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Drucksache 250/18 (Beschluss)

... Hintergrund hierfür ist Artikel 4 Absatz 7, der in Zusammenhang mit Anhang III die Informationen bestimmt, die der Lieferant den Marktüber-wachungsbehörden der Mitgliedstaaten auf Anforderung zur Verfügung stellen muss. Aus Sicht der Marktüberwachung ist es jedoch notwendig, auch Prüfprotokolle mit Messwerten zur Bestimmung der Parameter nach Anhang I beim Lieferanten anfordern zu können, die die Grundlage für die Klassifizierung der Reifen sind. Aus diesen Messprotokollen ergeben sich die angewandten Messmethoden zwangsläufig. Lediglich ein Verweis auf die angewandten Messmethoden ist aus Sicht der Marktüberwachung nicht ausreichend.



Drucksache 429/18

... Wird die Zustimmung nicht erteilt, so muss im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Kindes und den höchstpersönlichen Charakter der Entscheidung über die Geschlechtsidentität eine Ersetzungsmöglichkeit bestehen. Bestünde die vorgeschlagene Ersetzungsmöglichkeit nicht, käme allenfalls die Ersetzung im Rahmen eines Verfahrens nach § 1666 BGB in Betracht. Die Hürde, ein solches Verfahren anzustoßen, erscheint, zumal für einen sich womöglich in einer psychischen Zwangslage befindlichen Minderjährigen, jedoch zu hoch und würde ihn in dieser ohnehin schon in mehrfacher Hinsicht konfliktbelasteten Situation noch weiter belasten. Dasselbe würde gelten, würde man dem noch minderjährigen Kind auferlegen, durch einen eigenen Antrag das Ersetzungsverfahren einzuleiten. Daher hat das Standesamt in Fällen der fehlenden Zustimmung das Familiengericht zu informieren (vgl. Artikel 2 des Entwurfs). Dieses ersetzt die Zustimmung, wenn die beabsichtigte Änderung - des Geschlechtseintrags, der Vornamen oder beides - dem Kindeswohl nicht widerspricht. Da das Kind ab 14 Jahren in Fragen der Geschlechtsidentität grundsätzlich eine eigene Entscheidung treffen können soll, kann sich der gesetzliche Vertreter über den Wunsch des Kindes nur hinwegsetzen, wenn kindeswohlrelevante Gründe hierfür vorliegen. Die vom Kind gewünschte Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen soll mithin insbesondere dann nicht scheitern, wenn die Eltern eines Kindes im Jugendalter mit großem Leidensdruck etwa aus rein egoistischen Motiven eine Änderung der Geschlechtsangabe und ggf. des Vornamens verweigern, sondern nur dann, wenn sie dem Wohl des Kindes widerspricht. Bei dem gerichtlichen Verfahren zur Ersetzung der nach § 45b PStG erforderlichen Zustimmung handelt es sich um eine Kindschaftssache nach § 151

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 429/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Personenstandsgesetzes

§ 45b
Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft

b Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4427, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 563/18 (Beschluss)

... e) Der Bundesrat bedauert, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Chance verpasst wurde, eine bessere regionale Steuerung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien anzugehen und hält die folgenden Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren für notwendig: nach Auffassung des Bundesrates muss der Windenergieausbau südlich des Netzengpasses durch eine geeignete Regionalisierung sowie eine Erhöhung des Ausschreibungsvolumens auf eine solide Basis gestellt werden; um die Ausbauziele nicht zu gefährden, muss mit Schaffung eines derartigen Instrumentes zur regionalen Steuerung zwangsläufig das Netzausbaugebiet entfallen. Nicht bezuschlagte Ausschreibungsmengen müssen in den nächsten Ausschreibungsrunden hinzukommen und dürfen nicht wegfallen. Ziel dabei sollte sein, in etwa die Ausbauverteilung der Windenergie an Land zwischen Norden, Süden und der Mitte von Deutschland vor der Einführung des Ausschreibungsmodells abzubilden.



Drucksache 145/18

... Aus der Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte folgen zwangsläufig Mehr- oder Mindereinnahmen der betroffenen Übertragungsnetzbetreiber im Vergleich zu den Erlösen, die sie unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Erlösobergrenzen, die der Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte zugrunde liegen, im jeweiligen Kalenderjahr erzielen dürften. Daher sieht § 14c einen Ausgleich dieser Mehr- oder Mindereinnahmen zwischen den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern vor. Absatz 1 bestimmt im Grundsatz, dass die betroffenen Übertragungsnetzbetreiber solche Mehr- oder Mindereinnahmen untereinander auszugleichen haben. Nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt dieser Ausgleich auf Grundlage der prognostizierten Erlöse nach § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 21, die sich aus den für das Folgejahr ermittelten bundeseinheitlichen Übertra-gungsnetzentgelten ergeben. Nach § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ist im Rahmen der Verprobung sicherzustellen, dass die Anwendung des Entgeltsystems auf die prognostizierte Absatzstruktur in dem Netzgebiet des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu deckenden Kosten entspricht. Grundlage des Ausgleichs von Mehr- oder Mindereinnahmen sind danach die erwarteten Erlöse, die sich auf Grundlage der prognostizierten Absatzstruktur des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers bei Zugrundelegung der bundeseinheitlichen Übertra-gungsnetzentgelte ergeben. Auf dieser Grundlage ergeben sich für jeden Übertragungsnetzbetreiber für das Folgejahr erwartete Erlöse. In dem Umfang, in dem die erwarteten Erlöse von den unternehmensindividuellen Erlösobergrenzen abweichen, die sich für jeden Übertragungsnetzbetreiber aus der Anreizregulierung nach Maßgabe des § 14b Absatz 1 ergeben, entstehen Mehr- oder Mindereinnahmen. Übertragungsnetzbetreiber, die Mehreinnahmen erzielen, müssen diese an die Übertragungsnetzbetreiber abführen, die Mindereinnahmen erzielen. Die Beträge, die auf diese Weise für das Folgejahr ermittelt werden, sind nach Absatz 2 Satz 2 dann beginnend im Folgejahr monatlich in zwölf gleichen Raten bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats auszugleichen. Das bedeutet, dass für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des ermittelten Gesamtbetrages für das Kalenderjahr anfällt. Die erste Rate eines Jahres, die für den Monat Januar anfällt, ist damit bis spätestens zum 15. Februar des Jahres und die letzte Rate, die für den Monat Dezember anfällt, bis spätestens zum 15. Januar des Folgejahres zu zahlen. Ein Plan-Ist-Abgleich der prognostizierten Erlöse mit den erzielbaren Erlösen wird nach Absatz 3 Satz 2 nicht vorgenommen, um einen gesonderten Ausgleichsmechanismus zu vermeiden. Daher erlöschen nach Absatz 3 Satz 1 durch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 Satz 2 die Ansprüche nach Absatz 1. Ein Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 bezieht sich auf die Zahlung des Betrages, der auf Basis einer Prognose ermittelt wurde. Die Abweichungen, die sich zwischen den für ein Kalenderjahr nach § 4 ARegV zulässigen Erlösen und den tatsächlich erzielbaren Erlösen im Laufe eines Kalenderjahres ergeben können, werden nach Absatz 3 Satz 3 im Nachgang unternehmensindividuell über das jeweilige Regulierungskonto nach § 5 ARegV und unter Berücksichtigung der geleisteten oder erhaltenen Ausgleichzahlungen ausgeglichen.



Drucksache 208/18

... -Vollstreckungsgesetzes des Bundes kann die Akkreditierungsstelle zur Durchsetzung einer Untersagungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25 000 Euro verhängen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 208/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1

§ 1a
Schutz der Alleinstellung der Akkreditierungsstelle

§ 3
Befugnisse gegenüber Konformitätsbewertungsstellen.

§ 7
Vorschuss auf Gebühren

§ 13a
Verkündung von Rechtsverordnungen

Artikel 2
Änderung der Gewerbeordnung

§ 32
Regelung der Sachkundeprüfung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 1a

Zu § 1a

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 561/18

... "Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73 Absatz 3a Satz 3) hat keine aufschiebende Wirkung." ‘



Drucksache 210/18 (Beschluss)

... 23. Gleiches gilt für eine automatische Anerkennung von Lernzeiten im Ausland; hier bedarf es einer Übereinstimmung der dabei erworbenen Kompetenzen mit den nationalen Lehrplänen, was zwangsläufig mit einer individuellen Überprüfung, insbesondere im hochdifferenzierten Bereich der beruflichen Bildung, einhergehen muss. Eine automatische Anerkennung von Lernzeiten im Ausland ließe zudem außer Acht, dass das Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt ist. Eine automatische Anerkennung nähme zudem den Schulen die Möglichkeit, ihrer pädagogischen Verantwortung für die einzelnen Schülerinnen und Schüler gerecht zu werden. Nach derzeitiger Praxis in Deutschland beurlauben die Schulen die Schülerinnen und Schüler bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für den Besuch einer Auslandsschule, sprechen Empfehlungen bei Rückkehr nach einem Jahr für die Fortsetzung der Schullaufbahn aus und empfehlen gegebenenfalls in Abstimmung mit der Zeugnisanerkennungsstelle beispielsweise eine Fächerbelegung.



Drucksache 316/1/18

... c) die Opfer von Zwangsaussiedlungsmaßnahmen in einer Weise zu berücksichtigen, die deren spezifischem Verfolgungsschicksal und den damit verbundenen Schwierigkeiten, einen angemessenen Ausgleich für das erlittene Unrecht zu erhalten, gerecht wird,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 316/1/18




‘Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der sozialen Lage anerkannter politisch Verfolgter durch Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h


 
 
 


Drucksache 425/18 (Beschluss)

... Satz 1 stellt sicher, dass Kindererziehungszeiten dann zu berücksichtigen sind, wenn die Erziehung eines Kindes wegen einer rechtsstaatswidrigen Haft oder eines Gewahrsams tatsächlich nicht ausgeübt werden konnte. Damit ist auch sichergestellt, dass willkürlich oder aus Gründen der politischen Verfolgung durch Verwaltungsorgane oder andere Gerichte als Strafgerichte angeordnete Freiheitsentziehungen außerhalb eines Strafverfahrens ebenso berücksichtigt werden wie zum Beispiel das Leben oder die Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen und auch die rechtsstaatswidrige Einweisung in eine psychiatrische Anstalt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 425/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 134 Absatz 7 - neu - SGB VI

2. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu -, Nummer 21 - neu - § 249a Absatz 3 - neu -, § 309 Absatz 1b - neu - SGB VI

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 256a Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VI

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e § 307d Absatz 5 Satz 1 bis 5 SGB VI

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 316/18 (Beschluss)

... c) die Opfer von Zwangsaussiedlungsmaßnahmen in einer Weise zu berücksichtigen, die deren spezifischem Verfolgungsschicksal und den damit verbundenen Schwierigkeiten, einen angemessenen Ausgleich für das erlittene Unrecht zu erhalten, gerecht wird,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 316/18 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der sozialen Lage anerkannter politisch Verfolgter durch Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h


 
 
 


Drucksache 339/1/18

... 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die geplante Streichung von Artikel 17 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags noch einmal überdacht werden sollte. Da das ersuchende Gericht auf fremdem Hoheitsgebiet selbst keine Zwangsmaßnahmen, wie etwa eine zwangsweise Vorführung eines Zeugen, anordnen und durchführen kann, wäre es zwingend auf die Unterstützung durch ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll, angewiesen. In der vorgeschlagenen Verordnung wären daher auf jeden Fall noch weitere Regelungen erforderlich, die das Verfahren der Zusammenarbeit näher regeln. Ungeachtet der rechtlichen Ausgestaltung dürfte sich die notwendige Abstimmung zwischen dem ersuchenden Gericht und dem um Zwangsmaßnahmen ersuchten Gericht über das weitere gemeinsame Vorgehen (neuer Termin mit Zwangsvorführung) auch in tatsächlicher Hinsicht schwierig gestalten und zu erheblichen Verzögerungen führen. In Anbetracht dieser praktischen Schwierigkeiten stellt sich die Frage, ob in den Fällen, in denen ein Zeuge nicht freiwillig an einer Vernehmung mitwirkt, ein Ersuchen gemäß Artikel 4 fortfolgen-de des Verordnungsvorschlags nicht grundsätzlich die bessere Alternative gegenüber einer komplizierten Kombination aus unmittelbarer Beweisaufnahme und ergänzender Rechtshilfe bezüglich des Zwangsmitteleinsatzes darstellt.



Drucksache 250/1/18

... 17. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den weiteren Beratungen auf eine Änderung des Buchstaben(f) hinzuwirken, wonach die Formulierung "Verweise auf die angewandten Messmethoden" durch die Wörter "Protokolle der Prüfung, Klassifizierung und Messung der Reifenparameter nach Anhang I" ersetzt werden sollte. Hintergrund hierfür ist Artikel 4 Absatz 7, der in Zusammenhang mit Anhang III die Informationen bestimmt, die der Lieferant den Marktüberwachungsbe-hörden der Mitgliedstaaten auf Anforderung zur Verfügung stellen muss. Aus Sicht der Marktüberwachung ist es jedoch notwendig, auch Prüfprotokolle mit Messwerten zur Bestimmung der Parameter nach Anhang I beim Lieferanten anfordern zu können, die die Grundlage für die Klassifizierung der Reifen sind. Aus diesen Messprotokollen ergeben sich die angewandten Messmethoden zwangsläufig. Lediglich ein Verweis auf die angewandten Messmethoden ist aus Sicht der Marktüberwachung nicht ausreichend.



Drucksache 366/2/18

... II sind Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II während einer stationären Unterbringung ausgeschlossen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt auch der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung als sämtliche SGB II - Leistungsansprüche ausschließende stationäre Unterbringung. Dies bedeutet im Hinblick auf die Förderung nach § 16i SGB II-E, dass bei Haftzeiten von einem Jahr und länger die Fördervoraussetzungen bei Haftentlassung zwangsläufig nicht gegeben sein können. Bei kürzeren Haftstrafen ist ihre Erfüllung erschwert, weil der für die Förderung unschädliche Zeitraum ohne Leistungsbezug von maximal einem Jahr durch die Haftzeit teilweise verbraucht ist, weitere Lücken im Leistungsbezug, die zum Beispiel in einem stationären Aufenthalt wegen Suchttherapie begründet sein können, somit stärkeres Gewicht bekommen. Beispielweise könnte eine Person, die unmittelbar im Anschluss an die Verbüßung einer sechsmonatigen Haftstrafe eine auf sechs Monate angelegte stationäre Suchttherapie durchlaufen hat, nicht über § 16i SGB II-E gefördert werden, auch wenn sie bei Haftantritt schon mehr als sieben Jahre SGB II - Leistungen bezogen hatte.



Drucksache 166/1/18

... 186. Der Bundesrat betont, dass die neuen Umsetzungsstrukturen nicht dazu führen dürfen, dass die Förderung aus dem ELER auf nationaler Ebene zentralisiert wird und regionale Gestaltungsspielräume verloren gehen. Die Programmierung des regionalen ELER-Mitteleinsatzes muss weiterhin den Ländern überlassen bleiben. Der neu vorgesehene GAP-Strategieplan auf Bundesebene anstelle einzelner Entwicklungspläne der jeweiligen Länder widerspricht der föderalen Verfassung Deutschlands. Eine damit zwangsläufig verbundene weitere Verwaltungsebene beim Bund zur Umsetzung der GAP parallel zu den schon bestehenden Verwaltungsstrukturen in den Ländern muss vermieden werden. Der Bundesrat fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass fondsübergreifende Förderansätze zwischen ELER, EFRE und ESF möglich bleiben und der regionalen Zusammenarbeit zwischen diesen Fonds keine zusätzlichen regulatorischen oder bürokratischen Hindernisse in den Weg gestellt werden. Dem Partnerschaftsprinzip beim ELER muss weiterhin auch auf regionaler Ebene Rechnung getragen werden. Dies erfordert insbesondere die Möglichkeit, die regionalen Begleitausschüsse fortzuführen.



Drucksache 170/18 (Beschluss)

... 11. Darüber hinaus regt der Bundesrat eine Klarstellung in Artikel 3 Nummer 3 Satz 4 des Verordnungsvorschlages dahingehend an, dass der Verzicht des Nutzers auf die Einhaltung der Frist bei AGB-Änderungen nicht durch den Plattformbetreiber mittels "Zwangs-Opt-in" bei der Registrierung erzwungen werden darf.



Drucksache 136/18 (Beschluss)

... Die Bemessung der immateriellen Entschädigung durch die Pauschalierung nach Tagessätzen unabhängig von den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen soll beibehalten werden. Bereits in der Vergangenheit hat sich der Gesetzgeber wiederholt für eine Entschädigung durch eine feste Tagespauschale entschieden, um so eine Ungleichbehandlung der - armen und reichen - Betroffenen zu vermeiden, zu der eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zwangsläufig führen würde, vergleiche BR-Drucksache 151/09(B), Seite 4.



Drucksache 112/18 (Beschluss)

... 15. In Deutschland bestehen insbesondere mit den Instrumenten der Sicherungsübereignung und -abtretung, des Eigentumsvorbehalts und der Bestellung von Grundpfandrechten bei Immobilien verbunden mit notariellen Urkunden mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung angemessene und funktionierende Verwertungsmöglichkeiten für Kreditgläubiger. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, jegliche Nachteile für das gewachsene deutsche Kreditsicherungs-recht und die damit gewährleistete Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs auszuschließen.



Drucksache 66/1/17

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1901a Absatz 4 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB

4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 312 Nummer 4 FamFG , Nummer 7a - neu - § 321 Absatz 2 FamFG


 
 
 


Drucksache 642/17

... Dieses Ergebnis widerspricht dem Zweck des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, staatliches Unrecht in der DDR wiedergutzumachen, das als "Systemunrecht" den Einzelnen unter Missachtung seiner Individualität und Menschenwürde zum Objekt gesellschaftspolitischer Zielsetzungen degradierte. Es ist nicht einzusehen, den politisch verfolgten und inhaftierten Eltern eine Rehabilitierung zu ermöglichen, den im gleichen Maße betroffenen ehemaligen Heimkindern eine solche faktisch zu verschließen. Es schenkt zudem der Lebenswirklichkeit in der ehemaligen DDR keine hinreichende Beachtung. Es wird nämlich nicht berücksichtigt, dass sich die politische Verfolgung und die Inhaftierung der Eltern zwangsläufig auf die gesamte Familie ausgewirkt haben.



Drucksache 777/17

... Die mit Kapitel III geschaffenen, zusätzlichen materiellen Rechte sind auf EU-Ebene gerechtfertigt, weil Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten als Reaktion auf die Entstehung neuer und atypischer Beschäftigungsformen nicht zwangsläufig das gleiche Schutzniveau im Hinblick auf die Transparenz und die Verlässlichkeit bieten und die Gefahr zunehmender Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten bergen, was zu einem Wettbewerb auf der Grundlage von sozialen Standards führen könnte. Die Unternehmen würden weiterhin nicht unter den gleichen Bedingungen miteinander konkurrieren, und die Funktionsweise des Binnenmarkts würde beeinträchtigt.



Drucksache 293/17

... Änderung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 293/17




,Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 378
Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung.

Artikel 5
Anderung der Grundbuchordnung

§ 151
Für Erklärungen, die bis einschließlich ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 2 dieses Gesetzes] beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung. `

,Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

Artikel 10
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes


 
 
 


Drucksache 145/17 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs durch den Verordnungsvorschlag umfangreiche Zusatzaufgaben für die Datenschutzbehörden begründet werden, die sich nicht alleine auf die Vollzugsaufgaben der Bundesbeauftragten für den Datenschutz auswirken, sondern ebenso auch die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder belasten werden. Zusatzaufgaben wie zum Beispiel die Überwachung der vorgesehenen Anforderungen an Endgeräte und Software (Artikel 8 und 10 des Verordnungsvorschlags) begründen zwangsläufig Zielkonflikte und Ressourcenengpässe mit den eigentlichen, durch die Anpassungserfordernisse der Datenschutz-Grundverordnung ohnehin angewachsenen Aufgaben.



Drucksache 65/1/17

... b) Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite

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Drucksache 65/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 5a Absatz 1 Nummer 3, § 5b Absatz 1 Nummer 2 VwVG , Artikel 4 Absatz 4d - neu - StVG

Artikel 4a
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 2 § 90 Absatz 7 Satz 2 AufenthG

4. Zu Artikel 3 § 93 Absatz 8 Satz 2 AO

5. Zu Artikel 4 § 74a Absatz 1 Satz 1, 1a - neu -, Satz 4 SGB X

'Artikel 4 Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b § 74a Absatz 1 Satz 1 SGB X , Buchstabe c - neu - § 74a Absatz 2 Satz 1 SGB X

7. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b § 74a Absatz 1 Satz 1 SGB X


 
 
 


Drucksache 65/17

... Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2258) wurden die Ermittlungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers auch gegenüber Dritten erheblich gestärkt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 65/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes

§ 5a
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners

§ 5b
Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde

Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 4
Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

§ 74a
Übermittlung für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens.

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

1. Jährlicher Erfüllungsaufwand Bund

2. Jährlicher Erfüllungsaufwand Länder und Kommunen

3. Einmaliger Erfüllungsaufwand Bund und Länder

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Zustimmungsbedürftigkeit

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu § 5a

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5b

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Verwaltung Bund jährlich

Verwaltung Länder jährlich

Bund und Länder einmalig

II.2 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

III. Zusammenfassung


 
 
 


Drucksache 182/17 (Beschluss)

... Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dass die Aufsichtsbehörden Verstöße gegen die Vorschriften des GwG den für das Fachrecht zuständigen Behörden mitteilen, damit von dort beim Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen das vorübergehende Berufsverbot erteilt bzw. die Zulassung widerrufen oder nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegebenenfalls auch mildere Mittel, wie z.B. Auflagen oder andere Nebenbestimmungen, angeordnet werden können. Auf diese Weise kann im Vollzug angemessen berücksichtigt werden, dass die Zulassung das Ziel verfolgt, die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Die Einhaltung der Vorgaben nach dem GwG bilden nicht die Haupttätigkeit des Verpflichteten ab, sondern ist ebenso wie die Pflicht zur Gewerbeanmeldung, der Umsatzsteuervorauszahlungen und der fristgerechten Steuererklärung eine von zahlreichen Pflichten, die mit der Ausübung der zugelassenen Tätigkeit zwangsläufig verbunden sind und im Einzelfall die Erteilung eines vorübergehenden Berufsverbots bzw. den Widerruf der Zulassung rechtfertigen können.



Drucksache 162/1/17

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie nach der beabsichtigten Änderung von § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG sichergestellt werden kann, dass die Einhaltung der Prüfungspflicht durch die gerichtliche Verhängung von Zwangsgeldern erzwungen werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 162/1/17




1. Zu Artikel 1 § 22 BGB

2. Zu Artikel 1 § 22 BGB

3. Zu Artikel 1 § 22 BGB

4. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 15 Absatz 1 Satz 2 GenG

5. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe a § 30 Absatz 2 GenG

6. Zu Artikel 3 Nummer 15 § 53 GenG

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

7. Zu Artikel 3 Nummer 15 Buchstabe b § 53 Absatz 2 Satz 1 GenG

8. Zu Artikel 3 Nummer 16 § 53a Absatz 3 Satz 1 GenG

9. Zu Artikel 3 Nummer 17 § 54 GenG

§ 54
Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband

10. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 54a Absatz 3 -neu- GenG

11. Zu Artikel 3 Nummer 18 § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 - neu - GenG

12. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG

13. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG

14. Zu Artikel 3 Nummer 21 § 60 Absatz 1 GenG

15. Zu Artikel 3 Nummer 23 § 63d Satz 2 GenG

16. Zu Artikel 3 Änderung des Genossenschaftsgesetzes

17. Zu Artikel 7a - neu - § 317 Absatz 4 Satz 2 - neu - ZPO, § 725 Satz 2 - neu - ZPO ,

'Artikel 7a Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 7b
Änderung der Strafprozessordnung


 
 
 


Drucksache 771/17 (Beschluss)

... 43. Um ausufernden Berichts- und Auswerteanforderungen zu begegnen, sind ihre Inhalte unter Mitwirkung der Mitgliedstaaten zu erarbeiten und festzulegen. Insbesondere die genauen Angaben zu nichtkonformen Produkten, zu den ergriffenen Maßnahmen und zur Sanktionierung sollten nur in aggregierter Form angegeben werden. Bei den Ländern dürfte im Übrigen ein Mehraufwand an Berichtspflichten insbesondere auch in Bezug auf die verkürzten Intervalle zu den nationalen Marktüberwachungsstrategien zwangsläufig zu einer Reduzierung der Überwachungstätigkeiten führen. Die Marktüberwachung würde insoweit nicht gestärkt, sondern geschwächt.



Drucksache 158/17 (Beschluss)

... Soweit die Begründung des Gesetzentwurfs nur "wenige Karteninhaber" im Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren von eventuellen Kosten betroffen sieht, widerspricht dies einerseits der Einschätzung des Referentenentwurfs, die diese Karten "weit verbreitet" sah. Eine so gegenläufige Einschätzung der zugrundeliegenden Sachlage sollte genauer substantiiert werden, um im weiteren Gesetzgebungsprozess eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen. Andererseits wäre das Risiko einer Umlegung von Kosten, die von wenigen Verbrauchern verursacht werden, auf alle Verbraucher geringer, wenn die Bewertung des Gesetzentwurfs zuträfe. Wenn Kosten nur von "wenigen Karteninhabern" verursacht werden, entstehen nur geringe Kosten, die auf alle Verbraucher umgelegt werden. Im Rahmen der Mischkalkulation der Händler ist die Kostenumlegung auch nicht zwangsläufig. Händler stehen im Preiswettbewerb und sind nicht verpflichtet, den Endpreis durch Entgelte für Kartenzahlung zu erhöhen. Gleichermaßen steht es Händlern frei, Kosten zu vermeiden. Sie sind nicht verpflichtet, die Nutzung besonders teurer Zahlungskarten anzubieten.



Drucksache 164/1/17

... Die Regelung des Artikels 1 § 16 UVPG zur Erstellung eines UVP-Berichts führt bei Planfeststellungsverfahren zu einem erheblichen zusätzlichen und unnötigen Aufwand. Die aufgeführten Mindestinhalte des UVP-Berichts sind bei Planfeststellungsverfahren von Infrastrukturprojekten zwangsläufig in den üblicherweise vorzulegenden Planunterlagen (Erläuterungsbericht, LBP, Lärmtechnische Berechnungen, Wassertechnische Berechnungen usw.) enthalten. Daher führt die Verpflichtung zur zusätzlichen Vorlage eines UVP-Berichts mit gleichem Inhalt zu einer Doppelung der Inhalte der Unterlagen, ohne dass hierdurch zusätzliche Informationen gewonnen werden.



Drucksache 214/17

... Immer häufiger müssen sich deutsche Strafgerichte mit (fremden) kulturellen oder religiösen Prägungen der Beschuldigten auseinandersetzen. Namentlich sogenannte "Ehrenmorde", Zwangsheirat, Genitalverstümmelung und andere körperliche bzw. sexuelle Übergriffe konfrontieren die Justiz mit Rechts- und Wertvorstellungen, die den hiesigen diametral zuwiderlaufen.

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Drucksache 214/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 671/17

... Die Einführung weiterer einmaliger Bedarfe ist nicht vereinbar mit dem pauschalierten Regelsatzsystem. Die Einführung solcher zusätzlicher einmaliger Bedarfe führte zwangsläufig zurück zu dem im Bundessozialhilfegesetz enthaltenen Regelsatzsystem, das geprägt war von Anträgen der Leistungsbezieher und damit der Entscheidung der Sozialämter, ob nicht nur Haushaltsgeräte, sondern auch ein Wintermantel oder andere größere Anschaffungen ermöglicht werden und wieviel Geld hierfür jeweils zur Verfügung gestellt wird. Zudem würde die Einführung von einmaligen Bedarfe über die bereits heute bestehenden drei Sachverhalte hinaus dazu führen, dass die darauf entfallenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für die Höhe der Regelbedarfe nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Eine entsprechende Verminderung der Höhe der Regelbedarfe und damit des verfügbaren monatlichen Budgets wäre deshalb die unausweichliche Folge.



Drucksache 43/17 (Beschluss)

... 19. Die Einführung standardisierter Verfahren birgt die Gefahr, dass die in den vorgesehenen Einzelfallentscheidungen möglichen Ermessensspielräume nicht adäquat berücksichtigt werden können. Außerdem können Antragstellende dahingehend beraten werden, wie die Bewilligung trotz formaler Mängel zum Beispiel durch Nachschulungen erreicht werden kann. Das von der Kommission vorgeschlagene schematische Verfahren führt im Gegensatz dazu nicht zwangsläufig zu mehr Bewilligungen, sondern könnte auf Dauer sogar negative Struktureffekte für den Dienstleistungsbereich haben.



Drucksache 49/17

... Beim Erlass der früheren Hofraumverordnung und ihrer Verlängerung im Jahr 2010 wurde davon ausgegangen, dass die Auflösung der ungetrennten Hofräume bis zum Ablauf des Jahres 2015 abgeschlossen sein würde. Es hat sich nunmehr aber gezeigt, dass in Nordsachsen noch etwa 570 Anteile an ungetrennten Hofräumen bestehen. Diese werden zwar alle in Flurbereinigungsverfahren bearbeitet. Mit deren Abschluss ist nach Einschätzung der obersten Flurbereinigungsbehörde nicht vor dem Jahr 2020 zu rechnen. Darüber hinaus bestehen noch in Einzelfällen Anteile an ungetrennten Hofräumen, zum Beispiel wegen noch nicht abgeschlossener Widerspruchs- oder Klageverfahren. Mit dem Auslaufen der Hofraumverordnung von 1993 sieht die gerichtliche Praxis die Anteile am ungetrennten Hofraum nicht mehr als Grundstücke im Rechtssinne an. Auch die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden verneint die Verkehrsfähigkeit der Grundstücke. Die Anteile können somit weder veräußert noch beliehen werden. Schwierigkeiten treten auch auf bei dem Versuch, die Zwangsvollstreckung in den Anteil am ungetrennten Hofraum zu betreiben. Dieses Problem kann nach aktueller Rechtslage letztlich nur dadurch gelöst werden, dass die Grenzen der Anteile an dem ungetrennten Hofraum in grundbuchtauglicher Form bestimmt werden. Dies geschieht entweder durch Vermessung oder durch Durchführung eines Bodensonderungs- oder Flurbereinigungsverfahrens. Der Sonderungsbescheid bzw. der Flurbereinigungsplan dient dann bis zur Berichtigung des Katasters als amtliches Verzeichnis nach § 2 Absatz 2

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Drucksache 49/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Entwurf

§ 1
Amtliches Verzeichnis bei ungetrennten Hofräumen

§ 2
Bezeichnung des Grundstücks

§ 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

d Weitere Kosten

IV. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu § 3


 
 
 


Drucksache 645/17

... über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gilt die Verordnung. Für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen gilt § 55a VwGO und die auf dieser Grundlage ergangene Verordnung entsprechend (§ 112c Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwalts-ordnung). Gleiches gilt für gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentan-waltssachen (§ 94b Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung) und für gerichtliche Verfahren in Notarsachen (§ 96 Absatz 1 Satz 1 der

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Drucksache 645/17




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Kapitel 1
Allgemeine Vorschrift

§ 1
Anwendungsbereich

Kapitel 2
Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 2
Anforderungen an elektronische Dokumente

§ 3
Überschreitung der Höchstgrenzen

§ 4
Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur

§ 5
Bekanntmachung technischer Anforderungen

Kapitel 3
Besonderes elektronisches Behördenpostfach

§ 6
Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen

§ 7
Identifizierungsverfahren

§ 8
Zugang und Zugangsberechtigung; Verwaltung

§ 9
Änderung und Löschung

Kapitel 4
Schlussvorschrift

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift

Zu § 1

Zu Kapitel 2 Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Kapitel 4 Schlussvorschrift

Zu § 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4165, BMJV: Entwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II. Erfüllungsaufwand

III. Votum


 
 
 


Drucksache 662/17

... Fragen im Zusammenhang mit dem Nachweis der innergemeinschaftlichen Beförderung zum Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung für den grenzüberschreitenden Handel können besser auf Unionsebene behandelt werden, da zwangsläufig mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist. Darüber hinaus ist die Mehrwertsteuer eine auf Unionsebene harmonisierte Steuer, weswegen jede Initiative zur Durchführung einer einzelnen Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie einen Vorschlag der Kommission zur Änderung der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung erfordert.



Drucksache 512/17

Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 512/17




Artikel 7
Evaluierung


 
 
 


Drucksache 732/17

... Die Kommission stellt fest, dass das derzeitige Anmeldungssystem in Standardisierungsorganisationen den Prozess der Festlegung technischer Standards unterstützt und nicht auf die zukünftige Lizenzierung standardessenzieller Patente ausgerichtet ist. Klar ist jedoch, dass es sich netto auszahlt, die aktuelle Praxis und den Zweck von Anmeldungen und Datenbanken auf die Schaffung neuer Transparenzinstrumente auszudehnen, die unbeschadet ihrer Hauptfunktion die Lizenzverhandlungen erheblich erleichtern können. Verhältnismäßigkeitserwägungen sind in diesem Zusammenhang entscheidend. Zwar sollte eine übermäßige Belastung der Interessenträger vermieden werden, doch es ist zu berücksichtigen, dass Patentinhaber in konkreten Lizenzverhandlungen zwangsläufig gegenüber den SEP-Nutzern begründen müssen, warum Patente aus dem Portfolio der Patentinhaber für den Standard essenziell sind oder inwiefern diese Patente verletzt werden.13 Die Kommission ist daher der Ansicht, dass vorgeschlagene allmähliche Verbesserungen in Bezug auf die Kostenkontrolle die Transaktionskosten während der Lizenzverhandlungen sowie die Verletzungsrisiken insgesamt deutlich verringern können und somit beiden Verhandlungsparteien zugutekommen.14



Drucksache 620/17

... Nach der geltenden Rechtslage sind die Mieterinnen und Mieter dazu gehalten, von den Vermieterinnen und Vermietern die Auskunft über diejenigen Tatsachen zu verlangen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den §§ 556d ff. BGB maßgebend sind (§ 556g Absatz 3 BGB). Mit dem Auskunftsverlangen bringen die Mieterinnen und Mieter zwangsläufig zum Ausdruck, dass sie die Einhaltung der Mietpreisbremse kontrollieren wollen. Diese Ausgangslage ist dazu geeignet, Mieterinnen und Mieter aus Sorge vor einer Verschlechterung des Verhältnisses zum Vermieter oder zur Vermieterin davon abzuhalten, ihre Rechte geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund soll die Verpflichtung der Vermieterinnen und Vermieter begründet werden, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen bei Vertragsschluss von sich aus mitzuteilen. Hierdurch wird den Mieterinnen und Mietern unmittelbar nach Beginn des Mietverhältnisses die Möglichkeit eingeräumt, ohne ein ausdrückliches Verlangen zu prüfen, ob die Regelungen über die Mietpreisbremse eingehalten werden. Eine entsprechende Auskunftspflicht wird die Vermieterinnen und Vermieter insbesondere deshalb dazu anhalten, nur eine zulässige Miethöhe zu vereinbaren, da sie davon ausgehen müssen, dass die neuen Mieterinnen und Mieter die Zulässigkeit der Miethöhe ohne weiteres nachprüfen können. Darüber hinaus wird die Einschränkung, dass die Vermieterinnen und Vermieter nur dann zur Auskunft verpflichtet sind, wenn sie hierüber unschwer Auskunft geben können, gestrichen. Sie ist sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. auch BR-Drs. 447/14 [Beschluss], dort unter Ziff. 5). Ferner werden die Vermieterinnen und Vermieter dazu verpflichtet, eine höhere Vormiete, auf die sie sich berufen, in geeigneter Form nachzuweisen. All dies wird dazu führen, dass die Regelungen über die Mietpreisbremse sich in der Praxis besser durchsetzen.



Drucksache 90/17

... In begründeten Fällen könnte die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zur optimalen Nutzung der in einigen Mitgliedstaaten bereits verfügbaren Kapazitäten zur Energierückgewinnung beitragen. Die Ausfuhr nicht recyclefähiger Abfälle zur energetischen Verwertung in einem anderen Mitgliedstaat sollte nicht zwangsläufig als Verstoß gegen das so genannte Prinzip der räumlichen Nähe (d.h. Nutzung der nächstgelegenen geeigneten Anlage) angesehen werden, das dem



Drucksache 135/17

... "Die Krankenkassen sind verpflichtet, bei der Prüfung aufklärend mitzuwirken und auf Verlangen des Bundesversicherungsamts diesem weitere Auskünfte und Nachweise, insbesondere über die zugehörigen anonymisierten Arztnummern sowie die abgerechneten Gebührenpositionen, in einer von diesem gesetzten angemessenen Frist zu liefern; legt die Krankenkasse die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der Frist vor, kann das Bundesversicherungsamt ein Zwangsgeld entsprechend § 71 Absatz 6 Satz 5 festsetzen."

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Drucksache 135/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 64d
Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung

Artikel 1a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 118
Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst

Artikel 1b
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 1c
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel ld
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel le
Weitere Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

§ 33a
Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte

Artikel 1f
Änderung des Krankenpf~egegesetzes

Artikel 1g
Änderung der Bundes-Apothekerordnung

Artikel 1h
Änderung des Notfallsanitätergesetzes

Artikel 1i
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 1j
Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung

Artikel 1k
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 49/17 (Beschluss)

... Beim Erlass der früheren Hofraumverordnung und ihrer Verlängerung im Jahr 2010 wurde davon ausgegangen, dass die Auflösung der ungetrennten Hofräume bis zum Ablauf des Jahres 2015 abgeschlossen sein würde. Es hat sich nunmehr aber gezeigt, dass in Nordsachsen noch etwa 570 Anteile an ungetrennten Hofräumen bestehen. Diese werden zwar alle in Flurbereinigungsverfahren bearbeitet. Mit deren Abschluss ist nach Einschätzung der obersten Flurbereinigungsbehörde nicht vor dem Jahr 2020 zu rechnen. Darüber hinaus bestehen noch in Einzelfällen Anteile an ungetrennten Hofräumen, zum Beispiel wegen noch nicht abgeschlossener Widerspruchs- oder Klageverfahren. Mit dem Auslaufen der Hofraumverordnung von 1993 sieht die gerichtliche Praxis die Anteile am ungetrennten Hofraum nicht mehr als Grundstücke im Rechtssinne an. Auch die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden verneint die Verkehrsfähigkeit der Grundstücke. Die Anteile können somit weder veräußert noch beliehen werden. Schwierigkeiten treten auch auf bei dem Versuch, die Zwangsvollstreckung in den Anteil am ungetrennten Hofraum zu betreiben. Dieses Problem kann nach aktueller Rechtslage letztlich nur dadurch gelöst werden, dass die Grenzen der Anteile an dem ungetrennten Hofraum in grundbuchtauglicher Form bestimmt werden. Dies geschieht entweder durch Vermessung oder durch Durchführung eines Bodensonderungs- oder Flurbereinigungsverfahrens. Der Sonderungsbescheid bzw. der Flurbereinigungsplan dient dann bis zur Berichtigung des Katasters als amtliches Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 49/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Anlage
Entwurf einer Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung - HofV)

§ 1
Amtliches Verzeichnis bei ungetrennten Hofräumen

§ 2
Bezeichnung des Grundstücks

§ 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

d Weitere Kosten

IV. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu § 3


 
 
 


Drucksache 186/2/17

... 42. Darüber hinaus wird die Schaffung eines neuen Verteilnetzbetreiber-Zwangsverbandes [- neben der ENTSO (Strom) -] {zur weiteren europäischen Standardisierung unter Kriterien, welche die deutschen Verteilnetzbetreiber weitestgehend ausschließen,} abgelehnt.



Drucksache 432/1/17

... 16. Die Erhebung und Auswertung neuer Vergleichsdaten führt zwangsläufig auch zu neuem Verwaltungsaufwand. Dies ist hier besonders kritisch, da der Vorschlag eine umfassende Datenerhebung vorsieht.



Drucksache 66/2/17

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten

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Drucksache 66/2/17




Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 588/1/17

... 14. Die verschiedenen Produkte sind zwangsläufig nicht für alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit ihren verschiedenen Lebensentwürfen und -situationen geeignet.



Drucksache 340/17

... Ist der Verwalter eines Hauptinsolvenzverfahrens nach dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, befugt, auf Grund der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, so gilt für die Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

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Drucksache 340/17




Artikel 1
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 102c
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 über Insolvenzverfahren

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

§ 2
Vermeidung von Kompetenzkonflikten

§ 3
Einstellung des Insolvenzverfahrens zugunsten eines anderen Mitgliedstaats

§ 4
Rechtsmittel nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848

§ 5
Zusätzliche Angaben im Eröffnungsantrag des Schuldners

§ 6
Örtliche Zuständigkeit für Annexklagen

§ 7
Öffentliche Bekanntmachung

§ 8
Eintragung in öffentliche Bücher und Register

§ 9
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 7 oder § 8

§ 10
Vollstreckung aus der Eröffnungsentscheidung

Teil 2
Sekundärinsolvenzverfahren

Abschnitt 1
Hauptinsolvenzverfahren in der Bundesrepublik Deutschland

§ 11
Voraussetzungen für die Abgabe der Zusicherung

§ 12
Öffentliche Bekanntmachung der Zusicherung

§ 13
Benachrichtigung über die beabsichtigte Verteilung

§ 14
Haftung des Insolvenzverwalters bei einer Zusicherung

Abschnitt 2
Hauptinsolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 15
Insolvenzplan

§ 16
Aussetzung der Verwertung

§ 17
Abstimmung über die Zusicherung

§ 18
Stimmrecht bei der Abstimmung über die Zusicherung

§ 19
Unterrichtung über das Ergebnis der Abstimmung

§ 20
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens

Abschnitt 3
Maßnahmen zur Einhaltung einer Zusicherung

§ 21
Rechtsbehelfe und Anträge nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848

Teil 3
Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe

§ 22
Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 56b und der §§ 269a bis 269i der Insolvenzordnung

§ 23
Beteiligung der Gläubiger

§ 24
Aussetzung der Verwertung

§ 25
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848

§ 26
Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nach Artikel 77 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 6
Weitere Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 7
Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 213/1/17

... vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr für die Verbraucherinnen und Verbraucher entfaltet. So kann die Kommission beispielsweise die Beträge für die Mindestversicherungssumme der Eisenbahnunternehmen (Artikel 12), die Höhe des Vorschusses einer Entschädigung bei Tod eines Fahrgastes (Artikel 13) sowie den Mindestbetrag, unterhalb dessen keine Entschädigung zu zahlen ist (Artikel 17), inflationsbezogen anpassen. Zwar sind vor dem Erlass der delegierten Rechtsakte Sachverständige aus den Mitgliedstaaten zu konsultieren. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig eine Verpflichtung der Kommission, die Anmerkungen der Sachverständigen einer vertieften Prüfung zu unterziehen, geschweige denn, diese im weiteren Rechtsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Bei der Ausgestaltung dieser sich unmittelbar auf Verbraucherinnen und Verbraucher auswirkenden Verordnung sollte jedoch ein weitergehendes Mitspracherecht der Mitgliedstaaten bestehen.



Drucksache 365/17

... 3. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,

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Drucksache 365/17




Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

§ 138b
Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften

§ 138c
Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 26
Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit.

§ 32
Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften

Artikel 4
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 5
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 3c
Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

§ 77b
Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

Artikel 6
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 7
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 69
Datenübermittlung an die Familienkassen

Artikel 8
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Artikel 10
Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes

Artikel 11
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 71/1/17

... es bedeutet zwangsläufig eine Einschränkung des Zugangs zu den Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und damit zu einem eingeschränkten Rechtsschutz.



Drucksache 66/17

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1906
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.

§ 1906a
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 312
Unterbringungssachen

Artikel 3
Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung

Artikel 4
Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Betreuungsbehördengesetzes

Artikel 6
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 7
Evaluierung

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu den Nummern 1 bis 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4000, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten - Justiz

II.3. Evaluierung

III. Votum


 
 
 


Drucksache 44/17 (Beschluss)

... 16. Die Einführung standardisierter Verfahren birgt die Gefahr, dass die in den vorgesehenen Einzelfallentscheidungen möglichen Ermessensspielräume nicht adäquat berücksichtigt werden können. Außerdem können Antragstellende dahingehend beraten werden, wie die Bewilligung trotz formaler Mängel zum Beispiel durch Nachschulungen erreicht werden kann. Das von der Kommission vorgeschlagene schematische Verfahren führt im Gegensatz dazu nicht zwangsläufig zu mehr Bewilligungen, sondern könnte auf Dauer sogar negative Struktureffekte für den Dienstleistungsbereich haben.



Drucksache 162/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie nach der beabsichtigten Änderung von § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG sichergestellt werden kann, dass die Einhaltung der Prüfungspflicht durch die gerichtliche Verhängung von Zwangsgeldern erzwungen werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 162/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 22 BGB

2. Zu Artikel 1 § 22 BGB

3. Zu Artikel 1 § 22 BGB

4. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 15 Absatz 1 Satz 2 GenG

5. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe a § 30 Absatz 2 GenG

6. Zu Artikel 3 Nummer 15 § 53 GenG

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

7. Zu Artikel 3 Nummer 17 § 54 GenG

§ 54
Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband

8. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 54a Absatz 3 -neuGenG

9. Zu Artikel 3 Nummer 18 § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 - neu - GenG

10. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG

11. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG

12. Zu Artikel 3 Nummer 21 § 60 Absatz 1 GenG

13. Zu Artikel 3 Nummer 23 § 63d Satz 2 GenG

14. Zu Artikel 3 Änderung des Genossenschaftsgesetzes

15. Zu Artikel 7a - neu - § 317 Absatz 4 Satz 2 - neu - ZPO, § 725 Satz 2 - neu - ZPO , Artikel 7b - neu - § 275 Absatz 4 Satz 2 - neu - StPO

'Artikel 7a Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 7b
Änderung der Strafprozessordnung


 
 
 


Drucksache 242/17 (Beschluss)

... Die Anzeigepflichten nach § 13 sollten erst zwölf Monate nach Verkündung der Verordnung in Kraft treten, um nach Abschluss des Rechtsetzungsprozesses über einen realistischen Zeitraum für die Etablierung eines elektronischen Anzeigeweges gemäß § 17 zu verfügen. Eine sofortige Umsetzung der betreffenden Anzeigepflichten würde zwangsläufig ohne geeignete IT-Lösung zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Vollzugsbehörden führen und wäre mit Medienbrüchen und Doppelarbeit verbunden.



Drucksache 161/1/17

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Straftatenkatalog des § 4 Absatz 1 FlugDaG-E um die Straftatbestände § 109h (Anwerben für fremden Wehrdienst), § 235 (Entziehung Minderjähriger) und § 237 (Zwangsheirat)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 161/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu § 4 Absatz 1 FlugDaG

Zu §§ 235


 
 
 


Drucksache 757/1/17

... 9. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Einführung neuer Ex-ante-Konditionalitäten oder die Verschärfung vorhandener Ex-ante-Konditionalitäten im Bereich der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, wie sie die Kommission im Bereich der Risikoanalyse und der Risikomanagementplanung erwägt, zwangsläufig mit einem Bürokratieaufbau verbunden ist, der dem Ziel der dringend notwendigen Vereinfachung grundsätzlich widerspricht.



Drucksache 182/1/17

... Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dass die Aufsichtsbehörden Verstöße gegen die Vorschriften des GwG den für das Fachrecht zuständigen Behörden mitteilen, damit von dort beim Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen das vorübergehende Berufsverbot erteilt bzw. die Zulassung widerrufen oder nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegebenenfalls auch mildere Mittel, wie z.B. Auflagen oder andere Nebenbestimmungen, angeordnet werden können. Auf diese Weise kann im Vollzug angemessen berücksichtigt werden, dass die Zulassung das Ziel verfolgt, die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Die Einhaltung der Vorgaben nach dem GwG bilden nicht die Haupttätigkeit des Verpflichteten ab, sondern ist ebenso wie die Pflicht zur Gewerbeanmeldung, der Umsatzsteuervorauszahlungen und der fristgerechten Steuererklärung eine von zahlreichen Pflichten, die mit der Ausübung der zugelassenen Tätigkeit zwangsläufig verbunden sind und im Einzelfall die Erteilung eines vorübergehenden Berufsverbots bzw. den Widerruf der Zulassung rechtfertigen können.



Drucksache 512/17 (Beschluss)

Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten



Drucksache 315/17

... Nach einer Schätzung des Bundesamtes für Justiz ergeben sich durch die durch den Entwurf eingeführte Funktion als Verfolgungsbehörde zusätzliche jährliche Personalkosten für die Registrierung und Prüfung der Anzeigen, die Führung der Bußgeldverfahren einschließlich der Rechtsmittelverfahren, die Fach- und Rechtsaufsicht, Führungs- und Leitungsaufgaben, Zwangsvollstreckung und Rechnungswesen. Hinzu kommt Personal für den IT-Betrieb. Die Personalkosten setzen sich wie folgt zusammen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Berichtspflicht

§ 3
Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte

§ 4
Bußgeldvorschriften

§ 5
Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

§ 6
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

1. Richtlinie 2000/31/EG e-commerce-RL

2. Dienstleistungsfreiheit

3. Notifizierungspflicht nach der Richtlinie EU Nr. 2015/1535

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

§ 24
Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4137, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

- Vierteljährliche Berichte auf eigener Homepage und im Bundesanzeiger

- Wirksames Beschwerdemanagement

- Zustellungsbevollmächtigter

- Auskunftsanspruch

Verwaltung Bund

II.2. Weitere Kosten Länder

II.3. ‚One in one Out‘-Regel

II.4 Evaluierung

III. Votum

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) (NKR-Nr. 4137)


 
 
 


Drucksache 400/1/17

... 15. Der Bundesrat stellt fest, dass das in dem Verordnungsvorschlag vorgesehene Binnenmarkt-Informationssystem weitreichende Eingriffsrechte der Kommission gegenüber Privaten beinhaltet, in Kompetenzen der Mitgliedstaaten eingreifen könnte und zusätzlichen Verwaltungsaufwand erzeugt. So erhielte die Kommission mit dem vorgeschlagenen System des buß- und zwangsgeldbewehrten Auskunftsersuchens Zugriff auf sensible Daten von Unternehmen. Die Auskunftsersuchen wären darüber hinaus mit erheblichen Kosten für die Unternehmen verbunden.



Drucksache 642/17 (Beschluss)

... Dieses Ergebnis widerspricht dem Zweck des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, staatliches Unrecht in der ehemaligen DDR wiedergutzumachen, das als "Systemunrecht" den Einzelnen unter Missachtung seiner Individualität und Menschenwürde zum Objekt gesellschaftspolitischer Zielsetzungen degradierte. Es ist nicht einzusehen, den politisch verfolgten und inhaftierten Eltern eine Rehabilitierung zu ermöglichen, den im gleichen Maße betroffenen ehemaligen Heimkindern eine solche faktisch zu verschließen. Es schenkt zudem der Lebenswirklichkeit in der ehemaligen DDR keine hinreichende Beachtung. Es wird nämlich nicht berücksichtigt, dass sich die politische Verfolgung und die Inhaftierung der Eltern zwangsläufig auf die gesamte Familie ausgewirkt haben. Das Handeln der Jugendbehörden war eine notwendige Folge des rechtsstaatswidrigen Handelns der Justizbehörden.



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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.