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... 27. Ferner dient die vorgeschlagene Änderung der Bekräftigung des Standpunkts, dass sich der Begriff "Register" in Artikel 6 nicht auf die Justizregister (Grundbuch, Handelsregister) einschließlich der Zuständigkeit der Amtsgerichte zur Führung dieser Register und der Zuständigkeit für die Entgegennahme von Registeranträgen beim Amtsgericht bezieht. Der ausdrückliche Anwendungsbereich der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt dürfte ausschließen, dass das innerstaatliche Registerrecht bezogen auf Justizregister Regelungsgegenstand ist.
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