwangsvollstreckungspraxis der Mitgliedstaaten
2. Erweiterung der Register und Verbesserung des Registerzugangs
a Handelsregister
b Melderegister
c Sozialversicherungs- und Steuerregister
3. Informationsaustausch zwischen Vollstreckungsbehörden
a Derzeitiger Stand
b Lösungsmöglichkeiten
4. Offenbarungsversicherung des Schuldners
c Einführung einer europäischen Vermögenserklärung
5. Sonstige Maßnahmen
... Der Verordnungsgeber ist jedoch nach § 6a Abs. 2 StVG verpflichtet, die Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten- und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
A. Zielsetzung
D. Finanzielle Auswirkungen, Bürokratiekosten
Verordnung
Siebzehnte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
A. Allgemeines
B. Kosten, Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel
C. Zu den Einzelbestimmungen
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe p
zu Gebührennummern 401 bis 403
zu Gebührennummern 410.1 bis 410.7
zu Gebührennummer 410.8
zu Gebührennummer 412
zu Gebührennummer 413
zu Gebührennummer 413.5
zu Gebührennummer 417
zu Gebührennummern 451 bis 451.6
zu Gebührennummer 451.3
Zu Gebührennummern 452 bis 452.2
Zu Gebührennummern 451 bis 454
Zu Gebührennummer 499
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Nach Absatz 2 wird die Erteilung von Registerauskünften an ausländische Stellen im vertraglosen Bereich auf das Bundesamt übertragen. Dies ist eine Folge der Ausgliederung von Aufgaben aus dem Bundesministerium der Justiz, deren Verbleib in ministerieller Zuständigkeit nicht nahe liegt.
Artikel 1Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG)
§ 1Errichtung und Sitz des Bundesamts
§ 2Aufgaben des Bundesamts
§ 3Fachaufsicht
§ 4Übergangsbestimmungen
Artikel 2Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 4Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
Artikel 5Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
I. Ziel des Gesetzes
II. Kosten und Personalentwicklung
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu den Nummer n
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu den Absätzen 15, 16, 17 und 18
Zu Absatz 19
Zu den Absätzen 20 und 21 Nr. 1
Zu Absatz 21
Zu Absatz 22
Zu Absatz 23
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