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"Zwangslage"
Drucksache 156/20
Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entschließung des Bundesrates zur Sicherstellung der Grundversorgung und für ein Sonderkündigungsrecht im Telekommunikationsgesetz
... Somit erzeugt zusammengefasst die Deutsche Telekom für ihre Kunden eine Zwangslage, die das neue Vertragsangebot nicht mehr als adäquaten Ersatz ihrer bisherigen Grundversorgung erscheinen lässt. Zudem verschafft sich die Deutsche Telekom in Ausnutzung dieser Zwangslage einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Mitbewerbern.
Drucksache 520/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
... Der mit der Einzelbegründung des Gesetzentwurfs zu § 656b BGB-E vertretene Ansatz, dass dann, wenn der Makler kein Unternehmer ist, auf Seiten des Kaufinteressenten nicht von einer vergleichbaren Zwangslage des Kaufinteressenten ausgegangen werden könne, überzeugt nicht.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 385, § 1221 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656a § 656c Absatz 1 Satz 1, § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 §§ 656b bis 656d BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656a, § 656c, § 656d BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 §§ 656b bis 656d BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656b BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c, § 656d BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Überschrift BGB
Zu § 656c
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 §§ 656a bis 656d BGB
Drucksache 520/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
... Die Änderungen im Maklerrecht zielen darauf ab, durch bundesweit einheitliche, verbindliche Regelungen die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zu erhöhen und die Käufer vor der Ausnutzung einer faktischen Zwangslage zu schützen. Es soll verhindert werden, dass Maklerkosten, die vom Verkäufer verursacht wurden und vor allem in seinem Interesse angefallen sind, im Kaufvertrag vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil dem Käufer aufgebürdet werden. Die Weitergabe von Maklerkosten soll vor dem Hintergrund, dass in der Regel auch der Käufer von der Tätigkeit eines Maklers profitiert, zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden; jedoch soll diese nur noch bis zu einer maximalen Obergrenze von 50 Prozent des insgesamt zu zahlenden Maklerlohns möglich sein. Außerdem soll der Käufer zur Zahlung erst verpflichtet sein, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil an der Maklerprovision gezahlt hat. Ist der Käufer wie zum Beispiel bei einem Suchauftrag alleiniger Vertragspartner des Maklers, gelten diese Grundsätze mit Blick auf die Verursachung der Maklerkosten entsprechend, das heißt auch in solchen Fällen bleibt es bei dem Grundsatz, dass primär der Auftraggeber zahlungspflichtig ist und höchstens eine 50:50-Kostenteilung erwirken kann. Für den Fall, dass beide Parteien den Makler beauftragen, wird eine solche faire Teilung der Maklerprovision verbindlich festgelegt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Untertitel 4 Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
§ 656a Textform
§ 656b Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
§ 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
§ 656d Vereinbarungen über die Maklerkosten
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Gesetz über die Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Beschreibung der aktuellen Situation
2. Regelungsbedarf
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
1. Senkung sonstiger Kaufnebenkosten
2. Regionale Begrenzung der Kostenteilung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit den Maßgaben des Grundgesetzes
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
- Begrenzung des auf die Käufer entfallenden Provisionsanteils
- Abschluss eines Maklervertrags in Textform, § 656a BGB-E
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
- Begrenzung des auf die Käufer entfallenden Provisionsanteils
- Nachweis der gezahlten Maklerprovision, § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB-E
- Abschluss eines Maklervertrags in Textform, § 656a BGB-E
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 8
Zu § 656a
Zu § 656b
Zu § 656c
Zu § 656d
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Halbteilungsprinzip
4 Textform
4 Verbraucherschutz
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Verkäufer
5 Käufer
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
II.2. Weitere Kosten
II.3. ‚One in one out‘-Regel
II.4. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 527/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher
... Die Bußgeldbewehrung nach § 5 WiStrG 1954 sowie die zivilrechtliche Rückforderungsmöglichkeit über § 134 BGB wären grundsätzlich geeignete Instrumente, um marktbedingt ausufernden Mietverlangen sowohl im konkreten Mietverhältnis als auch allgemein unter generalpräventiven Gesichtspunkten zu begegnen. Allerdings ist § 5 WiStrG 1954 in der Praxis weitgehend wirkungslos geworden. Hauptgrund hierfür ist, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr hohe Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen durch den Vermieter stellt. Es soll danach nicht ausreichen, dass sich der Vermieter die gegebene Lage auf dem Wohnungsmarkt bewusst zu Nutze macht. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, dass der konkrete Mieter sich in einer Zwangslage befindet, weil er aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen kann (vergleiche BGH NJW 2005, 2156, 2157). Hierzu sind Feststellungen notwendig, welche Bemühungen der Mieter bei der Wohnungssuche bisher unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und dass er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluss des für ihn ungünstigen Mietvertrags angewiesen war (vgl. BGH NJW 2004, 1740, 1741). Diese Tatsachen sind im Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Verfolgungsbehörde von Amts wegen zu ermitteln und nachzuweisen. Im Zivilverfahren trägt im Bestreitensfalle der Mieter die Beweislast für die genannten Umstände. Dies kann in der Praxis sowohl für die Behörde als auch für den Mieter mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Noch größere Probleme dürfte in der Praxis regelmäßig der Nachweis für das subjektive Element des Ausnutzens auf Vermieterseite, nämlich dass der Vermieter seine persönliche Zwangslage erkennt und in Kauf nimmt, bereiten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher
Artikel 1 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 527/19
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher
... Die Bußgeldbewährung nach § 5 WiStG sowie die zivilrechtliche Rückforderungsmöglichkeit über § 134 BGB wären grundsätzlich geeignete Instrumente, um marktbedingt ausufernden Mietverlangen sowohl im konkreten Mietverhältnis als auch allgemein unter generalpräventiven Gesichtspunkten zu begegnen. Allerdings ist § 5 WiStG in der Praxis weitgehend wirkungslos geworden. Hauptgrund hierfür ist, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr hohe Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen durch den Vermieter stellt. Es soll danach nicht ausreichen, dass sich der Vermieter die gegebene Lage auf dem Wohnungsmarkt bewusst zu Nutze macht. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, dass der konkrete Mieter sich in einer Zwangslage befindet, weil er aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen kann (BGH NJW 2005, 2156, 2157). Hierzu sind Feststellungen notwendig, welche Bemühungen der Mieter bei der Wohnungssuche bisher unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und dass er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluss des für ihn ungünstigen Mietvertrags angewiesen war (vgl. BGH NJW 2004, 1740, 1741). Diese Tatsachen sind im Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Verfolgungsbehörde von Amts wegen zu ermitteln und nachzuweisen. Im Zivilverfahren trägt im Bestreitensfalle der Mieter die Beweislast für die genannten Umstände. Dies kann in der Praxis sowohl für die Behörde als auch für den Mieter mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Noch größere Probleme dürfte in der Praxis regelmäßig der Nachweis für das subjektive Element des Ausnutzens auf Vermieterseite, nämlich dass der Vermieter seine persönliche Zwangslage erkennt und in Kauf nimmt, bereiten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 542/19
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur zulässigen Miethöhe bei geringem Angebot an vergleichbarem Wohnraum
... Schließlich darf auch dann eine höhere Miete vereinbart werden, wenn der Vermieter den Mietpreis nicht aufgrund eines geringen Angebotes und damit verbundener Zwangslage des Mieters durchsetzt, sondern der Mieter unabhängig von der Lage auf dem Wohnungsmarkt bereit ist, den geforderten Preis zu zahlen (Fallgruppe 4). Ist ihm die Wohnung der hohe Preis wert, weil er z.B. genau diese Wohnlage und Ausstattung wünscht, entfällt sein Schutzbedürfnis.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 556h Zulässige Miethöhe bei geringem Angebot an vergleichbarem Wohnraum
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Drucksache 520/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
... Der mit der Einzelbegründung des Gesetzentwurfs zu § 656b BGB-E vertretene Ansatz, dass dann, wenn der Makler kein Unternehmer ist, auf Seiten des Kaufinteressenten nicht von einer vergleichbaren Zwangslage des Kaufinteressenten ausgegangen werden könne, überzeugt nicht.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 385, § 1221 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656a, § 656c Absatz 1 Satz 1, § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656b BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c, § 656d BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Überschrift BGB
Zu § 656c
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB
Drucksache 431/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG )
... Der BGH hat an die Mieterinnen und Mieter Anforderungen gestellt, die diese im Einzelfall kaum erfüllen können. Problematisch ist vor allem das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens. Der Mieter, der sich darauf beruft, der Vermieter habe eine Mangellage im Sinne des § 5 WiStrG 1954 ausgenutzt, muss im Einzelnen darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, welche Bemühungen er bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung unternommen hat, weshalb die Suche erfolglos geblieben ist und dass er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluss des für ihn ungünstigen Mietvertrages angewiesen war. Der Wohnungssuchende müsste Zeugen zu Wohnungsbesichtigungen mitnehmen oder die Vermieter bzw. Makler als Zeugen benennen, sofern diese sich ausreichend erinnern. Nahezu unmöglich ist es, das subjektive Element des Ausnutzens auf Seiten des Vermieters zu beweisen. Dies erfordert den Nachweis, dass der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, dass der Mieter sich in einer Zwangslage befindet, weil er aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen kann. Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens sollte deshalb gestrichen und stattdessen eine andere Lösung gefunden werden.
1. Zu Artikel 1 § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a - neu - § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB , Nummer 4a - neu - § 558c Absatz 3 BGB und Nummer 4b - neu - § 558d Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 5 BGB , Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 - neu - § 573 BGB - Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht
5. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 2 WiStrG 1954
6. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 431/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG )
... Aufgrund von zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. Januar 2004 - VIII ZR 190/03 -, NJW 2004, 1740ff., und Urteil vom 13. April 2005 - VIII ZR 44/04 -, NJW 2005, 2156f.), in denen der BGH die im Zivilprozess relevanten Darlegungs- und Beweislastregeln zu § 5 WiStG 1954 herausgearbeitet hat, kann der Mieter mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 812 Absatz 1 Satz 1, 1. Fall BGB in Verbindung mit § 5 WiStG 1954 kaum noch durchdringen. Um die Anforderungen an den Mieter gegenüber der bisherigen Rechtslage zu erleichtern, wird das Tatbestandsmerkmal des "Ausnutzens" gestrichen. Denn daran hat der BGH die kaum zu erfüllende Darlegungs- und Beweislast für den Mieter festgemacht. Danach muss der Mieter, der sich darauf beruft, der Vermieter habe eine Mangellage im Sinne des § 5 WiStG 1954 ausgenutzt, im Einzelnen darlegen, welche Bemühungen er bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung unternommen hat, weshalb die Suche erfolglos geblieben ist und dass er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluss des für ihn ungünstigen Mietvertrages angewiesen war (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. Januar 2004, a. a. O.). Es ist dem Mieter zwar zumutbar vorzutragen, welche Bemühungen er bei der Wohnungssuche unternommen hat. Im Bestreitensfall muss er diese Bemühungen jedoch beweisen, was in der Praxis Schwierigkeiten begegnet. Als Beweismittel kommt in der Regel nur der Zeugenbeweis in Frage mit der Folge, dass der Wohnungssuchende Zeugen zu Wohnungsbesichtigungen mitnehmen oder die Vermieter bzw. Makler der besichtigten Wohnungen als Zeugen benennen muss in der Hoffnung, dass diese sich in einem späteren Gerichtsverfahren in ausreichendem Maße erinnern. Nahezu unmöglich ist es für den Mieter, das subjektive Element des Tatbestandsmerkmals "Ausnutzen" auf Seiten des Vermieters zu beweisen. Dies erfordert den Nachweis, dass der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, dass der Mieter sich in einer Zwangslage befindet, weil er aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2005, a. a. O.).
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 556d Absatz 2 Satz 1, 4 und 5BGB
2. Zu Artikel 1 § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 556g Absatz 1a und Absatz 2 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a - neu - § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB ,
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 3 Satz 1 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 5 BGB , Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 Satz 2 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe a § 558 Absatz 5 und § 559 Absatz 1 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 559c Absatz 1 BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 569 Absatz 3 Nummer 3 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 573 Absatz 2a - neu - BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 - neu - § 573 BGB - Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht
13. Zu Artikel 1 allgemein
14. Zu Artikel 3 § 5 und § 22 WiStrG 1954
‚Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 5 Mietpreisüberhöhung, Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise
§ 22 Übergangsregelung
15. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 2 WiStrG 1954
16. Zu Artikel 3 § 6 WiStG 1954
17. Zu Artikel 3 § 6 WiStrG 1954
18. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 300/18
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des sozialen Mietrechts (Mietrechtsmodernisierungsgesetz)
... Auf Grund von zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 28.01.2004, VIII ZR 190/03, NJW 2004, S. 1740 und Urteil vom 13.04.2005, VIII ZR 44/04, NJW 2005, S. 2156), in denen der Bundesgerichtshof die im Zivilprozess relevanten Darlegungs- und Beweislastregeln zu § 5 WiStG herausgearbeitet hat, können Mieterinnen und Mieter mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 5 WiStG kaum noch durchdringen. Der Bundesgerichtshof hat an dem Tatbestandsmerkmal der "Ausnutzung" eines geringen Angebots an vergleichbaren Wohnungen die kaum zu erfüllende Darlegungs- und Beweislast für die Mieterinnen und Mieter festgemacht. Danach müssen Mieterinnen und Mieter, die sich darauf berufen, dass Vermieterinnen und Vermieter eine Mangellage im Sinne des § 5 WiStG zur Erzielung der Miete ausgenutzt haben, im Einzelnen darlegen, welche Bemühungen sie bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung unternommen haben, weshalb die Suche erfolglos geblieben ist und das mangels einer Ausweichmöglichkeit sie auf den Abschluss des ungünstigen Mietvertrages angewiesen waren (BGH, Urteil vom 28.01.2004, VIII ZR 190/03, NJW 2004, S. 1740). Es ist den Mieterinnen und Mietern zwar zumutbar vorzutragen, welche Bemühungen sie bei der Wohnungssuche unternommen haben. Im Fall des Bestreitens müssen Mieterinnen und Mieter diese Bemühungen jedoch beweisen, was in der Praxis äußerst schwierig ist. Als Beweismittel kommt in der Regel nur der Zeugenbeweis mit der Folge in Frage, dass der Wohnungssuchende Zeugen zu Wohnungsbesichtigungen mitnehmen oder die Vermieterinnen und Vermieter bzw. Maklerinnen und Makler der besichtigten Wohnungen als Zeuginnen und Zeugen benennen müssten. Nahezu unmöglich ist es für Mieterinnen und Mieter, das subjektive Element des Tatbestandsmerkmals "Ausnutzen" auf Seiten der Vermieterinnen und Vermieter zu beweisen. Dies erfordert den Nachweis, dass die Vermieterinnen und Vermieter erkennt oder in Kauf nehmen, dass sich die Mieterinnen und Mieter in einer Zwangslage befinden, weil sie aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen können (BGH, Urteil vom 13.04.2005, VIII ZR 44/04, NJW 2005, S. 2156).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 558e Verordnungsermächtigung und Datenübermittlung
Artikel 2 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]
Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Absatz 3
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Satz 5
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3 und 4
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Drucksache 429/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
... Wird die Zustimmung nicht erteilt, so muss im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Kindes und den höchstpersönlichen Charakter der Entscheidung über die Geschlechtsidentität eine Ersetzungsmöglichkeit bestehen. Bestünde die vorgeschlagene Ersetzungsmöglichkeit nicht, käme allenfalls die Ersetzung im Rahmen eines Verfahrens nach § 1666 BGB in Betracht. Die Hürde, ein solches Verfahren anzustoßen, erscheint, zumal für einen sich womöglich in einer psychischen Zwangslage befindlichen Minderjährigen, jedoch zu hoch und würde ihn in dieser ohnehin schon in mehrfacher Hinsicht konfliktbelasteten Situation noch weiter belasten. Dasselbe würde gelten, würde man dem noch minderjährigen Kind auferlegen, durch einen eigenen Antrag das Ersetzungsverfahren einzuleiten. Daher hat das Standesamt in Fällen der fehlenden Zustimmung das Familiengericht zu informieren (vgl. Artikel 2 des Entwurfs). Dieses ersetzt die Zustimmung, wenn die beabsichtigte Änderung - des Geschlechtseintrags, der Vornamen oder beides - dem Kindeswohl nicht widerspricht. Da das Kind ab 14 Jahren in Fragen der Geschlechtsidentität grundsätzlich eine eigene Entscheidung treffen können soll, kann sich der gesetzliche Vertreter über den Wunsch des Kindes nur hinwegsetzen, wenn kindeswohlrelevante Gründe hierfür vorliegen. Die vom Kind gewünschte Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen soll mithin insbesondere dann nicht scheitern, wenn die Eltern eines Kindes im Jugendalter mit großem Leidensdruck etwa aus rein egoistischen Motiven eine Änderung der Geschlechtsangabe und ggf. des Vornamens verweigern, sondern nur dann, wenn sie dem Wohl des Kindes widerspricht. Bei dem gerichtlichen Verfahren zur Ersetzung der nach § 45b PStG erforderlichen Zustimmung handelt es sich um eine Kindschaftssache nach § 151
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Personenstandsgesetzes
§ 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
b Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4427, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
II.3 Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten
III. Ergebnis
Drucksache 375/17
Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostitutions-Statistikverordnung - ProstStatV )
... Buchstabe d erfasst den Widerruf nach § 23 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder eine von ihr oder ihm als Stellvertretung, Betriebsleitung oder -beaufsichtigung eingesetzte Person Kenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass in dem Prostitutionsgewerbe eine Person der Prostitution nachgeht oder für sexuelle Dienstleistungen vermittelt wird, die unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll (§ 23 Absatz 3 Nummer 1 des Prostituiertenschutzgesetzes) oder von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll (§ 23 Absatz 3 Nummer 2 des Prostituiertenschutzgesetzes).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Umfang der Erhebungen
§ 2 Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit
§ 3 Erhebungsmerkmale für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe
§ 4 Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge
§ 5 Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen
§ 6 Hilfsmerkmale
§ 7 Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum
§ 8 Auskunftspflicht
§ 9 Übermittlung, Löschung
§ 10 Regelung für das Jahr 2017
§ 11 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Vorgabe 1: Versendung der Daten an die statistischen Landesämter
Vorgabe 2: Aufbereitung und Versendung der Daten durch die statistischen Landesämter
Vorgabe 3: Erstellen der Bundesstatistik durch das Statistische Bundesamt
Vorgabe 4: Stichtagserhebungen im Berichtsjahr 2017
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4154, BMFSFJ: Entwurf einer Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz - ProstStatV
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen Bund
Länder und Kommunen
II.2. Evaluierung
III. Votum
Drucksache 156/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
... Die Annahme, Menschenhandelsopfer könnten im Rahmen der Anmeldung identifiziert und unterstützt werden, ist lebensfremd. Die Identifikation der Opfer ist selbst für geschulte Polizeibeamtinnen und -beamte eine große Herausforderung und bei einem einmaligen Kontakt kaum möglich. Hinzu kommen sprachliche und kulturelle Barrieren. Der nach dem Gesetzentwurf verlangte "kommunikative Austausch" kann keine Grundlage für eine seriöse Einschätzung bieten. Vielmehr besteht die Gefahr, dass subjektive Vorstellungen von Prostitution, einschließlich persönlicher moralischer Bewertungen, bei der Entscheidung über die Erteilung der Anmeldebescheinigung zum Tragen kommen. Im Übrigen ist das Hauptproblem bei der Verfolgung des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung die mangelnde Aussagebereitschaft der Opfer. Nicht selten fehlt den Betroffenen ein Opferbewusstsein, oder aber sie haben Angst vor Repressalien gegen sich oder Angehörige, wenn sie sich offenbaren. Eine Behörde, von der man sich die Erteilung der notwendigen Anmeldebescheinigung erhofft, ist nicht der Ort, an dem die Darlegung einer schwierigen Lebenssituation oder gar einer Zwangslage naheliegt; dies umso weniger, als viele Migrantinnen und Migranten im Heimatland schlechte Erfahrungen mit staatlichen Stellen gemacht haben. Gerade Frauen in Abhängigkeitsverhältnissen werden sich anmelden müssen, damit die Hintermänner sie ungefährdet weiter ausbeuten können. Wird aber Personen, bei denen sich später herausstellt, dass sie Opfer von Menschenhandel sind, eine Anmeldebescheinigung erteilt - und Erfahrungen in Wien mit der dort geltenden Anmeldepflicht zeigen, dass diese Fallkonstellation nicht selten vorkommt -, schwächt dies die Position der Betroffenen. Es kann der Eindruck entstehen, die Ausbeutung sei durch eine staatliche Genehmigung legitimiert.
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 ProstSchG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 ProstSchG
4. Zu Artikel 1 §§ 3 bis 11 ProstSchG
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 und Ziffer 6
Zu Artikel 1
8. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 3 ProstSchG
9. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 ProstSchG
10. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 ProstSchG
11. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4, Nummer 5 ProstSchG
12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 und Ziffer 5
Zu Artikel 1
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
14. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
15. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1, Absatz 1
16. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Nummer 7 und Absatz 3 und § 37 Absatz 5 ProstSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
17. Zu Artikel 1 §§ 29, 31 ProstSchG
18. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 und 2 ProstSchG
19. Zu Artikel 7 Absatz 2 Inkrafttreten
20. Zum Gesetzentwurf allgemein Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung und für die Länder und Kommunen
21. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Drucksache 457/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
... 5. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll."
§ 33a Einziehung
‚Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Drucksache 327/16
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes über die Dämpfung der Mietentwicklung und die wirksame Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen (Mietrechtsaktualisierungsgesetz - MietRAG )
... Auf Grund von zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 28.01.2004, VIII ZR 190/03, NJW 2004, S. 1740 und Urteil vom 13.04.2005, VIII ZR 44/04, NJW 2005, S. 2156), in denen der Bundesgerichtshof die im Zivilprozess relevanten Darlegungs- und Beweislastregeln zu § 5 WiStG herausgearbeitet hat, können Mieterinnen und Mieter mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 5 WiStG kaum noch durchdringen. Der Bundesgerichtshof hat an dem Tatbestandsmerkmal der "Ausnutzung" eines geringen Angebots an vergleichbaren Wohnungen die kaum zu erfüllende Darlegungs- und Beweislast für die Mieterinnen und Mieter festgemacht. Danach müssen Mieterinnen und Mieter, die sich darauf berufen, dass der Vermieter eine Mangellage im Sinne des § 5 WiStG zur Erzielung der Miete ausgenutzt habe, im Einzelnen darlegen, welche Bemühungen sie bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung unternommen haben, weshalb die Suche erfolglos geblieben ist und das mangels einer Ausweichmöglichkeit sie auf den Abschluss des ungünstigen Mietvertrages angewiesen waren (BGH, Urteil vom 28.01.2004, VIII ZR 190/03, NJW 2004, S. 1740). Es ist den Mieterinnen und Mietern zwar zumutbar vorzutragen, welche Bemühungen sie bei der Wohnungssuche unternommen haben. Im Fall des Bestreitens müssen Mieterinnen und Mieter diese Bemühungen jedoch beweisen, was in der Praxis äußerst schwierig ist. Als Beweismittel kommt in der Regel nur der Zeugenbeweis mit der Folge in Frage, dass der Wohnungssuchende Zeugen zu Wohnungsbesichtigungen mitnehmen oder die Vermieter bzw. Makler der besichtigten Wohnungen als Zeugen benennen müsste. Nahezu unmöglich ist es für Mieterinnen und Mieter, das subjektive Element des Tatbestandsmerkmals "Ausnutzen" auf Seiten des Vermieters zu beweisen. Dies erfordert den Nachweis, dass der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, dass sich Mieterinnen und Mieter in einer Zwangslage befinden, weil sie aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen können (BGH, Urteil vom 13.04.2005, VIII ZR 44/04, NJW 2005, S. 2156).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Artikel 2 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Drucksache 464/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn
Drucksache 162/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
... Die schutzlose Lage, in der sich das Opfer befindet, muss für das Opfer eine Zwangslage begründen, die den Nötigungsmitteln aus § 177 Absatz 1 Nummer 1 und 2 StGB vergleichbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/ 04, Rn. 9, zitiert nach Juris). Daran fehlt es, wenn das Opfer die Gegenwehr nicht aus Furcht vor Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten unterlässt, sondern etwa aus Furcht vor einer Kündigung oder vor ausländer- und strafrechtlichen Konsequenzen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - 4 StR 345/ 06, Rn. 28, zitiert nach Juris) oder wegen Verlustängsten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 3 StR 494/ 08, Rn. 6 zitiert nach Juris [Furcht des Pflegekindes, getrennt von der Schwester in einem Heim untergebracht zu werden]) oder aus Furcht vor Sachbeschädigungen (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 4 StR 178/ 06, Rn. 10, zitiert nach Juris [Drohung mit "seinem Auto in ihr Wohnzimmer rein[zu]fahren und die Wohnung kurz und klein [zu] schlagen"]). Eine Strafbarkeit nach § 240 Absatz 1 und 4 Nummer 1 StGB kommt nur in Betracht, wenn der Täter in der Tatsituation mit den aufgezeigten Konsequenzen ausdrücklich oder konkludent droht, was nicht zwingend der Fall sein muss. So kann sich etwa die Furcht vor ausländerrechtlichen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 179 Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände.
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 179
Zu § 179
Zu § 179
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3418: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Inhalte des Regelungsvorhabens
2.2 Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
2.3 Weitere Kosten
Drucksache 26/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... Folgeänderungen ergeben sich aus der Schaffung des neuen § 4a UWG nicht. Insbesondere ist keine Aufhebung der § 4 Nummern 1 und 2 UWG geboten. Zum einen schützt § 4 Nummer 1 - anders als § 4a - unmittelbar nicht nur Verbraucher, sondern auch sonstige Marktteilnehmer. Aber auch hinsichtlich des Verbraucherschutzes kommt § 4 Nummer 1 und 2 eine Bedeutung neben § 4a zu, da beide Tatbestandsalternativen einen Regelungsbereich über die aggressive Beeinflussung des Verbraucherverhaltens hinaus haben. Dies gilt zum einen in § 4 Nummer 1 für die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessen unsachlichen Einfluss, der nicht notwendigerweise aggressiv sein muss. Ein über die Aggressionstatbestände hinausgehender Anwendungsbereich besteht etwa dann, wenn einem Interessenwahrer eines Dritten ein Vorteil gewährt wird (wobei dieser Interessenwahrer auch ein Verbraucher sein kann, siehe etwa BGH, Urteil vom 8. November 2007, AZ.: I ZR 60/05 Rn. 14 ff. - Regulierung von Versicherungsfällen). Zum anderen regelt § 4 Nummer 2 den Schutz von Verbrauchern, die durch Gebrechen, Alter, geschäftliche Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit, Angst oder eine Zwangslage besonders verletzlich sein können. Dieser Schutz besonders verletzlicher Verbrauchergruppen, der sowohl gegen aggressive als auch irreführende Ausnutzung gewährt wird, soll ausdrücklich beibehalten werden. Dies ist auch europarechtlich unbedenklich, da sich die Beweislast nach Erwägungsgrund 21 der Richtlinie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 4 Beispiele von Verstößen gegen die fachliche Sorgfalt.
§ 4a Aggressive geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern
Artikel 2 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Drucksache 522/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere geistige und körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern."
Drucksache 54/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
... "(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Satz 2
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3072: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 05. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen 2.1 Regelungsinhalt
2.2 Erfüllungsaufwand
Drucksache 359/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
... Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung wird stark von der Zinsentwicklung bestimmt. Ein extremer Rückgang der Anlage- und Kreditzinsen, wie er in den vergangenen Jahren zu beobachten war, wirkt sich einseitig auf den Kreditnehmer aus, der zudem oftmals aus einer Zwangslage heraus zur Veräußerung der kreditfinanzierten Immobilie gezwungen ist. Da der allgemeine Zinsverfall keiner der beiden Parteien unmittelbar zugeschrieben werden kann, ist es sachgerecht, insoweit eine ausgewogene Risikoverteilung in Form einer relativen Deckelung vorzunehmen. Dies entspricht auch dem in § 313 BGB verankerten Gedanken der Störung der Geschäftsgrundlage. Die Deckelung der gesamten Zinsdifferenz, die der Vorfälligkeitsentschädigungsberechnung zugrunde gelegt wird, berücksichtigt die Restlaufzeit bis zur ersten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit und damit das volkswirtschaftliche Interesse am Erhalt der langfristigen Sollzinsbindung. Sie gilt unabhängig von der angewandten Berechnungsmethode und schließt auch die gegebenenfalls beim Zinsmargenschaden zugrunde gelegte Differenz zwischen dem Darlehenszins und dem Refinanzierungszins ein.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 356b Absatz 2 und 3 BGB , Artikel 2 Nummer 1 Artikel 229 § ... BGBEG
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c § 491 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 BGB
Zur Folgeänderung:
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 491 Absatz 3 Satz 2 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 491 Absatz 3 Satz 4 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 492a Absatz 1 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 493 Absatz 5 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 500 Absatz 2 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 500 Absatz 2 Satz 2 BGB , Nummer 19 Buchstabe a § 502 Absatz 1 BGB , Nummer 20 § 503 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 502 Absatz 1 Satz 3 - neu - und 4 - neu - BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 502 Absatz 4 - neu - BGB , Artikel 2 Nummer 1 § ..... Absatz 1a - neu - BGBEG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 Absatz 2 Nummer 1 BGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 503 BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 504 Absatz 1 Satz 1a - neu - BGB , Nummer 23 Buchstabe 0a - neu - § 505 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 504 Absatz 1 Satz 4 BGB
17. Hauptempfehlung
Zu Artikel 1 Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17
Zu Artikel 1 Nummer 22
19. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 1 BGB
20. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 1 BGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, Satz 3, Satz 4 - neu - BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
22. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 5 -neu-, Absatz 3 BGB
23. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 2 Satz 4 BGB
24. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a BGB
25. Zu Artikel 1 Nummer 24 §§ 505a ff. BGB , Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG
26. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 505a Absatz 1 BGB
27. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 505c Nummer 2 BGB
28. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 507 Absatz 4 -neu BGB
29. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 511 Absatz 3 Satz 2 BGB
30. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 511 Absatz 3 BGB
31. Zu Artikel 2 Nummer 1 Artikel 229 § ... BGBEG
32. Zu Artikel 7 Nummer 4a - neu - § 34 Absatz 3 - neu - GewO
33. Zu Artikel 7 Nummer 6 § 34i Absatz 5 GewO
34. Zu Artikel 7 Nummer 6 § 34j Absatz 1 Nummer 3 GewO
35. Zu Artikel 7 Nummer 15a - neu - § 157 Absatz 3 Satz 4 GewO
36. Zu Artikel 7 Nummer 16 § 160 Absatz 1 und 2 GewO
37. Zu Artikel 8 Nummer 4 bis 7 §§ 6 bis 6c PAngV
38. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 Satz 4 -neu-, Absatz 4 Nummer 2 PAngV
39. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 und 4 PAngV
40. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG
41. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG
42. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a Absatz 3 KWG
Drucksache 71/14
Antrag des Saarlandes
Entschließung des Bundesrates - Maßnahmen zur Regulierung von Prostitution und Prostitutionsstätten
... Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Gesetzesinitiative mit dem Ziel auf den Weg zu bringen, damit künftig strafrechtliche Schritte nicht nur gegen die Menschenhändler, sondern auch gegen diejenigen Personen und insbesondere gegen diejenigen Freier unternommen werden können, die wissentlich und willentlich die Zwangslage der Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution ausnutzen und zu sexuellen Handlungen missbrauchen.
Entschließung
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung,
III. Der Bundesrat bittet darüber hinaus die Bundesregierung,
1. Ausbau niedrigschwelliger psychosozialer Beratungsangebote und gezielter Ausstiegsprogramme für Prostituierte
2. Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Regelungen für Betroffene von Frauenhandel und Zwangsprostitution
3. Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten und ergänzende Melde- und Anzeigepflichten
4. Bundeseinheitliche Zugangs- und Kontrollrechte für Prostitutionsstätten
5. Regelmäßige gesundheitliche Beratung für Prostituierte und Verbesserung des Zugangs zu psychosozialen Beratungsangeboten
6. Schutz Heranwachsender in der Prostitution
7. Freierbestrafung bei Inanspruchnahme illegaler und entwürdigender Prostitutionsformen
Drucksache 71/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Maßnahmen zur Regulierung von Prostitution und Prostitutionsstätten
... 5. Ebenso sieht der Bundesrat keinen Vorteil in der Schaffung eines speziellen Straftatbestands für Freier, die wissentlich die Zwangslage von Menschenhandelsopfern missbrauchen. Ein solches Verhalten ist derzeit bereits nach § 138 Absatz 1 Nummer 6
Anlage Entschließung des Bundesrates - Maßnahmen zur Regulierung von Prostitution und Prostitutionsstätten
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat spricht sich für eine Fortentwicklung des Prostitutionsgesetzes aus,
Drucksache 447/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG )
... Auf Grund von zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH, Versäumnisurteil vom 28.01.2004, Az. VIII ZR 190/ 03, NJW 2004, S. 1470 ff. und Urteil vom 13.04.2005, Az. VIII ZR 44/ 04, NJW 2005, S. 2156 ff.), in denen der BGH die im Zivilprozess relevanten Darlegungs- und Beweislastregeln zu § 5 WiStrG 1954 herausgearbeitet hat, kann der Mieter mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 812 Absatz 1 Satz 1 1. Fall BGB in Verbindung mit § 5 WiStrG 1954 kaum noch durchdringen. Um die Anforderungen an den Mieter gegenüber der bisherigen Rechtslage zu erleichtern, wird das Tatbestandsmerkmal des "Ausnutzens" gestrichen. Denn daran hat der BGH die kaum zu erfüllende Darlegungs- und Beweislast für den Mieter festgemacht. Danach muss der Mieter, der sich darauf beruft, der Vermieter habe eine Mangellage im Sinne des § 5 WiStrG 1954 ausgenutzt, im Einzelnen darlegen, welche Bemühungen er bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung unternommen hat, weshalb die Suche erfolglos geblieben ist und dass er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluss des für ihn ungünstigen Mietvertrages angewiesen war (BGH, Versäumnisurteil vom 28.01.2004, Az. VIII ZR 190/ 03, NJW 2004, S. 1470 ff.). Es ist dem Mieter zwar zumutbar vorzutragen, welche Bemühungen er bei der Wohnungssuche unternommen hat. Im Bestreitensfall muss er diese Bemühungen jedoch beweisen, was in der Praxis Schwierigkeiten begegnet. Als Beweismittel kommt in der Regel nur der Zeugenbeweis in Frage mit der Folge, dass der Wohnungssuchende Zeugen zu Wohnungsbesichtigungen mitnehmen oder die Vermieter bzw. Makler der besichtigten Wohnungen als Zeugen benennen muss in der Hoffnung, dass diese sich in einem späteren Gerichtsverfahren in ausreichendem Maße erinnern. Nahezu unmöglich ist es für den Mieter, das subjektive Element des Tatbestandsmerkmals "Ausnutzen" auf Seiten des Vermieters zu beweisen. Dies erfordert den Nachweis, dass der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, dass der Mieter sich in einer Zwangslage befindet, weil er aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen kann (BGH, Urteil vom 13.04.2005, Az. VIII ZR 44/ 04, NJW 2005, S. 2156 ff.). Nach der Neuregelung kommt es nunmehr lediglich auf das Vorliegen eines geringen Angebots an (objektive Lösung).
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 7 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556e Absatz 2 Satz 1 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 Satz 1 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 3 Satz 1 BGB
6. Zum Gesetzentwurf allgemein §§ 558 und 559 BGB
7. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 WoVermG
8. Zu Artikel 3a - neu - § 5 Absatz 2 und § 22 WiStrG 1954
'Artikel 3a Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
§ 22 Übergangsregelung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Drucksache 447/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG )
... Auf Grund von zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH, Versäumnisurteil vom 28.01.2004, Az. VIII ZR 190/ 03, NJW 2004, S. 1470 ff. und Urteil vom 13.04.2005, Az. VIII ZR 44/ 04, NJW 2005, S. 2156 ff.), in denen der BGH die im Zivilprozess relevanten Darlegungs- und Beweislastregeln zu § 5 WiStrG 1954 herausgearbeitet hat, kann der Mieter mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 812 Absatz 1 Satz 1 1. Fall BGB in Verbindung mit § 5 WiStrG 1954 kaum noch durchdringen. Um die Anforderungen an den Mieter gegenüber der bisherigen Rechtslage zu erleichtern, wird das Tatbestandsmerkmal des "Ausnutzens" gestrichen. Denn daran hat der BGH die kaum zu erfüllende Darlegungs- und Beweislast für den Mieter festgemacht. Danach muss der Mieter, der sich darauf beruft, der Vermieter habe eine Mangellage im Sinne des § 5 WiStrG 1954 ausgenutzt, im Einzelnen darlegen, welche Bemühungen er bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung unternommen hat, weshalb die Suche erfolglos geblieben ist und dass er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluss des für ihn ungünstigen Mietvertrages angewiesen war (BGH, Versäumnisurteil vom 28.01.2004, Az. VIII ZR 190/ 03, NJW 2004, S. 1470 ff.). Es ist dem Mieter zwar zumutbar vorzutragen, welche Bemühungen er bei der Wohnungssuche unternommen hat. Im Bestreitensfall muss er diese Bemühungen jedoch beweisen, was in der Praxis Schwierigkeiten begegnet. Als Beweismittel kommt in der Regel nur der Zeugenbeweis in Frage mit der Folge, dass der Wohnungssuchende Zeugen zu Wohnungsbesichtigungen mitnehmen oder die Vermieter bzw. Makler der besichtigten Wohnungen als Zeugen benennen muss in der Hoffnung, dass diese sich in einem späteren Gerichtsverfahren in ausreichendem Maße erinnern. Nahezu unmöglich ist es für den Mieter, das subjektive Element des Tatbestandsmerkmals "Ausnutzen" auf Seiten des Vermieters zu beweisen. Dies erfordert den Nachweis, dass der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, dass der Mieter sich in einer Zwangslage befindet, weil er aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen kann (BGH, Urteil vom 13.04.2005, Az. VIII ZR 44/ 04, NJW 2005, S. 2156 ff.). Nach der Neuregelung kommt es nunmehr lediglich auf das Vorliegen eines geringen Angebots an (objektive Lösung).
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 555b Nummer 6, Nummer 7 und Nummer 8 - neu - BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 7 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556e Absatz 2 Satz 1 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556f Satz 1 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556f Satz 1 BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556f Satz 2 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 Satz 1 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 BGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 3 Satz 1 BGB
15. Zum Gesetzentwurf allgemein § 558 BGB
16. Zum Gesetzentwurf allgemein § 559 BGB
17. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 WoVermG
18. Zu Artikel 3a - neu - 5 Absatz 2 und 22 WiStrG 1954
'Artikel 3a Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
§ 22 Übergangsregelung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
19. Zum Gesetzentwurf allgemein § 5 Absatz 2 WiStrG 1954
Hilfsempfehlung zu Ziffer 18
Drucksache 447/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG )
... s (Mietwucher) als auch über § 138 BGB im Einzelfall die Unwirksamkeit einer drastisch überhöhten Mietforderung hergeleitet werden. Hierzu muss zunächst ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festgestellt werden. Bei Wohnraummietverhältnissen wird ein auffälliges Missverhältnis angenommen, wenn die vereinbarte Miete die Marktmiete um mehr als 50 Prozent übersteigt (BGHZ 135, 269, 277). Hinzukommen muss die Ausbeutung einer Zwangslage bzw. eine verwerfliche Gesinnung seitens des Vermieters. Diese Vorschriften können also auf verwerfliches Verhalten im Einzelfall reagieren, sind aber nicht dazu geeignet, sozial unerwünschten Auswirkungen problematischer Marktlagen zu begegnen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Unterkapitel 1a Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten.
Unterkapitel 1a Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
§ 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
§ 556e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
§ 556f Ausnahmen
§ 556g Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit Zählbezeichnung] Übergangsvorschriften zum Mietrechtsnovellierungsgesetz vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Regelungsbedarf
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
a Beschreibung der aktuellen Situation
b Beispielhaftes Datenmaterial zu angespannten Wohnungsmärkten
aa Abweichung der Angebotsmieten zu Vergleichsmieten der Mietspiegel 2013 in ausgewählten Städten
bb Mittlere Abweichung von ortsüblicher Vergleichsmiete und Angebotsmiete für Mietwohnungen mit mittlerer Ausstattung und Wohnungsgröße nach Wohnlagen für ausgewählte Städte Kiel / Hannover / Bonn / Berlin / München / Hamburg / Frankfurt am Main
cc Entwicklung der Neuvermietungsangebote für Berlin; prozentualer Preisanstieg 2012/ 2013
c Heterogenität der Mietwohnungsmärkte in Deutschland
d Verfügbares rechtliches Instrumentarium
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
IV. Alternativen
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
V. Vereinbarkeit mit den Maßgaben des Grundgesetzes
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
a Zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung
b Kein Eingriff in die Substanz des Eigentums durch die neuen Regelungen zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn
c Verhältnismäßigkeit der Regelung
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
VI. Gesetzgebungskompetenz
VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
VIII. Gesetzesfolgen
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
3. Nachhaltigkeitsaspekte
4. Demografische Auswirkungen
5. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
6. Erfüllungsaufwand Vorbemerkung
7. Weitere Kosten
8. Weitere Gesetzesfolgen
IX. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu § 556d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 556e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 556f
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu § 556g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2845: Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
I. Zusammenfassung
Sonstige Kosten
Im Einzelnen
1 Regelungsinhalt
2 Erfüllungsaufwand
3 Evaluation
4 Befristung
Drucksache 459/13
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes über die Eindämmung rasant steigender Mieten (Zweites Mietrechtsänderungsgesetz - 2. MietRÄndG)
... Aufgrund von zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH, Versäumnisurteil vom 28.01.2004, VIII ZR 190/ 03, NJW 2004, S. 1470 ff. und Urteil vom 13.04.2005, VIII ZR 44/ 04, NJW 2005, S. 2156 ff.), in denen der Bundesgerichtshof die im Zivilprozess relevanten Darlegungs- und Beweislastregeln zu § 5 herausgearbeitet hat, kann der Mieter mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 812 Absatz 1 Satz 1 1. Fall BGB in Verbindung mit § 5 kaum noch durchdringen. Um die Anforderungen an den Mieter gegenüber der bisherigen Rechtslage zu erleichtern, wird das Tatbestandsmerkmal des "Ausnutzens" gestrichen. Denn daran hat der Bundesgerichtshof die kaum zu erfüllende Darlegungs- und Beweislast für den Mieter festgemacht. Danach muss der Mieter, der sich darauf beruft, der Vermieter habe eine Mangellage im Sinne des § 5 ausgenutzt, im Einzelnen darlegen, welche Bemühungen er bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung unternommen hat, weshalb die Suche erfolglos geblieben ist und dass er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluss des für ihn ungünstigen Mietvertrages angewiesen war (BGH, Versäumnisurteil vom 28.01.2004, VIII ZR 190/ 03, NJW 2004, S. 1470 ff.). Es ist dem Mieter zwar zumutbar vorzutragen, welche Bemühungen er bei der Wohnungssuche unternommen hat. Im Bestreitensfall muss er diese Bemühungen jedoch beweisen, was in der Praxis Schwierigkeiten begegnet. Als Beweismittel kommt in der Regel nur der Zeugenbeweis in Frage mit der Folge, dass der Wohnungssuchende Zeugen zu Wohnungsbesichtigungen mitnehmen oder die Vermieter bzw. Makler der besichtigten Wohnungen als Zeugen benennen muss in der Hoffnung, dass diese sich in einem späteren Gerichtsverfahren in ausreichendem Maße erinnern. Nahezu unmöglich ist es für den Mieter, das subjektive Element des Tatbestandsmerkmals "Ausnutzen" auf Seiten des Vermieters zu beweisen. Dies erfordert den Nachweis, dass der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, dass der Mieter sich in einer Zwangslage befindet, weil er aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen kann (BGH, Urteil vom 13.04.2005, VIII ZR 44/ 04, NJW 2005, S. 2156 ff.). Nach der Neuregelung kommt es nunmehr lediglich auf das Vorliegen eines geringen Angebots an (objektive Lösung). Damit wird zugleich klargestellt, dass mit der Neuregelung im Einklang mit der Zielsetzung des § 5 keine generelle Mietpreisbindung eingeführt werden soll (vgl. BTDrs. VI/1549, S. 11).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 551a Wohnfläche
§ 556 Begrenzung der Miete bei Wiedervermietung
Artikel 2 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 6 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 7 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen; Nachhaltigkeit
VI. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Drucksache 176/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
... Aufgrund von zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. Januar 2004 - VIII ZR 190/03 -, NJW 2004, 1740 ff., und Urteil vom 13. April 2005 - VIII ZR 44/04 -, NJW 2005, 2156 f.), in denen der BGH die im Zivilprozess relevanten Darlegungs- und Beweislastregeln zu § 5 WiStrG 1954 herausgearbeitet hat, kann der Mieter mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 812 Absatz 1 Satz 1 1. Fall BGB in Verbindung mit § 5 WiStrG 1954 kaum noch durchdringen. Um die Anforderungen an den Mieter gegenüber der bisherigen Rechtslage zu erleichtern, wird das Tatbestandsmerkmal des "Ausnutzens" gestrichen. Denn daran hat der BGH die kaum zu erfüllende Darlegungs- und Beweislast für den Mieter festgemacht. Danach muss der Mieter, der sich darauf beruft, der Vermieter habe eine Mangellage im Sinne des § 5 WiStrG 1954 ausgenutzt, im Einzelnen darlegen, welche Bemühungen er bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung unternommen hat, weshalb die Suche erfolglos geblieben ist und dass er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluss des für ihn ungünstigen Mietvertrages angewiesen war (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. Januar 2004, a.a. O.). Es ist dem Mieter zwar zumutbar vorzutragen, welche Bemühungen er bei der Wohnungssuche unternommen hat. Im Bestreitensfall muss er diese Bemühungen jedoch beweisen, was in der Praxis Schwierigkeiten begegnet. Als Beweismittel kommt in der Regel nur der Zeugenbeweis in Frage mit der Folge, dass der Wohnungssuchende Zeugen zu Wohnungsbesichtigungen mitnehmen oder die Vermieter bzw. Makler der besichtigten Wohnungen als Zeugen benennen muss in der Hoffnung, dass diese sich in einem späteren Gerichtsverfahren in ausreichendem Maße erinnern. Nahezu unmöglich ist es für den Mieter, das subjektive Element des Tatbestandsmerkmals "Ausnutzen" auf Seiten des Vermieters zu beweisen. Dies erfordert den Nachweis, dass der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, dass der Mieter sich in einer Zwangslage befindet, weil er aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2005, a.a. O.). Nach dem Gesetzentwurf kommt es nunmehr lediglich auf das Vorliegen eines geringen Angebots an (objektive Lösung). Damit wird zugleich klargestellt, dass mit dem Gesetzentwurf im Einklang mit der Zielsetzung des § 5 WiStrG 1954 keine generelle Mietpreisbindung eingeführt werden soll (vgl. BT-Drucksache 6/1549, S. 11).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Artikel 1 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 176/13
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
... Aufgrund von zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH, Versäumnisurteil v. 28.1.2004 - Az. VIII ZR 190/ 03 und Urteil v. 13.4.2005 - Az. VIII ZR 44/ 04), in denen der BGH die im Zivilprozess relevanten Darlegungs- und Beweislastregeln zu § 5 WiStrG herausgearbeitet hat, kann der Mieter mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 812 Absatz 1 Satz 1 1. Fall BGB in Verbindung mit § 5 WiStrG kaum noch durchdringen. Um die Anforderungen an den Mieter gegenüber der bisherigen Rechtslage zu erleichtern, wird das Tatbestandsmerkmal des "Ausnutzens" gestrichen. Denn daran hat der BGH die kaum zu erfüllende Darlegungs- und Beweislast für den Mieter festgemacht. Danach muss der Mieter, der sich darauf beruft, der Vermieter habe eine Mangellage im Sinne des § 5 WiStrG ausgenutzt, im Einzelnen darlegen, welche Bemühungen er bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung unternommen hat, weshalb die Suche erfolglos geblieben ist und dass er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluss des für ihn ungünstigen Mietvertrages angewiesen war (BGH, Versäumnisurteil v. 28.1.2004 - Az. VIII ZR 190/ 03). Es ist dem Mieter zwar zumutbar vorzutragen, welche Bemühungen er bei der Wohnungssuche unternommen hat. Im Bestreitensfall muss er diese Bemühungen jedoch beweisen, was in der Praxis Schwierigkeiten begegnet. Als Beweismittel kommt in der Regel nur der Zeugenbeweis in Frage mit der Folge, dass der Wohnungssuchende Zeugen zu Wohnungsbesichtigungen mitnehmen oder die Vermieter bzw. Makler der besichtigten Wohnungen als Zeugen benennen muss in der Hoffnung, dass diese sich in einem späteren Gerichtsverfahren in ausreichendem Maße erinnern. Nahezu unmöglich ist es für den Mieter, das subjektive Element des Tatbestandsmerkmals "Ausnutzen" auf Seiten des Vermieters zu beweisen. Dies erfordert den Nachweis, dass der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, dass der Mieter sich in einer Zwangslage befindet, weil er aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen kann (BGH, Urteil vom 13.04.2005, Az. VIII ZR 44/ 04). Nach dem Gesetzentwurf kommt es nunmehr lediglich auf das Vorliegen eines geringen Angebots an (objektive Lösung). Damit wird zugleich klargestellt, dass mit dem Gesetzentwurf im Einklang mit der Zielsetzung des § 5 WiStrG keine generelle Mietpreisbindung eingeführt werden soll (vgl. BT-Drs. VI/1549, S. 11).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 528/13
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
... • Schaffung eines neuen Grundtatbestands des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft, der auf das Erfordernis der Ausnutzung einer Zwangslage oder einer auslandsbedingten Hilflosigkeit verzichtet und die Ermöglichung eines ausbeuterischen Arbeitsverhältnisses als weitere Tathandlung einführt; Ausgestaltung des bisherigen § 233 Absatz 1 Satz 1 StGB in Bezug auf ausbeuterische Arbeitsverhältnisse als Qualifikation.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 232a Sexueller Missbrauch von Menschenhandelsopfern
§ 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und anderweitiger Ausbeutung
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU
2. Verbesserung der Effektivität und Stimmigkeit der Menschenhandelstatbestände
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Nachhaltigkeitsaspekte
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Drucksache 752/12 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze
... In der Praxis treten bei Klassenausflügen oder Ausflügen von Kindergärten Bedarfslagen auf, die regelmäßig durch Bargeld zu decken sind. Aber auch bei Klassenfahrten treten Schwierigkeiten auf, wenn kein "Anbieter" existiert, mit dem die Sachleistung oder Direktzahlung abgewickelt werden kann. In diesen Fällen kommen Lehrerinnen und Pädagoginnen in die Zwangslage, die Nichtteilnahme bedürftiger Kinder, Schülerinnen und Schüler in Kauf zu nehmen oder ungewollt in die Rolle eines Leistungsanbieters und Zwischenfinanzierers zu treten, ohne dazu verpflichtet zu sein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 30 Berechtigte Selbsthilfe
Artikel 2 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 34b Berechtigte Selbsthilfe
Artikel 3 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Inhalt des Entwurfes
III. Auswirkungen auf den Haushalt
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 4
Drucksache 752/12
Gesetzesantrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze
... In der Praxis treten bei Klassenausflügen oder Ausflügen von Kindergärten Bedarfslagen auf, die regelmäßig durch Bargeld zu decken sind. Aber auch bei Klassenfahrten treten Schwierigkeiten auf, wenn kein "Anbieter" existiert, mit dem die Sachleistung oder Direktzahlung abgewickelt werden kann. In diesen Fällen kommen Lehrerinnen und Pädagoginnen in die Zwangslage, die Nichtteilnahme bedürftiger Kinder, Schülerinnen und Schüler in Kauf zu nehmen oder ungewollt in die Rolle eines Leistungsanbieters und Zwischenfinanzierers zu treten, ohne dazu verpflichtet zu sein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 34b Berechtigte Selbsthilfe
Artikel 3 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Inhalt des Entwurfes
III. Auswirkungen auf den Haushalt
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 4
Drucksache 515/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung
... die Werbung für die Suizidbeihilfe unter Strafe zu stellen (BR-Drucksache 149/10), während der Rechts- und der Innenausschuss des Bundesrates eine Fassung empfahlen, mit der sowohl die Strafbarkeit der gewerblichen Suizidbeihilfe als auch ein strafrechtliches Werbeverbot für Suizidhilfevereinigungen eingeführt werden sollte (BR-Drucksache 149/1/10); auch keine dieser Fassungen wurde bislang vom Bundesrat als Gesetzentwurf beschlossen. Der Nationale Ethikrat hat sich in seiner Stellungnahme zur "Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende" vom 13. Juli 2006 für ein strafbewehrtes Verbot einer "gewinnorientierten" Beihilfe zum Suizid ausgesprochen (S. 50 und 56). Die Deutsche Bischofskonferenz hat sich 2004 gegen jede Form der Suizidbeihilfe ausgesprochen (Pressemitteilung vom 10. Juni 2004), der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat 2008 ein Verbot jeder "geschäftsmäßigen" Suizidbeihilfe gefordert (Wenn Menschen sterben wollen - Eine Orientierungshilfe zum Problem der ärztlichen Beihilfe zur Selbsttötung, EKD-Text 97, S. 32 f.). Der 66. Deutsche Juristentag in Stuttgart 2006 hat zwar die Pönalisierung einer Teilnahme am straflosen Suizid abgelehnt, andererseits aber den Vorschlägen zugestimmt, ein Handeln "aus Gewinnsucht" oder bei "Ausbeutung einer Zwangslage in Bereicherungsabsicht" zu kriminalisieren (Beschlüsse der Strafrechtsabteilung IV.3 und IV.4).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 217 Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Nachhaltigkeitsaspekte
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2100: Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung
Drucksache 168/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
... "Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist."‘
§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden
‚Artikel 8 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Drucksache 213/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
... aufgenommen werden, nochmals kritisch überprüft werden. Nicht jede vorsätzliche Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, die unabhängig von einer sonstigen Zwangslage erfolgt, rechtfertigt eine dreißigjährige Verjährungsfrist.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 397a Absatz 3 Satz 3 StPO
3. Zu Artikel 2a - neu - § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB
'Artikel 2a Änderung des Strafgesetzbuches
4. Zu Artikel 3 Änderung des JGG
5. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a § 197 Absatz 1 Nummer 1 BGB
Drucksache 213/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
... aufgenommen werden, nochmals kritisch überprüft werden. Nicht jede vorsätzliche Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, die unabhängig von einer sonstigen Zwangslage erfolgt, rechtfertigt eine dreißigjährige Verjährungsfrist.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 397a Absatz 3 Satz 3 StPO
3. Zu Artikel 2a - neu - § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB
'Artikel 2a Änderung des Strafgesetzbuches
4. Zu Artikel 3 Änderung des JGG
5. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a § 197 Absatz 1 Nummer 1 BGB
Drucksache 704/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
... führt, von zwei auf drei Jahre erhöht werden. Begründet wird die Erhöhung damit, dass der Anreiz für Scheinehen verringert bzw. die Wahrscheinlichkeit für ihre Aufdeckung vor der Entstehung eines eigenen Aufenthaltsrechts erhöht werden. Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr besteht die Gefahr, dass Ausländer, die zwangsverheiratet wurden oder in ihrer Ehe häusliche Gewalt erleben, noch ein weiteres Jahr in einer unzumutbaren Ehe ausharren müssen, um nach einer Trennung ein unabhängiges Aufenthaltsrecht zu erlangen. Auch wenn in Fällen einer besonderen Härte gemäß § 31 Absatz 2 AufenthG von dieser zwei- bzw. dreijährigen Frist abgewichen werden kann, bestehen berechtigte Zweifel, dass die vorgetragenen Gründe - wie Zwangsheirat und häusliche Gewalt - von allen Ausländerbehörden als besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden. Vielfach können Betroffene die Zwangslage, in der sie sich befinden, aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse und ihrer Sozialisation nicht hinreichend glaubhaft machen. Die sie unterstützenden Hilfsangebote sind ihnen häufig nicht bekannt oder können von ihnen nicht erreicht werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 a - neu - § 25a - neu - AufenthG , Nummer 2b - neu - § 29 Absatz 3 Satz 3 AufenthG und Nummer 6a - neu - § 60a Absatz 2b - neu - AufenthG
§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 a - neu - § 25a - neu - AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 51 Absatz 4 Satz 2 AufenthaltG
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 51 Absatz 4 Satz 3 - neu - AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 61 Absatz 1 AufenthG
'Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Zu Artikel 3
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 61 Absatz 1 Satz 4 und 5 - neu - AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 88a Absatz 1 Satz 1 AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 88a Absatz 1 Satz 3 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 88a Absatz 1 Satz 3 AufenthG
12. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 58 Absatz 6 AsylVfG
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 129/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zur Verhütung des Menschenhandels ... 18. fordert, den Opfern professionelle Hilfe einschließlich kostenlosen Rechtsbeistands (der wesentlich ist, damit sie der Zwangslage, in der sie sich befinden, entkommen können) zu gewähren, da es ihnen an finanziellen Mitteln mangelt und sie folglich nicht in der Lage wären, solchen Beistand zu bezahlen;
2 Allgemeines
2 Informationserfassung
2 Prävention
2 Verfolgung
Schutz, Unterstützung und Betreuung der Opfer
Drucksache 704/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
... "Von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen werden, wenn der Ausländer rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde, er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise stellt, und gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der Ausreise, stellt. Absatz 2 bleibt unberührt."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 88a Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen
Artikel 2 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes\/EU
Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 237 Zwangsheirat
Artikel 5 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ [25] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
Artikel 8 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Bekämpfung der Zwangsheirat und Verbesserung des Schutzes der Opfer
II. Weitere Änderungen im Aufenthalts- und Asylrecht
III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat
IV. Gesetzesfolgen
V. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1520: Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
Drucksache 345/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... 2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 3 Verbot unlauteren Wettbewerbs
§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen.
§ 5a Irreführung durch Unterlassen
Anhang (zu § 3 Abs. 3)
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Grundzüge der Richtlinie
1. Anwendungsbereich
2. Wesentlicher Inhalt
III. Grundzüge des geltenden Rechts
IV. Umsetzungsbedarf
1. Artikel 1 Zweck der Richtlinie
2. Artikel 2 Definitionen
3. Artikel 3 Anwendungsbereich
4. Artikel 4 Binnenmarkt
5. Artikel 5 Verbot unlauterer Geschäftspraktiken
6. Artikel 6 Irreführende Handlungen
7. Artikel 7 Irreführende Unterlassungen
8. Artikel 8 und 9 Aggressive Geschäftspraktiken; Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung
9. Artikel 10 Verhaltenskodizes
10. Artikel 11 bis 13 Durchsetzung; Gerichte und Verwaltungsbehörden:
11. Artikel 14 bis 16 Änderung anderer Richtlinien
12. Artikel 17 Information
13. Artikel 18 Änderung
14. Artikel 19 Umsetzung
V. Gesetzgebungszuständigkeit
VI. Gesetzesfolgenabschätzung
VII. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IX. Bürokratiekosten
X. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu § 7
Zu § 7
Zu § 7
Zu § 7
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Anhang Nr. 1
Zu Anhang Nr. 2
Zu Anhang Nr. 3
Zu Anhang Nr. 4
Zu Anhang Nr. 5
Zu Anhang Nr. 6
Zu Anhang Nr. 7
Zu Anhang Nr. 8
Zu Anhang Nr. 9
Zu Anhang Nr. 10
Zu Anhang Nr. 11
Zu Anhang Nr. 12
Zu Anhang Nr. 13
Zu Anhang Nr. 14
Zu Anhang Nr. 15
Zu Anhang Nr. 16
Zu Anhang Nr. 17
Zu Anhang Nr. 18
Zu Anhang Nr. 19
Zu Anhang Nr. 20
Zu Anhang Nr. 21
Zu Anhang Nr. 22
Zu Anhang Nr. 23
Zu Nummer 24
Zu Anhang Nr. 25
Zu Anhang Nr. 26
Zu Anhang Nr. 27
Zu Anhang Nr. 28
Zu Anhang Nr. 29
Zu Anhang Nr. 30
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 201: Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Drucksache 716/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2006 und 2007 nach § 14b Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
Zwangslage
Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2006 und 2007 nach § 14b Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
I. Diskriminierungsfreier Zugang zu Schienenwegen
II. Diskriminierungsfreier Zugang zu Serviceeinrichtungen
III. Kontrolle der Höhe der Zugangsentgelte
IV. Qualitätssicherung des Schienenverkehrs
V. Anreizregulierung
VI. Internationale Kontakte
VII. Öffentlichkeitsarbeit
Drucksache 614/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
... "(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 224/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
... Zwangsheirat - eine Eheschließung gegen den Willen eines oder beider Ehepartner - ist eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung und ein nachhaltiges Integrationshemmnis. Der Bekämpfung von Zwangsheirat kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Zwangsehen regelmäßig aus familiärem Druck resultieren, so dass die Opfer bei einem Ausbrechen aus ihrer Zwangslage Repressalien auch ihrer eigenen Familie zu besorgen haben, zumindest aber ohne familiären Beistand sind.
1. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b § 4 Abs. 3 Satz 4 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 5 Abs. 3 AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nr. 7a - neu - § 7 Abs. 3 - neu - AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 9a Abs. 2 Nr. 5 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a § 16 Abs. 1 Satz 5, Satz 6 und 7 - neu - AufenthG
8. Zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 16 Abs. 4 Satz 2 - neu - AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nummer 13a § 19 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 sowie Absatz 3 und 4 - neu - AufenthG :
10. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe a § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe d § 21 Abs. 5 Satz 1 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe d § 21 Abs. 6 Satz 2 - neu - AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nr. 15a - neu - § 22 Abs. 2 und 3 - neu - AufenthG
15. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 24 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe b § 28 Abs. 2 AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe d § 29 Abs. 5 Nr. 2 AufenthG
18. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG
19. Zu Artikel 1 Nr. 34 Buchstabe a § 44 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c AufenthG
20. Zu Artikel 1 Nr. 36 § 45 Satz 1 AufenthG
21. Zu Artikel 1 Nr. 36 § 45 Satz 1 AufenthG
22. Zu Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG
23. Zu Artikel 1 Nr. 41a - neu - und Nummer 42 § 53 Nr. 1 und 2 sowie § 54 Nr. 1 AufenthG *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
24. Zu Artikel 1 Nr. 42 § 54 Nr. 5 AufenthG *
25. Zu Artikel 1 Nr. 42a - neu - § 54a Abs. 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 - neu - AufenthG
26. Zu Artikel 1 Buchstabe a1 - neu - Nr. 43 § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG
27. Zu Artikel 1 Nr. 44 Buchstabe a § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG
28. Zu Artikel 1 Nr. 49 Buchstabe a0 – neu - § 60a Abs. 1 Satz 2 AufenthG
29. Zu Artikel 1 Nr. 51 Buchstabe b § 62 Abs. 4 AufenthG
30. Zu Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe b § 73 Abs. 2 AufenthG
31. Zu Artikel 1 Nr. 63 § 81 Abs. 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 - neu - AufenthG
32. Zu Artikel 1 Nr. 73 Buchstabe a und b § 91a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nummer 2 AufenthG
33. Zum Gesetzentwurf insgesamt:
34. Zu Artikel 2 Nr. 10a - neu - und Artikel 6 Abs. 12 - neu - § 11a - neu - Freizügigkeitsgesetz / EU und § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 - neu - SGB X
35. Zu Artikel 3 Nr. 11a - neu - und Artikel 9 Satz 1 § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 Asylverfahrensgesetz und Einschränkung von Grundrechten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
36. Zu Artikel 3 Nr. 25 § 31 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AsylVfG
37. Zu Artikel 3 Nr. 39a - neu - § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 - neu - Asylverfahrensgesetz *
38. Zu Artikel 3 Nr. 39a - neu - § 56 Abs. 3 Satz 2 - neu - Asylverfahrensgesetz *
39. Zu Artikel 3 Nr. 40 § 58 AsylVfG
40. Zu Artikel 3 Nr. 49 § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG
41. Zu Artikel 5 des Gesetzentwurfs allgemein
42. Zu Artikel 5 und Artikel 10 Abs. 4 StAG und Inkrafttreten
43. Zu Artikel 5 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG
44. Zu Artikel 5 Nr. 19 §§ 30, 31 und § 32 StAG
45. Zu Artikel 5 Nr. 19 § 34 StAG
46. Zu Artikel 5 Nr. 19 § 34a - neu - StAG
47. Zu Artikel 5 Nr. 20 § 35 StAG :
48. Zu Artikel 5 Nr. 24 § 41 StAG
49. Zu Artikel 6 Abs. 2 Nr. 2 § 2 AsylblG
50. Zu Artikel 6 Abs. 2 Nr. 2a - neu - § 6 Abs. 3 - neu - AsylbLG
51. Zu Artikel 6 Abs. 12 - neu - § 21 Satz 1 SGB XII
52. Zu Artikel 6 Abs. 12 - neu - Einfügung einer Länderöffnungsklausel in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch
53. Zu Artikel 7 Abs. 4 Nr. 2 und 17 Buchstaben a und b § 4 Abs. 1 Satz 3, 4 - neu - und 5, § 48 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1b1 - neu - und Nummer 2 Aufenthaltsverordnung
54. Zu Artikel 7 Abs. 5 Nummer 0 - neu - § 6 Satz 1 und Satz 2 - neu - BeschVerfV
55. Zu Artikel 7 Abs. 5 Nr. 3 § 9 Abs. 1 und 3 BeschVerfV
Drucksache 901/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung erstinstanzlicher Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts in aktienrechtlichen Streitigkeiten
... Aktienrechtliche Streitigkeiten sind für die Gesellschaft sowie ihre Aktionäre, Arbeitnehmer und Kreditgeber, aber auch für die Gesamtwirtschaft von besonders großer Bedeutung. Bei den in der Praxis immer häufiger anzutreffenden Klagen gegen die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen ist allerdings zu beobachten, dass so genannte Berufskläger die aus der Blockadewirkung von Beschlussmängelklagen folgende Zwangslage ausnutzen, um sich ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen. Die zur Eindämmung missbräuchlicher Aktionärsklagen gedachte Auslagerung der Streitigkeiten über die Angemessenheit von Ausgleichsleistungen von Minderheitsaktionären in das Spruchverfahren erleichtert zwar die Eintragung der zu Grunde liegenden Umstrukturierungsmaßnahmen in das Handelsregister.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Einführung erstinstanzlicher Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts in aktienrechtlichen Streitigkeiten
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Abschnitt 3 Verfahren vor den Oberlandesgerichten
§ 510c Anzuwendende Vorschriften
§ 510d Entscheidender Richter
§ 510e Vorbereitender Einzelrichter
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
Artikel 4 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 5 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Artikel 7 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
§ 51c
Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 10 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 11 Übergangsvorschrift
Artikel 12 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Notwendigkeit der Verlagerung der Eingangsinstanz
a Ausgangslage
b Lösungsvorschlag
c Keine Beeinträchtigung der Rechte der Verfahrensbeteiligten
2. Änderungen des Instanzenzugs im Einzelnen
a Betroffene Verfahren
b Weiterer Instanzenzug
c Systematische und kostenrechtliche Überlegungen
3. Auswirkungen der Verlagerung der Eingangsinstanz
4. Gesetzgebungskompetenz, Zustimmungsbedürftigkeit
5. Kosten und Preise, geschlechtsspezifische Auswirkungen
B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummern 5 bis 15
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Drucksache 901/07
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung erstinstanzlicher Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts in aktienrechtlichen Streitigkeiten
... Aktienrechtliche Streitigkeiten sind für die Gesellschaft sowie ihre Aktionäre, Arbeitnehmer und Kreditgeber, aber auch für die Gesamtwirtschaft von besonders großer Bedeutung. Bei den in der Praxis immer häufiger anzutreffenden Klagen gegen die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen ist allerdings zu beobachten, dass so genannte Berufskläger die aus der Blockadewirkung von Beschlussmängelklagen folgende Zwangslage ausnutzen, um sich ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
Artikel 4 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
Artikel 6 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Artikel 7 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 10 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 11 Übergangsvorschrift
Artikel 12 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Notwendigkeit der Verlagerung der Eingangsinstanz
a Ausgangslage
b Lösungsvorschlag
c Keine Beeinträchtigung der Rechte der Verfahrensbeteiligten
2. Änderungen des Instanzenzugs im Einzelnen
a Betroffene Verfahren
b Weiterer Instanzenzug
c Systematische und kostenrechtliche Überlegungen
3. Auswirkungen der Verlagerung der Eingangsinstanz
4. Gesetzgebungskompetenz, Zustimmungsbedürftigkeit
5. Kosten und Preise, geschlechtsspezifische Auswirkungen
B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummern 4 bis 7
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Drucksache 224/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
... Zwangsheirat - eine Eheschließung gegen den Willen eines oder beider Ehepartner - ist eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung und ein nachhaltiges Integrationshemmnis. Der Bekämpfung von Zwangsheirat kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Zwangsehen regelmäßig aus familiärem Druck resultieren, so dass die Opfer bei einem Ausbrechen aus ihrer Zwangslage Repressalien auch ihrer eigenen Familie zu besorgen haben, zumindest aber ohne familiären Beistand sind.
1. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 5 Abs. 3 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nr. 7a - neu - § 7 Abs. 3 - neu - AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 9a Abs. 2 Nr. 5 AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a § 16 Abs. 1 Satz 5, Satz 6 und 7 - neu - AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 13a § 19 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 sowie Absatz 3 und 4 - neu - AufenthG :
8. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe d § 21 Abs. 5 Satz 1 AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe d § 21 Abs. 6 Satz 2 - neu - AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nr. 15a - neu - § 22 Abs. 2 und 3 - neu - AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 24 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe b § 28 Abs. 2 AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe d § 29 Abs. 5 Nr. 2 AufenthG
15. Zu Artikel 1 Nr. 34 Buchstabe a § 44 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nr. 36 § 45 Satz 1 AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nr. 42a - neu - § 54a Abs. 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 - neu - AufenthG
18. Zu Artikel 1 Buchstabe a1 - neu - Nr. 43 § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG
19. Zu Artikel 1 Nr. 44 Buchstabe a § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG
20. Zu Artikel 1 Nr. 49 Buchstabe a0 – neu - § 60a Abs. 1 Satz 2 AufenthG
21. Zu Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe b § 73 Abs. 2 AufenthG
22. Zu Artikel 1 Nr. 63 § 81 Abs. 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 - neu - AufenthG
23. Zum Gesetzentwurf insgesamt:
24. Zu Artikel 2 Nr. 10a - neu - und Artikel 6 Abs. 12 - neu - § 11a - neu - Freizügigkeitsgesetz / EU und § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 - neu - SGB X
25. Zu Artikel 3 Nr. 11a - neu - und Artikel 9 Satz 1 § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 Asylverfahrensgesetz und Einschränkung von Grundrechten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
26. Zu Artikel 3 Nr. 39a - neu § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 - neu - sowie Absatz 3 Satz 2 - neu - Asylverfahrensgesetz
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
27. Zu Artikel 3 Nr. 40 § 58 AsylVfG
28. Zu Artikel 3 Nr. 49 § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG
29. Zu Artikel 5 des Gesetzentwurfs allgemein
30. Zu Artikel 5 und Artikel 10 Abs. 4 StAG und Inkrafttreten
31. Zu Artikel 5 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG
32. Zu Artikel 5 Nr. 19 §§ 30, 31 und § 32 StAG
33. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz
34. Zu Artikel 6 Abs. 12 - neu - § 21 Satz 1 SGB XII
35. Zu Artikel 7 Abs. 4 Nr. 2 und 17 Buchstaben a und b § 4 Abs. 1 Satz 3, 4 - neu - und 5, § 48 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1b1 - neu - und Nummer 2 Aufenthaltsverordnung
36. Zu Artikel 7 Abs. 5 Nummer 0 - neu - § 6 Satz 1 und Satz 2 - neu - Besch-VerfV
37. Zu Artikel 7 Abs. 5 Nr. 3 § 9 Abs. 1 und 3 BeschVerfV
Drucksache 625/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
... Diese Regelung greift zu kurz. Auch immaterielle Anreize können Jugendliche zur Durchführung oder Duldung sexueller Handlungen motivieren, die sonst unterblieben wären. Entwicklungsbedingt bestimmen in diesem Alter oft ideelle Werte ihr Tun und Lassen. So kann etwa die keinen materiellen Vorteil darstellende Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder die Teilnahme an Aktivitäten einem Jugendlichen erstrebenswert erscheinen. Werden entsprechende Vergünstigungen von der Vornahme sexueller Handlungen abhängig gemacht so wird dadurch nicht zwingend eine Zwangslage ausgenutzt. Allerdings kann ein Druck aufgebaut werden, der zwar nicht die Qualität einer Nötigung aufweist, dem sich ein Jugendlicher aber nicht zu entziehen vermag.
1. Zu Artikel 1 Nr. 5a -neu- § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 5a -neu- § 180 Abs. 2 StGB , Nr. 6 Buchstabe a § 182 Abs. 1 StGB
3. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b § 182 Abs. 3 StGB
4. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b1 -neu- § 184b Abs. 1a - neu - StGB
Drucksache 625/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
... Diese Regelung greift zu kurz. Auch immaterielle Anreize können Jugendliche zur Durchführung oder Duldung sexueller Handlungen motivieren, die sonst unterblieben wären. Entwicklungsbedingt bestimmen in diesem Alter oft ideelle Werte ihr Tun und Lassen. So kann etwa die keinen materiellen Vorteil darstellende Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder die Teilnahme an Aktivitäten einem Jugendlichen erstrebenswert erscheinen. Werden entsprechende Vergünstigungen von der Vornahme sexueller Handlungen abhängig gemacht, so wird dadurch nicht zwingend eine Zwangslage ausgenutzt. Allerdings kann ein Druck aufgebaut werden, der zwar nicht die Qualität einer Nötigung aufweist, dem sich ein Jugendlicher aber nicht zu entziehen vermag.
1. Zu Artikel 1 Nr. 5a -neu- § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 5a -neu- § 180 Abs. 2 StGB , Nr. 6 Buchstabe a § 182 Abs. 1 StGB
3. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b § 182 Abs. 3 StGB
4. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b1 -neu- § 184b Abs. 1a - neu - StGB
Drucksache 51/1/06
Antrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat- Bekämpfungsgesetz)
... Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7, wenn der Ausländer durch List, Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbracht oder an der Rückkehr in den Geltungsbereich gehindert wurde und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach Fortfall seiner Zwangslage wieder einreist."
Zu Artikel 3a
Artikel 3a Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Drucksache 546/05
Empfehlungen der Ausschüsse 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005 (Grunddrs. 767/04)
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz) - Antrag des Landes Baden-Württemberg -
... cc) In Absatz 3 sind nach den Wörtern "um sie" die Wörter "unter Ausnutzung einer Zwangslage oder Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in diesem Gebiet verbunden ist," einzufügen.
2 A.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 6 Nr. 4 StGB , Nr. 3 § 234b StGB , Nr. 4 - neu - § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB
4 Folgeänderungen:
Zu Artikel 1
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 240 Abs. 4 StGB
Begründung
2. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 1317 Abs. 1 Satz 1 BGB
4 Folgeänderungen:
Begründung
2 B.
3. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor,
2 C.
Drucksache 546/05 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz)
... (2) Ebenso wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Eingehung der Ehe bringt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Zwangsheirat in Deutschland
2. Formen und Gründe der Zwangsheirat
3. Ausmaß der Zwangsheirat
4. Zwangsheirat als Menschenrechtsverletzung
5. Rechtliche Defizite
II. Lösung
1. Strafrecht
2. Zivilrecht
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 546/1/05
Antrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz)- Antrag des Landes Baden-Württemberg - Punkt 91 der 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005
... Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. l, 6 und 7, wenn der Ausländer durch List, Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbracht oder an der Rückkehr in den Geltungsbereich gehindert wurde und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach Fortfall seiner Zwangslage wieder einreist."
Zu Artikel 3a
Artikel 3a Änderung des Aufenthaltsgesetzes
1. In § 37 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
2. Dem § 51 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Zu Artikel 3a
Begründung
Drucksache 436/05
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz)
... ). Daneben soll durch eine Änderung von § 51 Aufenthaltsgesetz sichergestellt werden, dass der Aufenthaltstitel von Opfern von Zwangsheirat, die das Bundesgebiet gegen ihren Willen verlassen haben oder an ihrer Rückkehr gehindert wurden, erst nach einer angemessenen Frist verfällt, die erst mit dem Wegfall der Zwangslage beginnt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
§ 14 Überleitungsvorschrift zum Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz
Artikel 4 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Zwangsverheiratung in Deutschland
2. Formen und Gründe der Zwangsheirat
3. Ausmaß der Zwangsheirat
4. Zwangsheirat als Menschenrechtsverletzung
5. Rechtliche Defizite
II. Lösungen
1. Strafrecht
2. Zivilrecht
3. Öffentliches Recht
III. Kosten und Preise
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Inhaltsübersicht
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 6 Nr. 4
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 234b neu
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Streichung in § 240 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 StGB
II. Zu Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
1. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 1317 :
2. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 1318 :
3. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 2339 :
III. Zu Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
IV. Zu Artikel 4 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
1. Zu Artikel 4 Nr. 1 § 37 AufenthG
2. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 51 AufenthG
V. Zu Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 767/04
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz vor Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz)
... (2) Ebenso wird bestraft, wer eine andere Person seines Vorteils wegen durch die Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Eingehung der Ehe bringt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Artikel 4 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Zwangsheirat in Deutschland
2. Formen und Gründe der Zwangsheirat
3. Ausmaß der Zwangsheirat
4. Zwangsheirat als Menschenrechtsverletzung
5. Rechtliche Defizite
II. Lösung
1. Strafrecht
2. Zivilrecht
III. Kosten und Preise
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Inhaltsübersicht
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 6 Nr. 4
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 234b neu
II. Zu Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
1. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 1317 :
2. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 1318 :
III. Zu Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
IV. Zu Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 738/3/04
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Menschenhandels - Antrag des Freistaates Bayern -
... aufgenommenen einschränkenden Vorbehalt der Beeinträchtigung der persönlichen oder wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu streichen. Dieser Vorbehalt wird der tatsächlichen Situation der Prostituierten, die zumeist durch Zwangslagen gekennzeichnet ist, nicht gerecht. Eine Unterscheidung zwischen "positiver und negativer Zuhälterei" ist daher nicht gerechtfertigt.
Drucksache 846/04
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB (... StrÄndG )
... (1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren de_ straft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.
Initiativgesetz des Bundestages Strafrechtsänderungsgesetz §§ 180b, 181 StGB ... StrÄndG
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
§ 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
§ 233a Förderung des Menschenhandels
§ 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall
§ 234 Menschenraub
Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 3 Folgeänderungen anderer Gesetze
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 738/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Menschenhandels
... aufgenommenen einschränkenden Vorbehalt der Beeinträchtigung der persönlichen oder wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu streichen. Dieser Vorbehalt wird der tatsächlichen Situation der Prostituierten, die zumeist durch Zwangslagen gekennzeichnet ist, nicht gerecht. Eine Unterscheidung zwischen "positiver und negativer Zuhälterei" ist daher nicht gerechtfertigt.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Menschenhandels
Drucksache 738/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 805. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2004
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Menschenhandels - Antrag des Freistaates Bayern -
... aufgenommenen einschränkenden Vorbehalt der Beeinträchtigung der persönlichen oder wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu streichen. Dieser Vorbehalt wird der tatsächlichen Situation der Prostituierten, die zumeist durch Zwangslagen gekennzeichnet ist, nicht gerecht. Eine Unterscheidung zwischen "positiver und negativer Zuhälterei" ist daher nicht gerechtfertigt.
Drucksache 738/4/04
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Menschenhandels - Antrag des Freistaates Bayern -
... aufgenommenen einschränkenden Vorbehalt der Beeinträchtigung der persönlichen oder wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu streichen. Dieser Vorbehalt wird der tatsächlichen Situation der Prostituierten, die zumeist durch Zwangslagen gekennzeichnet ist, nicht gerecht. Eine Unterscheidung zwischen "positiver und negativer Zuhälterei" ist daher nicht gerechtfertigt. Der Bundesrat wird diese Anliegen weiterverfolgen."
Drucksache 156/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.